Person A hat sich leider erst jetzt angefangen, mit diesem Thema intensiver zu beschäftigen
Besser später als gar nicht.
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und ist dabei auf dieses Forum gestoßen.
Willkommen.
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War es ein Fehler von Person A, überhaupt nicht auf die Schreiben zu reagieren?
Wie es scheint waren die zuvor ergangenen Schreiben allesamt Info-
schreiben ohne rechtlicher Relevanz. Also: Nein, keinen Fehler begangen!
Sollte Person A jetzt noch mit einem Wiederspruch reagieren?
Dies scheint die verbreitete Meinung zu den zwei gängigen Methoden zu sein: 1) Das Beste ist,
sich gegen einen Bescheid vom sog. 'Beitragsservice' mit einem fristgerechten Widerspruch vor-
zugsweise mit 'Antrag auf Aussetzung der Vollziehung' zu wehren. 2) Den Bescheid zu ignorieren
wäre die Sand-in-den-Kopf-steck-Methode. Hierbei ist das Resultat nicht absehbar. Evt. muss
man sich später mit Vollstreckungs(v)ersuchen herumplagen.
Auch wenn A umgezogen ist, früher oder später wird 'Beitragsservice' wohl A's neue Adresse
vom Meldeamt erhalten, an der Forderung festhalten und A dann weiter belästigen.
Das Schreiben hat das Datum 01.11.2014.
Das Datum auf dem Schreiben ist nicht relevant! A sollte mal die Rechtsbehelfsbelehrung auf
der Rückseite gründlich lesen!
Wird der Beitragsservice durch den Nachsendeauftrag über den neuen Wohnort informiert?
Denke nein, kam ja sicher mit einfacher Post. Wenn A einen einfachen Brief irgendwo hinsendet,
wird dieser doch auch entweder zugestellt oder er kommt zu A zurück, falls nicht zustellbar.
Die Frage beim Ummelden, ob der Beitragsservice informiert werden soll, wurde von Person A verneint.
Damit wurde A sicher nur gefragt, ob 'Beitragsservice' sofort über die Ummeldung informiert
werden soll oder ob das Zeit hat bis zum nächsten Generalabgleich.
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Sind eigentlich allg. Fragen, die hier im Forum schon zu Hauf behandelt wurden
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