Der Widerspruch wurde nicht ignoriert, weil es möglicherweise ein Schreiben mit den vier Wochen gab.
Dieses Schreiben hat zwar rechtlich so gut wie keine Relevanz, es wäre aber unter Umständen einfacher gewesen, dazu ein Fax zu senden und nach der Rechtsgrundlage für dieses Ansinnen zu fragen.
Zum Problem:Fall 1 ("enthielt die Formulierung den Beitrag ruhend zu stellen"
Wurden die Widersprüche jeweils mit Antrag auf Aussetzung nach § 80 VwGo (4) geschrieben?
Falls ja, muss im Normalfall dieser Antrag zuerst beantworten werden, normalerweise erfolgt dazu eine "Bescheidung" diese kann Bestandteil eines Widerspruchsbescheid sein.
z.B. wie hier Seite 8 in der PDF Teil B in Antwort 60
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179Antrag auf Aussetzung vorhanden -> ja, und Bescheidung dazu fehlt, dann
würde PersonX an dieser Stelle den Kontakt herstellen zu einer Stelle, welche vollstrecken will um entsprechend zu erklären, dass es einen offenen Widerspruchsbescheid mit fehlender Bescheidung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gibt und der Widerspruch mit diesem Antrag aufschiebende und hemmende Wirkung hat.
Das an sich bedeutet, es darf nicht vollstreckt werden. Das geht wahrscheinlich einfacher mittels persönlichen Kontakts bei der Stelle welche vollstrecken will.
Zusätzlich und zeitgleich erfolgt die Rückmeldung an eine LRA mit der Nachfrage zu eben diesem Antrag und der Verwunderung über die Vollstreckung. Die LRA müsste von sich aus die Vollstreckung zu rücknehmen.
Denn es ist fraglich ob die vollstreckende Stelle den Vorgang von sich aus zurückgibt. Das hängt jedoch möglicherweise davon ab, wie eine PersonX gegenüber der vollstreckenden Stelle auftreten würde.
Natürlich, würde eine PersonX noch prüfen, was Bestandteil der Vollstreckung sein soll, nicht das durch PersonX ein Bescheid übersehen wurde. Dazu würde eine PersonX das Vollstreckungsersuchen anschauen gehen, falls diese noch nicht vorliegt, denn aus diesen Daten sollte es möglich sein zu erkennen, welche Bescheide (Datum) vollstreckt werden sollen.
Maßgeblich könnte dazu noch sein, falls es keine Mahnungen dazu gab (es muss minimal eine geben (diese könnte mehr als einen Bescheid mahnen), jedoch muss der zu vollstreckende Betrag in Summe vollständig gemahnt sein).
Das wäre entsprechend zu klären. Mahnungen werden meist formlos per Brief versendet, bei diesen gibt es keine Zugangsvermutung. Somit müsste die Behörde möglicherweise den Nachweis dazu erbringen. Fehlt eine Mahnung könnte zwar ein behebbares Hindernis bei der Vollstreckung vorliegen, welches durch Zusenden diese Mahnung geheilt werden könnte. Jedoch könnte die Zeit/Dauer genutzt werden um die weiteren Fragen zu prüfen.
In vielen Fällen von Vollstreckung kann der Antrag auf Aussetzung auch vor Gericht gestellt werden,
jedoch ist das unter Umständen nur Zulässig, wenn dieser Antrag zuvor auch bei der LRA gestellt wurde, und dort keine Reaktion erfolgte. Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wieder herstellen. (Das wäre halt der Eilrechtsschutz, jedoch muss dabei genau darauf geachtet werden wie der Antrag und vor allem wann dieser zu stellen ist, sonst wird es möglicherweise nur teuer)
Fall 2: Es wurde kein Antrag auf Aussetzung gestellt, dann könnte geprüft werden ob dieses entsprechend Nachgeholt werden kann. Gegeben falls prüfen ob Mahnungen zugestellt wurden. Ebenso schauen, was Bestandteil der Vollstreckung ist.
Gegenseite direkt anschreiben und nach dem Grund der Vollstreckung fragen, weil an sich mit einem Widerspruchsbescheid gerechnet wurde.
Falls mehr als 3 Monate vorbei sind nach Widerspruch, könnte zudem auch ohne Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden.
Ein Antrag auf Eilrechtschutz wegen der Vollstreckung da muss geprüft werden, dass tatsächlich eine richtige Maßnahme der Vollstreckung droht, sonst wird das einfach nur teuer und bringt wenig.
--- wegen Ähnlichkeiten sein noch der Hinweis auf dieses Thema gegeben--Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401