Auszug aus dem Urteil AZ. 6K 2061/15
Zum einen wollte ich mir mal das Urteil AZ. 6K 2061/15 im Volltext ansehen, was nicht funktioniert. Damit ist es für mich erst einmal gar nicht nachprüfbar.
Zum zweiten ist es Saarländische Rechtsprechung und hat im Landesrecht eine Aussagekraft allein für das Saarland.
In Sachsen wird landesrechtlich ausschließlich durch sächsische Gerichte entschieden. Das, was an saarländischen Gerichten fälschlicherweise entschieden worden ist, hat mich nicht zu interessieren.
Oder willst du sagen, dass im ausschließlichen Landesrecht des Landes Sachsen das Saarland Vorgaben für Sachsen zu machen hat?
Weiter:
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:3qj1_MaO6isJ:https://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/verwaltungsverfahrensgesetz.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks.
Das ist ein ordentliches Verwaltungsverfahrensgesetz des Saarlandes und kein 16 Landesvertrag. Dort ist der Saarländischen Rundfunk explizit von der Anwendung ausgenommen.
D.h., kein Verwaltungsverfahren - kein Verwaltungsakt. Ohne Verwaltungsakt keine Vollstreckung.
Jetzt mal ne rein persönliche Frage. Hast du jemals direkt vom SR etwas erhalten, was ein Verwaltungsakt sein sollte?
Das frage ich deshalb, weil mit nur bekannt ist, das alles aus Köln kommt.