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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Ramesh am 07. Juli 2013, 12:19

Titel: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: Ramesh am 07. Juli 2013, 12:19
Hallo liebe Community,

ein hypothetischer Fall: Ein Haushalt ist aus beruflichen Gründen ins Ausland gezogen, für die nächsten 3 Jahre wird sie dort verbleiben und in der Zeit auch nicht nach Deutschland einreisen. Sie haben in Deutschland eine Mietwohnung, der Mietvertrag wurde nicht aufgelöst und es wurde mit dem Vermieter eine verminderte Miete abgesprochen, sodass weitherin die Miete gezahlt wird und die Wohnung erhalten bleibt.

Der Beitragsservice hat einer Abmeldung mit der Begründung - dass die Wohnung nicht endgültig aufgegeben worden ist und die vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung nicht die Runfunkbeitragspflicht beenden würde. Eine Abmeldung wäre daher nicht möglich - abgelehnt.

Ist das wirklich rechtens? Kann man dem nicht mit entsprechenden Nachweisen widersprechen?

Liebe Grüße
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 07. Juli 2013, 19:10
Hallo liebe Community,

ein hypothetischer Fall: Ein Haushalt ist aus beruflichen Gründen ins Ausland gezogen, für die nächsten 3 Jahre wird sie dort verbleiben und in der Zeit auch nicht nach Deutschland einreisen. Sie haben in Deutschland eine Mietwohnung, der Mietvertrag wurde nicht aufgelöst und es wurde mit dem Vermieter eine verminderte Miete abgesprochen, sodass weitherin die Miete gezahlt wird und die Wohnung erhalten bleibt.

Der Beitragsservice hat einer Abmeldung mit der Begründung - dass die Wohnung nicht endgültig aufgegeben worden ist und die vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung nicht die Runfunkbeitragspflicht beenden würde. Eine Abmeldung wäre daher nicht möglich - abgelehnt.

Ist das wirklich rechtens? Kann man dem nicht mit entsprechenden Nachweisen widersprechen?

Liebe Grüße

Ist diese Ablehnung nicht ein weiterer Beweis, dass diese Abgabe eine Steuer für den Besitz einer Wohnung ist und nicht eine Entgeltung für Rundfunkkonsum bzw. möglichen Rundfunkkonsum?
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: koppi1947 am 07. Juli 2013, 20:45
Was sich ÖRR und Politik hier leisten,ist schon fast ein Verbrechen an der Menschheit,genau so wie der neu besiegelte Vertrag des SWR.
Aber wir kämpfen weiter,bis das System verloren hat.
Es werden täglich mehr,die aufwachen und diejenigen,die noch schlafen,müssen wir auch noch wecken.
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: Taucherle am 07. Juli 2013, 20:51
Na dann mal viel Spaß denen,die beruflichermaßen gezwungen sind,öfters und längere Zeit den Status "Ortsabwesend" zu tragen.
Zu dieser Gruppe gehören u.a. Kapitäne auf großer Fahrt,Ingenieure die z.b. weltweit tätig sind,Monteure usw....da sind Abwesenheitszeiten von nem halben Jahr oder sogar länger durchaus machbar,und weil es der BS so will,dürfen diese Leute auch noch für umme zahlen? Auch wenn diese Berufsgruppen sich das "leisten" könnten,es ist eine Ungleichbehandlung der 1.Güte und sowas kann und darf nicht sein!
Man kann sein Eigentum ja nicht sofort veräußern,nur weil man für eine gewisse Zeit im Ausland tätig ist!!
Denn irgendwann ist diese Zeit ja vorbei und man kommt wieder zurück,und was ist dann,wenn man kein Eigenheim hier mehr hat?

Ich hoffe,die Betroffenen machen diesem Beitragsservice (UND DAS IST ER!) ordentlich Dampf unter den Schreibtischen! So kann es nicht weitergehen,SO NICHT!
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: xrw am 07. Juli 2013, 22:21
Ist diese Ablehnung nicht ein weiterer Beweis, dass diese Abgabe eine Steuer für den Besitz einer Wohnung ist und nicht eine Entgeltung für Rundfunkkonsum bzw. möglichen Rundfunkkonsum?

Bezweifelt ja niemand (außer dem Wort "Steuer").

Beitragsschuldner im Sinn des RBStV ist aber nur jemand, der die Wohnung "selbst bewohnt". Ob das hier der Fall ist, ist mindestens zweifelhaft. Ich würd das eher für Zweckentfremdung von Wohnraum halten (die normalerweise nur da illegal ist, wo sowas wegen hohen Mieten eh kaum finanzierbar ist). Die Erfolgsaussichten einer Klage dürften hier ziemlich hoch sein, aber der Beitragsservice weiß natürlich, dass eine Person, die nicht in Deutschland ist, dabei technische Schwierigkeiten haben wird.

Zeigt jedenfalls, dass man mit dem Beitragsservice möglichst wenig kooperieren sollte. Also maximal Kopie der Abmeldebescheinigung mit Rücknahme einer etwaigen Lastschriftermächtigung hinschicken. Die Abmeldung bekommen sie von der Meldebehörde eh bestätigt. Schwierig ist es natürlich, wenn eine Abmeldung aus anderen Gründen nicht erwünscht ist. Ob eine Abmeldung in solchen Fällen vorgeschrieben, zulässig oder nicht erlaubt ist, ist auch zweifelhaft (gibts wahrscheinlich Urteile dazu). Die Meldepflicht ist jedenfalls nicht identisch mit dem Innehaben einer Wohnung im Sinn des RBStV.
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 08. Juli 2013, 10:12
Eigentümer und Besitzer leer stehende Wohnungen brauchen nicht zu zahlen, Besitzer leer stehenden Wohnungen, die den Besitz durch Miete erlangen, müssen zahlen? Ist das nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz?

Man denke andererseits an die Leerstände im Osten: wenn sie von Eigentümern leerer Wohnungen die Abgabe verlangen, dann ist der Schaden unheimlich, und das wissen sie.
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: Rochus am 08. Juli 2013, 14:23
Hallo liebe Community,

ein hypothetischer Fall: Ein Haushalt ist aus beruflichen Gründen ins Ausland gezogen, für die nächsten 3 Jahre wird sie dort verbleiben und in der Zeit auch nicht nach Deutschland einreisen. Sie haben in Deutschland eine Mietwohnung, der Mietvertrag wurde nicht aufgelöst und es wurde mit dem Vermieter eine verminderte Miete abgesprochen, sodass weitherin die Miete gezahlt wird und die Wohnung erhalten bleibt.

Der Beitragsservice hat einer Abmeldung mit der Begründung - dass die Wohnung nicht endgültig aufgegeben worden ist und die vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung nicht die Runfunkbeitragspflicht beenden würde. Eine Abmeldung wäre daher nicht möglich - abgelehnt.

Ist das wirklich rechtens? Kann man dem nicht mit entsprechenden Nachweisen widersprechen?

Liebe Grüße

Würdest Du das Schreiben, natürlich anonymisiert, dem Forum oder aber auf jeden Fall einem der Moderatoren zur Verfügung stellen?
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: chevignon am 08. Juli 2013, 21:32
Eigentümer und Besitzer leer stehende Wohnungen brauchen nicht zu zahlen, Besitzer leer stehenden Wohnungen, die den Besitz durch Miete erlangen, müssen zahlen? Ist das nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz?


Eigentlich ist hier ja alles gesagt: "Eigentümer und Besitzer leer stehende Wohnungen brauchen nicht zu zahlen"

Besitzer ist man, wenn man Miete oder Pacht zahlt. Da die Wohnung in der Zeit leer steht, ist kein Beitrag zu entrichten.
Oder wird bei "leer stehender Wohnung" nochmal unterschieden zwischen leer bzw. leer und trotzdem bezahlt ?

Bzw. gab es doch noch irgendwo eine Unterteilung, ab wann eine Wohnugn "leer steht". Paar sachen wie Tische, Stühle u.s.w. durften ja drin stehen, um trotzdem als leer zu gelten.
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: jetzt_reicht_es am 08. Juli 2013, 21:45
Als Mieter einer Wohnung wird man als Wohnungsinhaber "vermutet".
Die Betonung liegt auf Vermutung!
Das ist juristisch sehr wichtig, denn man hat die Möglichkeit zu beweisen, dass man nicht Inhaber der Wohnung ist. Damit ist man nicht mehr Beitragspflichtig!

Es gibt zwei Möglichkeiten die Abmeldung zu vollziehen:

1) In Deutschland Abmelden, Abmeldebescheinigung mit einer Abmeldung an Beitragsservice schicken! Das muss akzeptiert werden. Anschließend wieder anmelden und die Post des Beitragservice ignorieren

2) Zahlung einstellen und Klageweg!

Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 08. Juli 2013, 23:49
Besitzer ist man, wenn man Miete oder Pacht zahlt.

Wenn die Wohnung nicht vermietet ist, ist sie im Besitz des Eigentümers. Er ist Hausherr. Deswegen kann eben die Wohnung vermieten, wie der Mieter sie untervermieten.
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: chevignon am 09. Juli 2013, 20:29
Besitzer ist man, wenn man Miete oder Pacht zahlt.

Wenn die Wohnung nicht vermietet ist, ist sie im Besitz des Eigentümers. Er ist Hausherr. Deswegen kann eben die Wohnung vermieten, wie der Mieter sie untervermieten.

Es wird aber zwischen Eigentümer und Besitzer in der Formulierung unterschieden und das hat nur die rechtliche Bewandnis, denn der Eigentümer hat die rechtliche "Gewalt" an der Wohnung, wobei der Besitzer nur die momentane "Gewalt" besitzt.
Heißt für mich, dass er von der Steuer befreit werden muss.
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 09. Juli 2013, 22:16
Besitzer ist man, wenn man Miete oder Pacht zahlt.

Wenn die Wohnung nicht vermietet ist, ist sie im Besitz des Eigentümers. Er ist Hausherr. Deswegen kann eben die Wohnung vermieten, wie der Mieter sie untervermieten.

Es wird aber zwischen Eigentümer und Besitzer in der Formulierung unterschieden und das hat nur die rechtliche Bewandnis, denn der Eigentümer hat die rechtliche "Gewalt" an der Wohnung, wobei der Besitzer nur die momentane "Gewalt" besitzt.
Heißt für mich, dass er von der Steuer befreit werden muss.

Also, ich sage, bei leeren Wohnungen sind Eigentümer und Besitzer dieselbe Person, aber in diesem Fall schuldet der Besitzer (mit Recht) die Abgabe nicht. Und Du kommst mit einem "aber", denn ich mit dem besten Willen nicht verstehen kann. Was sind Deine Einwände gegen meine Argumentation? Kannst Du es deutlicher erklären? Meinst Du, der Eigentümer kann niemals Besitzer sein? Meinst Du, ein Besitzer, der gleichzeitig Eigentümer ist, soll anders behandelt werden?

Ich bin völlig dagegen, dass Eigentümer leerer Wohnungen die Abgabe schulden. Das wäre wirtschaftlich eine Katastrophe, besonders im Osten, wo es viel Leerstand gibt. Das könnte manchen verführen, wertvolle Bausubstanz, die zur Zeit unrentabel ist, abzureißen.
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: chevignon am 10. Juli 2013, 02:24
Besitzer ist man, wenn man Miete oder Pacht zahlt.

Wenn die Wohnung nicht vermietet ist, ist sie im Besitz des Eigentümers. Er ist Hausherr. Deswegen kann eben die Wohnung vermieten, wie der Mieter sie untervermieten.

Es wird aber zwischen Eigentümer und Besitzer in der Formulierung unterschieden und das hat nur die rechtliche Bewandnis, denn der Eigentümer hat die rechtliche "Gewalt" an der Wohnung, wobei der Besitzer nur die momentane "Gewalt" besitzt.
Heißt für mich, dass er von der Steuer befreit werden muss.

Also, ich sage, bei leeren Wohnungen sind Eigentümer und Besitzer dieselbe Person, aber in diesem Fall schuldet der Besitzer (mit Recht) die Abgabe nicht. Und Du kommst mit einem "aber", denn ich mit dem besten Willen nicht verstehen kann. Was sind Deine Einwände gegen meine Argumentation? Kannst Du es deutlicher erklären? Meinst Du, der Eigentümer kann niemals Besitzer sein? Meinst Du, ein Besitzer, der gleichzeitig Eigentümer ist, soll anders behandelt werden?

Ich bin völlig dagegen, dass Eigentümer leerer Wohnungen die Abgabe schulden. Das wäre wirtschaftlich eine Katastrophe, besonders im Osten, wo es viel Leerstand gibt. Das könnte manchen verführen, wertvolle Bausubstanz, die zur Zeit unrentabel ist, abzureißen.

Erstmal sehe ich das genauso wie du, dass weder Eigentümer noch Besitzer einer leeren Wohnung die Abgabe zu zahlen haben.
Ich habe lediglich daraufhin gewiesen, dass Eigentümer und Besitzer rechtlich 2 unterschiedliche Paar Schuhe sind.

Als Eigentümer kannst du Besitzer einer (leeren) Wohnung sein, musst aber nicht zwangsläufig. Als Besitzer kannst du aber nicht Eigentümer sein.
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 10. Juli 2013, 08:01
Als Eigentümer kannst du Besitzer einer (leeren) Wohnung sein, musst aber nicht zwangsläufig. Als Besitzer kannst du aber nicht Eigentümer sein.

Doch, als Besitzer kann man Eigentümer sein, werden oder aufhören zu sein.
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: chevignon am 11. Juli 2013, 02:59
Als Eigentümer kannst du Besitzer einer (leeren) Wohnung sein, musst aber nicht zwangsläufig. Als Besitzer kannst du aber nicht Eigentümer sein.

Doch, als Besitzer kann man Eigentümer sein, werden oder aufhören zu sein.

Besitzer können Eigentümer werden, aber nicht sein.
Der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz ist rechtlich klar geregelt.
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: jetzt_reicht_es am 11. Juli 2013, 09:28
Es geht nicht um Besitz oder Eigentum!
Es geht um Innehaben einer Wohnung: das ist in der Tat sehr unscharf geregelt.

Ich kenne seit Jahren immaginäre Freunde,  :laugh: die weder im Besitz einer Wohnung sind noch eine Wohnung ihr Eigentum nennen dürfen und dennoch nach der Definition Inhaber einer Wohnung sind, weil sie hier in Deutschland gemeldet sind! Zuminderst wird zunächst vermutet, dass sie Inhaber einer Wohnung sind. Angenommen sie sind zufälig bei jemanden gemeldet, der von der Abgabe befreit ist, dann werden sie plötzlich zur Zahlung herangezogen! Nun, wenn so etwas vors Gericht geht, dann müssen sie beweisen, dass sie im Ausland wohnen. In Ländern mit Meldepflicht (wie Österreich und Dänemark) mag das einfach sein, aber was ist mit den Staaten oder UK? Da gibt es ja keine Meldefplicht: hier müsste man wahrscheinlich von NSA ein Protokoll über die eigene Überwachung verlangen. Ob sie das in Deutschland vors Gericht anerkennen?  :o
Titel: Re: Beitragsbefreiung bei Auslandsaufenthalt
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 11. Juli 2013, 12:03
Es geht nicht um Besitz oder Eigentum!
Es geht um Innehaben einer Wohnung: das ist in der Tat sehr unscharf geregelt.

Stimmt!