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Autor Thema: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke  (Gelesen 21086 mal)

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mein Bekannter hat zwischenzeitlich ein Antwortschreiben aus der Staatskanzlei erhalten. Dabei wurden jedoch nicht wirklich die gestellten Fragen zu den verwendeten Begriffen der Information, der Datseinsvorsorge und der Grundversorgung beantwortet, sondern vielmehr mitgeteilt, dass der begonne Dialog nicht mehr fortgesetzt werden wird.

Da in der Sache mittlerweile eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, wäre es hilfreich, wenn auch andere Landesregierungen in der aufgezeigten Form zur Rede gestellt werden würden. Siehe hierzu mehr in: 
Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34071.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2020, 16:39 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mit Bezug auf das letzte Schreiben aus der Staatskanzlei ist es zwar richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - den Begriff der „informationellen Daseinsvorsorge“ (vgl. ebenda Rn. 60) verwendet. Da dieser Begriff im Urteil selbst nicht erörtert wird, habe ich zu diesem Thema selbst mal ein wenig recherchiert und folgendes gefunden:

Zitat
 
Der Staatsrechtler Ernst Forsthoff hatte 1938 das Konzept der »Daseinsvorsorge« in seiner Schrift Die Verwaltung als Leistungsträger formuliert. Unter »Daseinsvorsorge« versteht Forsthoff die staatliche Darbietung von Leistungen, auf welche der moderne Mensch in der Massengesellschaft lebensnotwendig angewiesen ist. Zur Konkretisierung des Gegenstandes verweist er auf die Versorgung mit Wasser, Gas und Elektrizität und die »Bereitstellung der Verkehrsmittel jeder Art, der Post, Telephonie und Telegraphie, die hygienische Sicherung, die Vorsorge für Alter, Invalidität, Krankheit, Arbeitslosigkeit und vieles mehr« (Forsthof 1938: 7).
Quelle: Martin Gegner (2003): „Die Entmaterialisierung der Öffentlichkeit“. In: Schöne neue Öffentlichkeit, S. 68-69. Link: https://www.vsa-verlag.de/nc/detail/artikel/schoene-neue-oeffentlichkeit/

Abgesehen davon, dass es sich bei dem Begriff der Daseinsvorsorge um ein Konzept aus der Zeit des Nationalsozialismus handelt, kann festgestellt werden, dass die meisten dieser Leistungen mittlerweile in privater Hand sind, weil Regierungen aus Bund und Länder vor einiger Zeit mal beschlossen haben, dass es in Deutschland weniger Staat geben soll. Nur bei der Versorgung mit dem Gut der Information geht der Staat mit dem Rundfunkbeitrag plötzlich wieder einen anderen Weg, obwohl gerade diese Einmischung des Staates ein deutlicher Verstoß gegen die Informationsfreiheit (Pressefreiheit) aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Es ist in diesem Kontext daher schon sehr fraglich, ob die staatliche Versorgung mit Information die gleiche Notwendigkeit hat, wie es bei der kommunalen Versorgung mit Wasser beispielsweise der Fall ist. Es fehlt hier schon allein an der Voraussetzung einer begründeten Notwendigkeit dieser staatlichen Einmischung, weil das Gut der Information direkt zugänglich ist; was bei der Versorgung mit Wasser eben nicht gegeben ist, weil dieses Gut nicht direkt zugänglich ist. Anders ausgedrückt, bedeutet das, dass ich immer noch jeden Morgen meine Tageszeitung kaufen kann, um mich zu informieren, ohne dass ich auf die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angewiesen wäre. Darüber hinaus kann die Vorsorge mit Information nicht wirklich gleichrangig mit der Vorsorge mit Wasser oder den anderen erwähnten Leistungen betrachtet werde, weil es möglich ist, ohne Informationen zu leben, aber nicht ohne Wasser. 

An andere Stelle hatte ich hierzu bereits festgestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst ein Relikt aus der Nazizeit sind und keine demokratische Legitimierung haben. Für den WDR verweise ich in diesem Kontext auf Kommentare aus den folgenden Themen:

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Artikel 10 EMRK: Bruno Antonio Faccio gegen Italien, Beschwerde 33/04
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32853.msg201695.html#msg201695


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G
  • Beiträge: 13
Als politischer Gegner der ÖRR habe ich nach der gegebenen Rechts- und Sachlage nur vier Möglichkeiten mich der ungewollten Beitragszahlung an eine abgelehnte Einrichtung zu entziehen:

zu (2)
(2) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug in eine Wohnung, für die
      bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
Es ist ja offensichtlich, dass also WG-Bewohner bevorzugt sind, weil geringerer Beitrag.
(Was ja wohl auch so nebenbei zeigt dass bzgl GEZ die Betroffenen vor dem Gesetz NICHT gleich sind!!)

Wenn man sowieso viel unterwegs ist, reicht ja im Prinzip eine ganz kleine WG-Schachtel, sprich Zimmer.
Oder man teilt sich wie in früheren seligen Zeiten ein Bett, das funktioniert sicherlich wenn man viel unterwegs ist.
Und dann fällt ja vielleicht Mietbeitrag+GEZ-Beitrag zusammen sogar geringer aus als ein Voll-GEZ-Tarif.
Zumindest wenn sich dann genug Leute das Bett teilen.

Gibt es irgendwo solche WG's (mit entsprechend verständigem Vermieter)?

zu (4)
(4) Erduldung der immer wieder eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen
Ist das nicht irgendwie Training?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2020, 01:09 von Bürger«

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Es ist ja offensichtlich, dass also WG-Bewohner bevorzugt sind, weil geringerer Beitrag.
(Was ja wohl auch so nebenbei zeigt dass bzgl GEZ die Betroffenen vor dem Gesetz NICHT gleich sind!!)

Richtig erkannt. Bei der Wohnhaftigkeit des Rundfunkbeitrages geht es jedoch nicht nur darum, dass das Leben in einer WG gefördert werden soll, sondern auch darum, dass jungen Menschen der Weg in die Selbstständigkeit erschwert wird.

Denn zu Zeiten der Rundfunkgebühr war es noch üblich, dass ein Nesthäkchen, das mit 25 Jahren immer noch bei den Eltern lebte, für die eigenen Rundfunkgeräte Gebühren entrichten sollte. Tatsache ist, dass der neue Rundfunkbeitrag diese Nesthäkchen materiell entlastet, da ein einzelner Rundfunkbeitrag nun mehr für alle Geräte in einem Haushalt gilt. Wenn ein solches Nesthäkchen heute dann doch mal aus der elterlichen Wohnung auszieht, wird es von der Landesregierung nämlich nicht dazu beglückwünscht, dass es endlich selbständig wird. Vielmehr erhält das ehemalige Nesthäkchen als erstes Schreiben überhaupt in der neuen Wohnung ein Mitteilung vom Beitragsservice, dass es auf Grund der Gesetzgebung zum Rundfunkbeitrag nun zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet sei, selbst dann wenn es keinen Gebrauch von der dubiosen Rundfunkempfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen macht.   

Welche Signale setzen Landesregierungen letztendlich mit einer solchen gesetzlichen Reglung?

Aus dem Anstaltscharakter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergibt sich bereits der Verdacht, dass es bei den Landesrundfunkanstalt wie bei den Schulen um Erziehung geht. Es ist daher durchaus erlaubt zu sagen, dass es neben der Schulpflicht für Kinder in Deutschland offensichtlich eine Rundfunkpflicht für Erwachsene gibt. Auch wenn noch niemand direkt gezwungen wird, die Programme des Landesrundfunkanstalten zu konsumieren, werden junge Menschen, die von zuhause ausziehen, ersteinmal dazu erzogen, dass sie das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fördern sollen, was natürlich einer Konsumpflicht dieses Angebotes gleichkommt. Diese unbestreitbare Förderungspflicht setzt damit letztendlich das Signal, dass die Landesregierungen von allen erwachsenen Bürgern erwarten, dass diese sich an den Informationen ihrer Landesrundfunkanstalten orientieren. Damit werden alle erwachsengewordenen Bürger eines Bundeslandes durch Einzug in eine eigene Wohnung wieder entmündigt, weil es ihnen nicht erlaubt ist, sich in freier Selbstbestimmung für eine Informationsquelle zu entscheiden, die ihren Vorstellungen von einer unabhängigen Presse entsprechen.

Die Wohnhaftpflichtigkeit des Rundfunkbeitrages führt also in diesem Sinne zu einer Aussetzung des Pressefreiheit, da es nicht die Aufgabe des Staates (der Landesregierungen) ist, erwachsene Menschen dazu zu erziehen, welche Informationen konsumiert werden sollen und welche nicht. Damit geht es beim Rundfunkbeitrag nicht nur um die Frage der Einschränkung der Pressefreiheit, sondern auch um die Frage der staatlichen Indoktrination von Informationen durch Landesrundfunkanstalten, die einer gerade im Amt befindlichen Regierung gefällig sind. Diese grundsätzlich fehlende Trennung von Staat und Medien halte ich jedenfalls für sehr problematisch.

Das Maß der Finanzierung solcher Rundfunkanstalten durch eine staatliche Beihilfe, womit sich die Gerichte in Deutschland vor allen anderen Fragen beschäftigt haben, kann mit Bezug auf die Frage der Trennung von Staat und Medien eigentlich überhaupt kein Gradmesser für die Unabhängigkeit der Presse in Deutschland sein, weshalb es aus dieser Sicht schon grundsätzlich angebracht ist, über die aufgezeigten Fehlentwicklungen auch auf dem Gerichtswege nachzudenken. Siehe hierzu weiter:

Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0     
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg207557.html#msg207557


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Mit Bezug auf die oben erwähnte Befreiung der erwachsenen Kinder, die noch bei den Eltern wohnen, von der Abgabenpflicht für den Rundfunk, habe ich vor Kurzem die folgende Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer Presseinformation vom 10.12.2012 gefunden:
Zitat
Der neue Rundfunkbeitrag wird 1,5 Millionen Wohnungen entlasten, da die heute möglichen Mehrfachzahlungen entfallen. Künftig wird nämlich maximal ein Beitrag pro Wohnung gezahlt. Davon profitieren unter anderem Familien, wenn Kinder mit eigenem Einkommen noch bei den Eltern wohnen.
Quelle: http://docplayer.org/22771586-Faktencheck-zum-rundfunkbeitrag.html

Demnach ist es also familienfreundlich, wenn Kinder bis ins hohe Alter bei den Eltern wohnen. Es ist zudem interessant, dass die Einnahmen des ÖRR durch die Umstellung auf den Beitrag trotzdem enorm gestiegen sind, obwohl 1,5 Millionen Wohnungen entlastet wurden. Damit muss man tatsächlich von einer allgemeinen Rundfunkpflicht in Deutschland ausgehen, da diese Entlassung einiger aktiver Nutzer des Rundfunkangebotes offensichtlich durch die Belastung von Nicht-Nutzern des Rundfunkangebotes gegenfinanziert wurde. 

Kann eine solche allgemeine Rundfunkpflicht tatsächlich eingeführt werden,
ohne dass dadurch die Grundsätze aus Art. 5  Abs. 1 des Grundgesetzes verraten werden?
Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html


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Der Gedanke, der hinter dieser Frage steckt, ist vielleicht nicht deutlich formuliert. Es geht im Grunde um die Frage, ob aus dem Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert“ unterrichten zu können, eine Pflicht herleitbar ist, dies tun zu müssen. Darum geht es bei der Eintreibung eines Zwangsbeitrages für den Rundfunk, da hier ein Recht in eine Pflicht umgewandelt wird, was in meinen Augen nicht geht. Dies hat auch nichts mit einer tatsächlichen Nutzung zu tun, da es um den Förderungszwang geht. Analog zur Rundfunkpflicht zwingt die Schulpflicht Kinder beispielsweise nur zur Teilnahme am Schulunterricht, jedoch nicht dazu, das Lehrangebot einer Schule (als Anstalt des öffentlichen Rechts) tatsächlich zu nutzen. Hierzu verweise ich im Weiteren auf:
Sind ARD und ZDF überhaupt Anstalten des öffentlichen Rechts?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35851.0


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