Wer an der alten Adresse nicht erreichbar ist, dem wird auch nichts zugestellt. Ein Beitragsbescheid muss zugestellt werden, sonst wird er nicht rechtskräftig und dadurch ist er nicht anfechtbar und Fristen können nicht anlaufen. Sollte irgendwann etwas an die neue Adresse kommen, beginnt erst dann die Frist von 4 Wochen zu laufen, binnen der man Widerspruch einlegen kann. Schlimmstenfalls hat man etwas mehr Schreibkram, aber wer dranbleibt, schafft das. Wichtig ist sich beim Einwohnermeldeamt umzumelden.
Weitere Infos zum Thema Umzug habe ich hier schon erläutert:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8698.msg61204.html#msg61204Der Beitragsservice hat nach einem Umzug keine Möglichkeit mehr zu überprüfen, ob jemand wann und wo gewohnt hat. Das gibt das Gesetz nicht her, nur wer "bewohnt", muss sich anmelden, nicht wer "wohnte", wer "gemeldet ist", nicht "wer gemeldet war".
§2 RBStV:
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Die Meldedaten liegen dem Beitragsservice vor, aber es liegen keine Erfahrungen vor, was der Beitragsservice unternehmen wird, wenn man das nicht durch Anmeldung bestätigt. Ob eine Zwangsanmeldung nach einem Umzug noch vorgenommen wird, darf bezweifelt werden, Zwangsanmeldung, oder euphemistisch "Direktanmeldung", ist schon während des Wohnens nicht gesetzlich legitimiert.