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Autor Thema: Einleiten der Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid für unzulässig erklärt  (Gelesen 8178 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
Für alle die es interessiert:

Person L konnte sich vor dem Verwaltungsgericht im April durchsetzen.

Einleitend:
Rechnung – Mahnung – Widerspruch – Vollstreckungsankündigung der LRA   ///   KLAGE

Anfang April wurde fristgerecht gegen die Vollstreckungsankündigung der Antrag gestellt, diese für unzulässig erklären zu lassen. (Antrag auf Untätigkeitsklage §75 VwGO am VG)
https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/U/Untaetigkeitsklage/index.php

Mitte April war das Verfahren beendet.
Die Vollstreckung war unzulässig.

Der Klage voraus ging
- ein Festsetzungsbescheid im September 2015 und ein
- fristgerechter Widerspruch im November 2015.

Der Widerspruch behandelte ausschließlich das Verwaltungsrecht in NRW. Privatrecht bzw. Zivilrecht und die Grundrechte, waren nicht Gegenstand des Widerspruchs.

Im April 2017 folgte die Vollstreckungsankündigung. D. h. 15 Monate nach dem Widerspruch.
Ein Widerspruchsbescheid (Ablehnungsbescheid) blieb aus, genauso wie jegliche Begründung.



Wichtig:
Bis heute hat die LRA auf den verwaltungstechnischen Einwand (Widerspruch) nicht geantwortet oder ist ihm ausgewichen, d.h. sie blieb untätig. Es bedeutet auch, dass der Widerspruch seine erste Aufgabe erfüllt hat!

Der Widerspruch hinterfragte die Behördentätigkeit der LRA im Sinne des Verwaltungsrechts.
Es wird nicht die Behörde (K.d.ö.R) infrage gestellt, sondern darauf hingewiesen, dass die Rundfunk-Anstalten genauso wie Kreditinstitute, Krankenkassen und Religionsgesellschaften im Wettbewerb stehen, d.h. es macht das Einleiten der Forderung und das beitreiben dieser, nur über die Amtshilfe einer neutralen Behörde möglich (Z. B. Stadtkasse oder Finanzamt). Genau das passiert aber nicht!


Zum besseren Verständnis:
Eine Behörde hat Neutralität zu waren. Wettbewerb ist genau das Gegenteil. Und eine nicht neutrale, öffentlich-rechtliche Anstalt, egal ob sie Hoheitsrecht besitzt oder nicht, ist rechtswidrig im Sinne des Bescheides einer Behördlichen Vollstreckung.

§1 Abs. 2 VwVG-NRW i.v.m. §2 Abs.1 VwVfG-NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=368701
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=376356

Dieser Lösungsansatz stellt sich gegen das Forderungsverlangen.
Es ist kein Ansatz gegen den RBStV.

Der Widerspruch liegt an (Bitte zu beachten nur für NRW).


Edit "Bürger":
Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Einleiten der Vollstreckung für Unzulässig erklärt!" musste präzisiert werden. Bitte im Betreff den Sachverhalt ("warum") mit deutlich machen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Der Thread ist mglw. unglücklich begonnen worden.
Die Klage sowie ein Beschluss als Beleg für die Aussage im Thread-Betreff sind nicht mitgeliefert.
Stattdessen ein Widerspruch-"Muster", das mglw. aber mit der Entscheidung selbst
"Einleiten der Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid für unzulässig erklärt"
nicht in direktem Zusammenhang steht - dies lässt sich ohne vorgenannte Belege nicht nachvollziehen/ nicht nachprüfen.
Eine Nicht-Bescheidung von Widersprüchen über mehrere Monate bis über ein Jahr ist nach unserer langjährigen Erfahrung nun wahrlich kein Ausnahmefall und hat bzgl. eines "Erfolges" keinerlei Belegwirkung.
Da aufgrund von Wartungsarbeiten am Forum momentan noch nicht alle Moderatoren-Werkzeuge in ihrer ganzen Funktionalität vorliegen, bitte ich um Verständnis, hier vorerst nicht weiter zu kommentieren, bis der Thread eine klare Zielrichtung und der Thread-Ersteller die entsprechenden Belege beigefügt hat.
Erst dann kann geprüft werden, ob der Erfolg gegen die Vollstreckung
a) einmalig ist wegen Vollstreckung vor Widerspruchsbescheidung o.ä. Gründen oder
b) ggf. grundsätzlicher ist aufgrund der im Widerspruch und ggf. in der Klage ähnlich vorgebrachter Argumente
Daher bitte die Unterlagen/ Belege noch nachliefern.
Danke für die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2017, 20:01 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Hallo Lev,

Danke für das Engagement von Person L!

Person L sollte ihre Vorlage bitte überarbeiten - da sind wohl etliche Logik- und Rechtschreibfehler enthalten.

Zitat
Einleitung und Rechtslage:
Das Festsetzen durch Festsetzungsbescheide der Landesrundfunkanstalten wird laut §10 Abs.6 RBStV durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Gemeint ist doch sicherlich:
Das Vollstrecken des durch Festsetzungsbescheid festgesetzten Beitrages der Landesrundfunkanstalten wird laut §10 Abs.6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgeführt.
oder so...

usw. ...

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2017, 22:41 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Erst einmal Glückwunsch zu diesem Teilerfolg. Der folgende Satz ist allerdings ziemlich verunglückt:

Zitat
Und eine nicht neutrale, öffentlich-rechtliche Anstalt, egal ob sie Hoheitsrecht besitzt oder nicht, ist rechtswidrig im Sinne des Bescheides einer Behördlichen Vollstreckung.

Eine Behörde, egal was sie macht, ist nicht per se rechtswidrig, kann aber ggf. rechtswidrig handeln. Es muss daher etwa wie folgt lauten:"Vollstreckungshandlungen einer nicht neutralen öffentlich-rechtlichen Anstalt sind, unabhängig von deren Auftrag, rechtswidrig im Sinne des §1  VwVG des Landes NRW."

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2017, 15:43 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Lev

  • Beiträge: 331
Lieber Kurt,
gemeint ist was dort geschrieben steht!   (Inhalt wurde Überprüft)

Die Orientierung folgt dem Urteil [Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14]
Absatz 41
Zitat
Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV).
https://openjur.de/u/792411.html


Es handelt sich auch nicht um das DURCHFÜHREN eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, sondern um das VOLLSTRECKEN.
Auch im RBStV ist das zu Unterscheiden. Es ist nicht gleichzusetzen.

Für jegliche Rechtschreibfehler bitte ich um Entschuldigung (LRS).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2017, 22:42 von Bürger«

Lev

  • Beiträge: 331
Lieber drboe,

Zitat
Eine Behörde, egal was sie macht, ist nicht per se rechtswidrig, kann aber ggf. rechtswidrig handeln.

Frage:
Und wann macht sie das (rechtswidrig handeln)?

Im Sinne dieses Bescheides (Festsetzungsbescheid), handelt die Behörde (WDR) dann rechtswidrig, wenn Sie ihn einleitet. Denn dazu hat sie nicht das Recht (Einleitung einer Vollstreckung bzw. Beitreibung)

Wenn diese Behörde es richtig machen möchte, dann mit Hilfe der Amtshilfe, z. B. über den Leistungsbescheid der Stadtkasse vor Ort.
Die Stadtkasse vor Ort dürfte eine Vollstreckung einleiten, hat sie aber nicht!
Woher ist denn dein Bescheid?

Mit Logik hat das wenig zu tun, sondern mit Regeln.

Zudem geht es um eine nicht neutrale Behörde. Also eine Körperschaft, die einen ö.r. Bescheid einleitet. Mit anderen Worten: Für einen derartigen Bescheid ist die Neutralität Voraussetzung. 

Ergo:
Eine nicht neutrale, öffentlich-rechtliche Anstalt, ist dann rechtswidrig im Sinne des Bescheides einer behördlichen Vollstreckung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2017, 22:50 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Eine Behörde, egal was sie macht, ist nicht per se rechtswidrig, kann aber ggf. rechtswidrig handeln.
Frage:
Und wann macht sie das (rechtswidrig handeln)?

Wenn sie gegen das Gesetz verstößt. Person L aber behauptet, die Behörde sei rechtswidrig, befinde sich also im Zustand permanenter Rechtswidrigkeit. Das aber ist Unsinn.

Zitat
Im Sinne dieses Bescheides (Festsetzungsbescheid), handelt die Behörde (WDR) dann rechtswidrig wenn Sie ihn einleitet. Denn dazu hat sie nicht das Recht (Einleitung einer Vollstreckung bzw. Beitreibung)

Nee, die Behörde kann einen Vorgang einleiten. Hier geht es nicht um ihn - durch den Bezug von Person L ist das der Festsetzungsbescheid - sondern um dessen Vollstreckung, d. h. der festgesetzte Betrag wird gegen den Willen des Betroffenen eingetrieben. Das ist eine Handlung, kein Zustand und kein Papier. Eine Behörde handelt zudem normaler Weise im Rahmen der Gesetze. Dass es hier beim WDR anders ist, liegt daran, dass die betreffende "Behörde" diese Handlung laut Gesetz nicht vollziehen darf, also einen Gesetzesverstoß begeht (im Prinzip durch Anmaßung eines Rechts). Der Gesetzesverstoß liegt zudem nicht in der Ausfertigung eines Festsetzungsbescheids, sondern in dem Versuch, diesen selbst zu vollstrecken.

Zitat
Wenn diese Behörde es richtig machen möchte, dann mit Hilfe der Amtshilfe, z. B. über den Leistungsbescheid der Stadtkasse vor Ort.
Die Stadtkasse vor Ort dürfte eine Vollstreckung einleiten, hat sie aber nicht!
Woher ist denn dein Bescheid?

Mit Logik hat das wenig zu tun, sondern mit Regeln.

Zudem geht es um eine nicht neutrale Behörde. Also eine Körperschaft, die einen ö.r. Bescheid einleitet. Mit anderen Worten: Für einen derartigen Bescheid, ist die Neutralität Voraussetzung.

Was da oben beschrieben ist, ist richtig, hat aber mit den vorherigen Formulierungen nichts zu tun. Noch einmal: Person L schreibt

Zitat
Ergo: Eine nicht neutrale, öffentlich-rechtliche Anstalt, ist dann rechtswidrig im Sinne des Bescheides einer behördlichen Vollstreckung.

Eine Anstalt ist niemals rechtswidrig. "ist/sein" beschreibt einen Zustand, hier den der Existenz der ÖR-Anstalt WDR. Der WDR kann schon gar nicht "rechtswidrig im Sinne des Bescheids" sein. Einmal, weil sie sich eben nicht im Zustand der Rechtswidrigkeit befindet, zum anderen, weil sich die Rechtswidrigkeit des Handelns des WDR nicht aus dem Bescheid ergibt, sondern aus dem Versuch diesen entgegen dem gesetzlichen Verfahren selbst zu vollstrecken. Mit deiner Formulierung behauptest du mittelbar, dass das Land NRW den WDR nicht hätte gründen dürfen. Und das ist Nonsense.

Was Person L in Wirklichkeit kritisieren will, sind die Handlungen/Tätigkeiten des WDR, also das, was er gegen Person L unternimmt/durchführt, obwohl das Gesetz ihm diese Handlungen nicht erlaubt. Das muss man aber auch verständlich und nachvollziehbar formulieren.

M. Boettcher


Edit "Bürger":
Platzhalter eingefügt. Bitte beim gewählten Platzhalter "Person L" bleiben und nicht in ich/Du-Form abdriften. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2017, 22:49 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Lev

  • Beiträge: 331
Person L hat nicht behauptet "die Behörde sei rechtswidrig!"
Also das bitte nicht in den Mund legen.

Person L konnte sich in ihrem Fall durchsetzen und das vor Gericht und wünscht das auch anderen.
Vielleicht könne wir uns darauf einigen, dass drboe Recht behält und Person L ihre Ruhe hat.

Danke!


Edit "Bürger":
Platzhalter eingefügt. Bitte beim gewählten Platzhalter "Person L" bleiben und nicht in ich/Du-Form abdriften. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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K
  • Beiträge: 2.246
Lieber Kurt,
gemeint ist was dort geschrieben steht!   (Inhalt wurde Überprüft)
[...]

Lieber Lev,

dann erkläre bitte den Sinn z. B. dieses Satzes - m. E. nach ergibt er keinen Sinn!?
Zitat
Einleitung und Rechtslage:
Das Festsetzen durch Festsetzungsbescheide der Landesrundfunkanstalten wird laut §10 Abs.6 RBStV durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.


Das Festsetzen durch Festsetzungsbescheide der Landesrundfunkanstalten wird laut §10 Abs.6 RBStV durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. ?

Gruß
Kurt

Auszüge RBStV:
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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@alle:
Hier bitte nicht in Einzelaspekte vertiefen, die mit dem Kern-Thema augenscheinlich nicht eng im Zusammenhang stehen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches hier lautet
Einleiten der Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid für unzulässig erklärt
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


PS - ohne den Widerspruch (aus Zeitmangel) gelesen zu haben:
Doch, in gewisser Weise soll das "Festsetzen" der Festsetzungsbescheide "vollstreckt" werden, denn das ist deren einziger Inhalt, der aber eigentlich gar nicht vollstreckbar ist.
Vollstreckbar wäre das uns nun schon geraume Zeit bekannte "Leistungsgebot" - ein solches haben die "Festsetzungsbescheide" aber gar nicht.
Die "Festsetzungsbescheide" haben keinen vollstreckbaren Inhalt - und sind somit also eigentlich überhaupt nicht vollstreckbar.
§ 10 RBStV steht gänzlich im Widerspruch zum allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht.
Feststellungsbescheide sind der Verwaltungsvollstreckung nicht zugänglich.
Siehe u.a. beispielhaft für Sachsen, jedoch prinzipiell übertragbar
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html
Weitere Ausführungen zu genau diesem Thema sind in Arbeit, jedoch aufgrund akuter Fälle und akuten Zeitmangels noch nicht veröffentlicht.


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K
  • Beiträge: 2.246
@Lieber Bürger und @alle,

wenn in einem Beitrag ein Anhang - für alle sichtbar/verwendbar - "Widerspruch Muster 2017 Verwaltungsrecht.pdf (31.41 KB - runtergeladen 35 Mal.)" anhängt der  fehlerbehaftet ist (zumindest aus meiner Sicht - mit der Bitte um Nachsicht über meinen eingeschränkten Horizont) wird man doch bitteschön nachfragen und auch einzelne Sätze/Aspekte erklärt bekommen dürfen...

Danke für die Berücksichtigung.

Gruß
Kurt



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Der Thread ist mglw. unglücklich begonnen worden.
Die Klage sowie ein Beschluss als Beleg für die Aussage im Thread-Betreff sind nicht mitgeliefert.
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a) einmalig ist wegen Vollstreckung vor Widerspruchsbescheidung o.ä. Gründen oder
b) ggf. grundsätzlicher ist aufgrund der im Widerspruch und ggf. in der Klage ähnlich vorgebrachter Argumente
Bitte auch nicht in die "ich"/"Du"-Form abdriften, sondern bei dem hier gewählten Platzhalter "Person L" bleiben.
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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die "Festsetzungsbescheide" haben keinen vollstreckbaren Inhalt - und sind somit also eigentlich überhaupt nicht vollstreckbar.

Das sehen die Landesgesetzgeber offenbar anders:

RBStV § 10
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.


Erkennbar werden die Forderungen nach Zahlung von Rundfunkbeiträgen doch vollstreckt; entsprechende Hinweise finden sich im Forum zu Hauf. Entweder sind die formalen Voraussetzungen an eine Vollstreckung, im Gegensatz zur Diskussion hier im Forum, mit dem Festsetzungsbescheid doch erfüllt, es kommt auf diese nicht (sonderlich) an und/oder diese wurden von Gerichten bisher nicht (ausreichend) überprüft. Auch gegenüber User Lev hat man es immerhin versucht. Dieser Versuch ist ja nicht daran gescheitert, dass dieser grundsätzlich nicht zulässig ist, bzw. als solcher von den Vollstreckungsbehörden eingeschätzt wird, sondern offenbar daran, dass der WDR nicht den dafür vorgeschriebenen Weg eingehalten hat. Vermutung zur Ursache: die LRAn lassen den BS die Vollstreckung anstossen - klarer Fehler! - und der ist damit überfordert die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Landesgesetze zu berücksichtigen.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 3.238
Ich habe die Verwaltungsverfahrensgesetze aller Bundesländer überprüft.

Ergebnis:
In fast jedem Bundesland sind die Landesrundfunkanstalten vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen.

Alle Landesrundfunkanstalten sowie das ZDF sind in "ihrem" Bundesland vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen.



Hier die Einzelheiten, welches Bundesland welche LRA in seinem Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen hat:

Baden-Württemberg
Ausnahme Südwestrundfunk

Bayern
Ausnahme Bayerischer Rundfunk

Berlin
Ausnahme Rundfunk Berlin-Brandenburg

Bremen
Ausnahme Radio Bremen

Hamburg
Ausnahme Norddeutscher Rundfunk

Hessen
Ausnahme Hessischer Rundfunk

Nordrhein-Westfalen
Ausnahme WDR

Rheinland Pfalz
Ausnahme ZDF

Saarland
Ausnahme Saarländischer Rundfunk

Sachsen***
Ausnahme Mitteldeutscher Rundfunk
§ 2 Abs. 3 SächsVwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html


Sachsen-Anhalt
Ausnahme Mitteldeutscher Rundfunk

Thüringen
Ausnahme "Thüringer Rundfunk"***
§ 2 Abs. 1 ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrens-/-zustellungs-/-vollstreckungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14141.0.html




In folgenden Bundesländern findet sich keine Ausnahme bezüglich der Landesrundfunkanstalt:

Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen***
Schleswig Holstein
Niedersachsen


*** Edit "Bürger":
Alphabetisch sortiert zwecks besserer Übersicht und Auffindbarkeit.
Für Sachsen korrigiert.
Für Thüringen: Das ThürVwVfG nimmt tatsächlich "Thüringer Rundfunk" aus, einen "Thüringer Rundfunk" gibt es aber gar nicht. Thüringen ist beteiligt an der Mehrländeranstalt "Mitteldeutscher Rundfunk".
Es wird immer bizarrer :o ::)
Danke für die Recherche. Als Belege/ zur Überprüfung der Quellen wären dennoch direkte Links hilfreich. Diese sollen ggf. noch nachgeliefert werden.
Als erste Orientierung sollen die Landes-Boards im Vollstreckungsboard dienen
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html
in welchen zu allen Bundesländern die Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetze als fixierte Beiträge verlinkt sind.
Vermutlich sollte dieser Sammel-Beitrag der Eigenständigkeit und wiederholten Thematik wegen ausgegliedert werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
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Also das bitte nicht in den Mund legen.

Ich lege dir nichts in den Mund, ich habe dich zitiert. Du schreibst:

Zitat
Und eine nicht neutrale, öffentlich-rechtliche Anstalt, egal ob sie Hoheitsrecht besitzt oder nicht, ist rechtswidrig im Sinne des Bescheides einer Behördlichen Vollstreckung.

Ich kritisiere lediglich deine Formulierungen. Zwar geht es hier im Forum gewiß nicht um Literatur, Fehler passieren jedem. Aber dein Satz sollte von niemandem so übernommen werden.

M. Boettcher


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c
  • Beiträge: 1.025
Um hier im Forum Nutzen aus der fiktiven gerichtlichen Entscheidung zu ziehen, ist es m.E. unabdingbar, die fiktive Begründung des Gerichtes einsehen zu können. Vielleicht ist es möglich sie einzustellen?

Das "Widerspruch Muster 2017"-Schreiben im Anhang (Eröffnungsbeitrag) ist schwer verständlich, was u. a. daran liegt, dass es sprachlich und grammatikalisch unkorrekt formuliert wurde, was zu Sinnentstellungen und Unklarheiten führt. Auch ist ein § (§ 80 Abs. 6 VwGO) meines Erachtens falsch angegeben.


Edit "Bürger":
Thread bleibt vorübergehend geschlossen bis zu einer Rückmeldung des Threaderstellers.
Bitte etwas Geduld.
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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

 
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