Es ist ja offensichtlich, dass also WG-Bewohner bevorzugt sind, weil geringerer Beitrag.
(Was ja wohl auch so nebenbei zeigt dass bzgl GEZ die Betroffenen vor dem Gesetz NICHT gleich sind!!)
Richtig erkannt. Bei der Wohn
haftigkeit des Rundfunkbeitrages geht es jedoch nicht nur darum, dass das Leben in einer WG gefördert werden soll, sondern auch darum, dass jungen Menschen der Weg in die Selbstständigkeit erschwert wird.
Denn zu Zeiten der Rundfunkgebühr war es noch üblich, dass ein Nesthäkchen, das mit 25 Jahren immer noch bei den Eltern lebte, für die eigenen Rundfunkgeräte Gebühren entrichten sollte. Tatsache ist, dass der neue Rundfunkbeitrag diese Nesthäkchen materiell entlastet, da ein einzelner Rundfunkbeitrag nun mehr für alle Geräte in einem Haushalt gilt. Wenn ein solches Nesthäkchen heute dann doch mal aus der elterlichen Wohnung auszieht, wird es von der Landesregierung nämlich nicht dazu beglückwünscht, dass es endlich selbständig wird. Vielmehr erhält das ehemalige Nesthäkchen als erstes Schreiben überhaupt in der neuen Wohnung ein Mitteilung vom Beitragsservice, dass es auf Grund der Gesetzgebung zum Rundfunkbeitrag nun zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet sei, selbst dann wenn es keinen Gebrauch von der dubiosen Rundfunkempfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen macht.
Welche Signale setzen Landesregierungen letztendlich mit einer solchen gesetzlichen Reglung?Aus dem Anstaltscharakter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergibt sich bereits der Verdacht, dass es bei den Landesrundfunkanstalt wie bei den Schulen um Erziehung geht. Es ist daher durchaus erlaubt zu sagen, dass es neben der Schulpflicht für Kinder in Deutschland offensichtlich eine Rundfunkpflicht für Erwachsene gibt. Auch wenn noch niemand direkt gezwungen wird, die Programme des Landesrundfunkanstalten zu konsumieren, werden junge Menschen, die von zuhause ausziehen, ersteinmal dazu erzogen, dass sie das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fördern sollen, was natürlich einer Konsumpflicht dieses Angebotes gleichkommt. Diese unbestreitbare Förderungspflicht setzt damit letztendlich das Signal, dass die Landesregierungen von allen erwachsenen Bürgern erwarten, dass diese sich an den Informationen ihrer Landesrundfunkanstalten orientieren. Damit werden alle erwachsengewordenen Bürger eines Bundeslandes durch Einzug in eine eigene Wohnung wieder entmündigt, weil es ihnen nicht erlaubt ist, sich in freier Selbstbestimmung für eine Informationsquelle zu entscheiden, die ihren Vorstellungen von einer unabhängigen Presse entsprechen.
Die Wohnhaftpflichtigkeit des Rundfunkbeitrages führt also in diesem Sinne zu einer Aussetzung des Pressefreiheit, da es nicht die Aufgabe des Staates (der Landesregierungen) ist, erwachsene Menschen dazu zu erziehen, welche Informationen konsumiert werden sollen und welche nicht. Damit geht es beim Rundfunkbeitrag nicht nur um die Frage der Einschränkung der Pressefreiheit, sondern auch um die Frage der staatlichen Indoktrination von Informationen durch Landesrundfunkanstalten, die einer gerade im Amt befindlichen Regierung gefällig sind. Diese grundsätzlich fehlende Trennung von Staat und Medien halte ich jedenfalls für sehr problematisch.
Das Maß der Finanzierung solcher Rundfunkanstalten durch eine staatliche Beihilfe, womit sich die Gerichte in Deutschland vor allen anderen Fragen beschäftigt haben, kann mit Bezug auf die Frage der Trennung von Staat und Medien eigentlich überhaupt kein Gradmesser für die Unabhängigkeit der Presse in Deutschland sein, weshalb es aus dieser Sicht schon grundsätzlich angebracht ist, über die aufgezeigten Fehlentwicklungen auch auf dem Gerichtswege nachzudenken. Siehe hierzu weiter:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0 Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonventionhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg207557.html#msg207557