Für manche war diese Faden zu kryptisch. Aus diesem Grund mal etwas leichter.
Einleitung:
Die fiktive Person Vel wird seit 2013 per Bescheid festgesetzt. Dagegen wurde widersprochen und auch geklagt. Die Klage endete 2019 zum Nachteil von Vel.
Anschließend war das Ziel der AöR die Forderung von 1354 Euro zu vollstrecken. Da seit Ende der Klage aber auch weiter festgesetzt
¹ wurde, waren die Gesamtschulden natürlich noch höher.
Kurzum, alle Beiträge zwischen 2013 bis 2019 wollte der Rundfunk nun vollstrecken.
1. Akt:
Um es vorwegzunehmen, mithilfe des Bumerang-Effekts konnte die Vollstreckung zunächst abgewendet werden!
Der Rundfunk wollte dies aber nicht wahrhaben, weil er rechtsverbindliche Beschlüsse aus der alten Klage hatte. Damit überzeugte er die Vollstreckungsstellen vor Ort, die die Forderungen bitte nun wieder beitreiben sollten. Die Vollstreckungsstellen verließen sich auf den Rundfunk und machten deutlich, dass nun weiter beigetrieben wird.
Gegen diese Androhung der Beitreibung (Vollstreckung) wurde nun Rechtsmittel am an dafür zuständigen Gericht eingeleitet. Im zweiten Zug wurde durch das Landgericht dann Folgendes beschlossen. Um es leichter zu machen in meinen eigenen Worten:
“Die eingeleitete Vollstreckung ist fehlerfrei. Und die eingeleitete Eröffnung des Vorverfahrens (Bumerang) ist es genauso. Die vom Schuldner geltend gemachten Einwände sind im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu klären. Das Verfahren wird somit eingestellt.”
D. h. die Vollstreckung wurde anschließend aufgehoben (Nachweis #2). Das Vorverfahren war eröffnet und der Beitragsservice war aufgefordert, den neuen Einwand im Widerspruch nun erneut auszuräumen (
Reset). So viel zum Bumerang-Effekt!
Wenn anschließend der Widerspruch ausgeräumt wird - durch oder mithilfe des Widerspruchsbescheids, - sind die Voraussetzungen, die eine ordentliche Anfechtung ermöglichen, erfüllt. Man kann jetzt ohne Probleme und ohne die “Wiederaufnahme des Verfahrens” Rechtsmittel erheben. Aber das nur nebenbei.
2. Akt:
Doch dann stellt sich
die Frage, die der Kern dieses Fadens ausmacht: Kann das Rechtsschutzbedürfnis auf die alten Beitragsforderungen ausgeweitet werden?
Im Detail: Kann man auch die
alten Beitragsforderungen, die im Rahmen eines Beschlusses schon entschieden wurden, wieder in das Rechtsschutzbedürfnis - “das Bedürfnis, nicht vollstreckt zu werden.” - der neuen Klage einbinden?
Ja! >>> Alle Forderungen können in ein Rechtsschutzbedürfnis eingebunden werden. <<< Das war der Kern dieses Fadens. (Nachweis #3)
Lev
¹ = Einleitung des Bumerang
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25185.0
Nachweise >>> siehe Einstiegsbeitrag des hiesigen Threads
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35779.0Edit "Bürger": Links angepasst.