In Bayern besteht die Besonderheit, dass das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft wurde für Verwaltungsakte, die von Behörden des Freistaats oder von seiner Aufsicht unterstehenden Behörden (Gemeinden, Landkreise, BR) erlassen wurden. Nur in bestimmten Rechtsbereichen, wozu auch da Rundfunkabgabenrecht gehört, gibt es ein fakultatives Widerspruchsverfahren, d.h. der Bürger hat die Auswahl, ob er direkt beim Verwaltungsgericht klagt oder ob er zunächst Widerspruch einlegt.
Siehe Artikel 15 BayAGVwGO Absatz 1 Nr. 4
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=144979,16Wurde bereits Widerspruch eingelegt, so braucht keine Klage erhoben zu werden; diese wäre auch mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig, solange noch kein Widerspruchsbescheid erlassen wurde und die Frist für eine Untätigkeitsklage noch nicht abgelaufen ist.
Der Antrag nach § 80(5) VwGO kann aber unabhängig davon gestellt werden, ob man direkt klagt oder zunächst Widerspruch einlegt. Da hier bereits die Vollstreckung eingeleitet wurde, ist es für einen Antrag nach § 80 (5) auch nicht nötig, vorher die Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde zu beantragen.
Der Antrag nach § 80(5) ist aber nur zulässig, wenn entweder schon der Rechtsbehelf in der Hauptsache (Widerspruch bzw. Klage) eingelegt wurde, oder die Frist dafür noch nicht abgelaufen ist. Im letzteren Fall muss der Rechtsbehelf noch innerhalb der Frist nachgeholt werden, damit der Antrag zulässig bleibt. Ist der Bescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Antrag nach § 80(5) unzulässig.
Ein Antrag nach § 123 VwGO mit dem Ziel, die Vollstreckung einstellen zu lassen, ist meines Erachtens zulässig
- wenn noch gar kein Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde (denn dann greift das Verfahren nach § 80 (5) ja gerade nicht)
- wenn der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist, aber wegen späterer Ereignisse eine Vollstreckung zu unterbleiben hat.
Auch hier gilt, dass man sich zunächst an die Behörde wenden muss, damit die Vollstreckung eingestellt wird.
Wenn in dem Schreiben des GV der Kölner Beitragsservice als Auftraggeber der Vollstreckung genannt wird, dürfte es für die Zulässigkeit des Antages aber ausreichen, sich an den Beitragsservice gewendet zu haben. Wie @Markus_KA aber schon schrieb, ist es grundsätzlich erfolgversprechender, sich direkt an die Rundfunkanstalt zu wenden.
Wenn im Schreiben des GV auf die Möglichkeit eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft hingewiesen wurde, dann darf sich die Rundfunkanstalt meiner Meinung nach nicht darauf berufen, dass die Vorgänge dort der Reihe nach abgearbeitet werden. Jedenfalls braucht man in diesem Fall eine Abarbeitung durch die Behörde nicht abzuwarten, bevor man den Antrag nach § 123 stellt.
Ob im vorliegenden Fall nun ein Antrag nach § 123 oder einer nach § 80(5) zulässig ist, dürfte von den Erklärungen abhängen, die hier bereits im Widerspruchsschreiben gemacht wurden, und wie diese vom Gericht bewertet werden. Grundsätzlich möglich ist es aber, den einen Antrag als Hilfsantrag für den anderen zu stellen. Auch das Gericht kann die Anträge ineinander umdeuten.
Als späteres Ereignis, das die Vollstreckung rechtswidrig macht, kommt insbesondere die Erfüllung in Betracht. Das kann durch Zahlung passieren, aber auch durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen.