Diese Frage im Titel folgt aus einer Entscheidung des EuGH
Rechtssache C-182/10https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=119510&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=13471146Rn. 39Das Vorhandensein eines solchen Verwaltungsverfahrens kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Projekt als gemäß Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt betrachtet werden kann, wenn dieser Gesetzgebungsakt nicht die beiden in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Wie der Gerichtshof in Randnr. 45 des Urteils Boxus u. a. entschieden hat, kann ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt „ratifiziert“ wird und der sich darauf beschränkt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, diese Voraussetzungen zu erfüllen, nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden und genügt somit nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 auszuschließen.
Rn. 40Insbesondere kann ein Gesetzgebungsakt, der erlassen wird, ohne dass den Mitgliedern des gesetzgebenden Organs die in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils erwähnten Angaben zur Verfügung gestanden hätten, nicht vom Geltungsbereich des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 erfasst werden (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 46).
Freilich, in der vorliegenden Rechtssache geht es um Umweltbelange; aber es stellt sich die Frage, ob der Sachverhalt auf die landesrechtlichen Rundfunkregelwerke übertragbar wäre und ein Gesetz, (hier: Vertragsgesetz), das nicht den förmlichen Gesetzgebungsprozess durchlaufen hat, überhaupt ein "Gesetz mit allgemeiner Bindungswirkung" im Sinne des Unionsrechts darstellt?
Bei keinem der Zustimmungsgesetze zu den Rundfunkstaatsverträgen ist der förmliche Gesetzgebungsprozess eingehalten, denn bekannterweise darf das Landesparlament als zuständiger Landesgesetzgeber einem von der zuständigen Landesregierung ausgehandelten Staatsvertrag insgesamt nur zustimmen oder nicht zustimmen.
In einem anderen Thema wurde dargestellt, daß Staatsverträge "öffentlich-rechtliche Verträge" sind.
Staatsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge -> EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30510.msg191001.html#msg19100144. Was den Kern der Rechtssache angeht, so steht im vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die Gebühr durch öffentlich-rechtliche Verträge („Staatsverträge“) eingeführt wurde, nämlich den Staatsvertrag über die Rundfunkgebühren und den über die Rundfunkfinanzierung(13).
Dieser Schlußantrag ist nachstehend verlinkt.Rechtssache C-337/06https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=62434&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=204284Nun könnte es doch sein, daß ein Zustimmungsgesetz lediglich die Genehmigung für die Landesregierung darstellt, den Staatsvertrag ausgehandelt haben zu dürfen? Eine Bindungswirkung für Dritte folgt daraus allerdings nicht, wenn die "Ratifizierung" einer Norm diese Norm nicht in den Rang eines "allgemeinen Gesetzes" hebt, wenn es zur Erfüllung der Begrifflichkeit "allgemeines Gesetz" zwingend der Durchführung des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens benötigt und dieses Gesetzgebungsverfahren nicht eingehalten worden ist?
In diesem Thema geht es bitte nur um die Klärung der Frage, ob ein nationales Vertragsgesetz ein allgemeines Gesetz im Sinne des Unionsrechts sein kann, das auch unbeteiligte Dritte zu binden vermag.
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