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  • Öff. Sitzung Stadt Senftenberg - Vollstr.-/Amtshilfe Mi 27.11.19, 17 Uhr: 27. November 2019

Autor Thema: Öff. Sitzung Stadt Senftenberg - Vollstr.-/Amtshilfe Mi 27.11.19, 17 Uhr  (Gelesen 2655 mal)

T
  • Beiträge: 1
Hallo,
am 27.11.2019 , 17 Uhr findet in unserer kleinen beschaulichen Stadt Senftenberg eine Stadtverordneten-Sitzung mit Einwohnerfragestunde statt.

Senftenberg, großer Ratssaal des Rathauses,
Markt 1, 01968 Senftenberg

Auf der Homepage der Stadt Senftenberg findet man im Sitzungskalender den Top 1.20
https://www.senftenberg.de/Rathaus/Stadtpolitik/Sitzungskalender

Amtshilfe ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice/GEZ - Antrag der AfD-Fraktion
DS/118/19
(NCD) Drucksache-SVV 280 KB
Anlage 1 – Stellungnahme der Verwaltung zur Drucksache DS/118/19 300 KB
Anlage 2 – Anfrage der AfD-Fraktion an die Kommunalaufsicht 957 KB
Anlage 3 – Antwort der Kommunalaufsicht – Bedeutung der Amtshilfe 480 KB
Anlage 4 – Stellungnahme der Verwaltung zur Drucksache DS/071/19 200 KB

Man belese sich dort über die Argumente der Stadt und den AfD-Antrag und komme bei Interesse zur Unterstützung nach Senftenberg.

Beschlussvorschlag :
Zitat
Die  Stadtverordnetenversammlung  Senftenberg  beschließt  die  Aufkündigung  der  Amtshilfe  für die ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice GmbH/GEZ.
https://www1.senftenberg.de/sessionnet/buergerinfo/vo0050.php?__kvonr=5340&voselect=4050

Begründung
Zitat
Wir reichen diesen Antrag erneut ein, da eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht vorliegt.
 
Die ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice GmbH handelt in staatlicher Eigenmächtigkeit.
Forderungen  dürfen  auf  Rechtswegen  in  Form  von  Mahnungen  und  Zwangsvollstreckungen eigenmächtig umgesetzt werden.
 
Eine Verwaltungsvollstreckung kann ausschließlich nur eine staatliche Behörde vornehmen.
 
Die ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice GmbH agiert staatsfern und unabhängig, darf aber nicht, wenn es um Geld geht, die Vorteile einer staatlichen Behörde für sich beanspruchen.
 
Wir  halten  daran  fest,  die  ARD  ZDF  Deutschlandradio  Beitragsservice  GmbH  ist  für  die Beitreibung  ihrer  Gebühren  selbst  verantwortlich  und  hat  wie  jede  eingetragene  Firma  den üblichen rechtlichen Weg einzuschlagen.
 
Eigene  kommunale  Firmen  könnten  somit  ebenfalls  über  Behörden  ihre  säumigen  Beiträge einfordern  lassen  und  könnten  ebenso  in  den  privilegierten  Genuss  kommen,  lästige  und kostenintensive  Arbeitsgänge  einfach  weiter  zu  reichen,  dies  allerdings  auf  Kosten  der Steuerzahler.
https://www1.senftenberg.de/sessionnet/buergerinfo/vo0050.php?__kvonr=5340&voselect=4050

[Auszug] Stellungnahme der Verwaltung zur DS/118/19:
Zitat
3.  Während  es  sich  beim  ARD  ZDF  Deutschlandradio  Beitragsservice  um  eine  nicht rechtsfähige  Gemeinschaftseinrichtung  handelt,  sind  die  Landesrundfunkanstalten  (Hier: Rundfunk  Berlin-Brandenburg)  in  der  Rechtsform gemeinnütziger rechtsfähiger  Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert.
 
Nach § 10 Abs. 5 S. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 
 
Wichtig hierbei ist § 26 Abs.1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg):
 
Danach ist unter Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist somit kraft  ausdrücklicher  gesetzlicher  Anordnung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde  anzusehen  (vgl.  BGH,  Beschl.  v.  27.04.2017,  I  ZB  91/16; Vorinstanz: LG Tübingen!).
https://www1.senftenberg.de/sessionnet/buergerinfo/vo0050.php?__kvonr=5340&voselect=4050


[Auszug] Antwort der Kommunalaufsicht - der Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz
Zitat
Danach ist Amtshilfe die ergänzende Hilfe, die eine Behörde einer anderen Behörde auf deren Ersuchen leistet. Die Amtshilfe durchbricht dabei weder Kompetenzen noch Über- oder Unterordnungsverhältnisse. Unter Behörde ist jede Stelle zu verstehen, die unmittelbar staatliche oder öffentliche Aufgaben wahrnimmt.

Die in dem Schreiben beispielhafte Frage, ob ggf. eine Firma zur Beitreibung rückständiger Forderungen um Amtshilfe im o. g. Sinne bitten kann, bleibt daher zu verneinen. Hier stehen vorgesehene Rechtswege offen.
https://www1.senftenberg.de/sessionnet/buergerinfo/vo0050.php?__kvonr=5340&voselect=4050

[Auszug] Stellungnahme der Verwaltung/Rechtsamt

Zitat
In seinem Urteil vom 13.12.2018 (Az. C-492/17) hat der EuGH hierauf eine eindeutige Antwort gefunden (Rdn. 68 ff.):
 
„Außerdem sind die hoheitlichen Vorrechte, die die öffentlich-rechtlichen Sender im Bereich der Beitreibung  der Rundfunkgebühr genießen als ihrem öffentlichen Auftrag inhärenter Aspekt anzusehen (…).
 
Somit ist auf den zweiten Teil der zweiten Frage (…) zu antworten, dass die Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung (…) die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von  Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbs zu betreiben, nicht entgegenstehen.“ 
 
Eine „Aufkündigung der Amtshilfe“ ist somit nicht möglich.
https://www1.senftenberg.de/sessionnet/buergerinfo/vo0050.php?__kvonr=5340&voselect=4050


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2019, 13:00 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zum vorliegenden Thema könnte das Forum kompetente Unterstützung zur Klärung des Sachverhaltes mit sachlicher Argumentation (keine Diskussion) liefern, um die Diskussion am 27.11.19 um 17:00 Uhr in Senftenberg, im großer Ratssaal des Rathauses zu unterstützen.

Das Kernthema ist "Amtshilfe".

Es stellt sich allerdings auch die Frage, ob man hierbei auch sachlich auf das Thema vollautomatisiertes Amtshilfeersuchen ohne Rechtsvorschrift als Verstoß gegen Art. 22 DSGVO und die Haftung der Stadt hinweisen sollte. Wie schon vom Landrat richtig darauf hingewiesen, können rechtlichen Schritte gegen die Stadt eingeleitet werden:
Zitat
"Hier stehen vorgesehene Rechtswege offen."


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.393
Senftenberg gehört zum Land Brandenburg, und für das Land Brandenburg ist seitens der Landesgesetzgebung bestimmt, daß das Datenschutzrecht dem Verwaltungsrecht vorgeht.

Siehe auch:

Eine Geschichte: Vom GEZ-Befürworter zum GEZ-Gegner
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32489.msg199632.html#msg199632

und die darin verlinkten weiteren Themen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2019, 13:00 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
  • Beiträge: 1.564
Es fehlen natürlich weitere Argumente zur Aufkündigung/Aussetzung/Liegenlassen der Vollstreckungsersuchen:
Dem Staat kostet die Vollstreckung mehr Geld, als die berechneten Vollstreckungskosten.
Es wird Arbeitszeit gebunden, die die Behörden wegen Personalmangels dringend woanders einsetzen müssen.
Es gibt Haftungsrisiken, die bei erfolgreicher Abwehr der Vollstreckung allein auf der Seite der Vollstreckungsbehörde liegen, z.B. Bezahlung der erfolglosen Vollstreckung, erfolgreiche Einklage des rechtswidrig vollstreckten Betrages gegenüber der Behörde (man beachte den Erfolg von RA Bölk gegen die Bank). Nicht zu vergessen die Fälle erfolgreicher nachträglicher Befreiung von H4-Empfängern oder BAFÖG-Studenten.

Das müßte sich die Stadt alles nicht antun, wenn auf Amtshilfe verzichtet wird, schließlich behaupten ja die Gerichte, daß ein Teil der Rundfunkanstalt selbst eine Behörde sei (jedenfalls was den Beitragseinzug angeht), dann darf die Behörde ÖRR-Rundfunkanstalt schließlich selbst vollstrecken und braucht gar keine Amtshilfe. Wenn Behörden zur Amtshilfe verpflichtet werden, obwohl weder Personal noch Geld für diese Amtshilfe zur Verfügung steht, so beißt sich die Katze doch in den Schwanz. Außerdem könnte man es ja umgekehrt versuchen: Lieber RBB, wir haben hier ein Vollstreckungsersuchen vom ARDZDFDeutschlandradioBeitragsservice, welches wir im Rahmen der Amtshilfverpflichtung an Sie weitergeben, Rundfunkbeiträge sind ja schließlich Ihr Bier...


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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Nur am Rande: interessanterweise wird hier im Antrag die "nicht-rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft" zur rechtsfähigen "GmbH"... das hatten die Gerichte bisher anders gesehen, und die Verwaltung sieht das so wie die Gerichte.

Allerdings: Amtshilfe wäre möglicherweise nicht zu gewähren, wenn dem rechtliche Hindernisse entgegenstehen zB:
- unvollständige / unsaubere Unterlagen:
  - im Ersuchen fehlen die Bescheide?
  - Bescheinigung der Vollstreckbarkeit trotz laufendem Vorverfahren?
  - ist das Vorverfahren abgeschlossen per Bescheid/Gerichtsentscheid?
  - doppelte Vollstreckung einer Forderung?
  - doppelte Titulierung einer Forderung bei Schuldnergemeinschaft?
- Kosten und Personalaufwand übersteigen regelmäßig die Pauschalen
- Extraaufwand für erhobene Rechtsmittel des Schuldners übersteigt die Pauschalen
- Verlagerung der Verantwortlichkeit (Stadt haftet für bekanntermassen unsaubere Arbeitsweise des BS)

-> vgl. Präsentation der Stadtkasse Zossen
-> vgl. OVG Sachsen 3 B 304/15: Art und Weise der Übergabe an Postdienstleister


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2019, 13:00 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

K
  • Beiträge: 2.246
etwas OT und doch nicht:
[..]
Das müßte sich die Stadt alles nicht antun, wenn auf Amtshilfe verzichtet wird, schließlich behaupten ja die Gerichte, daß ein Teil der Rundfunkanstalt selbst eine Behörde sei (jedenfalls was den Beitragseinzug angeht), dann darf die Behörde ÖRR-Rundfunkanstalt schließlich selbst vollstrecken und braucht gar keine Amtshilfe. Wenn Behörden zur Amtshilfe verpflichtet werden, obwohl weder Personal noch Geld für diese Amtshilfe zur Verfügung steht, so beißt sich die Katze doch in den Schwanz. Außerdem könnte man es ja umgekehrt versuchen: Lieber RBB, wir haben hier ein Vollstreckungsersuchen vom ARDZDFDeutschlandradioBeitragsservice, welches wir im Rahmen der Amtshilfverpflichtung an Sie weitergeben, Rundfunkbeiträge sind ja schließlich Ihr Bier...

Es sind Vollstreckungsersuchen der LRA - nicht des BS: der verschickt die lediglich!
Die LRA'n sind "Anstalten des öffentlichen Rechts (AdöR) und treiben (gesetzlich geregelte) öffentliche Abgaben > Rundfunkbeiträge ein.
Die LRA IST jeweils die (primäre) Vollstreckungsbehörde.
In den Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen ist geregelt, dass Vollstreckungsbehörden die keine eigenen Vollstreckungsbeamten haben ANDERE Behörden (also Stadt-, Gemeindekassen, Finanzämter usw.) um Amtshilfe bitten dürfen.
Weiterhin ist geregelt, dass die um Amtshilfe ersuchten Stellen diese zu leisten haben.
Vollstreckungsersuchen gehen an:
- in Berlin / Bremen an die Finanzämter
- in Bawü / Sachsen / Bayern an die Gerichtsvollzieher, wobei Bawü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken
- in allen übrigen Bundesländern an die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise

Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm
Kostenordnungen zu den VwVG der Länder: www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2019, 13:00 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorsorglich sei noch einmal darauf hingewiesen, es geht nicht um das Vollstreckungs- oder Amtshilfeersuchen der LRA, sondern des BS, eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschafts­einrichtung der in der Arbeits­gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund­funk­anstalten der Bundes­republik Deutsch­land (ARD) zusammen­geschlossenen Landesrund­funkanstalten, des ZDF und des Deutschland­radio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunk­beiträge nach dem Rund­funk­beitrags­staatsvertrag, an eine Behörde.

Es könnte daran berechtigterweise gezweifelt werden, dass eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschafts­einrichtung Vollstreckungs- oder Amtshilfeersuchen an eine Behörde stellen darf. Hierzu könnten die entsprechenden Argumente zusammengestellt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2019, 15:43 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.747
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Leider sehen der Rundfunk und die Vollstreckungsstellen und die Gerichte dies bislang anders, d.h. betrachten die Vollstreckungsersuchen als "von der Landesrundfunkanstalt erlassen".

Erst recht nach der augenscheinlich durch das BGH-Urteil aus 2015 (Link siehe im weiteren Text) erfolgten Anpassung der Adressangaben auf den Vollstreckungsersuchen - siehe u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
wobei es davon abhängen könnte, ob das Vollstreckungsersuchen
a) papiermäßíg an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle eines Amtsgerichtes (bei Vollstrckung durch GV/ Amtsgericht) oder
b) elektronisch an eine Stadtkasse/ ggf. Finanzbehörde übermittelt wurde.
Das müsste - hier in Bezug auf Senftenberg - ggf. genauer geprüft werden.

Dass die Vollstreckungsstellen von ARD-ZDF-GEZ "gebrieft" (vulgo "geframet") werden, ist ja bekannt:
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html
mit einschränkenden Hinweisen bzgl.
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


In Brandenburg scheint der Rundfunk nicht explizit vom Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder vom (die Amtshilfe regelnden) Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen zu sein. Das könnte die Argumentation etwas erschweren - siehe u.a. unter
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14131.0.html

Im Weiteren siehe aber u.a. auch unter
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.0.html
zu "Mahnung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148286.html#msg148286
zu "Aktenzeichen"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148287.html#msg148287
zu "Amtshilfe"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148288.html#msg148288
zu "Leistungsbescheiden"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg199051.html#msg199051

...und speziell zu Brandenburg ;)
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180864.html#msg180864
Hier mal noch "Einblicke" zur
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf
Ausdrucken! Mitnehmen! Verteilen! ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2019, 18:04 von Bürger«
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www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 7.393
In Brandenburg scheint der Rundfunk nicht explizit vom Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder vom (die Amtshilfe regelnden) Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen zu sein.
Braucht doch auch nicht.

1.)
Zitat
§ 1
Anwendungsbereich


(1)  [...] Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/VwVfGBbg

2.)
Zitat
§ 2
Anwendungsbereich


(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Zum Begriff der "Verarbeitung" lt. DSGVO siehe:

Zitat
Artikel 4

Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

2.
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Bereits das Erstellen einer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" ist wegen des Verwendens einer Adresse folglich eine "Verarbeitung" im Sinne der DSGVO; schon hier ist also das Verwaltungsverfahrensrecht nachrangig und dieses Schreiben deswegen doch überhaupt nicht rechtens, wenn die ersuchende Stelle ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen darstellt, (hierfür siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), weil öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen gemäß

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich


(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses vorrangigen Datenschutzgesetzes sind.

Für die nicht-öffentlichen Stellen enthält dieses Gesetz keine weiteren Aussagen, folglich gelten die DSGVO direkt und freilich auch das BDSG, das Aussagen für nicht-öffentliche Stellen enthält.

In jedem Falle haben öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen im Land Brandenburg keine Behördeneigenschaft, folglich ist denen keine Amtshilfe zu leisten.

Zur Erinnerung:

Zitat
2. 3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. [...]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633


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  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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