Bei allen Darstellungen von Klagen, die hier im Forum aufbereitet worden sind, wird der Aspekt der Grundrechte offenbar viel zu wenig beachtet?
Warum werden die nationalen wie europäischen Grundrechte nicht stärker fokussiert, wo doch seitens des Bundesverfassungsgerichtes bereits entschieden wurde, daß sich keine öffentliche Stelle über die Grundrechte hinwegsetzen darf?
BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0 26
(1) Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt an. Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>). Der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch am Privatrechtsverkehr teilnehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform.
Die unmittelbare Grundrechtsbindung gilt nicht nur für öffentliche Unternehmen, sondern eben für alle öffentlichen Stellen, also auch für alle Behörden, die keinerlei Befugnis haben, sich darüber hinwegzusetzen.
Warum wird, wo die Bindungswirkung seitens des Bundesverfassungerichtes erklärt wurde, Unionsgrundrecht nicht näher beachtet?
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0Leitsatz 2
Zitat von: BVerfG, Beschl. vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17
Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.
Vollständig vereinheitlicht u. a. sind:
- Datenschutz;
- Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken;
- Regeln für öffentliche Unternehmen;
- Verbraucherschutz, der zudem zwingendes Allgemeininteresse ist;
Siehe hierzu das zentrale Thema dafür und die weiterführenden Entscheidungen des EuGH
Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35408.0Entscheidung nach einer Vorlage durch den BundesgerichtshofEuGH C-319/20 - Schutz personen-bezogener Daten ist vollständig harmonisierthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36046.0EuGH C-434/19 - Regeln f. öffentl. Unternehmen vollständig harmonisierthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35660.0Entscheidung nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht DüsseldorfEuGH C-40/17 - Datenschutz ist unionsrechtlich vollständig harmonisierthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35360.0Entscheidung nach einer Vorlage durch den BundesgerichtshofEuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisierthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35407.0Entscheidung nach einer Vorlage durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit einer weiteren Entscheidung auf Basis einer Vorlage durch den BundesgerichtshofEuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteressehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0Entscheidung nach einer Vorlage durch das OVG Schleswig-HolsteinEuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlichthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0Es ist beschämend, daß es manche deutsche Behörden offenbar nicht in die Reihe bekommen, das Unionsgrundrecht gegenüber dem Grundrechtsträger entsprechend den Vorgaben des BVerfG unmittelbar einzuhalten.1. Unionsrahmen für alle audio-visuellen Medien:
Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX:02010L0013-201812182. DSGVO ist bindend;
3. Unionsgrundrecht ist unmittelbar bindend, wo immer personen-bezogene Daten verarbeitet, bzw., enthalten sind; (Rundfunk-Anmeldebögen, vom Rundfunk realisierte Vollstreckungsmaßnahmen, bzw., Pfändungsverfügungen der Städte und Gemeinden zugunsten des Rundfunks, die
nicht auf einer vom ÖRR erwirkten gerichtlichen Entscheidung beruhen, etc.);
Hierzu Querverweis auf:
BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.04. Damit ist jeder medienbezogene Anmelde-, Nutzungs- oder Finanzierungszwang bei Nichtnutzung unionsrechtswidrig, denn der Staat hat sich gemäß Art 11 Unionsgrundrecht jeder Einflußnahme zu enthalten, zumal auch die Mittel zum Vertrieb der Informationen durch das Unionsgrundrecht geschützt sind;
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0Querverweis:CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNIONhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT&from=DEEnglischArticle 11
Freedom of expression and information
1. Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers.
2. The freedom and pluralism of the media shall be respected.
Deutsch Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;