Ja, im
Polizeistaat Bayern - Entschuldigung, ich weiß auch nicht, wo die vielen Freud'schen Versprecher in letzter Zeit herkommen - "Freistaat Bayern" wird laut Art. 111a Bayerische Verfassung Rundfunk nur in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben:
Art. 111a Bayerische Verfassung
(1) 1Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. 2Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. 3Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. 4Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. 5Die Verherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind unzulässig. 6Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.
(2) 1Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. 2An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. 3Der Anteil der von der Staatsregierung, dem Landtag und dem Senat1) in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. 4Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-111a
Hervorhebung nicht Original. Das heißt konkret:
Aller Rundfunk geht vom Volke aus - Entschuldigung! - Nein, natürlich nicht.
Aller Rundfunk geht vom Staate aus. Oder in der Lesart des BVerfG:
BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998, 661/94
Rn. 7: Wie bereits im Namen dieses Gesetzes zum Ausdruck kommt, schließt Bayern Private nicht von der Betätigung im Rundfunkbereich aus. Als Veranstalter der privaten Rundfunkangebote tritt jedoch die öffentlichrechtlich organisierte Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) auf. [...]
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rs19980220_1bvr066194.html
Private bieten ihre Angebote also im Auftrag der Bay. LMA an.
Ein privater Rundfunkanbieter muß also eine Linzenz bei der staatlichen Bay. LMA beantragen. Diese Lizenz kann widerrufen oder nicht weiter verlängert werden. Der Staat kontrolliert damit den Zugang Privater Rundfunkanbieter.
Entsprechend führte das BVerfG weiter aus:
BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998, 661/94
Rn. 50: Die verfassungsrechtliche Frage, die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfen wurde, ist aber nach wie vor ungeklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht entschieden, ob es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, daß sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs die privaten Anbieter von Rundfunkprogrammen in Bayern nicht auf den Schutz der Rundfunkfreiheit berufen können, dieser vielmehr nur auf seiten der BLM zu Buche schlägt. Diese Frage wird infolge der Ablösung des Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetzes durch das Bayerische Mediengesetz nicht gegenstandslos. Sie hat auch erhebliches Gewicht, denn von ihrer Beantwortung hängt die Rechtsposition der Beschwerdeführerin gegenüber der BLM ab, die auch in dem neuerlichen Rechtsstreit über die Zulassung ihres Programmangebots wieder zur Entscheidung steht.
Rn. 51: Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, weil die Voraussetzungen des hier entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vorliegen. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage betrifft sämtliche privaten Rundfunkanbieter in Bayern und hat damit fallübergreifende Bedeutung. [...]
Rn. 53: Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Rn. 54: 1. Die Beschwerdeführerin kann sich auf dieses Grundrecht berufen.
Rn. 55: a) Die Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, daß der Rundfunk frei von externer Einflußnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 <258>; 87, 181 <201>; 90, 60 <87>). Daher steht das Grundrecht ohne Rücksicht auf öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung jedenfalls allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 <234>).
[...]
Rn. 57: Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinn veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Denn das Bedürfnis nach Schutz vor Einflußnahmen auf die Programmgestaltung besteht dort, wo diese der Sache nach stattfindet. Unerheblich ist, ob sie auch vom Gesetz als Rundfunkveranstaltung bezeichnet oder anerkannt wird. Ob und in welchem Umfang weitere an dem arbeitsteiligen Vorgang der Veranstaltung von Rundfunk mittelbar oder unmittelbar Beteiligte den Schutz der Rundfunkfreiheit genießen, bedarf hier keiner Entscheidung.
[...]
Rn. 59: Das bayerische Medienrecht unterscheidet sich von dem der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland dadurch, daß aufgrund von Art. 111 a BV Rundfunk in Bayern nur in öffentlichrechtlicher Trägerschaft veranstaltet werden darf. Der bayerische Rundfunkgesetzgeber hat daraus allerdings nicht den Schluß gezogen, daß Privaten die Beteiligung am Rundfunk gänzlich untersagt ist. Sie können Rundfunkprogramme anbieten und unter ihrem Namen an das Publikum gelangen lassen. Sie gelten aber rechtlich nicht als Veranstalter. Die Veranstaltung der Programme ist vielmehr der BLM als öffentlichrechtlicher Trägerin des Rundfunks in Bayern, soweit er nicht von der Landesrundfunkanstalt ausgeht, vorbehalten.
[...]
Rn. 64: Die Reichweite des Grundrechtsschutzes in personeller wie gegenständlicher Hinsicht hängt wesentlich von den Gefahren ab, die dem grundrechtlichen Schutzgut drohen (vgl. BVerfGE 95, 220 <234>). Die Gefahr der Einflußnahme auf die im Kern der Grundrechtsgarantie stehende Programmfreiheit ist bei der Auswahl der Bewerber besonders groß. Übersteigt die Bewerberzahl die Sendekapazitäten, läßt sich nicht ausschließen, daß die Einstellung zu dem angebotenen Programm in die Auswahlentscheidung einfließt oder daß Bewerber schon im Vorfeld inhaltliche Anpassungen vornehmen, von denen sie sich eine Erhöhung ihrer Zulassungschancen versprechen. Das gilt nicht nur für die erstmalige Auswahl, sondern auch für die Erneuerung einer Lizenz nach Ablauf einer Sendeperiode. Hier erscheint die Gefahr der Einflußnahme sogar nochmals gesteigert, weil die Entscheidung von der Einstellung zu dem in der Vergangenheit ausgestrahlten Programm beeinflußt werden und damit der Programmfreiheit schaden kann.
[...]
Rn. 70: Dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof war es danach zwar unbenommen, Art. 111 a BV im Sinn eines Verbots unmittelbarer privater Trägerschaft von Rundfunk in Bayern auszulegen. Ferner war es ihm unbenommen, das Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz für vereinbar mit Art. 111 a BV zu erklären. Doch durfte er nicht den privaten Rundfunkanbietern, die sich auf der Grundlage dieses Gesetzes um Zulassung zu einer Tätigkeit bewarben, die sich der Sache nach als Rundfunkveranstaltung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erweist, den Schutz dieses Grundrechts vorenthalten. Es mußte vielmehr bei der Auslegung und Anwendung von Art. 111 a BV beachtet werden. Damit ist es unvereinbar, Art. 111 a BV den Sinn zu geben, daß Zulassungsbewerber nur geltend machen können, die BLM habe bei der Auswahl der Anbieter den Gleichheitssatz und das darin verankerte Willkürverbot verletzt.
[...]
Hervorhebung nicht Original. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
* wird unter anderem von Zwangsbeiträgen finanziert, nicht von Steuern. Das BVerfG kommentierte dazu in finanzverfassungsverletzender Weise in seinem Urteil vom 18.07.2018
**, daß dagegen auch nichts einzuwenden sei.
Die genaue Finanzierung der BLM:
https://www.blm.de/ueber_uns/finanzierung.cfm * https://de.wikipedia.org/wiki/Bayerische_Landeszentrale_f%C3%BCr_neue_Medien **BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 usw.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html Gleichzeitig wird behauptet, die Bay. LMA sei staatsfern. Sehen wir uns das doch mal näher an:
Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (2019)
Stand: 28.03.2019, https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/medienrat/medienrat-mitglieder.cfm
Zusammensetzung nach Art. 13 Bay. Mediengesetz, https://www.blm.de/files/pdf2/baymg_mai18.pdf
1. Vertreter des Bay. Landtags: Michael Hofmann (CSU)*
2. Vertreter des Bay. Landtags: Dr. Gerhard Hopp (CSU)*
3. Vertreter des Bay. Landtags: Berthold Rüth (CSU)*
4. Vertreter des Bay. Landtags: Ulrike Scharf (CSU)*
5. Vertreter des Bay. Landtags: Angelika Schorer (CSU)*
6. Vertreter des Bay. Landtags: Stephanie Schuhknecht (Grüne)*
7. Vertreter des Bay. Landtags: Max Deisenhofer (Grüne)*
8. Vertreter des Bay. Landtags: Nikolaus Kraus (Freie Wähler)*
9. Vertreter des Bay. Landtags: Rainer Ludwig (Freie Wähler)*
10. Vertreter des Bay. Landtags: Christian Klingen (AfD)*
11. Vertreter des Bay. Landtags: Martina Fehlner (SPD)*
12. Vertreter des Bay. Landtags: Christoph Skutella (FDP)*
13. Vertreter der Staatsregierung: Prof. Dr. Michael Piazolo (Freie Wähler) *
14. Katholische Kirche: Dr. Florian Schuller
15. Katholische kirchliche Frauenorganisationen: Ulla Kriebel
16. Evangelische Kirche: Prof. Johanna Haberer: seit 1996 Predigerin im Bayerischen Rundunk; „Von 1997 bis zum Jahr 2001 war sie Rundfunkbeauftragte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Johanna_Haberer
für ein Jahr kommissarische Rundfunk- und Fernsehbeauftragte der Bayerischen Landeskirche beim Bayerischen Rundfunk
http://www.presse.uni-erlangen.de/Aktuelles/2001/Nachrichten_2001/HabererAntritt.html
17. Evangelische kirchliche Frauenorganisationen: Katharina Geiger (stellvertr. Vorsitzende des Medienrats)
18. Israelitische Kultusgemeinden : Dr. h.c. Charlotte Knobloch
19. Gewerkschaften: Timo Günther
20. Gewerkschaften: Christa Hasenmaile
* 21. Bay. Bauernverband: Anneliese Göller: CSU, Kreisrätin; Mitglied des Berufsbildungsausschusses des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (StMELF);
https://www.landkreis-bamberg.de/Startseite/Frau-Anneliese-G%C3%B6ller.php?object=tx,1633.4278.1&ModID=9&FID=107.289.1&sNavID=1633.2&mNavID=1633.2&NavID=1633.2&La=1
https://www.cducsu.de/veranstaltungen/referenten/anneliese-goeller
* 22. Bay. Bauernverband: Franz Kustner, CSU, Kreistag Amberg Sulzbach, Landtagsabgeordneter a.D.
https://www.kreis-as.de/Unser-Landkreis/Verwaltung-Politik-Kommunales/Kreistag/Kreisr%C3%A4te/index.php?&object=tx,331.1039.1&ModID=9&kat=331.18&call=0&bn=0&sfort=0&TypSel=331.18&max=20
https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Kustner; http://www.kustner.de/persoenliches.html
23. Industrie- und Handelskammern: Walter Keilbart (Vorsitzender des Medienrats)
* 24. Handwerkskammern: Hans-Peter Rauch: CSU, Landtagskandidat 2018, Gemeinderat Waltenhofen
https://www.csu.de/common/csu/content/csu/hauptnavigation/verbaende/bezirksverbaende/schwaben/Downloads/Ergebnis_Landtagsliste.pdf
https://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Wahlwerbung-mit-falschem-Absender-Handwerks-Praesident-begeht-Fauxpas-id52366701.html
https://www.br.de/nachrichten/bayern/zoff-im-allgaeu-kreishandwerkerschaft-verschickt-csu-wahlwerbung,R5JS81Qi
* 25. Bay. Städtetag: Dr. Thomas Jung: SPD, Oberbürgermeister Fürth, Jurist,
https://www.fuerthwiki.de/wiki/index.php/Thomas_Jung
http://www.franken-online.de/stoelzel/Zensor_Alexander_Jungkunz.pdf
* 26. Bay. Landkreistag: Dr. Oliver Bär: CSU, Landkreistag Hof
https://de.wikipedia.org/wiki/Oliver_B%C3%A4r
* 27. Bay. Gemeindetag: Josef Mend: Freie Wähler, 1. Bürgermeister Iphofen
https://www.stadt-iphofen.de/wissenswertes/buergermeister-stadtrat/
* 28. Bund der Vertriebenen Landesverband Bayern: Paul Hansel: CSU
https://www.omv.cdu.de/ueber-uns/bundesvorstand/paul-hansel
29. Verband Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel: Frank-Ulrich John: Gemeinderat Feldafing (?)
http://www.feldafing.de/pdf/protokolle/09-10-20-GR11.pdf
Kulturverein Garatshausen (Gemeinde von Feldafing)
https://www.feldafing.de/index.php/ortsleben-feldafing/vereine-verbaende/146-kulturverein-garatshausen-e-v
30. Bay. Jugendring: Michael Voss
31. Bay. Landessportverband: Lydia Sigl
32. Bay. Landessportverband: Harald Stempfer
33. Schriftstellerorganisationen: Arwed Vogel
34. Komponistenorganisationen Schriftführer: Thomas Rebensburg
35. Musikorganisationen: Wilhelm Lehr
36. Intendanzen der Bay. Staatstheater: Dr. Katja Funken-Hamann
37. Bay. Schauspielbühnen: Werner Müller
38. Bay. Journalistenverband: Michael Busch
39. Bay. Zeitungsverlegerverband: Dr. Markus Rick
40. Bay. Hochschulen: Prof. Dr. Michael Braun: „Mitglied im Expertenkreis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Bonn“
http://www.hfm-nuernberg.de/hochschule/hochschulgremien/hochschulrat/hochschulrat-detail/?tx_wtdirectory_pi1%5Bshow%5D=21
* 41. Lehrerverbände: Michael Schwägerl: CSU, Ortsverband Höchstadt, Stadtrat
https://www.csu.de/verbaende/ov/hoechstadt/ueber-uns/
42. Elternvereinigungen: Toni Lenhart
43. Organisationen der Erwachsenenbildung: Dr. Roland Gertz (evang. Kirchenrat und Presseverband)
44. Bay. Heimattag: Prof. Dr. Manfred Treml
* 45. Familienverbände: Gerlinde Martin: CSU, Bezirkstag Unterfranken 2018
https://www.csu.de/verbaende/kv/kitzingen/kreisvorstand/
https://www.infranken.de/regional/kitzingen/84-Prozent-Gerlinde-Martin-soll-in-den-Bezirkstag;art218,3209990
46. Vereinigung der Bay. Wirtschaft: Karl-Georg Nickel
47. BUND Bayern: Peter Rottner
48. Verband der freien Berufe: Dr. Thomas Kuhn
49. LAG Selbsthilfe Bayern: Dr. Josef Pettinger
50. Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns: Nesrin Gül
1/3 von 50 Mitglieder = 16,67 -> 16 Mitglieder, da 1/3-Grenze nicht überschritten werden darf.
22 Partei-Mitglieder = 44 % ? 6 Mitglieder zu viel
* Staatsnah laut BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 4/111
Rn. 61: Politiker
Rn. 59 u. 77: Mitglieder von Regierungen (Minister), Parlamentarier (Abgeordnete in Landtagen / Bundestag), politische Beamte (§ 54 Bundesbeamtengesetz (BBG); § 30 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Landesgesetz) oder Wahlbeamte in Leitungsfunktionen (Landräte, (Ober-)Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisräte, „berufsmäßiger Stadtrat“ (BY); Kreistag, Gemeinderat)
Im BLM-Verwaltungsrat sieht es kein bißchen besser aus:
BLM Verwaltungsrat (2019)
Stand: 28.03.2019, https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/verwaltungsrat.cfm
Zusammensetzung nach Art. 14 Bay. Mediengesetz, https://www.blm.de/files/pdf2/baymg_mai18.pdf
* 1. Martin Bayerstorfer: CSU, Mitglied des Bay. Landtags a.D. (1996-1998), Landkreis Erding (seit 2001), Vorsitzender des Kreistags (seit 2014), Bezirksvorsitzender (seit 2007)
https://www.landkreis-erding.de/landkreis-politik-verwaltung/landrat-kreistag-und-buergermeister/landrat-und-stellvertreter/der-landrat/
* 2. Henry Schramm: CSU, Mitglied des Landtags a.D., OB Kulmbach (seit 2006), Bezirkstagspräsident von Oberfranken (seit 2018)
https://de.wikipedia.org/wiki/Henry_Schramm
3. Alexandra Holland: Mediengruppe Pressedruck (Augsburger Allgemeine, Allgäuer Zeitung, Nordkurier, Main-Post; Hörfunk- und Fersehstationen und Produktionsgesellschaften)
https://de.wikipedia.org/wiki/Mediengruppe_Pressedruck
4. Gerd Penninger: Gründungsgeschäftsführer der Digitaler Rundfunk Bayern GmbH (seit 1999), Verlagsleiter der Regensburger Sonntagszeitung „Blizz“ (seit 2012); erhielt 2014 den „Bay. Lokalrundfunkpreis“ der BLM; seit 2011 im BLM-Verwaltungsrat
https://lokalrundfunktage.de/referenten/gerd-penninger/
https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/medienrat/medienrat-mitglieder.cfm
* 5. Manfred Nüssel: CSU, 1992-1999 Bay. Senat; seit 1995 im BLM-Verwaltungsrat
https://de.wikipedia.org/wiki/Manfred_N%C3%BCssel
* 6. Achim Werner: SPD, MdL (1998-2013), Stadtrat Ingolstadt (seit 2009)
https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Joachim_Werner
7. Prof. Dr. Johannes Kreile: Mitherausgeber des Rundfunkkommentars Hartstein / Ring / Kreile / Dörr / Stettner / Cole / Wagner (Hrsg.): Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag;
https://www.cfmueller.de/Rechts-und-Steuerpraxis/Wirtschaftsrecht/Urheber-IT-und-Medienrecht/Rundfunkstaatsvertrag-Jugendmedienschutz-Staatsvertrag-Loseblattwerk-ohne-Aktualisierungslieferungen.html
„Er ist Justitiar und stellvertretender Geschäftsführer der Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. und Geschäftsführer der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten.“
https://www.noerr.com/de/persoenlichkeiten/kreile-johannes.aspx
* 8. Roland Richter: CSU, MdL (2003-2013), Kreisrat Berchtesgadener Land; ehemals im Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur
https://de.wikipedia.org/wiki/Roland_Richter_(Politiker,_1963)
* 9. Michael Sedlmair: Freie Wähler; Kreisrat; ehem. Bürgermeister Ismaning
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/koalitionspartner-zankapfel-bavaria-one-1.4171550
1/3 von 9 Mitglieder = 3 -> 3 Mitglieder, da 1/3-Grenze nicht überschritten werden darf.
6 Partei-Mitglieder = 2/3 = 66,67 % -> 3 Mitglieder zu viel
* Staatsnah laut BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 4/114
Rn. 61: Politiker
Rn. 59 u. 77: Mitglieder von Regierungen (Minister), Parlamentarier (Abgeordnete in Landtagen / Bundestag), politische Beamte (§ 54 Bundesbeamtengesetz (BBG); § 30 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Landesgesetz) oder Wahlbeamte in Leitungsfunktionen (Landräte, (Ober-)Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisräte, „berufsmäßiger Stadtrat“ (BY); Kreistag, Gemeinderat)
Und jetzt noch die Geschäftsführung der BLM:
BLM Geschäftsführung (Stand: 28.03.2019)
https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/praesident_geschaeftsfuehrung.cfm
* Präsident: Siegfried Schneider, CSU, wechselte vom Bezirksvorsitz der CSU Oberbayern 2011 direkt in den Posten des BLM-Präsidenten; seit „Januar 2016 neuer Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Medienanstalten (DLM)“
https://de.wikipedia.org/wiki/Siegfried_Schneider
https://de.wikipedia.org/wiki/Bayerische_Landeszentrale_f%C3%BCr_neue_Medien#Organe
* Geschäftsführer: Martin Gebrande, CSU https://www.presseportal.de/pm/62483/2018468
Brief an Erwin Huber bzgl. „Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Drs. 17/9548)“, S. 52
https://www.bayern.landtag.de/fileadmin/Internet_Dokumente/Sonstiges_P/Protokoll_WI_Mediengesetz.pdf
Stellvertretender Geschäftsführer: Reiner Müller, „Seit 1985: Fachbeirat der Bayerischen Medientechnik GmbH“
https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/praesident_geschaeftsfuehrung/reiner-mueller-lebenslauf.cfm
Also: Warum wird ein Youtube-Kanal als „Rundfunk“ definiert? Damit der Staat ihn an die Leine legen kann, wo die Upload-Filter versagen werden. Wo der Staat nicht direkt die Volksmeinung bildet, dort sorgt er dafür, daß er indirekt Einfluß ausübt; sei dies nun im Rundfunk oder auch im Internet. Aber das alles ist natürlich nur zu unserem Wohle.
Noch ein kleines Schmankerl zu Schluß: Die BLM überwacht nicht nur den privaten Rundfunk (natürlich nicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk), sondern sie überreicht auch noch Preise, so z. B. den „Bayerischen Lokalrundfunkpreis“.
BLM-Verwaltungsratmitglied Gerd Penninger (seit 2011) erhielt nur als Vierter in der Geschichte des Preises diesen Preis 2014, der ihm vom BLM-Präsidenten überreicht wurde.
Schön, wenn das Gute in der Familie bleibt.
https://www.gongfm.de/lokal/nachrichten/nachrichten-artikelansicht/article/funkhaus-geschaeftsfuehrer-gerd-penninger-erhaelt-bayerischen-lokalrundfunkpreis.html https://www.mittelbayerische.de/region/regensburg-stadt-nachrichten/der-funkhaus-chef-tritt-ab-21179-art1162566.html