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Autor Thema: Klage abgewiesen - Klagefrist verpasst - Aber als Untätigkeitsklage geführt  (Gelesen 4616 mal)

e
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Hallo Leute,

die Klage von Person X wurde heute per Bescheid abgewiesen, da diese unzulässig ist (wegen Nichteinhaltung der Frist).
Person X hatte per Fax Klage eingereicht und scheinbar wurde das letzte Blatt nicht übertragen, weswegen die Unterschrift gefehlt hatte. Die detailierte Klageschrift wurde anschließend schriftlich (nach der Frist) nachgesendet, was dann aber nichts mehr nützte.

Es wurde geklagt gegen (gegen welchen auch bei der "Anstalt" fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde)

1. Einen Beitragsbescheid August 2014 über 277,70€
2. Einen Festsetzungsbescheid Januar 2015 über 115,88€
3. Einen Festsetzungsbescheid Februar 2015 über 61,94€

Person X wird keine Vollstreckung über sich ergehen lassen, sondern den aktuell notwendigen Minimalbetrag an den Verein zahlen. Anschließend wird Person X auf den nächsten Festsetzungbescheid warten und erneut klagen.

Offensichtlich hat der Verein - was auch seitens des Gerichts fesgestellt wurde - in ihren Widerspruchbescheiden nicht auf den Beitragsbescheid Nr.1 geantwortet  ;D.  Die Klage - gegen 1. - wurde dann beim Gericht als Untätigkeitsklage geführt. Anschließend wird dann aber gleich mit entsprechenden Textbausteinen begründet, warum die Klage unbegründet ist und die Rundfunkbeiträge statthaft sind.

Zugelassen ist der Antrag auf Berufung gegen den Gerichtseentscheid (per Anwalt was Person X nicht tun wird) oder anstelle der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden.

Was hat Person X nun zu tun bzw. zu entrichten?

1. Person X könnte die mündliche Verhandlung beantragen, wobei das Ergebnis das Gleiche sein würde. Person X könnte jedoch für diese Verhandlung beantragen, dass das Gericht eine Formulierung im Urteil aufnehmen soll, dass Person X die Beiträge nur unter Zwang bezahlt.
2. Der Bescheid besagt, dass der Kostenentscheid des Urteils vorläufig vollstreckbar ist, jedoch durch Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden kann. Wäre es also sinnvoll zu hinterlegen?
3. Den vom Gericht festgesetzten Streitwert direkt an die GEZ bezahlen?


Person X hat nun noch nie Beiträge bezahlt.

Gruß



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e
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Ich schiebe das nochmal hoch.

Keine Ideen?

Die besagte Person wird nun jetzt erstmal den Steitwert beim Gericht hinterlegen.

Die Beträge vom Bescheid Nr. 2 und Nr. 3 sind sowieso verloren. Diese schreibt Person X bereits ab.

Person X will nun wie in der Rechtsmittelbelehrung eine mündliche Verhandlung beantragen.
Diese ist zu sicher zu begründen. Die Klageschrift war bereits mit 22 Seiten sehr umfangreich.

Es gilt also neue Argumente zu finden die da wären:

- aktuell Beschwerden beim Verfassungsgericht anhängig?
- Urteile vom BVerwG noch nicht vollständig veröffentlicht?????
- Person X benötigt Zeit um die Urteile eingängig zu studieren
- Person X möchte in einer mündlichen Verhandlung seine Standpunkt darlegen





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Es gilt also neue Argumente zu finden die da wären:

- aktuell Beschwerden beim Verfassungsgericht anhängig?
- Urteile vom BVerwG noch nicht vollständig veröffentlicht?????
- Person X benötigt Zeit um die Urteile eingängig zu studieren
- Person X möchte in einer mündlichen Verhandlung seine Standpunkt darlegen

- Person X ist kein Inhaber und will auch kein Inhaber sein. Person X ist Mieter/Eigentümer nach Bundesrecht mit entspr. Rechten. Niemand kann Person X zwingen, den rechtlichen Status "Inhaber" gegen ihren Willen zu nehmen.
- Person X ist  kein Beitragsschuldner, da kein Inhaber.
- Person X hat kein Recht, sich befreien zu lassen, da nur  Beitragsschuldner dieses Recht haben.
- Unternehmen "Beitragsservice" ist der Person nicht bekannt, da alle Dokumente geheimgehalten werden.
- Person X kann jetzt alle mögliche Anträge / Anforderungen der Informationen bei seiner Staatskanzlei stellen. Und das angeben: solange keine Antwort von Staatskanzlei kommt, soll alles ruhen.
- usw.
- Außerdem: Gericht soll beantworten, ob er selbst Beiträge zahlt und somit Beitragsschuldner ist. Wenn ja, in welcher Höhe. Ob die einzelne Richter auch Beitragsschuldner sind.


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
- Person X ist kein Inhaber und will auch kein Inhaber sein. Person X ist Mieter/Eigentümer nach Bundesrecht mit entspr. Rechten. Niemand kann Person X zwingen, den rechtlichen Status "Inhaber" gegen ihren Willen zu nehmen.
- Person X ist  kein Beitragsschuldner, da kein Inhaber.

@boykott2015
hast schon mal gelesen was in §8 AO steht?

Nach § 8 der Abgabeordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Die Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, unterliegen den deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.

Auf seiner bisherigen Rechtsprechungslinie liegend bestätigen der I. Senat des BFH und ihm folgend das FG Köln,dass eine im Inland gelegene, zum dauerhaften Wohnen geeignete,vollständig eingerichtete Wohnung einen inländischen Wohnsitz begründet, wenn sie dem Steuerpflichtigem zum jederzeitigen Nutzen zur Verfügung steht und mit gewisser Regelmäßigkeit genutzt wird vgl. schon BFH 19.3.97, BStBl II, 447.
Der Steuerpflichtige muss weder Eigentümer der Wohnung sein, noch die Wohnung selbst angemietet haben. Ausreichend ist, dass er tatsächlich über die Wohnung verfügen kann und sie entweder ständig nutzt oder mit gewisser Regelmäßigkeit aufsucht vgl. Tipke/Kruse, AO, § 8 Rz. 6 m.w.N..

"Es sind jedoch nicht beliebig viele Anknüpfungspunkte denkbar. Deren Anzahl ist vielmehr bei Beachtung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit begrenzt. An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen.
Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt
."
Quelle: Transfergerechtigkeit und Verfassung- Die Finanzierung der Rentenversicherung im Steuer- und Abgabensystem und im Gefüge der staatlichen Leistungen (Jus Publicum)

Rundfunkbeitrag hat dasselbe Anknüpfungspunkt wie Einkommensteuer. Es wird aber einfach ignoriert.

Es gibt genug Diskussionen hier im Forum über "Inhaber/Mieter/Eigentümer/Beitragsschuldner"


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

e
  • Beiträge: 52
Danke für die Hinweise.

Allerdings bringt die Argumentation von Boykott2015 rein gar nichts vor dem VG Gericht. Es sollte jedem bekannt sein, dass keinerlei Argumente vor der ersten Instanz angenommen werden.

Hier geht es viel mehr um die praktische Handhabung des Problems. Person X hat nicht die Mittel um vor dem OVG und dann noch weiter zu gehen. Das Einzigste was jetzt noch getan werden kann ist eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Und hierfür müssen gute Argumente gefunden werden.

 


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Hinweis:

@907
Alles wäre richtig, wenn keine Legaldefinition der Wohnung im RBStV wäre. Es ist aber eine.

Nicht ohne Grund hat man die Wohnung im RBStV neulegaldefiniert. Weil diese Wohnung - Ort an dem gewöhnlich ferngesehen wird. Auf diesem Gedanken basiert alles.

Die Wohnung der Abgabeordnung (AO) ist die Wohnung des Melderechts, s. § 139b. Diese Wohnung hat nichts mit fernsehen zu tun.


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weiß ja nicht, ob es personX hilft:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19140.msg124296.html#msg124296
Zitat
2. Der Bescheid besagt, dass der Kostenentscheid des Urteils vorläufig vollstreckbar ist, jedoch durch Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden kann. Wäre es also sinnvoll zu hinterlegen?
3. Den vom Gericht festgesetzten Streitwert direkt an die GEZ bezahlen?


Äh..? die Kosten des Verfahrens werden aus dem Streitwert berechnet, dachte ich. Also wäre ein Betrag doch nicht in Höhe des Streitwerts zu hinterlegen, sondern in von der Gegenseite noch zu beziffernder (oder bereits bezifferter) Höhe? Nein, der Streitwert ist wohl nicht an die GEZ zu bezahlen. Lieber mal bei Gericht nachfragen? Höhe des tatsächlich vollstreckbaren Betrages...?

Zitat
Es gilt also neue Argumente zu finden die da wären:

- aktuell Beschwerden beim Verfassungsgericht anhängig?
- Urteile vom BVerwG noch nicht vollständig veröffentlicht??
- Person X benötigt Zeit um die Urteile eingängig zu studieren
- Person X möchte in einer mündlichen Verhandlung seine Standpunkt darlegen


evtl weitere Argumente in der ein oder anderen im Forum eingestellten Klageschrift lesen? (Suchfunktion)

Verfassungsbeschwerde mindestens von User_unerhört...  Aktenzeichen per Suchfunktion („unerhört Verfassungsbeschwerde“) gefunden?

Urteile des BVerwG (vom 18.03.) sind fast vollständig veröffentlicht, dachte ich. 2 oder 3 fehlten kürzlich noch. Irgendwo kursiert eine Liste darüber im Forum. Außerdem fehlen aber noch schriftliche Urteile zu den neuesten Verfahren (15.06.2016)?

Eine Reihe von Verfassungsbeschwerden wird zudem (bald) zusätzlich anhängig sein nach den Urteilen aus Leipzig. Könnte man nicht auch darauf hinweisen bzgl. einer Ruhendstellung?

ggfs. hier durchstöbern: Live-Ticker Leipzig, Mi. 15.06.16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19190.msg124570.html#msg124570


Ja, ja... Zeit wird man brauchen...  ;)


Gerade dachte ich, ob es eine Option gewesen wäre, diese Untätigkeitsklage rechtzeitig zurückgenommen zu haben... nunja.

Und nur mal so gefragt: wieviele übertragene Seiten hatte denn der Sendebericht angezeigt?





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Person X will nun wie in der Rechtsmittelbelehrung eine mündliche Verhandlung beantragen. Diese ist zu sicher zu begründen. Die Klageschrift war bereits mit 22 Seiten sehr umfangreich.

- Person X möchte in einer mündlichen Verhandlung seine Standpunkt darlegen

hab keine Ahung, wie das ist mit einer zu beantragenden mündlichen Verhandlung

aber hier ggfs. noch ein argumentativer Beitrag

Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.msg124481.html#msg124481



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2016, 12:16 von cecil«
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  • Beiträge: 682
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?

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Besteht tatsächlich in der nächsten Instanz Anwaltzwang oder gibt es eine Möglichkeit dies zu umgehen?

Was passiert eigentlich, wenn Person X ohne Anwalt Berufung einlegt und dabei begründet, dass sie dies aus Gründen der Rechtsmittelwahrung wegen ausstehender Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht tut? Eine endgültige Zurückweisung der Berufung müsste eigentlich auch die Möglichkeit einer direkten Klage vor den europäischen Gerichtshof ermöglichen, oder nicht? (= Ausschöpfung des inländischen Rechtsweges)


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

m

mb1

  • Beiträge: 285
Einfach die mündliche Verhandlung beantragen!
So hat Person M das auch gemacht:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.msg101163.html#msg101163

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten (die Gegenseite wird sowieso nicht erscheinen), aber es entsteht ein Zeitgewinn.

Für die mündliche Verhandlung dann zusätzliche Argumente vorbereiten, damit der Text aus dem Gerichtsbescheid nicht 1:1 übernommen werden kann. Evtl. auch Gegenargumente zu denen des Gerichtsbescheids vorbereiten.

Am Ende steht dann das (ablehnende) Gerichtsurteil, das dann einen pfändbaren Titel darstellt.
Auch dann immer noch NICHTS zahlen oder hinterlegen.
Da vergeht mindestens noch ein weiteres halbes Jahr.

Person M hat ebenfalls noch keinen Cent bis heute bezahlt.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

e
  • Beiträge: 52
Person X hat jetzt erstmal mündliche Verhandlung beantragt. Ohne größere Begründungen. Nur mit dem Verweis auf eine anhängige Klage beim Bundesverfassungsgericht.


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