Der beihilferechtliche Aspekt ist bei der nachstehenden Betrachtung noch gar nicht berührt, denn es geht, mal wieder, um die im europäischen Grundrecht formulierte Nichteinmischung des Staates in die Belange der Meinungs- und Informationfreiheit, wie sie in den Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh von Europa und seinen Mitgliedsländern in EU bzw. Europarat formuliert worden sind.
In dem die Landesgesetzgeber (!), (nur diese dürfen bekanntlich nachhaltige Grundrechtseingriffe vornehmen
***), keine Unterscheidung zwischen wohnungsinnehabenden Rundfunknutzern, (m/w/d), und wohnungsinnehabenden Rundfunk
nichtnutzern, (m/w/d), bzw. zwischen wohnungsinnehabenden Rundfunkinteressenten, (m/w/d), und wohnungsinnehabenden Rundfunk
nichtinteressenten, (m/w/d), in die Zustimmungsgesetze zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommen haben, greifen sie bei allen wohnungsinnehabenden Rundfunk
nichtinteressenten, (m/w/d), bzw. wohnungsinnehabenden Rundfunk
nichtnutzern, (m/w/d), in die vom europäischen Grundrecht in den Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh garantierte Nichteinmischung des Staates ein und führen das Rundfunkbeitragsstaatsvertragswerk durch diese Nichtunterscheidung in Nichtübereinstimmung zum Unionsrecht, was zur Folge hat, daß es weder für Bürger, (m/w/d), noch für Rundfunkunternehmen, (m/w/d), eine Bindungswirkung entfaltet.
Da die völkerrechtlichen Verträge der Union und ihrer Mitgliedstaaten integraler Teil des Unionsrechts sind, braucht hier auch nicht explizit auf die Grundrechtecharta der Union verwiesen werden, ist deren Inhalt wie Wortlaut doch auf Wortlaut wie Inhalt der EMRK aufbauend, zumal in Belangen der Informations- und Meinungsfreiheit.
---------------------------
Nationales Recht1)Rundfunkbeitragsstaatsvertraghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
[...]
2)BFH I B 66/15 - Unionsrechtswidrige Norm entfaltet keine Bindungswirkunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34862.msg211265.html#msg2112652. NV: Eine unionsrechtswidrige und damit nicht anwendbare Regelung kann keine Bindungswirkung entfalten [...]
---------------------------
Unionsrecht3)Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellenhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOCArtikel 3
(ex-Artikel 2 EUV)
[...]
(5) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.
4)RECHTSSACHE C-260/89
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1497812690879&uri=CELEX:61989CJ0260Zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
41 Was den in der neunten und in der zehnten Frage genannten Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (siehe insbesondere Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13). Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung (siehe insbesondere Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.
------------------------------
Europarecht5)Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 * https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/0900001680063764Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. [...]
Weiterführend siehe auch
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonventionhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22126.0--------------
*** =
BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30979.0Rn. 45 - BVerfGE 40, 237 - Justizverwaltungsakt
[...] daß die Entscheidung aller grundsätzlichen Fragen, die den Bürger unmittelbar betreffen, durch Gesetz erfolgen muß, [...]
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;