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Autor Thema: Darf das BVerfG Landesrecht "in Kraft" setzen?  (Gelesen 1021 mal)

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Darf das BVerfG Landesrecht "in Kraft" setzen?
Autor: 13. März 2023, 14:51
In seiner letzten Rundfunkentscheidung entschied ja das BVerfG, daß das Verwerfungsmonopol von Landesrecht beim Landesverfassungsgericht liegt; nur zur Erwähnung, soll hier nicht diskutiert werden.

Nun stellt sich die etwas gegenteilige Frage, ob das BVerfG Landesrecht "in Kraft" setzen darf, wenn der Landesgesetzgeber dieses versäumt hat?

Basis für dieses neue Thema ist der Beitrag von @Kurt des nachstehenden Themas

Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2
(PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2
Bekanntmachung über das Nichtinkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)

Vom 18. Januar 2021

Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) vom 18. November 2020 (GVBl. I Nr. 31) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos geworden ist.

Potsdam, den 18. Januar 2021

Der Ministerpräsident
des Landes Brandenburg
Dr. Dietmar Woidke

Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtages Brandenburg

Die Entscheidung des BVerfG zu diesen "18,36€", ohne dass das BVerfG diese konkret festgesetzt hätte, war am 20. Juli 2021:

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,

http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html

Zu diesem Zeitpunkt war dieser "Erste Medienänderungsstaatsvertrag", also der mit den "18,36€", jedenfalls im Land Brandenburg, "gegenstandslos" und "nicht in Kraft".

Deshalb nochmals die Frage

Darf das BVerfG Landesrecht "in Kraft" setzen?

Wenn "nein", so hat es diese "18,36€", jedenfalls für die Bürger*innen im Land Brandenburg nie gegeben und damit möglicherweise auch bundesweit nicht, da ja Einheitlichkeit bestehen soll?

Nur wäre es doch dann eine Aufgabe des Bundes, diese Einheitlichkeit durch Selbstübernahme der Finanzierung des ÖRR herzustellen? Immerhin sind alle ÖRR Wirtschaftsunternehmen,

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

 und Wirtschaftsrecht ist alleiniges Bundesrecht. 

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30237.0

Und, die Gesetzgebungskompetenzen stehen klar definiert; die Gesetzgebungsbefugnis des Landes endet, wo die des Bundes beginnt.

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32437.0

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35136.0

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht (2013-02-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33743.0


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Das BVerfG darf nicht Landesrecht in Kraft setzen:
-----------------------------------------------------------------
Art. 79 Abs. 3 GG mit "Ewigkeitsgarantie" des Föderalismus.
Es darf nur verwerfen. Genauer gesagt: Wir haben ein "Verwerfungs-Tripol":
- Landesparlament
- Landesverfassungsgericht
- Bundesverfasssungsgericht

in dieser Hierarchie: was auf unterer Ebene verworfen ist, darf nicht reaktiviert werden.
BVerfG darf also nicht befehlen, darf nur verwerfen oder Sachentscheid aus bundesrechtlichen Erwägungen aufzwingen, nicht aber den Gesetzgeber ersetzen bei Landesrecht.

Für Brandenburg:
Wahrscheinlich ist die Erhöhung nie in Kraft getreten. Allen ist die Erhöhung zurückzuzahlen in Brandenburg.
Oder einfacher, die Brandenburger dürfen den Betrag einfach einbehalten.

Für andere Bundesländer dürfte eine ähnliche Klausel im Gesetzblatt sein.
Derartiges wird gewöhnlich in Mainz konzipiert. Also könnte man allein über den Wortlaut per Google vielleicht herausfinden, welche Bundesländer etwas Textgleiches im Gesetzblatt haben, ausgehend von der Annahme, dass diese Texte von Google im Volltext gecrawlt werden. 


Jedoch bevor Aktion einsetzt: Bekommt allwissender @pinguin halbwegs abgesichert,
----------------------------------------------------------------------
dass der Paragraf dann doch nie wieder in Kraft gesetzt wurde?
Ziemlich sicher nie, So superb funktionieren nun mal typischerweise die kaum kontrollierten Medienabteilungen. Heilbar ist es zur Zeit kaum wegen Untersuchungsausschuss dort u.a.m.

Ewiges Problem, dass man die Nichtexistenz eines Nichts schwer beweisen kann. Wir werden uns nicht aufopfern für die Arbeit der Täter. Also aber vielleicht eine rasche Prüfung mit geeigneten Suchbegriffen?


Wir benötigen aber noch ein zweites:
--------------------------------------------
Wie genau hatte das BVerfG die Erhöhung angeordnet?
Wenn es besdchwerdegrmäß für Sachsen-Anhalt anordnete, wäre in Brandenburg wohl zurückzuzahlen.
Wenn es die Erhöhung in Kraft setzte, dann wäre das auch in Brandenburg wirksam.


Sobald halbwegs abgesichert, kann eine Strategie dafür starten.
------------------------------------------------------------------------------
Es besteht bei Falschinkasso durch öffentliche Stellen die Form von "Bringschuld" für die Rückzahlung, also ohne Antragspflicht.


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dass der Paragraf dann doch nie wieder in Kraft gesetzt wurde?
Dieses müsste doch aber im Gesetzblatt des Landes stehen, und zwar genau so, wie ja das "nicht in Kraft treten" dort ebenfalls zu lesen ist?

Zitat
Wie genau hatte das BVerfG die Erhöhrung angeordnet?
Siehe die Entscheidungsformel in jenem Thema, das im Eröffnungsbeitrag verlinkt ist, bzw., hier nachzulesen ist.

Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37034.msg221691.html#msg221691
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,

http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20
am 20. Juli 2021 beschlossen:

1. Das Land Sachsen-Anhalt hat durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge vom 10. bis 17. Juni 2020 (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) die Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt.

2. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung der Beschwerdeführer durch den Rundfunkbeitrag.

3. Das Land Sachsen-Anhalt hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Angesprochen ist hier erst einmal nur das Land Sachsen-Anhalt; aber freilich gilt Entscheidungsformel 2 sicher für alle Länder?

Nur, wenn das BVerfG Landesrecht nicht in Kraft setzen kann, braucht es doch, weil der Medienänderungsstaatsvertrag ja im Land Brandenburg vom Land Brandenburg außer Kraft gesetzt wurde, eine entsprechende gegenteilige Aussage im Landesgesetzblatt aus dem Zeitraum nach dieser BVerfG-Entscheidung?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2023, 00:35 von Bürger«
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Da wären wir am Ziel der Klärung:

Ziffer 1:
------------------------------
Danke, Herr Habarth, die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG verletzt zu haben.
Das Bundesverfassuingsgericht, das die Bundesverfassung bricht?

Das möge Herr Habarth bitte mit seinem Gewissen austragen, das jeder Richter zu tragen hat, dafür wird er vom Volk bezahlt von der Wiege, der Uni, über Gehalt und Pension bis an die Bahre.
Aus einem Mann würde selbst dann kein Weiser, wenn er sich die Haarspitzen grau färben lassen würde.


Ziffer 2:
--------------
"Darf das Bundesverfasssungsgericht Landesrecht in Kraft treten?" Es darf nicht.

Die Bestimmungen können nur dort in Kraft gesetzt werden, wo sie nicht aufgehoben wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht
- das Recht de lege ferenda, den Landesgesetzgeber zu stellvertreten,
- - siehe Artikel 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 GG -
- sondern hat nur ein Verwerfungsrecht de lege lata.
Also ist in Brandenburg zurückzuzahlen. Aktion ist geplant.


Nun bleibt nur noch zu klären,
--------------------------------------------------
ob auch in anderen Bundesländern im Landesrecht verworfen wurde.
Da könnte die vorgeschlagene Wortlaut-Suche zu Ergebnissen führen.


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@alle: Es gibt hier unglückliche Überschneidungen mit dem Thread...
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
...und somit parallel-Diskussionen zum gleichen Thema, insbes. bzgl. der Fundstellen des "Nicht-Inkrafttetens" des 1. MÄndStV.

Wenn, dann sollte dies in o.g. Thread oder in einem eigenständigen Thread gesammelt werden, auf welchen sich dann jederzeit bezogen werden kann, nicht aber im hiesigen Thread, dessen Kern-Thema lautet
Darf das BVerfG Landesrecht "in Kraft" setzen?
und die (Nicht-)Befugnisse des BVerfG zum Gegenstand hat.

Entsprechende Moderation bleibt vorbehalten. Dafür bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

Edit "Bürger": Fundstellen der Bekanntmachung, dass der 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist, siehe in den nach eigenständigem Thread ausgegliederten Beiträgen unter
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0


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@Bürger

Querbezüge bleiben bei dieser Thematik nun einmal nicht aus; das "Fehlen der Bekanntmachung" ist die eine Seite, das Regelwerk erst gar nicht in Kraft zu setzen die andere. Beides ist verbunden, denn das eine bedingt das andere.

Und, ja, freilich geht es hier im Thema darum, ob die Entscheidung des BVerfG das In-Kraft-Setzen des Landes-Regelwerkes ersetzen kann, wenn das Land sein Regelwerk selbst nicht in Kraft setzt.

Und offenbar ist das unzulässig.

Edit "Bürger": Dass logischwerweise "alles miteinander zusammenhängt" wird ja nicht in Abrede gestellt. Dennoch sollten Einzel-Themen auffindbar einzeln behandelt werden und nicht mitten in dem einen Thread Recherche-Arbeit zusammengetragen werden, die über das eigentliche Kern-Thema/ die eigentliche Fragestellung hinausgeht. Ansonsten bräuchte es nur noch einen Thread im Forum... das kann erkennbar nicht das Ziel sein. Daher die Bitte um/ das Danke für die dementsprechende Berücksichtigung und Mitwirkung.

Edit "Bürger": Fundstellen der Bekanntmachung, dass der 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist, siehe in den nach eigenständigem Thread ausgegliederten Beiträgen unter
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2023, 00:48 von Bürger«
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G
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Meiner Ansicht nach stellt sich die Frage aus der Threadüberschrift gar nicht:

Es gilt der Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht.

Weiterhin hat das BVerfG die Befugnis, Entscheidungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. Es bestimmt weiterhin, wie seine Entscheidungen vollstreckt werden. Deshalb hat es die Befugnis, mit Gesetzeskraft Übergangsregelungen anzuordnen, wenn das ein "vernünftiger" Weg ist, um einen grundgesetzwidrigen Zustand zu beheben.
Solche Entscheidungen beruhen dann aber auf Bundesrecht und werden selber Bestandteile des Bundesrechts.

Wenn dieses vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Recht dann darin besteht, dass eine als Landesrecht von 15 Landesparlamenten schon beschlossene Regelung, die nach einem von allen Bundesländern ratifizieren staatsvertraglichen Verfahren zustande gekommen ist, nunmehr übergangsweise in Kraft gesetzt wird, so ist dieser Akt meiner Ansicht nach nicht Inkraftsetzen von Landesrecht, sondern eine Schaffung von Bundesrecht. Und letzteres ist dem BVerfG erlaubt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2023, 11:15 von Bürger«

  • Beiträge: 7.371
sondern eine Schaffung von Bundesrecht. Und letzteres ist dem BVerfG erlaubt.
Aber nicht in Belangen des Rundfunks; in Belangen der Wirtschaft "ja", aber in Belangen des Rundfunks "nein".

Erinnert sei hier an

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32437.0

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35136.0

Es ist zwar richtig, daß Bundesrecht Landesrecht bricht, aber die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes regelt das Grundgesetz abschließend, wie das BVerfG sehr schön in seiner Entscheidung zum Berliner Mietendeckel herausgearbeitet hat; siehe darüber BVerfG 2 BvF 1/20.

Auch darf daran erinnert werden, daß der Bund versucht hatte, den Rundfunk auf Bundesebene zu regeln, was vom BVerfG gekippt worden ist, weil der Bund hier keine Gesetzgebungsbefugnisse hat.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.msg193852.html#msg193852

Zitat
Rn. 90
    Es kommt hinzu, daß der Rundfunk jedenfalls auch ein kulturelles Phänomen ist. Soweit kulturelle Angelegenheiten überhaupt staatlich verwaltet und geregelt werden können (vgl. BVerfGE 10, 20 [36 f.]), fallen sie aber nach der Grundentscheidung des Grundgesetzes (Art. 30, 70 ff. und Art. 83 ff. GG) in den Bereich der Länder (vgl. BVerfGE 6, 309 [354]), soweit nicht besondere Bestimmungen des Grundgesetzes Begrenzungen oder Ausnahmen zugunsten des Bundes vorsehen.[...]


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 326
Dann schauen wir doch mal ins
Grundgesetz (GG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gg
Zitat
Art 5
(1) [...] Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. [...]
Zitat
Art 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
[...]
4a.
    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
Zitat
Art 94
(1) Das Bundesverfassungsgericht [...]
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
[...]

Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg
Zitat
§ 13
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
[...]
8a.    über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
[...]
Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. ...
Zitat
§ 35
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
Das ist meiner Ansicht nach Ermächtigungsgrundlage dafür, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle der Verletzung eines Grundrechts bundesrechtliche Regelungen trifft, um dieser Verletzung zu begegnen, auch wenn es sich um Materien handelt, in denen der Bundesgesetzgeber (Bundestag unter Beteiligung des Bundesrates) selber keine Gesetzgebungsbefugnis hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2023, 11:31 von Bürger«

  • Beiträge: 7.371
Das ist meiner Ansicht nach Ermächtigungsgrundlage dafür, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle der Verletzung eines Grundrechts bundesrechtliche Regelungen trifft, um dieser Verletzung zu begegnen, auch wenn es sich um Materien handelt, in denen der Bundesgesetzgeber (Bundestag unter Beteiligung des Bundesrates) selber keine Gesetzgebungsbefugnis hat.
Dieses wäre bundesfachgerichtlich zu klären; aber unabhängig davon findet sich in der hier im Thema zitierten wie verlinkten Entscheidung des BVerfG kein Wort davon, daß diese Aussagen Gesetzeskraft haben; immerhin ist es nicht unüblich, daß diese vom BVerfG ausdrücklich erklärt wird. Und, im übrigen, drehen wir uns da im Kreis.

Der von Dir zitierte §94 GG bestimmt doch, daß es eines Bundesgesetzes dafür bedarf, in welchen Bereichen die Entscheidungen des BVerfG Gesetzeskraft haben.

Art 94 Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_94.html
Zitat von: Art 94 Grundgesetz
[...]
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

§ 31 BVerfGG
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html
Zitat von: § 31 BVerfGG
[...]
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Die Vorgehensweise zur Hervorhebung in Blau ist u. U. nicht erfolgt.

§ 13 BVerfGG
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__13.html
Zitat von: § 13 BVerfGG
[...]
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
[...]
8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
[...]
11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
[...]
12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
[...]
14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),

Die Ziffern 6, 6a, 11, 12, 14 kommen im konkreten Fall hier nicht zum Tragen.

Zu §8a BVerfGG

Art 93 Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html
Zitat von: Art 93 Grundgesetz
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
[...]
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
[...]

§8a Abs 1 Ziffer 4b greift nicht, da die ÖRR keine Gemeinden oder Gemeindeverbände sind;

§8a Abs 1 Ziffer 4a greift nicht, da sich alle ÖRR in eigener Sache nur auf Art 5 Abs 1 GG berufen dürfen und sonst darüberhinaus selbst grundrechtsverpflichtet sind

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

und, übrigens, ist hier ein Fehler eingebaut, Art 20 GG hat nur die Absätze 1 bis 4 ohne weitere Unterabsätze oder -buchstaben Siehe obiges Zitat des §8a Abs 1 Ziffer 4a mit der Hervorhebung in Rot.

Art 20 Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html
Zitat von: Art 20 Grundgesetz
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Es wird spannend; falls es nicht Art 20 Abs. 4, 33 ... heißen soll, sondern Art 20 Abs 4, Art 33 ...

Art 33 Abs 4 legt fest, daß hoheitliche Befugnisse in der Regel dem öffentlichen Dienst zu übertragen sind und Abs 5 regelt den öffentlichen Dienst in Berufsbeamtentum; die Abs 1 bis 3 betreffen natürliche Personen.

Art 33 betrifft jedenfalls nicht den ÖRR
Art 38 betrifft den Dt. Bundestag selber, damit auch nicht den ÖRR, aber auch nicht die einzelnen Bürger*innen;
Art 101 betrifft die Rechtsprechung, also auch nicht den ÖRR;
Art 103 betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör;
[...]

-> Art 93 Abs 4a GG ist u. U. fehlerbehaftet

Die Grundrechte des Grundgesetzes werden darüberhinaus in den Art 1 bis 19 GG definiert, und, wie benannt, gelten diese nicht für den ÖRR in eigener Sache mit Ausnahme des Art 5 Abs 1 GG.


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***Edit "Bürger": Fundstellen der Bekanntmachung, dass der 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist, siehe in den nach eigenständigem Thread ausgegliederten Beiträgen unter
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0



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G
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@pinguin: Ich verstehe Deine Einwände nicht. Der Beschluss des BVerfG, um den es hier geht, betrifft doch eine Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten, bei der die Verletzung des Artikel 5 GG gerügt wird:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,

http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20
[...]
am 20. Juli 2021 beschlossen:

1.    Das Land Sachsen-Anhalt hat durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge vom 10. bis 17. Juni 2020 (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) die Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt.

2.    Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung der Beschwerdeführer durch den Rundfunkbeitrag.

3.    Das Land Sachsen-Anhalt hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :
A.
1

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Der Punkt 2. der Entscheidungsformel stellt dann eine Maßnahme dar, mit der das BVerfG aus der in Punkt 1. gewonnenen Erkenntnis die Konsequenzen zieht und die Entscheidung vollstreckt im Sinne von § 35 BVerfgG.

Jedenfalls scheint es das BVerfG so zu sehen. Randziffer 113:
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20, Rn. 113
Rn. 113
Mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzierung und die diesem nicht genügende Beitragsfestsetzung besteht bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder ein Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 48, 127 <184>; 84, 9 <21>; 121, 317 <376>; 130, 131 <150 f.>). Es liegt nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen. [...]
Punkt 2. der Entscheidungsformel ist deshalb in meinen Augen die Schaffung von Bundesrecht, um dem Artikel 5 GG Geltung zu verschaffen, und dazu ist das BVerfG durch Bundesrecht ermächtigt.

Meines Erachtens bringt es überhaupt nichts, sich gegen diese Denkweise des BVerfG aufzulehnen.

Dass es die Exekutive bisher unterlassen hat, die Entscheidung des BVerfG in den Gesetzblättern bekanntzugeben, erscheint mir demgegenüber etwas, womit man in der Öffentlichkeit punkten kann.

Die Veröffentlichung im BGBl wird vom BVerfG in der Regel nicht vorgeschrieben. Das ist etwas, wo die Bundesjustizministerin bzw. die Ministerpräsidenten des Länder selber kommen müssen. Aber darum geht es ja in dem Parallelthread unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0


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@pinguin: Ich verstehe Deine Einwände nicht. Der Beschluss des BVerfG, um den es hier geht, betrifft doch eine Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten, bei der die Verletzung des Artikel 5 GG gerügt wird:
Das ist doch unstreitig, aber die Entscheidung des BVerfG hat keine Gesetzeskraft, denn die Kriterien dafür sind nicht erfüllt? Das Gesetz, also der Medienänderungsstaatsvertrag, wurde insgesamt nicht in Frage gestellt; gemäß dem Wortlaut wäre aber dieses notwendig gewesen?

§ 31 (2) BVerfGG
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html
Zitat von: § 31 (2) BVerfGG
(2) [...] wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. [...]
Das "Gesetz" ist doch das ganze Regelwerk, nicht nur ein Teil davon?  :-\

Nun hat es ja einen Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag von Ende 2021 und dritter ist wohl in Arbeit.

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag)

https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_10_2022-Anlage.pdf

Hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrages fand ich darin nichts.


Edit "Bürger": Bitte hier nicht "im Kreise drehen" ;) Daher nochmals der Hinweis, dass nicht das Gesetz zum und/oder der 1. Medienänderungsstaatsvertrag an sich Gegenstand der Verfassungsbeschwerden waren, sondern die Beschwerdeführer rügten die Verfassungswidrigkeit der Unterlassung der Zustimmung durch das Land Sachsen-Anhalt.
Was wiederum zum Inkrafttreten der "übergangsweisen Teil-Geltung" des 1. MÄndStV bzgl. der Höhe des sog. "Rundfunkbeitrags" an Bekanntmachungen fehlt, ist bereits Gegenstand unter
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Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
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Der Gesetzgeber hat offensichtlich auch diese "Inkraftsetzung" durch entsprechende Bekanntmachung "unterlassen" - mglw. müssten die Rundfunkanstalten gegen diese (erneute) Unterlassung der Inkraftsetzung (noch mal) "Verfassungsbeschwerde" einlegen... ;) ;D
Aber auch dies wäre nicht Diskussionsgegenstand im hiesigen Thread, dessen Kern-Thema lautet...
Darf das BVerfG Landesrecht "in Kraft" setzen?
...der sich aber mglw. zumindest vorläufig erübrigt, denn das BVerfG selbst hat ja augenscheinlich gar nichts Diesbezügliches "in Kraft gesetzt"... ;)


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