Person A sieht keine Aussichten auf Erfolg, wenn sie in der Klage auf den Verstoß gegen das Grundgesetz hinweist.
Das kommt darauf an, wie Person A das vortragen würde.
Will eine Person A mittelfristig Erfolg und auch die Möglichkeit in Berufung zu gehen, dann bliebe nichts anders übrig, als die bisherigen Urteile, des Bundesverwaltungsgerichts, welche bereits aufzeigen, dass gegen das Grundgesetz verstoßen wird, mit aufzugreifen und anzufechten. Das Grundgesetz sichert Person A zu, dass diese die freie Wahl hat. Ebenso besteht eine freie Wahl darüber, was Sie mit Ihren finanziellen Mitteln alles machen kann.
Sollte ein nicht einschränkbares Grundrecht eingeschränkt werden, so muss ein Gesetz diese Einschränkung auch anzeigen.
Auch muss durch Person A eine Einschränkung der finanziellen Mittel nicht hingenommen werden.
Es steht dem Staat nicht zu Person A ohne Entschädigung zu enteignen oder zu einer Arbeit zu zwingen.
Der Beitrag verkommt entweder zu einer schleichenden Enteignung oder damit dieser überhaupt bezahlt werden kann kommt es dauerhaft zu einer Zwangsarbeit dafür.
Person X könnte berichten, dass die Kosten durch ein Schreiben einer Landes Justiz Kasse direkt beim Kläger gefordert wurden. Das erfolgt relativ schnell nach Einreichung einer Klage. Bei einem Streitwert bis 500,- € würden diese Kosten bei 105,- € (35,- x 3) liegen. Ab 501,- Streitwert würde dieser Betrag 159,- € betragen, weil die Grundkosten bereits bei 53,- € liegen. Dieser Zerstückelung der Kosten, welche dann noch mit irgendwas multipliziert werden muss keiner verstehen ;-).
Link wegen Prozesskostenhilfe (Beispiel Bayern)
http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/gerichtskosten/Link zu einer Seite mit Beispiel Berechnung der ersten Gerichts Kosten mit Auszug einer Tabelle der Streitwerte
http://www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=25382&article_id=86934&_psmand=1241. Schritt: Der Grundbetrag richtet sich nach dem Streitwert, den das Verwaltungsgericht festgesetzt hat. Bis zu einem Streitwert von 500 Euro z. B. wird eine Grundgebühr von 35 Euro angesetzt, bei einem Streitwert von 501 bis 1000 Euro eine Grundgebühr von 53 Euro und bei einem Streitwert von 1001 bis 1500 Euro eine Grundgebühr von 71 Euro.
Im zweiten Schritt wird der Grundbetrag mit 3 multipliziert, das wäre die erste Forderung vom Gericht,
also ab 501 53x3 = 159 €.