Mal ein Sachverhalt zur Diskussion, der auf den Aussagen des BVerfG zur EMRK beruht, wie sie in nachstehendem Thema dargestellt wurden
BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der via Ratifizierung durch den Bund den Rang von Bundesrecht einnimmt; da müsste das doch für die Unionsverträge, soweit sie der Ratifizierung unterfallen, ebenso gelten?
Vertrag von Lissabon https://www.europarl.europa.eu/about-parliament/de/in-the-past/the-parliament-and-the-treaties/treaty-of-lisbonDer Vertrag trat am 1. Dezember 2009 in Kraft, nachdem er von allen 27 Mitgliedstaaten ratifiziert worden war.
Selbst die Bundesregierung schreibt ja zu diesem Vertrag von Lissabon, daß dieser am 01. Dezember 2009 in Kraft trat.
Die Europäischen Verträge https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/europa/die-europaeischen-vertraege-328824Vertrag von Lissabon
[...]
Der Vertrag trat am 1. Dezember 2009 in Kraft.
Da dieser europäische Vertrag von Lissabon also vom Bund ratifiziert wurde, (sonst wäre er ja nicht in Kraft getreten), dann müsste dieser doch wie auch die EMRK im Rang von Bundesrecht sein?
Es könnte also jedes Gericht/Bundesgericht die Nichteinhaltung des Vertrages von Lissabon, damit übrigens ebenfalls die Mißachtung des Grundrechts der Union, das mit diesem Vertrag in den Rang des Vertrages erhoben wurde), als Mißachtung von Bundesrecht deuten und ahnden?
Es geht in diesem Thema
nicht um den Inhalt des Vertrages, bzw., Unionsgrundrechts, sondern um den bloßen Aspekt der Nichtbeschäftigung mit diesen Regelwerken.
D.h., wenn ein/e Kläger/in diese Regelwerke in seine/ihre Klage einbaut und das damit befasst Gericht das ignoriert, ist es eine Mißachtung von Bundesrechts,
weil diese Regelwerke kraft Ratifizierung Bundesrecht sind?
Selbstverständlich ist der Rundfunkbezug immer gegeben, denn auch Rundfunk wird bekanntlich mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste unionsseitig genauso rahmengeregelt, wie der Datenschutz a la DSGVO nach Vorgabe des Vertrages von Lissabon.
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2007.306.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2007%3A306%3ATOCÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Artikel 1
Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
8 ) Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
( 1 ) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.
Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.
Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.
( 2 ) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.
( 3 ) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.“
Artikel 2
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
1 ) Der Titel des Vertrags erhält folgende Fassung: „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.
29 ) Der folgende Artikel 16b, der Artikel 286 ersetzt, wird eingefügt:
„Artikel 16b
( 1 ) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
( 2 ) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 25a des Vertrags über die Europäische Union unberührt.“
Datenschutz als auch Grundrecht der Union sind also Teil des vom Bund ratifizierten Vertrages von Lissabon.
Die weiterführende Frage wäre, ob ein Regelwerk, auf das in einem ratifizierten Regelwerk verwiesen wird, dadurch mit ratifiziert, also in den Rang von Bundesrecht erhoben wird? Der ratifizierte Vertrag von Lissabon hebt das Unionsgrundrecht, also die Charta der Grundrechte, in den Rang des Vertrages; wird die Charta dadurch zu Bundesrecht?
Und Bundesrecht bricht Landesrecht; siehe den hier im Forum zur Genüge bekannten Art 31 GG.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;