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Autor Thema: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt  (Gelesen 22059 mal)

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jetzt_reicht_es

Es geht nicht um Besitz oder Eigentum!
Es geht um Innehaben einer Wohnung: das ist in der Tat sehr unscharf geregelt.

Ich kenne seit Jahren immaginäre Freunde,  :laugh: die weder im Besitz einer Wohnung sind noch eine Wohnung ihr Eigentum nennen dürfen und dennoch nach der Definition Inhaber einer Wohnung sind, weil sie hier in Deutschland gemeldet sind! Zuminderst wird zunächst vermutet, dass sie Inhaber einer Wohnung sind. Angenommen sie sind zufälig bei jemanden gemeldet, der von der Abgabe befreit ist, dann werden sie plötzlich zur Zahlung herangezogen! Nun, wenn so etwas vors Gericht geht, dann müssen sie beweisen, dass sie im Ausland wohnen. In Ländern mit Meldepflicht (wie Österreich und Dänemark) mag das einfach sein, aber was ist mit den Staaten oder UK? Da gibt es ja keine Meldefplicht: hier müsste man wahrscheinlich von NSA ein Protokoll über die eigene Überwachung verlangen. Ob sie das in Deutschland vors Gericht anerkennen?  :o


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Es geht nicht um Besitz oder Eigentum!
Es geht um Innehaben einer Wohnung: das ist in der Tat sehr unscharf geregelt.

Stimmt!


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Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
#17: 08. August 2024, 13:44
Querverweis zu einer durchaus einleuchtenden Argumentation aus 2015...
Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37991.msg226666.html#msg226666

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2423_14_Urteil_20150312.html
Zitat von: Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
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Der Rundfunkbeitrag ist keine „verdeckte Steuer“. Seine materielle Beitragseigenschaft entfällt nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (vgl. zu diesem § 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Unterstrichen wird die Beitragseigenschaft dadurch, dass das Beitragserhebungssystem für offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs, in denen diese typisierende Annahme ersichtlich nicht zutreffen kann, offen ist. Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls. Diese Möglichkeit stellt in atypischen Fällen das funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar. Für Betriebsstätten, die nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 RBStV zu subsumieren sind, mag in entsprechend offenkundig atypisch gelagerten Fällen in verfassungskonformer Auslegung gleichfalls eine analoge Heranziehung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erwägen sein.

Beachte jedoch auch konträre Auffassung des BVerwG u.a. unter
BVerwG Urteil 09.12.19, 6 C 20.18 Beitragspflicht auch bei Auslandaufenthalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33256.0


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