Das ist meiner Ansicht nach Ermächtigungsgrundlage dafür, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle der Verletzung eines Grundrechts bundesrechtliche Regelungen trifft, um dieser Verletzung zu begegnen, auch wenn es sich um Materien handelt, in denen der Bundesgesetzgeber (Bundestag unter Beteiligung des Bundesrates) selber keine Gesetzgebungsbefugnis hat.
Dieses wäre bundesfachgerichtlich zu klären; aber unabhängig davon findet sich in der hier im Thema zitierten wie verlinkten Entscheidung des BVerfG kein Wort davon, daß diese Aussagen Gesetzeskraft haben; immerhin ist es nicht unüblich, daß diese vom BVerfG ausdrücklich erklärt wird. Und, im übrigen, drehen wir uns da im Kreis.
Der von Dir zitierte §94 GG bestimmt doch, daß es eines Bundesgesetzes dafür bedarf, in welchen Bereichen die Entscheidungen des BVerfG Gesetzeskraft haben.
Art 94 Grundgesetzhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_94.html[...]
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
§ 31 BVerfGGhttps://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html[...]
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
Die Vorgehensweise zur Hervorhebung in Blau ist u. U. nicht erfolgt.
§ 13 BVerfGGhttps://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__13.html[...]
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
[...]
8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
[...]
11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
[...]
12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
[...]
14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
Die Ziffern 6, 6a, 11, 12, 14 kommen im konkreten Fall hier nicht zum Tragen.
Zu §8a BVerfGG
Art 93 Grundgesetzhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
[...]
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
[...]
§8a Abs 1 Ziffer 4b greift nicht, da die ÖRR keine Gemeinden oder Gemeindeverbände sind;
§8a Abs 1 Ziffer 4a greift nicht, da sich alle ÖRR in eigener Sache nur auf Art 5 Abs 1 GG berufen dürfen und sonst darüberhinaus selbst grundrechtsverpflichtet sind
BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GGhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0und, übrigens, ist hier ein Fehler eingebaut, Art 20 GG hat nur die Absätze 1 bis 4 ohne weitere Unterabsätze oder -buchstaben Siehe obiges Zitat des §8a Abs 1 Ziffer 4a mit der Hervorhebung in Rot.
Art 20 Grundgesetzhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Es wird spannend; falls es nicht Art 20 Abs. 4, 33 ... heißen soll, sondern Art 20 Abs 4, Art 33 ...
Art 33 Abs 4 legt fest, daß hoheitliche Befugnisse in der Regel dem öffentlichen Dienst zu übertragen sind und Abs 5 regelt den öffentlichen Dienst in Berufsbeamtentum; die Abs 1 bis 3 betreffen natürliche Personen.
Art 33 betrifft jedenfalls nicht den ÖRR
Art 38 betrifft den Dt. Bundestag selber, damit auch nicht den ÖRR, aber auch nicht die einzelnen Bürger*innen;
Art 101 betrifft die Rechtsprechung, also auch nicht den ÖRR;
Art 103 betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör;
[...]
->
Art 93 Abs 4a GG ist u. U. fehlerbehaftet Die Grundrechte des Grundgesetzes werden darüberhinaus in den Art 1 bis 19 GG definiert, und, wie benannt, gelten diese nicht für den ÖRR in eigener Sache mit Ausnahme des Art 5 Abs 1 GG.
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