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Autor Thema: kein/e Mahnverfahren/Vollstr.-maßnahmen bis Entscheidg. ü. Aussetzungsantrag  (Gelesen 1994 mal)

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Folgendes Schreiben erhielt eine Person „V“ nach Widerspruchserhebung, siehe Anhang.

Hier wird nun die bisher mit Angst und Schrecken versehene Zeit zwischen FS-Bescheid-Erhalt und Widerspruchsbescheid durch eine Aussage abgemildert, steht dort doch:

Zitat
Sehr geehrter ...,

Ihr Widerspruch vom ... gegen unseren Festsetzungsbescheid vom ... ist fristgerecht bei uns eingegangen.

Die Bearbeitung Ihres Widerspruchs und Ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Dafür bitten wir um Verständnis. Während dieser Zeit ist eine Nachfrage zum Bearbeitungsstand nicht erforderlich.

Bis zu einer Entscheidung über Ihren Aussetzungsantrag werden wir das Mahnverfahren nicht fortführen und keine Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen
Hessischer Rundfunk
Beitragsservice

Damit wäre man zunächst auf der sicheren Seite, da man weder Eilanträge braucht, noch Gerichtsvollzieher fürchten muss.

Haben nicht alle, die im Widerspruchsverfahren stehen, irgendwie einen Anspruch auf ein solches Schreiben?
Da könnte man ja einmal bei den jeweiligen Rundfunkanstalten schriftlich anklopfen?!


Vorgeschichte:
FS-Bescheid (1) Anfang November 2017, weiterer FS-Bescheid (2) Anfang Dezember 2017. Beide verspätet abgeschickt oder rückdatiert?!
Begründeter Widerspruch auf FS-Bescheid (1) fristgerecht abgegeben; Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ formlos mitgestellt. Hinweis auf die BVerfG-Beschwerden. Widerspruch ohne Begründung auf FS-Bescheid (2) fristgerecht abgegeben mit Hinweis auf Nachreichung nach Sachverhaltsklärung zum Postversand der beiden FS-Bescheide.

Hinweis:
Die MA des BS sagte zu Person "V", dass man es mit den Fristen nicht so genau nehme. Da wären bis zu 8 Wochen nach FS-Bescheid-Datum noch kulanter Weise "drin". (Auf ein solches mündliches Rechtsmittel verläßt sich Person "V" aber nicht)


Jetzt lehnt sich Person "V" zunächst etwas zurück, um auf die Antwort des BS zur relevanten Frage des "Postversands" zu warten, die auch zum Bestandteil der Klage wird, obwohl nur 'Nebenkriegsschauplatz'. Der Schriftsatz zum "Widerspruch 2" kann natürlich auch bei nachhaltiger Zurücklehnung fortgeführt werden. Natürlich könnte auch der Intendant antworten; dieser hat die Frage zum Postversand ebenfalls auf seinem Tisch, damit er weiß, was in seinem Laden los ist. Wenn er etwa meint, er wüßte wie der Hase läuft, dann geht er fehl. Es lasse ihm gesagt sein: Der Hase hoppelt!

VG rave


Edit "Bürger":
Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Brief der LRA als Antwort auf Widerspruch zum Festsetzungsbescheid" musste angepasst/ präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2017, 23:02 von Bürger«
"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

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Zitat
[...]
Bis zu einer Entscheidung über Ihren Aussetzungsantrag werden wir das Mahnverfahren nicht fortführen und keine Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen.
[...]
Dies könnte evtl. als kleiner Zwischenerfolg der (auch unserer) Bemühungen und wohl auch zahlreichen Beschwerden bei den Vollstreckungsstellen im Falle von Vollstreckungen trotz Widerspruch/ Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid bzw. Vollstreckung ohne vorherige Entscheidung über den zwecks Erreichung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gleichsam gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gewertet werden - insbesondere, wenn dies nicht nur beim Hessischen Rundfunk und nur in diesem Einzelfall passiert/e, sondern nunmehr hoffentlich zum Regelfall wird.

Damit wäre man zunächst auf der sicheren Seite, da man weder Eilanträge braucht, noch Gerichtsvollzieher fürchten muss.
Ja, "zunächst" - allerdings könnte über den Antrag auf Aussetzung ja irgendwann entschieden werden.
Spätestens dann wäre wieder Achtung geboten.

Haben nicht alle, die im Widerspruchsverfahren stehen, irgendwie einen Anspruch auf ein solches Schreiben?
Da könnte man ja einmal bei den jeweiligen Rundfunkanstalten schriftlich anklopfen?!

Das würde man meinen. Wie oben schon ausgeführt sollte das der Regelfall sein.
Dies gilt es durchzusetzen.

Siehe hierzu u.a. auch unter

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html

Begründung für Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23296.msg148632.html#msg148632


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Zitat
Bis zu einer Entscheidung über Ihren Aussetzungsantrag werden wir das Mahnverfahren nicht fortführen und keine Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen.

Das ist interessant, weil doch in Widerspruchsbescheiden seit 03/2016 diese Anträge regelmäßig abgelehnt werden. Es kann also gut sein, dass hier ein Textbaustein geändert wurde, welcher besagt, dass es für den Widerspruchsbescheid noch Zeit braucht, weil nicht ausreichend berechtigte Personen vorhanden sind, um eine zügige Bearbeitung zu gewähren. (natürlich wird das nicht so geschrieben)

Das bedeutet jedoch nicht, dass im Widerspruchsbescheid dem Antrag stattgegeben wird. In Abhängigkeit vom Inhalt des Widerspruchs wäre auch eine einzelne Entscheidung nur über den Antrag auf Aussetzung möglich. Das davon seitens der LRA Gebrauch gemacht wird, ist jedoch bislang nicht bekannt.

Allzu lange dürfte das mit dem Widerspruchsbescheid jetzt nicht dauern, nicht dass das Bundesverfassungsgericht dann doch noch schneller ist und dem Widerspruchsbescheidschreiber in die Parade fährt und der sich dann einen neuen Text ausdenken muss, um an der Entscheidung vorbei zu argumentieren.

Es ist wahrscheinlich nicht davon auszugehen, das die Hotelzimmer-Entscheidung des BVerwG irgendwas bei den aktuellen privaten Verfahren verändert. Wobei durchaus die "physikalischen" Unterschiede zwischen einer Raumeinheit in einem Hotel und der Raumeinheit in einer Wohnung sich nicht unterscheiden dürften. Nicht dass wesentlich gleiche Raumeinheiten plötzlich völlig unterschiedlich behandelt werden. Belastungsgrund im privaten Bereich ist nur das Innehaben und nicht mehr. Bedeutet die Raumeinheit darf leer sein, der Beitrag fällt dennoch an. Warum sollte eine physikalisch vergleichbare Raumeinheit anders behandelt werden?

Falls Person A noch Sachvortrag angekündigt hatte, besteht mit Antwort auf aktuelles Schreiben eine entsprechende Möglichkeit.


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