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Autor Thema: trotz Dauerzustand nur befristete Befreiung gem. § 4 (1) Nr. 2 RBStV?  (Gelesen 449 mal)

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  • Beiträge: 23
Eine fiktive Person A hat 2 Schreiben vom "Beitragsservice" erhalten.

Mieter der Wohnung, in der sich Person A zur Zeit noch aufhält, war bislang deren Mutter, welche jedoch Ende Dezember 2023 verstorben ist.

Das 1. Schreiben behandelt die Abwicklung/ Löschung des Beitragskontos der Mutter.
Es steht geschrieben, dass eine Umschreibung auf eine andere Person nicht möglich sei.
Deshalb hätten sie das bisherige Beitragskonto der Mutter abgemeldet und die Wohnung, in der Person A derzeit Mieter ist, ab dem 01.01.2024 unter der Beitragsnummer xxxxxxxxxx angemeldet. Also wie gehabt: Zwangsanmeldung!***


Das 2. Schreiben - und die eigentliche Frage - betrifft den von Person A gestellten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Person A bekommt Geld (Grundsicherung) vom Sozialamt wegen "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung".
Es geht um diesen Satz in dem Schreiben:
Zitat von: Beitragsservice, befristete Befreiung gem. § 4 (1) Nr. 2 RBStV
Sie werden deshalb für die Zeit vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag befreit.

Warum nur eine befristete Befreiung und nicht dauerhaft?

Die Situation von Person A wird sich nicht verändern, da sie nach einem Gutachten nicht mehr arbeitsfähig ist.
Person A ist daher schon seit Jahren auf dem Sozialamt gemeldet.

Soll Person A jetzt wirklich alle 6 Monate eine neuen Antrag auf Befreiung stellen?


Edit "Bürger": Der Beitrag musste umfangreiche bzgl. "Person A" angepasst werden.
Dies ist NICHT Aufgabe der Moderatoren! Bitte also unbedingt immer die Forum-Regeln sowie die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten!
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.

***Nebenbemerkung: Ob das wirklich noch unter "Zwangsanmeldung" einzuordnen ist, könnte fraglich sein, denn Person A scheint, nachdem die Mieterin und "Beitragskonto-Inhaberin" verstorben war, mglw. (unklugerweise?) auf ein Schreiben "An die Familie von ..." reagiert oder ggf. sogar aktiv den Kontakt zu ARD-ZDF-GEZ gesucht, jedenfalls aber wohl aktiv "Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag" gestellt zu haben? ::) ARD-ZDF-GEZ haben doch aber i.d.R. keine Daten zu "Mitmietern" der gleichen "Raumeinheit" gespeichert. Person A wäre mglw. also bis mindestens zum nächsten Meldedatenabgleich unbehelligt geblieben :angel:
Siehe dazu u.a. auch folgende im Forum bereits bestehende Threads
Tod eines Ehepartners - was geschieht meldetechnisch?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30256.0
Zahler verstorben - Brief an "Familie" > Verletzung Datenschutz? Anzeige?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30702.0
Zahler verstorben - Brief an "Familie" m. Fragebogen z. Nachfolge > Was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30697.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30697.msg222253.html#msg222253


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2024, 15:13 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat von: Beitragsservice, befristete Befreiung gem. § 4 (1) Nr. 2 RBStV
Sie werden deshalb für die Zeit vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag befreit.
Warum nur eine befristete Befreiung und nicht dauerhaft?
Die Situation von Person A wird sich nicht verändern, da sie nach einem Gutachten nicht mehr arbeitsfähig ist.
Person A ist daher schon seit Jahren auf dem Sozialamt gemeldet.
Soll Person A jetzt wirklich alle 6 Monate eine neuen Antrag auf Befreiung stellen?
Das Forum wird zu diesen Fragen kaum aussagekräftig sein...
...insbesondere ohne aussagekräftige fiktive Bewilligungs-Unterlagen zur "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung", welche bei ARD-ZDF-GEZ eingereicht wurden. Mglw. ist dort ebenfalls eine zeitliche Begrenzung angegeben?

Schließlich steht im RBStV...
> immer vollständig und genau lesen!!!!!!!
> und immer auch gleich hinzufügen, da es nicht Aufgabe der Mitleser ist, sich das mühsam zusammenzutragen, um eine effektive Diskussion führen zu können!!!!!

§ 4 RBStV - Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4
Zitat von: § 4 RBStV - Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Absatz 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:
[...]
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)
[...]
(4) 1Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. 2Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird. 3War der Antragsteller aus demselben Befreiungsgrund nach Absatz 1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren von der Beitragspflicht befreit, so wird bei einem unmittelbar anschließenden, auf denselben Befreiungsgrund gestützten Folgeantrag vermutet, dass die Befreiungsvoraussetzungen über die Gültigkeitsdauer des diesem Antrag zugrunde liegenden Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen. 4Ist der Nachweis nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.
[...]
(7) 1Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. 2Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. 3Im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. 4Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.

Nach alledem scheint - so die diesseitige Vermutung - der Nachweis über die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung"
a) entweder bis 30.06.2024 befristet zu sein?
b) oder bereits fast 3 Jahre alt sein und z.B. um Juni bzw. Juli 2021 zu datieren?

> Wie genau sieht also der eingereichte Nachweis über die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" aus?
> Von wann datiert dieser und welcher Zeitraum ist dort angegeben oder ist dieser unbefristet erteilt?
> Wie genau sieht das Schreiben zur "Befreiung vom Rundfunkbeitrag" aus?
> Von welcher Stelle stammt dies?
> Was steht da als "Rechtsbehelfsbelehrung"?
usw.

Vor weiteren Spekulationen wäre all das hier bitte zunächst durch geeignete, anonymisierte Abbilder zu prüfen - Hinweise siehe u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16150.0



Unabhängig von bzw. parallel zu bzw. gemeinsam mit etwaigen Rechtsmitteln gg. die - lediglich befristete - Befreiung wären die im Raume stehenden Fragen - z.B. in Form einer Beschwerde? - ggf. (auch) an die für die Rundfunkbeitrags-Gesetzgebung Verantwortlichen in Landtag und Staatskanzlei zu richten...?

BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37733.0
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0

Frei nach dem Motto:
"Wer sich nicht beschwert, lebt verkehrt." ;) >:D


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