**off topic - ergänzend**
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Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Heintzen
https://de.wikipedia.org/wiki/Markus_HeintzenSeite 7
Allerdings hat nicht jeder Verwaltungsakt Titelfunktion. Es muss sich um einen befehlenden Verwaltungsakt handeln. Gestaltende und feststellende Verwaltungsakte haben keine Titelfunktion, auch wenn sie belastend sind.
Beispiel für einen befehlenden Verwaltungsakt:
Steuerbescheid (mit Leistungsgebot), Polizeiverfügung, Gewerbeverbot, Einberufungsbescheid.
Beispiel für einen gestaltenden Verwaltungsakt:
Rücknahme einer Erlaubnis, Entlassung eines Beamten.
Beispiel für einen feststellenden Verwaltungsakt:
Feststellung des Besoldungsdienstalters, Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf***************************************
vhb-Kurs „Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht“
§14 Verwaltungsvollstreckung
I. Grundlagen der Verwaltungsvollstreckung
Es wird unterschieden zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen und der Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Die Gesetze sehen für diese beiden Gruppen unterschiedliche Regelungen vor (§§ 1 ff., §§ 6 ff. VwVG bzw. Art. 23 ff. Art. 29 ff. BayVwZVG).
Als Voraussetzung haben beide Gruppen gemein, dass ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegen muss. Dies ist dann der Fall, wenn
a) ein befehlender Verwaltungsakt vorliegt; denn nur diese sind vollstreckbar
b) er unanfechtbar (d.h. wenn Rechtmittel mehr gegen ihn eingelegt werden können) geworden oder sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 II VwGO)
Ausnahmsweise ist die Verwaltungsvollstreckung auch ohne Verwaltungsakt zulässig. (vgl. § 6 II VwVG, § 61 VwVfG)
Nach der Art des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird unterschieden in
• Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten
• sonstige Verwaltungsakte
https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=825***************************************
Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Der Überblick behandelt im Schwerpunkt das Verwaltungsvollstreckungsrecht nach dem Baden-Württembergischen LVwVG.
Voraussetzungen
Vollstreckungstitel (Grundverfügung) mit vollstreckungsfähigem Inhalt (es wird ein Tun, Dulden, Unterlassen verlangt), der wirksam ist (a), Vollziehbarkeit (b) und es dürfen keine Vollstreckungshindernisse (c) bestehen. Zudem müssen die Verfahrensvoraussetzungen eingehalten sein.
https://verwaltungsrecht-studium.de/voraussetzungen-der-verwaltungsvollstreckung***************************************
**off topic - Ende**
Edit "Bürger" @alle: Bitte hier kein weiteres "off topic" - siehe zu "Festsetzungsbescheiden" und deren - mangels vollstreckungsfähigem Inhalt in Form eines vollstreckungsfähigen Leistungsgebots - fehlender Vollstreckungsfähigkeit, beginnend u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
wie u.a.
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19657.0
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14210.0
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15976.0
Gute Kurz-Infos bzgl. Vollstreckbarkeit und Vollstreckungsfähigkeit/ vollstreckungsfähiger Inhalt und dem Unterschied zu "feststellenden Verwaltungsakten", die insofern "nicht der Vollstreckung unterliegen" (können), siehe exemplarisch zum SächsVwVG (aber wohl entsprechend gültig für die Verwaltungsvollstreckung allgemein) u.a. unter
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0
Wer all dies in einem gut(!) aufbereiteten Zusammenfassungs-Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zusammenführen möchte, kann dies gern tun
Moderation bleibt vorbehalten. Danke.
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."