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Autor Thema: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?  (Gelesen 36089 mal)

g
  • Beiträge: 860

"  dass im Falle des Beitragseinzuges ausnahmsweise hoheitlich handeln darf. " 
das ist noch nicht mal geklärt???

Eine Gemeinsame Stelle kann hoheitliche Aufgaben haben wenn Ihr diese zugewiesen worden sind. Es stimmt das ist beim BS nicht geklärt.

Dies bezog sich auf die LRA. Der BS ist doch sowieso nur Luft.
Mr. X hat nichts gefunden, wo explizit steht, dass eine LRA , die nur eine Anstalt ist, hoheitliche Rechte hat. Wo soll da etwas stehen?


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A
  • Beiträge: 39

Dies bezog sich auf die LRA. Der BS ist doch sowieso nur Luft.
Mr. X hat nichts gefunden, wo explizit steht, dass eine LRA , die nur eine Anstalt ist, hoheitliche Rechte hat. Wo soll da etwas stehen?

Auch ein interessanter Punkt. Rechtliche Grundlage von Bescheiden aller Art ist das Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG) der Länder. Jedoch ist im §2 festgelegt, dass dieses Gesetz NICHT für die LRA gilt. Somit haben die Bescheide der LRA keinerlei Rechtsgrundlage.


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  • Beiträge: 7.306
Somit haben die Bescheide der LRA keinerlei Rechtsgrundlage.
Das wurde in anderen Themen auch schon erkannt; zumal auch das Bundesrecht hier nicht anwendbar ist, da es seine Anwendbarkeit für genau diesen Fall, daß die Länder ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz haben, ausgeschlossen hat.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 40
na dann kann man Festsetzungsbescheide die von der LRA kommen ignorieren?? |-


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  • Beiträge: 7.306
na dann kann man Festsetzungsbescheide die von der LRA kommen ignorieren?? |-
Diese Frage wird Dir hier niemand direkt beantworten; es obliegt Deiner Verantwortung, darüber zu befinden, was Du für Dich tust.


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I
  • Beiträge: 434
Vielleicht könnte folgendes Urteil für euch interessant sein:

http://openjur.de/u/350314.html

Zitat
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.

Der Kläger wendet hiergegen erfolglos ein, dass die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eine Bundesbehörde sei, weshalb im vorliegenden Fall nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zur Anwendung komme. Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil der den Gegenstand des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens bildende Gebührenbescheid eindeutig nicht von der GEZ, sondern von der beklagten Landesrundfunkanstalt erlassen worden ist, die unzweifelhaft keine Bundesbehörde ist. Das Verwaltungsgericht hat davon abgesehen zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der GEZ um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten der ARD, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradios handelt. Die Tätigkeit der GEZ ist dementsprechend mit dem Verwaltungsgericht als Verwaltungshandeln für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu qualifizieren. Durch den von der GEZ verwendeten Briefkopf, in dem sie sich als "Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland" bezeichnet und in dem die einzelnen Rundfunkanstalten namentlich benannt werden, wird entgegen der Ansicht des Klägers kein gegenteiliger Eindruck erweckt.

Die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierte Frage, ob die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks auch den Bereich des Gebühreneinzugs betrifft, kann mit Hilfe der allgemein anerkannten Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden.

Soweit ich es richtig verstanden habe, ist die Landesrundfunkanstalt keine Bundesbehörde und kann nur das LVwVfG anwenden. In §2 LVwVfG steht, dass die Tätigkeit nicht für die Landesrundfunkanstalt gilt.

In §9 VwVfG steht: "Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein."

Wenn nun das LVwVfG und das VwVfG nicht von den Landesrundfunkanstalten anwendbar ist, dürfen diese keine Verwaltungsakte erlassen.


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a

anne-mariechen

na dann kann man Festsetzungsbescheide die von der LRA kommen ignorieren?? |-

Der Rundfunk hat keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, noch nicht mal die Rundfunkanstalten sind in diesem Sinne Verwaltung. Günter Herrmann schreibt in "Rundfunkrecht. Fernsehen und Hörfunk mit neuen Medien", dass Rundfunkanstalten keine staatlichen oder hablstaatlichen Institutionen, keine Behörden, sondern von ihren Muttergemeinwesen getrennte, vom Staat unabhängige juristische Personen reine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. (S. 236-237) Vergleichbare Erläuterungen finden sich in praktisch allen anderen Texten zum Rundfunkrecht.

Die Landesverwaltungsverfahrensgesetze finden Anwendung, weil in den Rundfunkgesetzen die Zulassung von Widerspruch, Klage, Vollstreckung vorgesehen ist. Gerade bei der Vollstreckung ist je nach Bundesland und LRA auf die Regelungen in den Landesgesetze zu achten. Die sind unterschiedlich in Ihrer Ausführung wer wie was durchgeführt wird. Wer dieses alles übersieht hat schon mal schlechte Karten.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auch keine Beliehenen. Die herrschende Lehre, hier mal vertreten durch Albrecht Hesse kommt zur Überzeugung, dass Rundfunkanstalten keine mittelbare Staatsverwaltung sind (sondern nämlich gar keine) sondern eine juristische Person des öffentlichen Rechts sui generis.



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K
  • Beiträge: 810
Zitat
Die Tätigkeit der GEZ ist dementsprechend mit dem Verwaltungsgericht als Verwaltungshandeln für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu qualifizieren.

Hier ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass es sich bei der GEZ um einen Verwaltungshelfer handelt. Deshalb ordnet es die Tätigkeit der GEZ der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu. Nur so ist zu verstehen, warum von der GEZ als "Teil der Rundfunkanstalt" gesprochen wird. Dies ist jedoch missverständlich. Denn korporationsrechtlich handelt es sich bei der Rundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts einerseits und bei dem Beitragsservice als Zweckverband um zwei eigenständige Organisationsformen.

Und genau diese Ansicht, der Beitragsservice sei lediglich ein Verwaltungshelfer, muss angegriffen werden. Es handelt sich bei dem Beitragsservice nicht um einen Verwaltungshelfer. Charakteristisch für einen Verwaltungshelfer ist, dass er unselbständig auf Weisung einzelne Tätigkeiten des Verwaltungsträgers ausführt, damit der Verwaltungsträger seine hoheitlichen Aufgaben erfüllen kann. Nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernimmt der Beitragsservice jedoch nicht lediglich einzelne Tätigkeiten, damit die jeweilige Rundfunkanstalt ihre hoheitlichen Aufgaben erfüllen kann, sondern übernimmt die Verwaltung des Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit. Dem Beitragsservice werden zu diesem Zweck hoheitlichen Aufgaben per Gesetz übertragen. Damit wird er zu einer eigenständigen Behörde.


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Die Landesverwaltungsverfahrensgesetze finden Anwendung,
Bitte? Da findet nix Anwendung, wenn das Landesverwaltungsverfahrensgesetz sagt, daß seine Anwendung für den Rundfunk ausgeschlossen ist.

@Knax
Zitat
Damit wird er zu einer eigenständigen Behörde.
Die er erstens wegen seiner NIcht-Rechtsfähigkeit gar nicht sein darf, die er zweitens auch so nicht sein könnte, weil -> nach wessem Recht? Rundfunk ist Landesrecht, nimmer Bundesrecht; es könnte also nimmer eine Bundesbehörde sein. Eine Behörde nach Landesrecht hat aber nur in jenem Bundesland was zu sagen, nach dessen Recht sie geschaffen wurde.

Ich bezweifle sehr, daß die Länder unter Umgehung ihrer gewählten Bundesregierung befugt sind, eine für alle Länder gültige Behörde zu schaffen.

Bundesbehörden werden alleine durch den Bund, also die von den Ländern gewählte Interessenvertretung namens Bundesregierung, geschaffen, sonst von niemanden, weil keiner dazu befugt ist.

Keine Behörde ist befugt, eine andere gleich- oder gar höherrangige Behörde zu schaffen.

Da Rundfunk ja Ländersache ist, wird hier auch jede echte Bundesbehörde ihre Mitwirkung verweigern; sie sind schlicht nicht zuständig.

Ausnahme hat es nur dort, wo der Bürger auf dem Rechtsweg aktiv wird, oder wo der Bund kraft Grundgesetz, (Bundesrecht bricht Landesrecht), eigenständig eingreift.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2015, 23:04 von pinguin«
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Günter Herrmann
schreibt in "Rundfunkrecht. Fernsehen und Hörfunk mit neuen Medien", dass Rundfunkanstalten keine staatlichen oder hablstaatlichen Institutionen, keine Behörden, sondern von ihren Muttergemeinwesen getrennte, vom Staat unabhängige juristische Personen
reine Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind. (S. 236-237)

FALSCH, es sind aber eben nur Anstalten
und
KEINE Körperschaften
Der liebe Günter hat sich da vertan!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 04:08 von Bürger«

  • Beiträge: 7.306
Negativ; Anstalten sind eine Form der Körperschaften und ausdrücklich auch vom Körperschaftssteuergesetz erfasst.


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Und genau diese Ansicht, der Beitragsservice sei lediglich ein Verwaltungshelfer, muss angegriffen werden. Es handelt sich bei dem Beitragsservice nicht um einen Verwaltungshelfer. Charakteristisch für einen Verwaltungshelfer ist, dass er unselbständig auf Weisung einzelne Tätigkeiten des Verwaltungsträgers ausführt, damit der Verwaltungsträger seine hoheitlichen Aufgaben erfüllen kann.
Nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernimmt der Beitragsservice jedoch nicht lediglich einzelne Tätigkeiten, damit die jeweilige Rundfunkanstalt ihre hoheitlichen Aufgaben erfüllen kann,

sondern übernimmt die Verwaltung des Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit.

Dem Beitragsservice werden zu diesem Zweck hoheitlichen Aufgaben per Gesetz übertragen.

Damit wird er zu einer eigenständigen Behörde.

Der BS ist nur Buttler.
Er existiert als BS nur organisatorisch und nicht rechtlich !

Zitat Knax:  "  Dem Beitragsservice werden zu diesem Zweck hoheitlichen Aufgaben per Gesetz übertragen.   " Zitat Knax:

FALSCH --  das bitte zeigst du dem MR. X , wo das stehen soll. Welches Gesetz kann einem nicht rechtsfähigem Gebilde hoheitliche Rechte übertragen ?
Totaler Unfug.

Zitat Knax:  "  Damit wird er zu einer eigenständigen Behörde.  " Zitat Knax: 

FALSCH!
Na, du erst wieder.
Das ist ein Umkehrschluss, was du da bringst.
Der BS handelt zwar wie eine Behörde und spielt sich auf wie der oberste Richter eines Reiches und der oberste Herrgott aller Zeiten, die sind und bleiben Buttler.
Von dem, wie der BS handelt, kann man nicht ableiten, was der BS in Wirklichkeit ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 04:08 von Bürger«

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  • Beiträge: 860
Negativ; Anstalten sind eine Form der Körperschaften und ausdrücklich auch vom Körperschaftssteuergesetz erfasst.

Das Körperschaftssteuergesetz erfasst auch andere Betriebe, die keine Körperschaft sind und eben auch Anstalten.

Eine Körperschaft hat hoheitliche Rechte, da staatlich, eine Anstalt eben nicht.
Der Rundfunk ist ( soll sein ) staatsfern.
In Wirklichkeit ist der Rundfunk gar nicht so staatsfern, wie gesagt wird. Wenn er aber als staatsnah bezeichnet würde, dann müsste er von Steuern finanziert werden. Wer soll dann die vielen Extras bezahlen?


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k
  • Beiträge: 720
  • Wir sind das Volk
Er kann auch nicht staatsfern sein,weil selbst in den Aufsichtsräten Politiker oder ehemalige Politiker sitzen,die immer noch den Parteien angehören,was ja schon von oberster Gesetzesstelle gerügt wurde.


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koppi1947

g
  • Beiträge: 860
Er kann auch nicht staatsfern sein,weil selbst in den Aufsichtsräten Politiker oder ehemalige Politiker sitzen,die immer noch den Parteien angehören,was ja schon von oberster Gesetzesstelle gerügt wurde.

Vorsicht, Auslegung nach Mr. X  !!!
mal ein wenig gesponnen,  bitte nicht für bare Münze nehmen und zwischen den Zeilen lesen.

Die rein persönliche Meinung des Mr. X:

Der Rundfunk, die LRA und all dieses Propagandakonstrukt ist ein voll in staatlicher Hinsicht wirkendes  Unternehmen, welches durch Abgaben finanziert wird und nicht, wie es sein müsste, durch Steuern.

Diese Abgaben bescheren all den Räten und Kommissionen und Intendanten usw. herrliche Gehälter, Renten und vor allem Betriebsrenten. Die sterben nicht an Altersschwäche, sondern, weil die sich totgelacht haben.


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