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Autor Thema: Rundfunklizenz:Landesmedienanstalt Bayern untersagt "Drachenlord"-Livestream  (Gelesen 6273 mal)

D
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heise.de, 28.03.2019

Rundfunklizenz:
Landesmedienanstalt Bayern untersagt "Drachenlord"-Livestream

Der Livestream des Youtubers Rainer "Drachenlord" Winkler trage zur Meinungsbildung bei und braucht eine Rundfunklizenz, findet die Landesmedienanstalt Bayern.

Von Axel Kannenberg

Zitat
Die Bayrische Landesmedienanstalt hat dem Youtuber Rainer „Drachenlord“ Winkler wegen einer fehlenden Rundfunklizenz das Livestreaming über seinen Kanal „Drache_Offiziell“ untersagt. Winkler habe täglich über das Portal Younow Livestreams verbreitet, in denen er sich an die Allgemeinheit richte, erhaltene Chat-Nachrichten kommentiere und beantworte und damit zur öffentlichen Meinungsbildung beitrage, argumentiert die Behörde. Damit sei „Drache_Offiziell“ als Rundfunk zu bewerten.

[...]

Weiterlesen auf:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Rundfunklizenz-Landesmedienanstalt-Bayern-untersagt-Drachenlord-Livestream-4354856.html


Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Landesmedienanstalten einen festen Satz von den sogenannten Rundfunkbeiträgen erhalten.
Weitere Infos siehe u.a. auch unter:
0) Landesmedienanstalten [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23535.0.html


Edit "Bürger": Weiterhin siehe u.a. auch Diskussion unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28744.0.html
denn es ist schon fraglich, ob Angebote (auch live-Streams) im Internet, welche allein schon durch die Technik des Internets zur "Wiedergabe aus Speichern bestimmt" sind, überhaupt unter den die gesetzliche Definition des "Rundfunks" fallen. Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2019, 14:17 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

Z
  • Beiträge: 1.563
Und wenn er für weniger Geld als den Rundfunkbeitrag eine Lizenz kaufen muß, wäre er vom Rundfunkbeitrag befreit und würde Geld sparen können, ansonsten muß er wohl darauf verweisen, daß Internet kein Rundfunk ist und entsprechend klagen, bzw. müßte er verklagt werden, oder?
Die Frage ist: Von wem?


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Zitat
Die Bayrische Landesmedienanstalt hat dem Youtuber Rainer „Drachenlord“ Winkler wegen einer Winkler habe täglich über das Portal Younow Livestreams verbreitet, in denen er sich an die Allgemeinheit richte, erhaltene Chat-Nachrichten kommentiere und beantworte und damit zur öffentlichen Meinungsbildung beitrage, argumentiert die Behörde. Damit sei „Drache_Offiziell“ als Rundfunk zu bewerten.
Komisch ist, dass bidirektionale Kommunikation ein Merkmal von Rundfunk sein soll. Der BR macht sowas jedenfalls nicht. Hören die es, wenn man in einen Fernseher oder in ein Radio reinspricht? Oder beim Livestream in den Laptop quakt?

Bald sind politische Parteien und Zeitungen auch Rundfunk, denn sie richten sich an die Allgemeinheit, kommentieren und beantworten erhaltene Briefe oder Mails und tragen damit zur öffentlichen Meinungsbildung bei.

Was ist mit Sendern, die einfach nur senden (so wie ganz früher)? Sind die dann kein Rundfunk?

Ich warte sowieso noch darauf, dass Newsletter wie die von Deutsche Bahn und Co. als Rundfunk qualifiziert werden.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Bald sind politische Parteien und Zeitungen auch Rundfunk, denn sie richten sich an die Allgemeinheit, kommentieren und beantworten erhaltene Briefe oder Mails und tragen damit zur öffentlichen Meinungsbildung bei.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG:
Zitat
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/21.html

Das tun sie doch längst, deswegen sitzen sie ja auch in den Aufsichtsräten der staatlichen Rundfunkanstalten - Entschuldigung! - "gemeinsamen, freien"* Rundfunkanstalten.


* Diese Rahmenmeinung können Sie nachlesen im "Framing-Manual"
https://fragdenstaat.de/files/foi/157466/framing_gutachten_ard.pdf
finanziert von Ihren Rundfunkbeiträgen


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ja, im Polizeistaat Bayern - Entschuldigung, ich weiß auch nicht, wo die vielen Freud'schen Versprecher in letzter Zeit herkommen - "Freistaat Bayern" wird laut Art. 111a Bayerische Verfassung Rundfunk nur in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben:
Zitat
Art. 111a Bayerische Verfassung
(1) 1Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. 2Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. 3Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. 4Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. 5Die Verherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind unzulässig. 6Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.
(2) 1Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. 2An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. 3Der Anteil der von der Staatsregierung, dem Landtag und dem Senat1) in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. 4Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-111a
Hervorhebung nicht Original.

Das heißt konkret: Aller Rundfunk geht vom Volke aus - Entschuldigung! - Nein, natürlich nicht. Aller Rundfunk geht vom Staate aus.

Oder in der Lesart des BVerfG:
Zitat
BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998, 661/94
Rn. 7: Wie bereits im Namen dieses Gesetzes zum Ausdruck kommt, schließt Bayern Private nicht von der Betätigung im Rundfunkbereich aus. Als Veranstalter der privaten Rundfunkangebote tritt jedoch die öffentlichrechtlich organisierte Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) auf. [...]

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rs19980220_1bvr066194.html
Private bieten ihre Angebote also im Auftrag der Bay. LMA an.

Ein privater Rundfunkanbieter muß also eine Linzenz bei der staatlichen Bay. LMA beantragen. Diese Lizenz kann widerrufen oder nicht weiter verlängert werden. Der Staat kontrolliert damit den Zugang Privater Rundfunkanbieter.

Entsprechend führte das BVerfG weiter aus:
Zitat
BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998, 661/94
Rn. 50: Die verfassungsrechtliche Frage, die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfen wurde, ist aber nach wie vor ungeklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht entschieden, ob es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, daß sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs die privaten Anbieter von Rundfunkprogrammen in Bayern nicht auf den Schutz der Rundfunkfreiheit berufen können, dieser vielmehr nur auf seiten der BLM zu Buche schlägt. Diese Frage wird infolge der Ablösung des Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetzes durch das Bayerische Mediengesetz nicht gegenstandslos. Sie hat auch erhebliches Gewicht, denn von ihrer Beantwortung hängt die Rechtsposition der Beschwerdeführerin gegenüber der BLM ab, die auch in dem neuerlichen Rechtsstreit über die Zulassung ihres Programmangebots wieder zur Entscheidung steht.

Rn. 51: Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, weil die Voraussetzungen des hier entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vorliegen. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage betrifft sämtliche privaten Rundfunkanbieter in Bayern und hat damit fallübergreifende Bedeutung. [...]

Rn. 53: Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Rn. 54: 1. Die Beschwerdeführerin kann sich auf dieses Grundrecht berufen.
Rn. 55: a) Die Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, daß der Rundfunk frei von externer Einflußnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 <258>; 87, 181 <201>; 90, 60 <87>). Daher steht das Grundrecht ohne Rücksicht auf öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung jedenfalls allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 <234>). 
[...]
Rn. 57: Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinn veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Denn das Bedürfnis nach Schutz vor Einflußnahmen auf die Programmgestaltung besteht dort, wo diese der Sache nach stattfindet. Unerheblich ist, ob sie auch vom Gesetz als Rundfunkveranstaltung bezeichnet oder anerkannt wird. Ob und in welchem Umfang weitere an dem arbeitsteiligen Vorgang der Veranstaltung von Rundfunk mittelbar oder unmittelbar Beteiligte den Schutz der Rundfunkfreiheit genießen, bedarf hier keiner Entscheidung.
[...]
Rn. 59: Das bayerische Medienrecht unterscheidet sich von dem der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland dadurch, daß aufgrund von Art. 111 a BV Rundfunk in Bayern nur in öffentlichrechtlicher Trägerschaft veranstaltet werden darf. Der bayerische Rundfunkgesetzgeber hat daraus allerdings nicht den Schluß gezogen, daß Privaten die Beteiligung am Rundfunk gänzlich untersagt ist. Sie können Rundfunkprogramme anbieten und unter ihrem Namen an das Publikum gelangen lassen. Sie gelten aber rechtlich nicht als Veranstalter. Die Veranstaltung der Programme ist vielmehr der BLM als öffentlichrechtlicher Trägerin des Rundfunks in Bayern, soweit er nicht von der Landesrundfunkanstalt ausgeht, vorbehalten.
[...]
Rn. 64: Die Reichweite des Grundrechtsschutzes in personeller wie gegenständlicher Hinsicht hängt wesentlich von den Gefahren ab, die dem grundrechtlichen Schutzgut drohen (vgl. BVerfGE 95, 220 <234>). Die Gefahr der Einflußnahme auf die im Kern der Grundrechtsgarantie stehende Programmfreiheit ist bei der Auswahl der Bewerber besonders groß. Übersteigt die Bewerberzahl die Sendekapazitäten, läßt sich nicht ausschließen, daß die Einstellung zu dem angebotenen Programm in die Auswahlentscheidung einfließt oder daß Bewerber schon im Vorfeld inhaltliche Anpassungen vornehmen, von denen sie sich eine Erhöhung ihrer Zulassungschancen versprechen. Das gilt nicht nur für die erstmalige Auswahl, sondern auch für die Erneuerung einer Lizenz nach Ablauf einer Sendeperiode. Hier erscheint die Gefahr der Einflußnahme sogar nochmals gesteigert, weil die Entscheidung von der Einstellung zu dem in der Vergangenheit ausgestrahlten Programm beeinflußt werden und damit der Programmfreiheit schaden kann.
[...]
Rn. 70: Dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof war es danach zwar unbenommen, Art. 111 a BV im Sinn eines Verbots unmittelbarer privater Trägerschaft von Rundfunk in Bayern auszulegen. Ferner war es ihm unbenommen, das Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz für vereinbar mit Art. 111 a BV zu erklären. Doch durfte er nicht den privaten Rundfunkanbietern, die sich auf der Grundlage dieses Gesetzes um Zulassung zu einer Tätigkeit bewarben, die sich der Sache nach als Rundfunkveranstaltung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erweist, den Schutz dieses Grundrechts vorenthalten. Es mußte vielmehr bei der Auslegung und Anwendung von Art. 111 a BV beachtet werden. Damit ist es unvereinbar, Art. 111 a BV den Sinn zu geben, daß Zulassungsbewerber nur geltend machen können, die BLM habe bei der Auswahl der Anbieter den Gleichheitssatz und das darin verankerte Willkürverbot verletzt.
[...]
Hervorhebung nicht Original.

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)* wird unter anderem von Zwangsbeiträgen finanziert, nicht von Steuern. Das BVerfG kommentierte dazu in finanzverfassungsverletzender Weise in seinem Urteil vom 18.07.2018**, daß dagegen auch nichts einzuwenden sei.
Die genaue Finanzierung der BLM: https://www.blm.de/ueber_uns/finanzierung.cfm

* https://de.wikipedia.org/wiki/Bayerische_Landeszentrale_f%C3%BCr_neue_Medien

**BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 usw.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Gleichzeitig wird behauptet, die Bay. LMA sei staatsfern. Sehen wir uns das doch mal näher an:
Zitat
Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (2019)
Stand: 28.03.2019, https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/medienrat/medienrat-mitglieder.cfm

Zusammensetzung nach Art. 13 Bay. Mediengesetz, https://www.blm.de/files/pdf2/baymg_mai18.pdf   

1.  Vertreter des Bay. Landtags: Michael Hofmann (CSU)*
2.  Vertreter des Bay. Landtags: Dr. Gerhard Hopp (CSU)*
3.  Vertreter des Bay. Landtags: Berthold Rüth (CSU)*
4.  Vertreter des Bay. Landtags: Ulrike Scharf (CSU)*
5.  Vertreter des Bay. Landtags: Angelika Schorer (CSU)*
6.  Vertreter des Bay. Landtags: Stephanie Schuhknecht (Grüne)*
7.  Vertreter des Bay. Landtags: Max Deisenhofer (Grüne)*
8.  Vertreter des Bay. Landtags: Nikolaus Kraus (Freie Wähler)*
9.  Vertreter des Bay. Landtags: Rainer Ludwig (Freie Wähler)*
10. Vertreter des Bay. Landtags: Christian Klingen (AfD)*
11. Vertreter des Bay. Landtags: Martina Fehlner (SPD)*
12. Vertreter des Bay. Landtags: Christoph Skutella (FDP)*
13. Vertreter der Staatsregierung: Prof. Dr. Michael Piazolo (Freie Wähler) *
14.  Katholische Kirche: Dr. Florian Schuller
15. Katholische kirchliche Frauenorganisationen: Ulla Kriebel

16. Evangelische Kirche: Prof. Johanna Haberer: seit 1996 Predigerin im Bayerischen Rundunk; „Von 1997 bis zum Jahr 2001 war sie Rundfunkbeauftragte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Johanna_Haberer
für ein Jahr kommissarische Rundfunk- und Fernsehbeauftragte der Bayerischen Landeskirche beim Bayerischen Rundfunk 
http://www.presse.uni-erlangen.de/Aktuelles/2001/Nachrichten_2001/HabererAntritt.html

17. Evangelische kirchliche Frauenorganisationen: Katharina Geiger (stellvertr. Vorsitzende des Medienrats)
18. Israelitische Kultusgemeinden : Dr. h.c. Charlotte Knobloch
19. Gewerkschaften: Timo Günther
20. Gewerkschaften: Christa Hasenmaile

* 21. Bay. Bauernverband: Anneliese Göller: CSU, Kreisrätin; Mitglied des Berufsbildungsausschusses des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (StMELF);
https://www.landkreis-bamberg.de/Startseite/Frau-Anneliese-G%C3%B6ller.php?object=tx,1633.4278.1&ModID=9&FID=107.289.1&sNavID=1633.2&mNavID=1633.2&NavID=1633.2&La=1
https://www.cducsu.de/veranstaltungen/referenten/anneliese-goeller

* 22. Bay. Bauernverband: Franz Kustner, CSU, Kreistag Amberg Sulzbach, Landtagsabgeordneter a.D.
https://www.kreis-as.de/Unser-Landkreis/Verwaltung-Politik-Kommunales/Kreistag/Kreisr%C3%A4te/index.php?&object=tx,331.1039.1&ModID=9&kat=331.18&call=0&bn=0&sfort=0&TypSel=331.18&max=20
https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Kustner; http://www.kustner.de/persoenliches.html

23. Industrie- und Handelskammern: Walter Keilbart (Vorsitzender des Medienrats)

* 24. Handwerkskammern: Hans-Peter Rauch: CSU, Landtagskandidat 2018, Gemeinderat Waltenhofen
https://www.csu.de/common/csu/content/csu/hauptnavigation/verbaende/bezirksverbaende/schwaben/Downloads/Ergebnis_Landtagsliste.pdf
https://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Wahlwerbung-mit-falschem-Absender-Handwerks-Praesident-begeht-Fauxpas-id52366701.html
https://www.br.de/nachrichten/bayern/zoff-im-allgaeu-kreishandwerkerschaft-verschickt-csu-wahlwerbung,R5JS81Qi

* 25. Bay. Städtetag: Dr. Thomas Jung: SPD, Oberbürgermeister Fürth, Jurist,
https://www.fuerthwiki.de/wiki/index.php/Thomas_Jung
http://www.franken-online.de/stoelzel/Zensor_Alexander_Jungkunz.pdf

* 26. Bay. Landkreistag: Dr. Oliver Bär: CSU, Landkreistag Hof
https://de.wikipedia.org/wiki/Oliver_B%C3%A4r

* 27. Bay. Gemeindetag: Josef Mend: Freie Wähler, 1. Bürgermeister Iphofen
https://www.stadt-iphofen.de/wissenswertes/buergermeister-stadtrat/

* 28. Bund der Vertriebenen Landesverband Bayern: Paul Hansel: CSU
https://www.omv.cdu.de/ueber-uns/bundesvorstand/paul-hansel

29. Verband Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel: Frank-Ulrich John: Gemeinderat Feldafing (?)
http://www.feldafing.de/pdf/protokolle/09-10-20-GR11.pdf
Kulturverein Garatshausen (Gemeinde von Feldafing)
https://www.feldafing.de/index.php/ortsleben-feldafing/vereine-verbaende/146-kulturverein-garatshausen-e-v

30. Bay. Jugendring: Michael Voss
31. Bay. Landessportverband: Lydia Sigl
32. Bay. Landessportverband: Harald Stempfer
33. Schriftstellerorganisationen: Arwed Vogel
34. Komponistenorganisationen Schriftführer: Thomas Rebensburg
35. Musikorganisationen: Wilhelm Lehr
36. Intendanzen der Bay. Staatstheater: Dr. Katja Funken-Hamann
37. Bay. Schauspielbühnen: Werner Müller
38. Bay. Journalistenverband: Michael Busch
39. Bay. Zeitungsverlegerverband: Dr. Markus Rick

40. Bay. Hochschulen: Prof. Dr. Michael Braun: „Mitglied im Expertenkreis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Bonn“
http://www.hfm-nuernberg.de/hochschule/hochschulgremien/hochschulrat/hochschulrat-detail/?tx_wtdirectory_pi1%5Bshow%5D=21

* 41. Lehrerverbände: Michael Schwägerl: CSU, Ortsverband Höchstadt, Stadtrat
https://www.csu.de/verbaende/ov/hoechstadt/ueber-uns/

42. Elternvereinigungen: Toni Lenhart
43. Organisationen der Erwachsenenbildung: Dr. Roland Gertz (evang. Kirchenrat und Presseverband)
44. Bay. Heimattag: Prof. Dr. Manfred Treml

* 45. Familienverbände: Gerlinde Martin: CSU, Bezirkstag Unterfranken 2018
https://www.csu.de/verbaende/kv/kitzingen/kreisvorstand/
https://www.infranken.de/regional/kitzingen/84-Prozent-Gerlinde-Martin-soll-in-den-Bezirkstag;art218,3209990

46. Vereinigung der Bay. Wirtschaft: Karl-Georg Nickel
47. BUND Bayern: Peter Rottner
48. Verband der freien Berufe: Dr. Thomas Kuhn
49. LAG Selbsthilfe Bayern: Dr. Josef Pettinger
50. Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns: Nesrin Gül
1/3 von 50 Mitglieder = 16,67 -> 16 Mitglieder, da 1/3-Grenze nicht überschritten werden darf.
22 Partei-Mitglieder = 44 % ? 6 Mitglieder zu viel

* Staatsnah laut BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 4/111
Rn. 61: Politiker
Rn. 59 u. 77: Mitglieder von Regierungen (Minister), Parlamentarier (Abgeordnete in Landtagen / Bundestag), politische Beamte (§ 54 Bundesbeamtengesetz (BBG); § 30 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Landesgesetz) oder Wahlbeamte in Leitungsfunktionen (Landräte, (Ober-)Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisräte, „berufsmäßiger Stadtrat“ (BY); Kreistag, Gemeinderat)

Im BLM-Verwaltungsrat sieht es kein bißchen besser aus:
Zitat
BLM Verwaltungsrat (2019)

Stand: 28.03.2019, https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/verwaltungsrat.cfm

Zusammensetzung nach Art. 14 Bay. Mediengesetz, https://www.blm.de/files/pdf2/baymg_mai18.pdf   

* 1. Martin Bayerstorfer: CSU, Mitglied des Bay. Landtags a.D. (1996-1998), Landkreis Erding (seit 2001), Vorsitzender des Kreistags (seit 2014), Bezirksvorsitzender (seit 2007)
https://www.landkreis-erding.de/landkreis-politik-verwaltung/landrat-kreistag-und-buergermeister/landrat-und-stellvertreter/der-landrat/

* 2. Henry Schramm: CSU, Mitglied des Landtags a.D., OB Kulmbach (seit 2006), Bezirkstagspräsident von Oberfranken (seit 2018)
https://de.wikipedia.org/wiki/Henry_Schramm

3. Alexandra Holland: Mediengruppe Pressedruck (Augsburger Allgemeine, Allgäuer Zeitung, Nordkurier, Main-Post; Hörfunk- und Fersehstationen und Produktionsgesellschaften)
https://de.wikipedia.org/wiki/Mediengruppe_Pressedruck

4. Gerd Penninger: Gründungsgeschäftsführer der Digitaler Rundfunk Bayern GmbH (seit 1999), Verlagsleiter der Regensburger Sonntagszeitung „Blizz“ (seit 2012); erhielt 2014 den „Bay. Lokalrundfunkpreis“ der BLM; seit 2011 im BLM-Verwaltungsrat
https://lokalrundfunktage.de/referenten/gerd-penninger/
https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/medienrat/medienrat-mitglieder.cfm

* 5. Manfred Nüssel: CSU, 1992-1999 Bay. Senat; seit 1995 im BLM-Verwaltungsrat
https://de.wikipedia.org/wiki/Manfred_N%C3%BCssel

* 6. Achim Werner: SPD, MdL (1998-2013), Stadtrat Ingolstadt (seit 2009)
https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Joachim_Werner

7. Prof. Dr. Johannes Kreile: Mitherausgeber des Rundfunkkommentars Hartstein / Ring / Kreile / Dörr / Stettner / Cole / Wagner (Hrsg.): Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag;
https://www.cfmueller.de/Rechts-und-Steuerpraxis/Wirtschaftsrecht/Urheber-IT-und-Medienrecht/Rundfunkstaatsvertrag-Jugendmedienschutz-Staatsvertrag-Loseblattwerk-ohne-Aktualisierungslieferungen.html
„Er ist Justitiar und stellvertretender Geschäftsführer der Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. und Geschäftsführer der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten.“
https://www.noerr.com/de/persoenlichkeiten/kreile-johannes.aspx

* 8. Roland Richter: CSU, MdL (2003-2013), Kreisrat Berchtesgadener Land; ehemals im Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur
https://de.wikipedia.org/wiki/Roland_Richter_(Politiker,_1963)

* 9. Michael Sedlmair: Freie Wähler; Kreisrat; ehem. Bürgermeister Ismaning
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/koalitionspartner-zankapfel-bavaria-one-1.4171550

1/3 von 9 Mitglieder = 3 -> 3 Mitglieder, da 1/3-Grenze nicht überschritten werden darf.
6 Partei-Mitglieder = 2/3 = 66,67 % -> 3 Mitglieder zu viel

* Staatsnah laut BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 4/114
Rn. 61: Politiker
Rn. 59 u. 77: Mitglieder von Regierungen (Minister), Parlamentarier (Abgeordnete in Landtagen / Bundestag), politische Beamte (§ 54 Bundesbeamtengesetz (BBG); § 30 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Landesgesetz) oder Wahlbeamte in Leitungsfunktionen (Landräte, (Ober-)Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisräte, „berufsmäßiger Stadtrat“ (BY); Kreistag, Gemeinderat)

Und jetzt noch die Geschäftsführung der BLM:
Zitat
BLM Geschäftsführung (Stand: 28.03.2019)
https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/praesident_geschaeftsfuehrung.cfm

* Präsident: Siegfried Schneider, CSU, wechselte vom Bezirksvorsitz der CSU Oberbayern 2011 direkt in den Posten des BLM-Präsidenten; seit „Januar 2016 neuer Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Medienanstalten (DLM)“
https://de.wikipedia.org/wiki/Siegfried_Schneider
https://de.wikipedia.org/wiki/Bayerische_Landeszentrale_f%C3%BCr_neue_Medien#Organe

* Geschäftsführer: Martin Gebrande, CSU https://www.presseportal.de/pm/62483/2018468
Brief an Erwin Huber bzgl. „Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Drs. 17/9548)“, S. 52
https://www.bayern.landtag.de/fileadmin/Internet_Dokumente/Sonstiges_P/Protokoll_WI_Mediengesetz.pdf

Stellvertretender Geschäftsführer: Reiner Müller, „Seit 1985: Fachbeirat der Bayerischen Medientechnik GmbH“
https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/praesident_geschaeftsfuehrung/reiner-mueller-lebenslauf.cfm



Also: Warum wird ein Youtube-Kanal als „Rundfunk“ definiert? Damit der Staat ihn an die Leine legen kann, wo die Upload-Filter versagen werden. Wo der Staat nicht direkt die Volksmeinung bildet, dort sorgt er dafür, daß er indirekt Einfluß ausübt; sei dies nun im Rundfunk oder auch im Internet. Aber das alles ist natürlich nur zu unserem Wohle.

Noch ein kleines Schmankerl zu Schluß: Die BLM überwacht nicht nur den privaten Rundfunk (natürlich nicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk), sondern sie überreicht auch noch Preise, so z. B. den „Bayerischen Lokalrundfunkpreis“.
BLM-Verwaltungsratmitglied Gerd Penninger (seit 2011) erhielt nur als Vierter in der Geschichte des Preises diesen Preis 2014, der ihm vom BLM-Präsidenten überreicht wurde.
Schön, wenn das Gute in der Familie bleibt.
https://www.gongfm.de/lokal/nachrichten/nachrichten-artikelansicht/article/funkhaus-geschaeftsfuehrer-gerd-penninger-erhaelt-bayerischen-lokalrundfunkpreis.html
https://www.mittelbayerische.de/region/regensburg-stadt-nachrichten/der-funkhaus-chef-tritt-ab-21179-art1162566.html


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
YouNow ist ein Videoportal des US-amerikanischen Unternehmens YouNow Inc. mit Sitz in New York City.

Selbst wenn es sich bei dem Angebot um "Rundfunk" handeln sollte, was man wohl durchaus auch bestreiten kann, so werden die "Sendungen" offenbar von einem Unternehmen in den USA verbreitet. Die LMA möge sich also an die Firma in New York wenden und versuchen diese zu bewegen eine bayerische Rundfunklizenz zu erwerben.

M. Boettcher

PS: muss man unbedingt sein Gesicht zeigen, seinen Namen nennen? Wäre es nicht schlauer der LMA ein LMAA zuzurufen und einen Stream anzubieten, ohne dass man als Person bekannt ist? Zur Not tut's ja auch ein Karnevalskostüm, z. B. könnte man als bayerischer Murkspräsident oder Landesmedienpinscher auftreten.  8)


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
1. Dann gilt man doch gleich als Terrorist:
BR: So geht Medien: Extremismus im Netz erkennen
https://www.br.de/sogehtmedien/stimmt-das/extremismus-erkennen-100.html

2. Es kann in einem freiheitlich-demokratischen Staat nicht angehen, daß Menschen sich aus Angst vor Repressalien verstecken müssen.
Entweder wir leben in einer Demokratie oder wir verstecken uns in einem totalitären Staat.


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r66

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Vielleicht sollten wir auch einen GEZ-Nein-Danke-Kanal betreiben, mit dem wir Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung nehmen. Sobald wir dann erfolgreich zur Rundfunklizenz gezwungen worden sind, klagen wir auf Beteiligung an den Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag, weil wir einen wichtigen Bereich des Meinungsspektrums abdecken (der von den ÖRs garantiert nicht bedient wird). (... ist nur so ein Gedankenspiel)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. April 2019, 21:48 von Bürger«

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich bin jetzt irgendwie irritiert, wieso ein Youtube-Kanal plötzlich eine Rundfunklizenz braucht, denn in einem Leitfaden der Landesmedienanstalten kann man folgendes lesen:
Zitat
Verbreiten Sie Ihr Angebot live oder bestimmen Sie zumindest den Zeitpunkt des Sendestarts (lineare Verbreitung)? Können Nutzer nicht selbst bestimmen, wann das Angebot startet oder endet, wird das Angebot linear verbreitet. Live bedeutet darüber hinaus, dass das Angebot zeitgleich zum realen Geschehen empfangen werden kann.
Als Faustregel gilt: Angebote auf Abruf („on-Demand“), wie Videos auf YouTube, gelten rechtlich als Teleme-
dien und bedürfen keiner Rundfunkzulassung.
Quelle: https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_Leitfaeden/Checkliste_-_Streaming-Angebote_im_Internet.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. April 2019, 00:08 von Bürger«
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D
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  • 1 BvR 2099/17
Landesmedienanstalten unterliegen - so wie auch die Landesrundfunkanstalten - keiner Fachaufsicht. Sie haben keine Fachaufsichtsbehörde. Daher sind sie nicht ermächtigt (berechtigt), Gesetze im Außenverhältnis auszuüben. Ohne die vorherige Anmeldung, hier vermutlich einhergehend mit der Erteilung einer Rundfunklizenz und Zuteilung einer Sendefrequenz, haben sie kein Recht, irgend etwas von Außenstehenden zu verlangen. Auch Bußgelder dürfen im Außenverhältnis nicht verhängt werden. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus - nicht vom (Landes?)Medienrat oder dem Rundfunkrat.

Einen Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes (nach außen gerichtete Regelungswirkung) dürfen sie nicht begehen. Eine nach außen gerichteten Akt mit Regelungswirkung durch Drohung mit Gewalt (dazu zählt für mich auch die Zwangsvollstreckung) zu vollstrecken, ist Verfassungshochverrat, weil dies den Verfassungsgrundsatz gemäß Art. 20 Absatz 2 Satz 1 durch Drohung mit Gewalt zu beseitigen versucht.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Auch die Vollzugsgewalt, nicht nur die Gesetzgebung. Auch die Vollzugsgewalt benötigt eine demokratische Legitimation und die Landesmedienanstalten haben keine.

Man braucht wohl nicht viel Phantasie um zu verstehen, warum wir nicht nur das staatliche Zwangsfernsehen alimentieren müssen, sondern uns nun auch verboten (da kostenpflichtig und mangels Fachaufsicht willkürlich ablehnbar) wird, unsere Mitmenschen in großem Stile zu erreichen.
Bald benötigen wir eine Telefonlizenz, um Telefonieren zu dürfen (der Anschluss kostet natürlich weiterhin extra). Öffentlich Sprechen geht ja sowieso schon nicht mehr, weil spätestens bei öffentlicher Diskussion über das Thema "Migration" die baldige mediale Exekution nebst lebenslänglichem Harz4-Bezug droht.

Aufwachen, es Reich-t  :police:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. April 2019, 03:15 von Bürger«
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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Querverweis aus aktuellem Anlass:
Urteil OVG Berlin: Bild.de darf weiter Live-Streams anbieten
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