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Autor Thema: BVerfG 1 BvR 77/99 - UrhG = allgemeines Gesetz im Sinne Art 5 Abs 2 GG  (Gelesen 289 mal)

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Vorabhinweis:
Diese etwas ältere Entscheidung, die beim Bundesverfassungsgericht online verfügbar ist, betrifft primär die Pressefreiheit der Printmedien; sie enthält aber die klare Aussage, wie sie aus dem Titel dieses Themas hervorgeht.

Daraus wiederum folgt nachstehende Frage:
Ist ein "allgemeines Gesetz im Sinne des Art 5 Abs 2 GG" jedes Gesetz ist, das nicht speziell Medienbelange regelt?

Diese Frage wiederum könnte bejaht werden, da sich das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich bereits klar äußerte.

Kann ein Landesgesetz ein allgemeines Gesetz im Sinne d. Art. 5 Abs. 2 GG sein?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32872.0
Es heißt seitens des BVerfG

Zitat
Rn. 34 - BVerfG - 1 BvR 414/64 -
[...] Vor dem Grundrecht der Pressefreiheit vermag es daher nur zu bestehen, wenn es ein allgemeines Gesetz i. S. von Art. 5 Abs. 2 GG ist. Als solches kann es aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn die im Verbot bezeichnete Tätigkeit nur der Presse und nicht auch jedermann verboten ist.

Nun zur hier thematisierten Entscheidung:
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 1999
- 1 BvR 77/99 -, Rn. 1-49,

https://www.bverfg.de/e/rk19990528_1bvr007799.html

Zitat
36
b) Die Pressefreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu gehört § 101 a UrhG, auf den die Zivilgerichte ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung gestützt haben und gegen den verfassungsrechtliche Einwände von der Beschwerdeführerin nicht erhoben werden. Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 101 a UrhG sind Sache der dafür zuständigen Zivilgerichte. Doch müssen diese die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>). Soweit es um eine Auskunftsverpflichtung der Presse geht, verlangt dies in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Pressefreiheit auf der einen und dem Rang des von der privatrechtlichen Norm geschützten Rechtsgutes auf der anderen Seite.

Querverweis:
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__101a.html
Hinweis hierzu:
Es ist nicht unwahrscheinlich, daß der Wortlaut des jetzigen §101a UrhG mit dem damaligen Wortlaut nicht übereinstimmt.


Weitere Querverweise:
Sind "Vertragsgesetze" allgemeine Gesetze im Sinne des Unionsrechts?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35377.msg214163.html#msg214163

Was sind "Vorschriften der allgemeinen Gesetze" i.S.d. Art 5 Abs 2 GG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37544.msg224039.html#msg224039

Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg201887.html#msg201887

BVerfG 1 BvL 21/60 - Grundrecht nicht durch einfaches Gesetz einschränkbar (1960-12-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37275.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. November 2023, 23:23 von Bürger«
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