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Autor Thema: Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsakt  (Gelesen 3005 mal)

g
  • Beiträge: 368
Es ist zwingend erforderlich, diese Begriffe nochmals hervorzuholen, das es m.E. hierbei im Forum zu völlig falschen Aussagen kommt.

Bezogen auf Sachsen.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#t_I

Zitat
§ 1
 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten


Verwaltungsakt
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html

Zitat
§ 35
Begriff des Verwaltungsaktes

1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.


Verwaltungsverfahren
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/11377-SaechsVwVfZG#t1

Zitat
§ 2
 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.


https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)

Zitat
Der Verwaltungsakt, abgekürzt VA, stellt im deutschen Verwaltungsrecht eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung dar. Bei einem Verwaltungsakt, oft als Bescheid bezeichnet, handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls. Durch ihn werden abstrakt-generelle Gesetze im Einzelfall vollzogen. Der Verwaltungsakt findet in zahlreichen Rechtsmaterien Anwendung: Um Verwaltungsakte handelt es sich beispielsweise bei einer Baugenehmigung, einem polizeilichen Platzverweis oder einem Steuerbescheid.
Gesetzlich geregelt ist der Verwaltungsakt in § 35–§ 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) sowie in den weitgehend wortgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer. ...

...
Regelungsfunktion
Durch Verwaltungsakt werden Gesetze auf Einzelfälle angewandt und Rechtsfolgen begründet.
 
Der Erlass des Verwaltungsakts schließt das Verwaltungsverfahren gemäß § 9 VwVfG formell ab.

"Der Erlass des Verwaltungsakts schließt das Verwaltungsverfahren gemäß § 9 VwVfG formell ab." Das heißt für mich, ein Verwaltungsakt setzt voraus, dass eine Behörde ein Verwaltungsverfahren durchführt.

Da der MDR vom Verwaltungsverfahren explizit ausgenommen ist, darf der MDR gar keine Akte erlassen.
Tut der MDR auch nicht.
Ich habe dahingehend noch nie etwas vom MDR erhalten.

Ohne Akt keine Verwaltungsvollstreckung.
Auf der Webseite des MDR lese ich : Unternehmen.


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H
  • Beiträge: 582
Das Thema dürfte ausgelutscht sein, da die ÖRs im Beitragseinzug hoheitlich tätig werden.

Grüße
Adonis


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g
  • Beiträge: 368
Einen gesetzlichen Beitragseinzug hat es nicht zu geben. Wann darf eingezogen werden? Wo soll denn dieser angebliche Einzug gesetzlich geregelt sein? Dann bitte auch mit Fakten aufwarten.
Der BR darf in Bayern hoheitlich tätig werden.
Man redet immer nur davon, dass der sog. Beitragsservice den Einzug durchführt. Was ist da hoheitlich? Der BS darf nicht hoheitlich handeln.

Es besteht immer noch die Schickschuld.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Einen gesetzlichen Beitragseinzug hat es nicht zu geben. Wann darf eingezogen werden? Wo soll denn dieser angebliche Einzug gesetzlich geregelt sein? Dann bitte auch mit Fakten aufwarten.
Der BR darf in Bayern hoheitlich tätig werden.
Man redet immer nur davon, dass der sog. Beitragsservice den Einzug durchführt. Was ist da hoheitlich? Der BS darf nicht hoheitlich handeln.

Es besteht immer noch die Schickschuld.

Wen möchte werter user @gez-negativ damit beeindrucken?

Guggst  Du hier:

Auszug aus dem Urteil AZ. 6K 2061/15
Zitat
(...)  Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären.
Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. ***

Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.

Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.
(...)
Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 945/15 -, vom 05.01.2015 - 6 K 246/14 - und vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 -; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 D 7/14 -, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64/13 - m.w.N., jeweils zitiert nach juris
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb) , https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858

PS:
***
Weiterlesen hier:
Beitragsservice Jahresbericht 2017 Hinweis auf Verwaltungsakte durch BS
« Antwort #8 am: 01. Mai 2019, 09:43 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30895.msg192646.html#msg192646


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2019, 13:05 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.385
da die ÖRs im Beitragseinzug hoheitlich tätig werden.
Nö, die Befugnis haben sie nicht, weil im Wettbewerb gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29 & 47.

Zitat
BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/

Rn. 12
Zitat
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt einejuristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162426.html#msg162426

Zu BGH KZR 31/14 siehe auch:

Umzug/Einzug > automatische Datenübermittlung nach Anmeldung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30931.msg192670.html#msg192670


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 368
Auszug aus dem Urteil AZ. 6K 2061/15
Zum einen wollte ich mir mal das Urteil AZ. 6K 2061/15 im Volltext ansehen, was nicht funktioniert. Damit ist es für mich erst einmal gar nicht nachprüfbar.
Zum zweiten ist es Saarländische Rechtsprechung und hat im Landesrecht eine Aussagekraft allein für das Saarland.
In Sachsen wird landesrechtlich ausschließlich durch sächsische Gerichte entschieden. Das, was an saarländischen Gerichten fälschlicherweise entschieden worden ist, hat mich nicht zu interessieren.

Oder willst du sagen, dass im ausschließlichen Landesrecht des Landes Sachsen das Saarland Vorgaben für Sachsen zu machen hat?

Weiter:
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:3qj1_MaO6isJ:https://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/verwaltungsverfahrensgesetz.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks.

Das ist ein ordentliches Verwaltungsverfahrensgesetz des Saarlandes und kein 16 Landesvertrag. Dort ist der Saarländischen Rundfunk explizit von der Anwendung ausgenommen.
D.h., kein Verwaltungsverfahren - kein Verwaltungsakt. Ohne Verwaltungsakt keine Vollstreckung.

Jetzt mal ne rein persönliche Frage. Hast du jemals direkt vom SR etwas erhalten, was ein Verwaltungsakt sein sollte?
Das frage ich deshalb, weil mit nur bekannt ist, das alles aus Köln kommt.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Themen Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsakt und die entsprechende Rechtsprechung wurden oder wird bereits vielfach im Forum diskutiert. Um Mehrfachdiskussionen zu vermeiden wurde dieser Thread bis auf weiteres geschlossen. Zur weiteren Information und vor dem Start eines Themas bitte die Suchfunktion nutzen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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