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Autor Thema: Wer stützt seine Klage auf nationales und europäisches Grundrecht?  (Gelesen 385 mal)

  • Beiträge: 7.309
Bei allen Darstellungen von Klagen, die hier im Forum aufbereitet worden sind, wird der Aspekt der Grundrechte offenbar viel zu wenig beachtet?

Warum werden die nationalen wie europäischen Grundrechte nicht stärker fokussiert, wo doch seitens des Bundesverfassungsgerichtes bereits entschieden wurde, daß sich keine öffentliche Stelle über die Grundrechte hinwegsetzen darf?

BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0

Zitat
    26
    (1) Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt an. Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>). Der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch am Privatrechtsverkehr teilnehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform.
Die unmittelbare Grundrechtsbindung gilt nicht nur für öffentliche Unternehmen, sondern eben für alle öffentlichen Stellen, also auch für alle Behörden, die keinerlei Befugnis haben, sich darüber hinwegzusetzen.

Warum wird, wo die Bindungswirkung seitens des Bundesverfassungerichtes erklärt wurde, Unionsgrundrecht nicht näher beachtet?

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

Zitat
Leitsatz 2
Zitat von: BVerfG, Beschl. vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17

    Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.

Vollständig vereinheitlicht u. a. sind:

- Datenschutz;
- Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken;
- Regeln für öffentliche Unternehmen;
- Verbraucherschutz, der zudem zwingendes Allgemeininteresse ist;

Siehe hierzu das zentrale Thema dafür und die weiterführenden Entscheidungen des EuGH

Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35408.0

Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-319/20 - Schutz personen-bezogener Daten ist vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36046.0

EuGH C-434/19 - Regeln f. öffentl. Unternehmen vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35660.0

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
EuGH C-40/17 - Datenschutz ist unionsrechtlich vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35360.0

Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35407.0

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit einer weiteren Entscheidung auf Basis einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0

Entscheidung nach einer Vorlage durch das OVG Schleswig-Holstein
EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

Es ist beschämend, daß es manche deutsche Behörden offenbar nicht in die Reihe bekommen, das Unionsgrundrecht gegenüber dem Grundrechtsträger entsprechend den Vorgaben des BVerfG unmittelbar einzuhalten.

1. Unionsrahmen für alle audio-visuellen Medien:

Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX:02010L0013-20181218

2. DSGVO ist bindend;
3. Unionsgrundrecht ist unmittelbar bindend, wo immer personen-bezogene Daten verarbeitet, bzw., enthalten sind; (Rundfunk-Anmeldebögen, vom Rundfunk realisierte Vollstreckungsmaßnahmen, bzw., Pfändungsverfügungen der Städte und Gemeinden zugunsten des Rundfunks, die nicht auf einer vom ÖRR erwirkten gerichtlichen Entscheidung beruhen, etc.);

Hierzu Querverweis auf:
BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0


4. Damit ist jeder medienbezogene Anmelde-, Nutzungs- oder Finanzierungszwang bei Nichtnutzung unionsrechtswidrig, denn der Staat hat sich gemäß Art 11 Unionsgrundrecht jeder Einflußnahme zu enthalten, zumal auch die Mittel zum Vertrieb der Informationen durch das Unionsgrundrecht geschützt sind;

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Querverweis:
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT&from=DE

Englisch
Zitat
Article 11   
Freedom of expression and information

   
1.   Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers.
   
2.   The freedom and pluralism of the media shall be respected.
   

Deutsch   
Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

   
(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
   
(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2023, 01:32 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 @pinguin : Verwertet in neuem Text in der als e-Buch beziehbaren "Metastudie LIBRA":
Zitat
*BAT8.   Grundrechtebindung für ARD, ZDF usw.
*NEU 2023-02-18 cv!

BAT8.a)   Öffentlich-rechtliche Unternehmen sind an die Grundrechte gebunden.
Das bindet nicht nur die Gesetzgebung und die Rechtsprechung, sondern auch die Anwendung. Die Unvereinbarkeit mit den Grundrechten der Zwangs-Rundfunkabgabe für Nichtzuschauer ist belegt:
- Siehe Abschnitte BAB. , neu seit Anfang 2023 ferner BAF. und BAK.
Also ist das entsprechende Inkasso der ARD-Anstalten sofort auszusetzen und nicht erst in 3 bis 5 Jahren nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung in diesem Sinn der neuen Rechtsachweise ab Anfang 2023.

BAT8.b)   Die Rechtsgrundlage in diesem Sinn:
BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)

"RN.26 (1) Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt an. Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>).
Der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch am Privatrechtsverkehr teilnehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform."
(Zitatende.)

BAT8.c)   Also könnten Nichtzuschauer nach eigenverantwortlichem Abwägen jederzeit neue Anträge auf Befreiung stellen.

Vertretbarer Standpunkt: Die öffentlich-rechtlichen ARD-Stellen haben ihre gesetzliche Informationspflicht über die Rechtslage nicht mit der der gesetzlich gebotenen Neutralität vorgenommen, sonden verzerrend beeinflusst.
- Nachweis: Siehe die Abschnitte ? und ? ???

Vertretbarer Standpunkt: Infolgedessen entfällt Verjährung für alles Inkasso seit 2013 - analog zu den Studiengebühr-Erstattungen gemäß Bundesverfassungsgericht für Berlin und Brandenburg:
- Siehe die Abschnitte ? ? ???

Vertretbarer Standpunkt: Also kann die Rückforderung auf alles seit 2013 erstreckt werden. Zur Verminderung der klagekosten sollte man dies verbinden mit einem Widerspruch gegen eine aktuelle Aufferung unterhalb von 500 Euro. Das ist leicht erreichbar durch Aussetzen von Zahlungen.

BAT8.d)   Vorbehalt: Sehr rasch wird der Gegner nicht weichen.

Alles Vorstehende ist gekennzeichnet als "vertretbarer Standpunkt". Man rechne nicht mit freiwilliger Akzeptanz. Will man dann vielleicht auf die Mühen einer Klage verzichten, so kann man alle weitere Zahlung unter Vorbehalt leisten: Musterverfahren dürften anhängig sein und man hätte bei Erfolg eine erhöhte Aussicht auf Rückzahlung in eigener Sache für alles seit 2013 oder für alles seit der Erklärung "unter Vorbehalt".

In Sachen Rundfunkabgabe gibt es keine Garantien. Der Gegner ist mächtig. Er dominiert bezüglich Rundfunkabgabe den "Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommerntar". Ferner_ Richter mögen einen friedlichen Dauerkontakt zu juristischen "Stammkunden". Das erleichtert die Wegerledigung von möglichst vielen Aktenpunkten pro Jahr - ein Laufbahn-Aspekt.

Die klagenden Bürger kommen und gehen; die Juristen der beklagten Stellen bleiben bestehen. Der Rechtslaie unterschätzt die Schwachstellen der Funktionsweise der Justiz. In Sachen Rundfunkabgabe empfinden viele es als "Justizskandal", was man ihnen schwerlich vorwerfen kann.

BAT8.e)   Interessierte Bürger können das Gutachten der rechtlichen Beweisführung als e-Buch beziehen:
"Metastudie LIBRA".
Empfehlenswerter Ausdruck beispielsweise: Die Abschnitte BAB. bis BAT., insgesamt etwa 50 Seiten.

Noch nicht eingearbeitet ist der zweite Kern von @pinguin : Die Übersicht von EU-Recht mit unmittelbarer Geltung. Das muss noch eingearbeitet werden. ... wohl in diesen Tagen...
So vollständig wie in diesem Thread von @pinguin gelistet, das ist eine superfeine Sache - gibt es nur hier im Forum.

"Stetes Team höhlt den Stein", die Macht des Imperiums ARD, ZDF usw. beginnt bereits ihre Titanic-Erfahrung. 


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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