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Autor Thema: EuGH C-434/19 - Regeln f. öffentl. Unternehmen vollständig harmonisiert  (Gelesen 1041 mal)

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Bislang ist dieser Aspekt nur ungenügend beachtet worden, denn diese "vollständige Harmonisierung" wird durch die EU-Verträge selbst vorgenommen. Die Entscheidung selbst ist unter anderem Schwerpunkt bereits thematisiert und soll hier deswegen nicht nochmals verlinkt werden; dieser Schlußantrag wiederum ist im anderen Thema nicht benannt.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 24. September 2020(1)
Verbundene Rechtssachen C-434/19 und C-435/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=231581&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7896918

Zitat
6.     In Art. 106 Abs. 1 und 2 AEUV heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2)      Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“

Zitat
36.      Art. 14 AEUV regelt die „Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ und bestimmt, dass die Union und die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass „die Grundsätze und Bedingungen … dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können“. Art. 106 Abs. 2 AEUV sieht vor, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften der Verträge – insbesondere die Wettbewerbsregeln – auf diese Dienste die Unternehmen, die mit ihnen betraut sind, nicht an der „Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe“ hindern dürfen.

Zitat
37.      Beide Bestimmungen bilden mithin eine Sinneinheit: Sie sollen gewährleisten, dass Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse den Verträgen unterliegen, und gleichzeitig sicherstellen, dass ihre besonderen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Zitat
43.      Die den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingeräumte Befugnis ist nicht unbeschränkt, sondern unterliegt einer Reihe von Voraussetzungen. Zunächst muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen im nationalen Recht klar definiert sein(20).

Zitat
44.      Mit dieser Voraussetzung „wird ein Ziel der Transparenz und der Rechtssicherheit verfolgt, das die Erfüllung von Mindestkriterien erfordert, die vom Vorliegen eines oder mehrerer Hoheitsakte abhängen, die hinreichend genau zumindest die Art, die Dauer und die Tragweite der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen definieren, die den mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Unternehmen obliegen“(21). So wäre es „in Ermangelung einer klaren Definition solcher objektiven Kriterien … nämlich nicht möglich, zu kontrollieren, ob eine bestimmte Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen kann“(22).

Zitat
90.      Insbesondere hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass für die Zwecke von Art. 102 AEUV „der relevante Produkt- oder Dienstleistungsmarkt … die Erzeugnisse oder Dienstleistungen [umfasst], die dem fraglichen Erzeugnis oder der fraglichen Dienstleistung substituierbar oder hinreichend mit diesen austauschbar sind, und zwar nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, aufgrund deren sie sich zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs der Verbraucher besonders eignen, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt“(45).

Zitat
97.      Die sinnvollste Auslegung dieses (knapp gefassten) Teils des Vorlagebeschlusses ist die, die den Schwerpunkt darauf legt, dass die Befugnis, die Zahlungsgebühr einseitig festzulegen, ein Fall einer durch Art. 102 AEUV verbotenen „zwangsläufigen Verleitung zum Missbrauch“ sein könnte(50).
Dieser Aspekt, siehe Hervorhebung in Rot, könnte auch im Falle der ÖRR kritisch zu betrachten sein, denn die KEF ist weder eine von den Ländern selbst geschaffene Einrichtung, noch eine Stelle des Bundes.

Hat der ÖRR aus dem jetzigen System einen wettbewerbswidrigen Vorteil, ist dieses bereits den Unionsverträgen entgegenstehend?

Zitat
103. Ein Missbrauch der beherrschenden Stellung könnte, soweit es hier von Bedeutung ist, eintreten, wenn Poste Italiane den Konzessionären ungerechte Preise auferlegen würde, die sie zwingend zahlen müssten, ohne die Möglichkeit zu haben, auf andere Modalitäten der Eintreibung der ICI zurückzugreifen. Dadurch würde Poste Italiane gegenüber ihren Wettbewerbern einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen.

Zitat
112. Angesichts des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) wie folgt zu antworten:

1.      Die Girokontodienstleistung, die die Poste Italiane SpA im Bereich ihrer Tätigkeit der Erbringung von Finanzdienstleistungen den mit der Erhebung der lokalen Grundsteuer betrauten Konzessionären von 1992 bis 2011 zur Verfügung stellte, weist nicht die Merkmale der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf, sofern kein förmlicher Rechtsakt zur Auferlegung klar festgelegter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen existiert. Dies festzustellen, ist Sache des nationalen Gerichts.

Aus den Fußnoten:

Zitat
18 – In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass mit dem Ziel des Gemeinsamen Marktes der Unionsgesetzgeber zugleich das Prinzip der Privatautonomie, das sich in der bereits erwähnten Vertragsfreiheit äußert, vorausgesetzt hat. Privatautonomie, Marktwirtschaft und Wettbewerb bedingen sich gegenseitig (vgl. Riesenhuber, K., Privatrechtsgesellschaft: Entwicklung, Stand und Verfassung des Privatrechts, Tübingen 2007, S. 13 f.). Privatautonomie setzt das Bestehen eines Marktes voraus und führt zum Wettbewerb; der Schutz des Wettbewerbs vor Verfälschungen sichert den Bestand des Marktes und damit der Wahlfreiheit der Interessenten. Das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen ist der gemeinsame Kern der Grundfreiheiten, die die Möglichkeit privatautonomen Handelns über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg erstrecken.

Zitat
37 – In diesem Sinne Orlando, S., a. a. O. (Fn. 35), S. 35, unter Verweis darauf, dass Art. 6 der Richtlinie 93/13 die rechtliche Behandlung missbräuchlicher Klauseln, d. h. einen Aspekt individualvertraglicher Rechtsverhältnisse zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern regelt. Ähnlich auch Tilmann, I., Die Klauselrichtlinie 93/13/EWG auf der Schnittstelle zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht, S. 10, wonach der Richtlinie 93/13 unter dem Blickwinkel der Privatrechtsvereinheitlichung in der EU unter den europäischen Verbraucherschutzrichtlinien ein besonderes Gewicht zukomme, da sie das Vertragsrecht und somit einen zentralen Bereich des Privatrechts betreffe. Das nationale Vertragsrecht der Mitgliedstaaten habe durch die Umsetzung der Richtlinie erhebliche Veränderungen erfahren. Die Richtlinie führe zu einer allmählichen Rechtsangleichung der verschiedenen Vertragsrechtsordnungen, die den Weg zu einer Herausbildung eines europäischen Privatrechts ebne. Ähnlich auch Basedow, J., „Grundlagen des europäischen Privatrechts“, Juristische Schulung, 2004, S. 94, der die Umsetzung der Richtlinie 93/13 als Teil der Privatrechtsvereinheitlichung betrachtet und darauf hinweist, dass die Richtlinie 93/13 in verschiedenen Formen umgesetzt wurde, so etwa in den nationalen Zivilgesetzbüchern (Deutschland, Italien, Niederlande), in einem gesonderten Verbrauchergesetz (Österreich, Frankreich, Griechenland und teilweise auch in Finnland und Spanien), in Sondergesetzen über Handelspraktiken (Belgien), über Verbraucherverträge (Schweden) und über allgemeine Geschäftsbedingungen (Spanien, Portugal) sowie letztlich durch ein Rechtsinstrument, das fast wörtlich die Richtlinie übernahm (Vereinigtes Königreich, Irland). Nach Ansicht von Micklitz, H.-W., „AGB-Gesetz und die EG-Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen“, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht, 1993, S. 533, griff die Union mit der Richtlinie 93/13 erstmalig in den Kernbereich des Zivilrechts ein.

Zitat
43 – In diesem Sinne Orlando, S., a. a. O. (Fn. 35), S. 25, der der Frage nachgeht, ob die Verwendung missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 zugleich auch eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 darstellt. Diese Frage wird grundsätzlich bejaht: Eine solche Verwendung sei vor allem als irreführende Geschäftspraktik anzusehen, da in der Regel eine falsche Information vermittelt wurde oder aber der Verbraucher im Unklaren bleibe über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsdurchführung, insbesondere im Hinblick auf Rechte und Pflichten aus den missbräuchlichen (und damit unwirksamen) Vertragsklauseln. Der Autor weist ferner darauf hin, dass die unklare und missverständliche Formulierung von zentralen Vertragsklauseln auch als eine Vorenthaltung wichtiger Informationen im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 betrachtet werden könne.
Werden den Verbraucher*innen wichtige Informationen vorenthalten, ist das unlauter.

Zitat
50 – Vgl. Abbamonte, G., a. a. O. (Fn. 38), S. 28, wonach die Prüfung eines Verstoßes gegen die berufliche Sorgfalt ausscheide, wenn im konkreten Fall eine irreführende bzw. aggressive Geschäftspraktik vorliege. Eine solche Geschäftspraktik verstoße nämlich automatisch gegen jegliche berufliche Sorgfaltspflicht. Ähnlich auch Henning-Bodewig, F., „Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken“, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Internationaler Teil, 2005, Nr. 8/9, S. 631, die darauf hinweist, dass die Generalklausel in Art. 5 Abs. 1 (die wiederum in Art. 5 Abs. 2 präzisiert wird) erst dann zur Anwendung komme, wenn der konkrete Sachverhalt nicht unter die „schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken in Anhang I zur Richtlinie falle und keiner der geregelten Beispielsfälle (irreführende bzw. aggressive Geschäftspraktiken) der Generalklausel vorliege.

Zitat
62 – Hervorhebung nur hier. Nach Auffassung von Pfeiffer, T., a. a. O. (Fn. 15), Randnr. 13, S. 5, können bei der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit von Bedeutung sein: faktische oder rechtliche Monopolstellungen einer Vertragspartei; ein existenzielles oder auch ein dringendes Angewiesensein einer Seite auf eine Leistung; Vorbildung und Geschäftserfahrung; erkennbar gründliche Vorprüfungen durch den Verbraucher; Vorliegen eines flüchtigen Alltagsgeschäfts; Vorliegen eines Formularvertrags; missbilligenswerte Überredungsmethoden (z. B. sittenwidriger Appell an familiäre Hilfsbereitschaft), Bagatellisierungen (z. B. Unterschrift „nur für die Akten“) oder das Vorliegen einer Überrumpelungssituation.

Zum zitierten Unionsvertrag:
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)


(1)   Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2)   Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

(3)   Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.

Die Artikel 101 bis incl. 109 AEUV behandeln die Wettbewerbsregeln, die für alle Unternehmen gültig sind.
Artikel 18 untersagt Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Da alle ÖRR als "Unternehmen im Sinne des Unionsrechts" gelten, dürfen sie aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung weder besser, noch schlechter behandelt werden, als ihre Wettbewerber; und damit ist es ausgeschlossen, daß sie befähigt sind, Dokumente mit vollstreckungsfähigem Inhalt zu erstellen.

Querverweise:
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0
Hinweis: das Thema enthält eine weiterführende Entscheidung, die Deutschland betrifft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2021, 22:18 von pinguin«
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 Dank wieder an @pinguin .
Hilfreich ist immer das Zitieren überhaupt und dann die Hervorhebung in rot.
Das ist als TODO vorgemerkt für Schriftsatzerweiterung bei aktuellen Aktion der Verfassungsbeschwerden.

Die Konsequenz aus diesem Thread ist - um ein paar juristische Ecken herum - , dass die Rundfunkabgabe für Internet nur verwendet werden darf, sofern Verteilung im Ausschreibungsverfahren und sofern ohne Zwangscharakter.
Das greift ineinander mit diversen Zitaten, Entscheiden, usw. - alles dank @pinguin - die sowieso schon im Beschwerdeschriftsatz von 1200 Seiten enthalten sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2021, 19:37 von Bürger«
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