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Autor Thema: 1. Anschreiben Ende Februar ! 2014 ! - möglichst "günstig" aus der Sache kommen?  (Gelesen 9420 mal)

G
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Moin,
zunächst einmal: Ein tolles Forum mit vielen hilfreichen Beiträgen u. Hinweisen.

Das Problem:

Heute, also Ende Februar 2014, erreichte Person "A" der 1. GEZ Brief seines Lebens  :o

Person "A" soll nun ankreuzen, ob er bereits seit 01.01.2013 oder aber seit __ __ ____ in der Wohnung wohne.

Person "A" möchte mangels guter Nerven keinen "Krieg" mit der Rundfunkanstalt führen, also keinen Rechtsstreit beginnen, möchte andererseits aber
ungerne seit 01.01.2013 nachzahlen.

Daher stellt sich Person "A" die Frage: "Schluckt" die Rundfunkanstalt erfahrungsgemäß, wenn Person "A" sich beispielsweise  ab 01/2014 anmeldet?


Person "A" besitzt eine allein genutzte Eigentumswohnug, möchte sich aber gerne ab sofort ummelden (Freundin "B" wohnt zwei Straßen weiter). Wäre dies ein Weg, sich also kurzfristig anmelden, um sich dann wieder um- und abzumelden?



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Vielleicht besteht die Möglichkeit, sich sofort bei Freundin B anzumelden. Wohnung von A muss ja nicht genutzt werden, überprüfen können die das nicht. Die Meldedaten, die die bekommen, sind nur dafür da, damit die Fragen stellen können, im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass die damit missbräuchlich jemanden anmelden können. Machen die aber, deshalb vorbeugen und anmelden bei Freundin B, Begleitschreiben dazulegen, dass die eigene Wohnung frei ist. Und auf jeden Fall hartnäckig bleiben und immer nachfragen, auf welcher gesetzlichen Grundlage die irgendetwas machen. Leider machen die zu viel ohne gesetzliche Grundlage, also keine Bange, immer hier fragen, wir kennen diese Probleme.
Wenn schon anmelden bei Freundin A, dann ab 01.01.2013, im Begleitschreiben darauf hinweisen, dass Mitbewohner sich nicht anmelden müssen und man auch sofort diese Daten wieder löschen möge.


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G
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Vielen Dank für Deine Antwort, Roggi.


Habe ich es richtig verstanden? Person "A" meldet sich nun umgehend woanders an und teilt schriflich mit, dass die Eigentumswohnung leer steht?

Folgendes habe ich leider nicht so richtig verstanden:

Zitat
Wenn schon anmelden bei Freundin A, dann ab 01.01.2013, im Begleitschreiben darauf hinweisen, dass Mitbewohner sich nicht anmelden müssen und man auch sofort diese Daten wieder löschen möge.


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Genau so kann Person A das machen.
Wenn die Wohnung leer steht, brauchen die dafür einen Hinweis, wenn jemand da noch angemeldet ist beim Meldeamt, deshalb sofort beim Meldeamt abmelden.
Anmeldung beim Betrugservice mittels Formular:
Anmeldung von A bei B ab 01.01.2013 oder früher

Begleitschreiben dazulegen:
Wohnung A ist frei, nicht vermietet oder bewohnt seit 01.01.2013
Anmeldung von A bei B ist freiwillig und laut Gesetz nicht nötig, bitte die Daten wieder umgehend löschen.


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t

themob

Die Daten, die zum Brief geführt haben, dürften aus den Teillieferung stammen. Siehe Seite 8 + 9 der Lieferkonzept Datenübermittlung

Die Daten, welche dem BS mitgeteilt werden im Rahmen der Teillieferungen, stehen hier: RBStV §14 Abs. 9
Tag des Einzugs in die Wohnung

Die Daten, welche dem BS bei Ab- An- Ummeldung mitgeteilt werden, stehen unter anderem auf Seite 12 der Lieferkonzept Datenübermittlung
Zum Beispiel der Tag des Ein und Auszugs sowie gegenwärtige und letzte frühere Anschrift

Das Meldegesetz sieht keine Möglichkeit vor, eine rückwirkende Ummeldung von 13 Monaten (rückwirkend zum 1.1.2013) durchzuführen.

Genaue Informationen findet man im Meldegesetz des betreffenden Bundeslandes. Beispiel Berlin: 2 Wochen

Lieferkonzept Datenübermittlung

Bei allen persönlichen Meinungen, sollte man auch die rechtlich relevanten zumindest berücksichtigen und alle Hintergrundinfos haben, um die richtige Entscheidung treffen zu können.

Wann wurden / werden die Daten übermittelt ?

Schleswig Holstein
Hamburg
Niedersachsen
Bremen
Nordrhein Westfalen
Hessen
Rheinland Pfalz
Baden Württemberg
Bayern
Saarland
Berlin
Brandenburg
Mecklenburg Vorpommern
Sachsen
Sachsen Anhalt
Thüringen


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G
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Hi Roggi,

bitte reiß' mir nicht den Kopf ab, aber Du scheinst viel tiefer in der Materie zu stecken als ich.

Ich hoffe, es ist nicht schlimm, wenn ich es noch einmal "fragend" zusammenfasse:

- Beim Meldeamt abmelden?! Was bedeutet das genau? Person "A" geht zum Einwohnermeldeamt, meldet sich dort ab und
gleichzeitig bei "B" an? Oder einfach nur ABMELDEN und nirgendwo anmelden? (Geht das?)

- Anmeldung beim Beitragsservice bedeutet was genau? Welches Formular?

"Anmeldung von A bei B ist freiwillig und laut Gesetz nicht nötig, bitte die Daten wieder umgehend löschen." verstehe ich leider auch nicht.


Wenn Du etwas Zeit hast, kannst du es dann bitte für einen Laien wie mich noch einmal genauer erläutern?

Das wäre wahnsinnig nett! Tausend Dank!


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Beim Meldeamt die Adresse der Eigentumswohnung abmelden und gleichzeitig die neue Adresse anmelden bei B  ist das eine. Also ummelden beim Meldeamt so früh wie möglich ist das eine.

Brief an Beitragsservice ist das andere.
Formulare gibt es beim Meldeamt, bei Banken und Sparkassen. Auch Online zum Ausdrucken.
Ausfüllen mit Beitragsnummer der Freundin, dass Person A dort wohnt seit 01.01.2013
Da Person A nicht mit der Eigentumswohnung beim Beitragsservice angemeldet war, braucht sie sich dort weder ab- noch anmelden.
Der Beitragsservice hat aber Daten, dass dort jemand gemeldet ist. Deshalb in einem Schreiben darauf hinweisen, dass dort niemand wohnt, sonst geben die keine ruhe. Wenn ein Formular bei deren Anfrage von denen dabei war und dafür verwendet werden kann, umso beser.

Wenn die alles wüssten, bräuchten die keine Anfragen verschicken. Deshalb können die nicht einfach machen was die wollen, sondern müssen sich an die Angaben halten, die man denen mitteilt. Deshalb das frühe Datum bei denen angeben, seit wann man bei Freundin B wohnt.
Da Person A bei Freundin B wohnt, ist Person A gesetzlich nicht verpflichtet, sich beim Beitragsservice melden. Da Person A sich aber beim Beitragsservice freiwillig meldet, um Komplikationen zu vermeiden, haben die dort anschliessend Daten, die nicht benötigt werden. Diese Daten sollen die löschen. Verpflichtet sind die dazu. Dient hauptsächlich dazu, ein wenig klugscheisserisch zu wirken, damit die nicht den Lolli mit Person A machen.




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f
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Die Daten, die zum Brief geführt haben, dürften aus den Teillieferung stammen. Siehe Seite 8 + 9 der Lieferkonzept Datenübermittlung

Die Daten, welche dem BS mitgeteilt werden im Rahmen der Teillieferungen, stehen hier: RBStV §14 Abs. 9
Tag des Einzugs in die Wohnung

Die Daten, welche dem BS bei Ab- An- Ummeldung mitgeteilt werden, stehen unter anderem auf Seite 12 der Lieferkonzept Datenübermittlung
Zum Beispiel der Tag des Ein und Auszugs sowie gegenwärtige und letzte frühere Anschrift

Das Meldegesetz sieht keine Möglichkeit vor, eine rückwirkende Ummeldung von 13 Monaten (rückwirkend zum 1.1.2013) durchzuführen.

Genaue Informationen findet man im Meldegesetz des betreffenden Bundeslandes. Beispiel Berlin: 2 Wochen

Lieferkonzept Datenübermittlung

Bei allen persönlichen Meinungen, sollte man auch die rechtlich relevanten zumindest berücksichtigen und alle Hintergrundinfos haben, um die richtige Entscheidung treffen zu können.

Wann wurden / werden die Daten übermittelt ?

Schleswig Holstein
Hamburg
Niedersachsen
Bremen
Nordrhein Westfalen
Hessen
Rheinland Pfalz
Baden Württemberg
Bayern
Saarland
Berlin
Brandenburg
Mecklenburg Vorpommern
Sachsen
Sachsen Anhalt
Thüringen

Ich durchblicke das leider nicht so genau. Was bedeutet das für den einzelnen direkt. Dürfen sie nun, wenn man sich zum 01.02.2014 anmeldet nachforschen wo man voher gewohnt hat?
Bsp (Sachsen, Datenübermittlung im September): A wohnt schon lange in Wohnung Y. War aber bis Anfang Oktober 2013 noch in Wohnung X gemeldet (wäre auch schon beitragspflichtig gewesen). Umgemeldet auf richtige Adresse wurde sich wie gesagt er im Oktober 2013 (Mit der Lüge, dass man erst seit Okt 2013 dort wohnt). Nun zieht A im April in Wohung Z um und meldet sich auch um. Inwieweit ist nun für den BS nachforschbar, rechtlich sowie methodisch, ab wann A bei ihnen zahlen müsse?


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Fragen dürfen die alles, antworten muss man wahrheitsgemäß. Allerding spricht nichts dagegen, die Antwort den eigenen Bedürfnissen anzupassen. Wenn die nur mit den Daten alleine einen Beitragsbescheid ausstellen könnten, würden die das machen. Wenn man sich ab 01.02.2014 anmeldet, müssen die dieses Datum verwenden. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass die ein anderes Datum verwenden dürfen. Im Gesetz ist ebenfalls nicht vorgesehen, dass man Angaben zu vergangenen Wohnsituationen machen muss. Wer ständig umzieht, kann sich deren Zugriff entziehen. Niemand ist mehr verpflichtet, darüber Auskunft zu erteilen, wer irgendwo gewohnt hat. Wenn die trotzdem nachfragen, braucht man keine Auskunft erteilen, die rechtliche Grundlage fehlt dazu! Da man nach §8 dazu verpflichtet ist, das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, kann man schreiben, dass zum Zeitpunkt der Wohnungsanmeldung beim Meldeamt die Wohnung noch nicht bewohnbar war und deshalb nicht anzeigepflichtig wurde. Man hat dort nicht gewohnt. Da helfen auch deren Paragraphen nichts.


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eds

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Ist es eigentlich immer notwendig sich umzumelden? Würde für Person A nicht auch eine Mitteilung an den BS ausreichen in dem Person A ab dem aktuellen Datum angibt, dort zu wohnen? Wenn dort bereits Beitrag/Steuer bezahlt wird, müssten die doch zufrieden sein, oder? Oder habe ich hier noch einen Denkfehler?


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Die Daten vom Einwohnermeldeamt sind wichtig, sonst wäre es zu einfach, sich mit 50 Leuten bei einem Beitragszahler anzumelden.


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Ok, das macht Sinn.

Wenn Person A dem BS aber mitteilt ab 01.07. bei den Eltern zu wohnen, kann man sich ja immer noch bis zum 30.09. Zeit lassen sich für den 01.07. dort auch zu melden. Dies geht ja meistens kostenlos 3 Monate rückwirkend.

Zu der früheren Wohnsituation gibt man dann natürlich keine Auskunft mehr.

Sehr schade, dass dies nicht ohne melden geht.


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Schade ist milde ausgedrückt, das passende Gesetz dafür wurde schon fast mit krimineller Energie auf den Weg gebracht und erlassen. Genau das Gesetz, welches Nachts während eines WM-Fussballspiels vor fast leeren Stühlen zur Abstimmung kam:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/meldegesetz-wo-der-bundestag-wirklich-versagt-hat-a-843628.html


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So, dem imaginären Pärchen E & J liegt nun ein Plan vor, nachdem eine weitere imaginäre Erinnerung des Beitragsservice ins Haus geflattert ist (... daher bitten wir sie nochmals zu prüfen). Gemeldet sind E & J nämlich seit 2012 in der Adresse A und müssten nun bei Anmeldung also ab 01.01.2013 rückwirkend zahlen. Dies will man aber lieber umgehen. Beitrag (Zwangsabgabe) wurde weder von E noch von J bisher bezahlt und es wurde auch noch nie ein Antwortbrief von Adresse A verschickt. Und nun der Plan:

1.) Beide melden sich zum 01.07.2014 ins Elternhaus um und sind somit ab 01.07.2014 in Adresse B gemeldet.

2.) Beide füllen einen Antrag aus (online oder offline?) und geben die Beitragsnummer der Eltern an.

3.) Am 01.08.2014 erfolgt eine Ummeldung zurück auf Adresse A.

4.) Nun folgt das Warten auf den ersten Brief, den zweiten, ... usw. bis irgendwann ein Bescheid kommt.

5.) Nun füllt E & J wieder einen Antrag aus und gibt die Beitragsnummer der netten Nachbarn von E & J an und teilt sich ab diesem Tag den Preis des Zwangsbeitrages.


Ist der Plan denn so durchführbar. Könnt ihr mir sagen ob ein Antrag online oder offline besser ist?

Grüße und natürlich ein schönes WE


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Anmeldungen können online erfolgen. Der Beitragsservice bekommt die Daten vom Meldeamt mitgeteilt, wenn jemand umzieht: alte Wohnung, neue Wohnung.
Warum den Umweg über An- und Abmelden? Sofort die Beitragsnummer der Nachbarn angeben und man ist raus. Dann sind keine Forderungen seit 1.1.13 möglich. Falls BS meint, es wären 2 Wohnungen, teilt man mit, es ist eine Wohnung, weil die eigenen Räume nur durch die Wohnung der Nachbarn zu betreten sind. Dazu ist es notwendig, das Treppenhaus zur neuartigen Wohnung umzufunktionieren. Eine nichtbrennbare Schlafgelegenheit, welche keinen Fluchtweg versperrt, macht aus jedem Treppenhaus eine Wohnung, so wie es im RBStV definiert ist.

RBStV §3 Wohnung:
Definition 1: Eine Wohnung ist dann eine Wohnung, wenn sie zum Schlafen geeignet ist
Definition 2: Eine Wohnung dann keine Wohnung, wenn sie ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann. Dann sind es weitere Räume in dieser Wohnung.

Andere Definitionen die dem entgegenstehen gibt es nicht. Es spielt keine Rolle, ob jemand Miete für die neuartige Wohnung bezahlt, es ist egal, ob dort jemand wohnt, es interessiert keine Sau, ob dort wirklich jemand schläft und es ist völlig Schnuppe, wie "zum Schlafen" ermöglicht wird, zur Not einfach auf die Treppe legen und einschlafen. Foto als Beweis muss genügen. Aber nicht schummeln. Das Gesetz ist so schlecht, da ist diese Gesetzeslücke zwangsläufig entstanden, weil "Wohnung" ein Begriff ist, der einer miesen Definition nicht bedurft hätte, aber wie ich vermute, vor lauter Gier haben die höchstens versucht, ihre eigenen Geldspeicher nicht Beitragspflichtig werden zu lassen.
Die neuartige Wohnung wird dem beitragszahlendem Nachbarn zugeschlagen, also ist geklärt, wer für die neuartige Wohnung zuständig ist.

Hier der §3 RBStV, damit jeder sich selbst eine neuartige Wohnung definieren kann:

§ 3 RBStV Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.

(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.


Aber nicht selbst gierig werden. Wer versucht, die beitragsbefreite Oma von oben anzugeben, muss trotzdem zahlen, denn Befreiungen wirken sich nur für Eheleute aus, nicht für Mitbewohner.
Ob solche Beitragsvermeidungsstrategien verboten sind, weiss ich nicht. Andersrum sind deren Beitragaufkommenserhöhungsstrategien ja bisher auch erlaubt.




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