@PersonX
In dem anderen Thema fehlen die konkreten Quellen, die Deine Aussagen belegen.
Es ist sicherlich richtig, daß Diplomatenstatus Vorrechte bringt, beruflich auf jeden Fall, nur ist es fraglich, ob das auch privat gilt; bspw. zahlt auch der Diplomat ganz sicher Mehrwertsteuer, wenn er sich, bspw., im Weingeschäft eine Flasche Sekt kauft.
Und, noch einmal, aus dem verlinkten internationalen Dokument geht nicht hervor, daß Diplomaten automatisch immer vollständig steuerbefreit sind; eine derartige Aussage finde ich jedenfalls nicht.
Das Bundesministerium des Innern schreibt beispielsweise, daß eine direkte Umsatzsteuerbefreiung für Botschaftsmitarbeiter etc. nicht möglich ist, sie sich diese aber u. U. erstatten lassen können.
Als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied eine Erstattung der Umsatzsteuer beantragenhttps://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99102021039001Beschreibung
[...] Eine direkte Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich. [...]
Beim Bundeszentralamt für Steuern findet sich die gleiche Aussage; nachstehend nur Link.
Umsatzsteuervergütung an diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungenhttps://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/Vorsteuerverguetung/Botschaften/botschaften_node.htmlDas im Eröffnungsbeitrag verlinkte WÜD enthält zwar tatsächlich Passagen hinsichtlich der Abgabenbefreiung, Art 23, 34, und 37?, aber keinesfalles mit absoluter Geltung.
Art 34 WÜD bestimmt bspw., daß Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden, zu leisten sind; zu leisten sind auch Abgaben auf private Einnahmen.
Interessierte mögen diese genannten Artikel 23, 34 und 37 bitte ganz lesen; die darin genannten Befreiung von Abgaben bezieht sich primär auf dienstlich veranlasste Aktivitäten.
Der nachstehenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist zu entnehmen:
Urteil vom 19. September 2013, V R 9/12 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201310311/20
Dafür, dass die Klägerin in der DO unbeschränkt steuerpflichtig war, spricht auch der Umstand, dass nach der völkerrechtlich bindenden Regelung des WÜD die Steuerbefreiung nach Art. 34 und 37 WÜD für die Mitglieder des verwaltungs- und technischen Personals einer Mission und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder nicht gilt, wenn der Botschaftsangehörige Angehöriger des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig ist.
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Der völkerrechtliche Ansässigkeitsbegriff stellt hierbei auf den Aufenthaltsgrund ab, nämlich darauf, ob der Wohnsitz ausschließlich wegen der (vielfach mehrjährigen) Entsendung begründet worden ist (Lehner/Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 1 Rz C 106). Daran fehlt es bei Ortskräften, die bereits längere Zeit vor der Entsendung im Ausland ihren Wohnsitz hatten und ihn nicht wegen einer Entsendung begründet haben (BFH-Urteil vom 25. Juli 2007 III R 56/00, Rz 19, juris). Dementsprechend geht auch Art. 39 WÜD regelmäßig davon aus, dass den Botschaftsangehörigen ihre Vorrechte von dem Zeitpunkt an zustehen, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen, um ihren Posten anzutreten, und auslaufen, wenn sie wieder ausreisen. "Ständig ansässig" ??und damit grundsätzlich der ausländischen Einkommensteuer unterliegend?? sind daher Botschaftsangehörige, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Anstellung bereits längere Zeit im Empfangsstaat ihren Wohnsitz hatten (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2007 III R 56/00, juris).
Es ist mit der Abgabenfreiheit also keinesfalls so klar, wie man dem RbStV entnehmen könnte.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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