QUELLE: Schaer Verwaltungsrecht/Verwaltungsorganisation
Anstalten sind Verwaltungseinheiten, die mit einem Bestand an sachlichen Mitteln und Dienstkräften Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
Eine organisatorische Zusammenfassung von Verwaltungspersonal und Sachmitteln wie Verwaltungsgebäude, technische Geräte etc..
Bezweckt wird die Verlagerung von staatlichen Aufgaben auf selbstständige Verwaltungsträger zur Entlastung der unmittelbaren Staatsverwaltung.Gründung erfolgt durch ein formelles Gesetz, in dem ausdrücklich der Status als Anstalt des öffentlichen Rechts bestimmt wird.
Die Rechtsfähigkeit muss ausdrücklich im Errichtungsgesetz verankert sein. Anstalten können auch ohne Rechtsfähigkeit errichtet werden, zählen dann aber folglich nicht zu den Verwaltungsträgern.
In Abgrenzung zur Körperschaft sind sie nicht mitgliedschaftlich strukturiert, sondern haben stattdessen nur Benutzer, die keine direkten Einflussmöglichkeiten haben.
Um die Unabhängigkeit der Anstalt zu stärken kann (muss aber nicht) der Anstalt auch eine Selbstverwaltung ermöglicht werden (
vgl hierzu insb. die Rundfunkanstalten )
Noch mal zu den Beliehenen, die allerdings in einem anderen Thread bereits aufgegriffen worden:
Für bestimmte Bereiche - Aufgaben - werden ihnen hoheitliche Befugnisse eingeräumt. Im Rahmen dieses Kompetenzbereiches treten sie nach außen als Hoheitsträger auf und können dementsprechend auch handeln (als Verwaltungsakte erlassen).
Die Beleihung ist materiell die Übertragung eines Teils der Staatsfunktion an ein Subjekt des Privatrechts mit der Befugnis, selbstständig öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit auszuüben. * Dem Beliehenen werden dadurch eigene Entscheidungskompetenzen übertragen.
Im übrigen tritt aber keine Statusänderung ein.
Sie bleiben Privatrechtssubjekte und schließen dementsprechend auch privatrechtliche Arbeitsverträge mit ihren Angestellten ab. (Weiß jmd. zufällig -konkret- ob Verwaltungsangestellte beim BS privatrechtliche Verträge schließen?)
Beweggrund für diese Handlungsweise liegt darin, dass sich der Staat die Sachkunde und der technischen Mittel von Privaten bedienen will.
"Bei der Beleihung werden durch einen förmlichen Akt hoheitliche Befugnisse zur eigenverantwortlichen Ausübung übertragen. Die Beleihung bedarf stets einer gesetzlichen Grundlage. Die Beleihung selbst kann durch VA oder durch Vertrag erfolgen. Der Beliehene wird er Staatsaufsicht unterstellt." (z.B. TÜV, Notare)
Von der Beleihung zu unterscheiden ist die- Bestellung von Verwaltungshelfern - Sie nehmen nicht selbstständig wie die Beliehenen Verwaltungsaufgaben wahr, sondern werden für eine Behörde tätig ohne zu dieser in einem Dienstverhältnis zu stehen. Sie übernehmen daher regelmäßig nur Hilfstätigkeiten. - Beispiel Schülerlotsen, ehrenamtliche Naturschutzwarte
- Heranziehung Privater aufgrund privatrechtlicher Verträge. Der Private handelt nicht hoheitlich, sondern selbstständig zur Erfüllung des mit der Verwaltung geschlossenen Vertrages. - Beispiel : Beauftragung eine Abschleppunternehmers zur Durchführung einer Ersatzvornahme