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Autor Thema: BAG 9 AZR 66/24 - Verwaltungsvorschrift entfaltet keine Außenwirkung [...]  (Gelesen 296 mal)

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Vorabhinweis:
Die Aussagen stammen zwar vom Bundesarbeitsgericht, aber sie könnten wegen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Bunde auch in Belangen des Forenthemas nützlich sein?

9 AZR 66/24

Verfall tariflichen Urlaubs - Verlängerung tariflicher Verfallsfristen - Wirkung von Verwaltungsvorschriften

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-66-24/

Zitat
18

    a) Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten – dazu gehören auch Arbeitnehmer – gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 20; 10. Juli 2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 48 mwN, BAGE 145, 341; 22. Mai 2012 – 9 AZR 423/10 – Rn. 30). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet (BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 423/10 – aaO; 13. Juli 2010 – 9 AZR 264/09 – Rn. 35 mwN; vgl. auch BAG 19. Dezember 2024 – 6 AZR 209/23 – Rn. 23 zur Entfaltung rechtlicher (Außen-)Wirkung von Verwaltungsvorschriften über die an ihnen orientierte, tatsächlich geübte gleichmäßige Verwaltungspraxis). Durch Verwaltungsvorschriften kann sich der öffentliche Arbeitgeber nicht von vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Verpflichtungen lösen (BAG 10. Juli 2013 – 10 AZR 915/12 – aaO; 17. August 2010 – 9 AZR 414/09 – Rn. 46).

Zitat
19

    b) Ob Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften (ausnahmsweise) unmittelbare Außenwirkung entfalten, ist anhand des Inhalts der Erklärung zu ermitteln, der unter Berücksichtigung der gesamten Umstände festzustellen ist. So hat der Senat mit Urteil vom 28. März 2023 (- 9 AZR 488/21 – Rn. 3) einem Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 9. August 2016, dem zufolge „für die Tarifbeschäftigten des Landes Schleswig-Holstein“ „abweichend von den tarifvertraglichen Übertragungsfristen (§ 26 Abs. 2 TV-L) … die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltende Übertragungsregelung“ (seinerzeit § 6 Abs. 1 EUVO) gelten sollte, unausgesprochen Bindungswirkung zuerkannt.


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Die Aussagen [...] könnten [...] auch in Belangen des Forenthemas nützlich sein?
Bitte Konkretisierung, bzgl. welcher Rundfunkbeitrags- bzw. Forum-Thema-bezogenen "Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften" die obigen Aussagen des BAG Relevanz oder gar Nützlichkeit haben können sollten ???
Das ist derzeit nicht ansatzweise zu erkennen... :-\


Bitte eng am Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" bleiben. Es gibt sicher eine Vielzahl noch nicht zusammengetragener hoch- und höchstrichterlicher Entscheidungen, welche für das Forum-Thema wesentlich relevanter, wichtiger und nützlicher wären. - z.B. bzgl. Leistungsgebot, Verjährung, Selbsttitulierung, Tendenzbetrieb, Rezipientenfreiheit, usw. usf.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Bitte Konkretisierung, bzgl. welcher Rundfunkbeitrags- bzw. Forum-Thema-bezogenen "Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften" die obigen Aussagen des BAG Relevanz oder gar Nützlichkeit haben können sollten ???
Das ist derzeit nicht ansatzweise zu erkennen... :-\

Diese Rechtsprechung (es gibt noch zahllose andere Entscheidung, die ergänzende Aspekte hierzu liefern) hat zum Beispiel im Vollstreckungsverfahren Bedeutung, wenn die Vollstreckungsbehörden oder Gerichte sich auf Verwaltungsvorschriften oder Ausführungsverordnungen zum Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz berufen.

So habe ich auch meine Zweifel, wenn in NRW der WDR lediglich in der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (AO VwVG NRW) zur Vollstreckungsbehörde bestimmt wird und nicht durch ein vom Landesparlament beschlossenes Gesetz, das auch den Umfang und die Modalitäten der Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen als Vollstreckungsbehörde regelt.


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@Bürger
Es war doch einmal Gegenstand der Diskussion, daß, bspw., die Satzungen der ÖRR, die die ÖRR ja alle selber geschaffen haben, die also nicht vom jeweils zuständigen Gesetzgeber realisiert wurde, keine Außenwirkung entfalten? Nun könnte doch auch eine "Satzung" als eine Art "Verwaltungsvorschrift" entsprechend behandelt werden? Und selbiges gilt für andere Dokumente, die eine ÖRR selbst erschaffen hat?

Und von "Verwaltungsvorschriften" ist ja nun im Forum oft die Rede; siehe den Hinweis von @Querkopf.

Es ist nicht ersichtlich, daß der Begriff "Verwaltungsvorschrift" nur in Bezug auf Dokumente einer echten Behörden eines Landes, (oder des Bundes), Anwendung finden könnten.


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 @querkopf : Dank für diese Klarstellung.
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Dies soll nun in Mustertexten dem WDR entgegengehalten werden.

In Vorbereitung ist zudem gerade eine Aufforderung, alle Vollstreckungen zu suspendieren in NRW im Hinblick auf den "Unzuverlässigkeits-Einwand", 2024 durch den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags als Abwehrmittel im Gutachten behandelt in Sachen Rundfunkabgabe-Vollsttreckung.
Die Klarstellung von Querkopf kommt für den WDR dann zusätzlich, Das ist möglicherweise aber analog für die anderen etwa 3 Bundesländer mit dieser Funktionsweise, darunter Bayern.

Für ein anderes Bundesland bereits anhängig. Da sind abenteuerliche Sachen dagegen versucht worden, das aus der Bearbeitung fortzubekommen. Die Bedeutung ist beim Imperium erkannt worden? Kommt das bis zum Regierungsmitglied nach oben, könnte das Senderinkasso nach unten zusammenbrechen.

Schön, dass für NRW wir nun noch einen drauflegen können.


@pinguin , @Bürger :
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Die Verwaltungsvereinbarung sieht vor: Sobald man etwas an den Intendanten adressiert hat in Sachen Rundfunkabgabe, ist durch die ARD-Anstalt zu bearbeiten.
Das ist sehr wichtig, weil damit die gesamte Callenter-Struktur der Bearbeitung zerbricht.

Es ist nun zu klären, ob die Verwaltungsvereinbarung nun Rechtsnorm-Charakter hat oder nicht. Ich glaube, sie hat, bin mir aber nicht sicher. Man müsste Nachschau halten, wer sie beschlossen hat und wie.
Das haben wir wohl bereits irgendwo im Forum... Es geht dann aber noch um die Deutung.

Nur Rechts-"Normen" können mit Verfassungsbeschwerde angegangen werden? Stimmt nicht so ganz. aber Details sollen hier nicht behandelt werden.


Die Rundfunkräte lassen wohl nur Programmbeschwerden zu.
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Steht das im Gründungsstaatsvertrag? Dann wäre es Rechtsnorm mit Außenwirkung.

Ist es eine Gremien-Selbstregulierung, so hätte es keine Außenwirkung und man könnte es anders anfechten.

Es ist nicht einzuehen, dass die Eigentümer und Finanzierer seit 1923 - ja, set über 100 Jahren schon 3 Familien-Genarationen lang - nichts weiter dürfen als nette Bettelbriefe, korrekter zu berichten?

Wenn wir Eigentümer dieser  VEB  V_olks- E_igenen B_etrieben des "Real Existierenden Sozialismus" eine sonstige Eingabe machen, egal, wie wichtig, was passiert: Sie kommt gar nicht erst auf die Tagesordnung? Wer entscheidet über die Tagesordnung? "Der/die/das" Gremienvorsitzende*in.
"Alle Macht geht vom Volke aus", es sei denn, das Volk will mehr als abwimmelbare Bettelbriefe bearbeitet wissen.

Wenn diese Vereinbarungen keine Außenwirkung haben, müsste über die Einforderbarkeit des Einsetzens auf der Tagesordnung gestritten werden, wenn es beispielsweise die Aufdeckung von 5 Millionen Euro Rückforderbetrag anbetrifft. Das Ergebnis sehr konkret war: Kam nicht auf die Tagesordnung.

Ungesittete ungehörige Stammtischler sagen dann so Sprüche wie "Keine Krähe hackt der anderen die Augen aus", "kein Kriecher beißt dem anderen den Schwanz ab".
Nein, das ist nicht unser Stil. Wir pochen auf Paragrafen. Die sind zwar gerundet § , "sic", aber zwischen "biegsam" und beugen besteht noch eine Handlungsspanne für uns im rechtlichen Duell.


Die Vollmachten innerhalb der Sender beruhen wohl auf Gremien-Vereinbarungen
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ohne Rechtsnorm-Charakter.
Dann wären die Vollmachten an externe Anwälte auch unter diesem Gesichtspunkt zusätzlich anfechtbar.
Ein "Vertreter ohne Vertretungsmacht" hat - bei diesem Status - zu Unrecht kassiert?
Kassiert durch die "öffentlich-rechtlichen Sender" - müssen diese nun proaktiv alle Anwaltskosten zurückzahlen?


Alles rund um das Rundfunkabgabe-Recht ist in der Regel rechtlich unsauber konzipiert.
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Da wegen der Talkshow-Macht immer eifrig durchgewunken wurde, konnten die Gesetzgebungsmängel sich 2 Jahrzehnte lang immer stärker wuchernd zur Blüte entfalten.
Das Fehlerhafte dort sprießt wie Spargel und wird nicht gestochen? Wird. Jedenfalls immer mehr.


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@pinguin , @Bürger :
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Es ist nun zu klären, ob die Verwaltungsvereinbarung nun Rechtsnorm-Charakter hat oder nicht.
Das kommt darauf an, wer sie geschaffen hat und schaffen durfte?

Zu den "Grenzen der Normgebung kraft Satzung" hat sich das BVerfG ja bereits frühzeitig positioniert:

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30482.0

Und die Kernaussage darin, nachzulesen in der zitierten Rn. 124, ist, daß solch ein Regelwerk mit jedem höherrangigen Recht, insbesondere dem Grundrecht, übereinstimmen muß.

Nicht ein Regelwerk, von wem dieses auch immer ist, steht über dem Grundrecht.

Und in Belangen der Informations- und Meinungsfreiheit ist mit Wirkung für alle Länder des Europarates und der EU entschieden, daß ...

EuGH C-633/22 - Charta - Pressefreiheit steht über Vollstreckungsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37772.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

... die Einmischung durch Behörden verboten ist, und dieses gilt dann auch für eine "Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von "such-dir-was-aus"", die den Informations- und Medienbereich betrifft, da dieser durch das europäische Grundrecht geschützt ist.


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Kleine Berichtigung in eigener Sache: Die Vollmachten
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werden durch diese Aspekte wohl nicht berührt sein.

Im übrigen ist her einiges Wichtiges im Thread, was noch etwas gründlicher überdacht werden soll. Das soll in einigen Tagen folgen.


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