Bis zu einer Entscheidung über Ihren Aussetzungsantrag werden wir das Mahnverfahren nicht fortführen und keine Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen.
Das ist interessant, weil doch in Widerspruchsbescheiden seit 03/2016 diese Anträge regelmäßig abgelehnt werden. Es kann also gut sein, dass hier ein Textbaustein geändert wurde, welcher besagt, dass es für den Widerspruchsbescheid noch Zeit braucht, weil nicht ausreichend berechtigte Personen vorhanden sind, um eine zügige Bearbeitung zu gewähren.
(natürlich wird das nicht so geschrieben)Das bedeutet jedoch nicht, dass im Widerspruchsbescheid dem Antrag stattgegeben wird. In Abhängigkeit vom Inhalt des Widerspruchs wäre auch eine einzelne Entscheidung nur über den Antrag auf Aussetzung möglich. Das davon seitens der LRA Gebrauch gemacht wird, ist jedoch bislang nicht bekannt.
Allzu lange dürfte das mit dem Widerspruchsbescheid jetzt nicht dauern, nicht dass das Bundesverfassungsgericht dann doch noch schneller ist und dem Widerspruchsbescheidschreiber in die Parade fährt und der sich dann einen neuen Text ausdenken muss, um an der Entscheidung vorbei zu argumentieren.
Es ist wahrscheinlich nicht davon auszugehen, das die Hotelzimmer-Entscheidung des BVerwG irgendwas bei den aktuellen privaten Verfahren verändert. Wobei durchaus die "physikalischen" Unterschiede zwischen einer Raumeinheit in einem Hotel und der Raumeinheit in einer Wohnung sich nicht unterscheiden dürften. Nicht dass wesentlich gleiche Raumeinheiten plötzlich völlig unterschiedlich behandelt werden. Belastungsgrund im privaten Bereich ist nur das Innehaben und nicht mehr. Bedeutet die Raumeinheit darf leer sein, der Beitrag fällt dennoch an. Warum sollte eine physikalisch vergleichbare Raumeinheit anders behandelt werden?
Falls Person A noch Sachvortrag angekündigt hatte, besteht mit Antwort auf aktuelles Schreiben eine entsprechende Möglichkeit.