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Autor Thema: Widerspruchsbescheid endlich erhalten, Chancen auf erfolgr. Klage? Alternativen?  (Gelesen 9264 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
@sashman (#13)

es ist leider zu befürchten, dass es nicht so einfach sein wird, sich wegen Bezugs von niedrigen Alg1 (Arbeitslosengeld1)-Leistungen nachträglich befreien zu lassen von der Rundfunkbeitragspflicht.

Person A kann mal in diesem Gesetz nachschauen: § 4 RBStV ...

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313100

... und zwar hauptsächlich in den Absätzen 1) und 6).

Daraus kann man ersehen, dass die Befreiungsmöglichkeiten in erster Linie für den Bezug von " HartzIV " (Alg2 = Arbeitslosengeld2, Grundsicherung) vorgesehen sind:

Bei anderen geringen Einkunftsarten müsste ein amtlich festgestellter Aufstockungsanspruch bestehen, damit eine Befreiung möglich ist. D. h. man müsste Alg2 oder Grundsicherung als ergänzende Leistungen beantragt und auch grundsätzlich bewilligt bekommen haben. Rückwirkend ist dies sicherlich nicht möglich.

Soweit meine Meinung zu deiner Idee - ich befürchte, man kann dir dbzgl. nicht unbedingt Mut machen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2016, 13:09 von cecil«
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c
  • Beiträge: 1.025
@roggi (#14)

ich bin der Meinung, dass solche Fragen auch hierher gehören. Auf welche Weise man den Rundfunkbeitrag nicht bezahlt, sollte egal sein...  ;)  und es macht schon auch Sinn, solche Anfragen an den BS zu richten.... es richtet deren Blick auf die Sichtweise von Geringverdienenden und beschäftigt sie insofern höchst sinnvoll...  ;)

Zitat
Erst vor Gericht werden solche Fälle rückwirkend anerkannt, also stell dich auf eine lange Brieffreundschaft mit denen ein.

gibt es Erfahrungen dazu, wie in dem von Sashman geschilderten, ähnlichen Fällen gerichtlich entschieden wurde...?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Selbst wenn eine Befreiung nicht anerkannt werden würde, könnte Person A diese beantragen (ganz im Sinne der "Verwaltungsvereinfachung"), "hilfsweise" aber ggf. gleich "Antrag auf Härtefall" stellen...
...hierzu bitte die Suchfunktion des Forums nutzen, welche mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Härtefall", "Härtefallantrag" o.ä. bereits einige Ergebnisse liefert - so u.a. auch dies ;)

Antrag auf Befreiung wg. Härtefall abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13527.msg91073.html#msg91073

Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034

Bei all dem scheint es von Vorteil, *unnachgiebig* zu sein.
Hin und wieder haben die Rundfunkanstalten auch rückwirkend aus "Kulanz" eingelenkt...


Da dieses aber ein *eigenständiges* Thema ist, welches noch dazu bereits mehrfach im Forum behandelt ist, dies in hiesigem Thread bitte nicht weiter inhaltlich vertiefen.
Als "Alternative" zum Klageweg in diesem speziellen fiktiven Fall ist es benannt - damit ist dem Kern-Thema dieses Threads Genüge getan, welches da lautet
Widerspruchsbescheid endlich erhalten, Chancen auf erfolgr. Klage? Alternativen?
Mehrfachdiskussionen sowie auch vom Kern-Thema eines Threads abdriftende oder verwässernde Diskussionen sind aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen.
Danke für das Verständnis und die diesbezügliche Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Person B hat sich seine Schreiben der Gerichtskasse angeschaut. Zumindest in NRW kann demnach Ratenzahlung und Stundung aus wirtschaftlichen Gründen beantragt werden.
Also 150 Euro mehr oder weniger in Raten abzahlen, was spielt das für eine Rolle, zudem scheint es so zu sein, dass einige Kläger nach einem Verfahren in der ersten Instanz die Säumniszuschläge
nicht zahlen mussten (bitte Suchfunktion hierzu benutzen).

Außerdem leistet man einen wichtigen Beitrag zur politischen Willensbildung.

Hierzu noch mal das Zitat von Oliver Kemyis (Medienpolitischer Sprecher der Grünen und Mitglied des Rundfunkrates)  in Landtag Nordrhein-Westfalen, im Plenarprotokoll 16/47 vom 19.12.2013, der sagt: „Ich will auch noch mal deutlich machen: Wir haben rund 40 Millionen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, und es wurden rund 600 juristische Verfahren zur Umstellung auf den Beitrag angestrengt. Das ist meiner Ansicht nach im Verhältnis nicht so überbordend, dass man deshalb die Welt politisch aus den Angeln heben müsste“.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP16-47.pdf

Wie viel Klagen notwendig sind, damit die Welt politisch aus den Angeln gehoben wird, weiß natürlich niemand. Es waren aber offensichtlich noch nicht genug. Man sollte hierzu vielleicht auch mal seinen Landtagsabgeordneten anschreiben.


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 63
  • GEZ nein Danke
Eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht ... Gerichtskosten von schätzungsweise ca. 150 € ... Die Gesamtforderung des HR beläuft sich mittlerweile auf rund 500 € ...
Dann ist doch eigentlich klar, welches von beiden Möglichkeiten die günstigere ist...!? Die Gesamtforderung wird sich im Laufe des Lebens überigens je nach Alter auf bis zu 13.000 € erhöhen. Und das gute Gefühl, was gegen diese die Grundrechte verletztenden Machenschaften zu tun und dagegen zu klagen und nicht alles hinzunehmen - einfach unbezahlbar!

Das kann ich genau so unterschreiben. Wenn man es nicht wenigstens versucht, hat man auch kein Recht sich zu beklagen. Und auch, wenn die Situation ohne Aussicht auf Erfolg zu sein scheint, dann macht man denen wenigstens so viel Arbeit, dass sie an einem nichts mehr verdienen. Schwacher Trost, aber immerhin.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2016, 02:36 von Bürger«
Ich bin dafür, dass wir dagegen sind. GEZ nein Danke.

Klagen und sich wehren statt zahlen, für unser aller Recht.

S
  • Beiträge: 9
Heute hat Person A endlich einen Widerspruchsbescheid mit förmlicher Zustellung erhalten - nachdem Person A den HR nochmals in einem Schreiben daran erinnert hatte und um eine Vollstreckungsankündigung abzuwehren. Scheinbar ist der HR drauf eingegangen und hat den Vollstreckungsauftrag zurückgezogen. Doch scheinen sie sich ihrer Sache sehr sicher zu sein und halten sich jetzt an den Rechtsweg. Jetzt heißt es also klagen oder zahlen.
Person A überlegt nun, ob sie eine Klage einreicht und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Als Klagebegründung sieht Person A bessere Chancen darin, den rückwirkenden Abzug ihrer Arbeitslosenzeiten aufgrund eines Härtefalls von der gesamten Forderung zu beantragen, sowie den Abzug der Säumniszuschläge. Das würde die gesamte Forderung um ca. die Hälfte auf rund 370,- € verringern. Person A sieht keine Aussichten auf Erfolg, wenn sie in der Klage auf den Verstoß gegen das Grundgesetz hinweist.
Was haltet ihr davon?

Wie sieht das mit den anfallenden Gerichtskosten aus? Muss Person A die Gerichtskosten bei Einreichung einer Klage zahlen, sofern der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wird? Oder werden die Gerichtskosten dem Verlierer der Klage in Rechnung gestellt?


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P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Person A sieht keine Aussichten auf Erfolg, wenn sie in der Klage auf den Verstoß gegen das Grundgesetz hinweist.
Das kommt darauf an, wie Person A das vortragen würde.

Will eine Person A mittelfristig Erfolg und auch die Möglichkeit in Berufung zu gehen, dann bliebe nichts anders übrig, als die bisherigen Urteile, des Bundesverwaltungsgerichts, welche bereits aufzeigen, dass gegen das Grundgesetz verstoßen wird, mit aufzugreifen und anzufechten. Das Grundgesetz sichert Person A zu, dass diese die freie Wahl hat. Ebenso besteht eine freie Wahl darüber, was Sie mit Ihren finanziellen Mitteln alles machen kann.
Sollte ein nicht einschränkbares Grundrecht eingeschränkt werden, so muss ein Gesetz diese Einschränkung auch anzeigen.

Auch muss durch Person A eine Einschränkung der finanziellen Mittel nicht hingenommen werden.
Es steht dem Staat nicht zu Person A ohne Entschädigung zu enteignen oder zu einer Arbeit zu zwingen.

Der Beitrag verkommt entweder zu einer schleichenden Enteignung oder damit dieser überhaupt bezahlt werden kann kommt es dauerhaft zu einer Zwangsarbeit dafür.

Person X könnte berichten, dass die Kosten durch ein Schreiben einer Landes Justiz Kasse direkt beim Kläger gefordert wurden. Das erfolgt relativ schnell nach Einreichung einer Klage. Bei einem Streitwert bis 500,- € würden diese Kosten bei 105,- € (35,- x 3) liegen. Ab 501,- Streitwert würde dieser Betrag 159,- € betragen, weil die Grundkosten bereits bei 53,- € liegen. Dieser Zerstückelung der Kosten, welche dann noch mit irgendwas multipliziert werden muss keiner verstehen ;-).


Link wegen Prozesskostenhilfe (Beispiel Bayern)
http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/gerichtskosten/

Link zu einer Seite mit Beispiel Berechnung der ersten Gerichts Kosten mit Auszug einer Tabelle der Streitwerte

http://www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=25382&article_id=86934&_psmand=124

Zitat
1. Schritt: Der Grundbetrag richtet sich nach dem Streitwert, den das Verwaltungsgericht festgesetzt hat. Bis zu einem Streitwert von 500 Euro z. B. wird eine Grundgebühr von 35 Euro angesetzt, bei einem Streitwert von 501 bis 1000 Euro eine Grundgebühr von 53 Euro und bei einem Streitwert von 1001 bis 1500 Euro eine Grundgebühr von 71 Euro.

Im zweiten Schritt wird der Grundbetrag mit 3 multipliziert, das wäre die erste Forderung vom Gericht,
also ab 501 53x3 = 159 €.



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Danke für die Antwort.
Person A kann es sich leider nicht leisten in Berufung zu gehen. Es ist davon auszugehen, dass eine Klage auf Verstoß gegen das Grundgesetz in erster Instanz abgewiesen wird. Ich konnte hierzu noch kein positives Gerichtsurteil finden.

Gestrige Recherchen bezüglich Prozesskostenhilfe haben neue Erkenntnisse gebracht. Person A wird vermutlich keine Chance auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe haben, da Person A mit ihrem Lebenspartner (keine Ehe) zusammen lebt und beide im Mietvertrag stehen. Somit würde spätestens hier ersichtlich, dass der Lebenspartner ebenfalls zur Kasse gebeten werden kann.

Ich vermute, dass sich das auch negativ auf das Gerichtsurteil bezüglich des Abzugs der Arbeitslosenzeiten von Person A von der Gesamtforderung auswirken könnte. Warum sollte ein Richter zu Gunsten des Klägers entscheiden, wenn er in einer Lebensgemeinschaft lebt, wo der Partner indirekt ebenfalls betroffen wäre und somit die Kosten übernehmen könnte?

Nach meinen gestrigen Recherchen sehe ich schlechte Chancen auf Erfolg einer Klage. Folglich würde das die Kosten nur noch erhöhen. Im schlimmsten Fall hätte Person A nach einer verlorenen Klage die gesamte Forderung des HR in Höhe von mittlerweile über 600 € plus die Gerichtskosten von 159 € und evtl. Anwaltskosten der gegnerischen Partei zu tragen. Ich vermute, es ist besser in den sauren Apfel zu beißen und den Rundfunkbeitrag der letzten zweieinhalb Jahre zzgl. der vier bis fünf Säumniszuschläge von 8 € doch zu bezahlen.

Was ist eure Meinung dazu?
Und bitte nicht wieder mit den typischen Floskeln kommen, dass wir uns wehren müssen auf Gedeih und Verderb. Ich brauche konstruktive und sinnvolle Kritik nach wirtschaftlichen Aspekten. Person A möchte sich nicht weiter in die Sch... reiten und möchte abwägen, was nun der bessere Weg wäre.


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cleverle2009

@Sashman
Wenn du dich gezwungen siehst wegen der Drohung mit rechtswidriger Gewalt zu zahlen, denn leiste

>die Zahlung unter den Vorbehalt des Nachweises der Konformität des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundrecht
<
Der BGH (Urt. v. 8. Juli 2004 - Az.: III ZR 435/02)  die Beweislast liegt dann bei einer Rückforderung bei der Stelle, an die die Zahlung unter Vorbehalt geleistet wurde.

google einfach mal, dazu gibt es was im Internet.


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Abschließend zu diesem Thread eine letzte Mitteilung, sodass mein Fall vielleicht auch für andere hilfreich sein kann.

Person A hat nun die gesamte Forderung von über 600 € an den HR bezahlt. Anfang Juni hatte sie einen Widerspruchsbescheid mit förmlicher Zustellung erhalten. Doch die Chancen einer Klage auf Verstoß gegen das Grundgesetz sehen in erster Instanz sehr schlecht aus. Beim örtlichen Sozialamt bestätigte man ihr, dass sie während ihrer damaligen Arbeitslosigkeit mit dem Einkommen nicht unter die sogenannte Härtefallregelung gefallen wäre. Somit besteht auch hier keine Chance nachträglich die Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum zu erlassen.
Nachdem Person A vom HR noch mal eine Auflistung aller bisherigen Forderungen beantragt und diese sehr schnell erhalten hatte, ergeben sich für den gesamten Zeitraum von 09/2013 bis 06/2016 ein Mehrkostenaufwand von 32 € Säumniszuschläge plus Schätzungsweise 25 € an Briefporto / Einschreiben, Fachbücher usw. Person A hat abschließend ein Schreiben zur Zahlung unter Vorbehalt per Einschreiben mit Rückschein an den HR gesendet, sodass sie ab jetzt ihre vierteljährigen Zahlung unter diesem Vorbehalt zahlt. Jedoch besteht hier vermutlich kein rechtlicher Anspruch mehr auf Rückforderung des Betrags, sofern ein gerichtliches Urteil den Rundfunkstaatsvertrag doch noch kippen sollte, da Person A bereits Festsetzungsbescheide erhalten hatte und somit die VwGO hier anstelle des Zivilrechts greift. Doch auch der Schritt mit der Zahlung unter Vorbehalt soll nicht unversucht bleiben.

Im Großen und Ganzen hat die ganze Aktion seit 09/2013 nicht zu zahlen nichts gebracht außer die geringen Mehrkosten sowie die Kosten von Nerven und Zeit.
Wer den Kampf gegen den Rundfunkbeitrag in Zukunft weiter führen möchte, kann das gerne tun und verdient meinen vollsten Respekt. Doch Person A muss hier leider aufgrund der geringen Chancen einer erfolgreichen Klage klein beigeben.

Vielen Dank für die informativen und hilfreichen Beiträge in diesem Thread.


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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Aus persönlicher Sicht mag der Schritt verständlich sein, im Sinne unseres Protestes hätte es noch einen goldenen Mittelweg gegeben: Klage einreichen und ggfs. im weiteren Verlauf zurücknehmen, damit hätte man weiter Zeit gewonnen. Vielleicht wäre bis zum eigenen Gerichtstermin schon vor dem BVerG verhandelt worden?

Bei Klagerücknahme sollte nur die einfache Gerichtsgebühr gezahlt werden müssen, d.h. man würde 2/3 seiner ursprünglichen Zahlung wieder erstattet bekommen. Bitte korrigieren, wenn ich an der Stelle falsch liege.



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