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Autor Thema: Antwort auf Widerspruch > keine Mittel für Klage > was tun?  (Gelesen 6087 mal)

A
  • Beiträge: 3
Hallo,

mithilfe dieses Forums wurde ein Widerspruch für Person A formuliert.
GEZ hat geantwortet, aber nicht mit einem Widerspruchsbescheid, sondern einer Erklärung aller Punkte mit zitieren Paragraphen usw.

Es heißt:
Zitat
"Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Dafür bitten Sie um Geduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen."

1) Person A ist Student/in und bekommt weder staatliche Hilfe noch sonst eine Leistung.
2) Person A wohnt mit Bafög beziehender Person.
3) Keine der beiden Personen hat finanzielle Mittel, einen Rechtsstreit gegen GEZ anzufangen und zu führen.

Was soll nun getan werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2015, 21:29 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.746
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
"Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Dafür bitten Sie um Geduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen."

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Antwort auf Widerspruch", "Ihr Rundfunkbeitrag", "Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse.

Gleiches gilt für die als Demoralisierung gedachten abschlägigen (aber verkürzten) Ausführungen bzgl. eines mit dem Widerspruch gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung, die Begriffe/ Kombinationen wie "selbst bei einem Widerspruch und einer Klage", "Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen", "beide Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung" u.ä. enthalten

Dort findet sich dann u.a. auch dies...
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

...auch der ominöse Hinweis bzgl. des noch nicht ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDs ist dort erwähnt:

Der ebenfalls immer häufiger vorkommende Satzausschnitt
Zitat
"Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid"
[...]
liefert bei einer entsprechenden Abfrage der Suchfunktion des Forums
Ergebnisse ähnlicher Fälle wie u.a. diese...

Fristsetzung zur nochmaligen Bestätigung des Widerspruchsbescheids-Wunsch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15753.0.html

Sollten Sie Ihren Widerspruch dennoch aufrechterhalten, können Sie sich...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14355.0.html

Antwort "Verzicht der Erstellung des Widerspruchsbescheids"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16513.msg109224.html#msg109224
Zitat
[...]

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html




1) Person A ist Student/in und bekommt weder staatliche Hilfe noch sonst eine Leistung.
Unter diesen Umständen könnte Person A allenfalls noch mal eingehender die Suchfunktion des Forums mit "Härtefall", Härtefallantrag" u.ä. bemühen... diese liefert dann u.a.
Antrag auf Befreiung wg. Härtefall abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13527.msg91073.html#msg91073
Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034

2) Person A wohnt mit Bafög beziehender Person.
Das hilft in der Angelegenheit leider nicht, da Befreiungstatbestände sich nur auf die zu einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft zählenden Mitbewohner erstreckt.
Ledigliche WGs zählen nicht dazu.
Die Suchfunktion des Forums liefert mit "Bedarfsgemeinschaft" schon ein paar Hinweise...

3) Keine der beiden Personen hat finanzielle Mittel, einen Rechtsstreit gegen GEZ anzufangen und zu führen.
Es käme wohl ohnehin nur Person A für den Rechtsweg in Frage, da die andere Person ja im Endeffekt wohl befreit werden würde, der Betrag jedoch für die Wohnung gesamtschuldnerisch bestehen bleibt.

Bezüglich der Finanzen müsste sich Person A daher ggf. noch mal mit den Hinweisen beschäftigen unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
...und dann für sich abwägen.
Je nach Herangehensweise könnten die Klagekosten ggf. vorerst auf ca. 105€ beschränkt werden.

Es gilt:
Wer sich nicht mit Vollstreckung herumschlagen will, der kommt ums Klagen (leider) nicht umhin.
Und wer nicht Klagen möchte, kommt um die Vollstreckung und deren Konsequenzen (leider) nicht umhin...

...oder muss "freiwillig" zahlen.

So bitter ist es jedenfalls.


Noch hätte Person A aber Zeit, solange noch kein WiderspruchsBESCHEID ergeht bzw. auch solange keine Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch versucht wird.

Obige Optionen bzgl. der Antwort von ARD-ZDF-GEZ ausloten...
...und dann weiterschauen ;)

(...und zwischenzeitlich weiter einlesen)


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A
  • Beiträge: 3
Danke für die ganzen Links !
Ich habe mir das alles durchgelesen. Person A wird also auf den Widerspruchsbescheid warten.
A und B befinden sich in einer Beziehung, sind Mann und Frau, die gemeinsam wohnen. Sind aber keine eingetragene Partnerschaft oder so. B bezieht Bafög, A nicht. Zählt das schon als Bedarfsgemeinschaft?
Und: Es wird gesagt, dass eine bestimmte Summe geschuldet wird. Was soll Person A davon halten?
Härteantrag wurde im Widerspruch schon eingelegt. Es wurde dort gesagt, dass Person A keinerlei Einkommen hat - weder Bafög noch sonst irgendeine soziale Hilfe, außer private Unterstützung. Wurde im Antwortschreiben abgelehnt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2015, 22:13 von Azrailmewt«

n
  • Beiträge: 1.456
Sozialhilfe beantragen?
Auch wenn der Antrag abgelehnt wird hat man eventuell  eine Bestätigung über sein Einkommen.
Wenn das Einkommen < Sozialhilfe + GEZ-Betrag dann muss ein Härtefall genehmigt werden.
Sozialhilfe = Lebenkosten + Miete + KRKversicherung usw. (für zwei kann eventuell schon 1000Eur zusammenkommen. Ausrechnen lassen)
Wie das mit Vermögen ist weiss ich nicht. Ob für die GEZ Haus und Hof verkauft werden muss?
Gäbe aber eine gute Schlagzeile in der Zeitung (Enschuldigung für den Zynismus)



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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Was mich wundert ist, dass ich nirgendwo den Begriff "Prozesskostenhilfe" - kann sogar beantragt werden für eine Beratung - siehe http://ec.europa.eu/civiljustice/legal_aid/legal_aid_gen_de.htm
Einen schönen Gruß


Edit "Bürger":
Der Begriff "Prozesskostenhilfe" liefert mit der Suchfunktion des Forums über 100 Beiträge... ;) u.a. auch diesen
Prozesskostenhilfe? (Vertiefung dieses wichtigen Themas)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14025.0.html
...woraus auch hervorgehen dürfte, dass dies (leider) nicht so einfach ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Februar 2016, 20:31 von Bürger«
A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

B
  • Beiträge: 3
Person P hat ein ähnliches oder sogar das gleiche Schreiben bekommen. Im Grunde 1 zu 1 zu dem Schreiben im Link.
http://rundfunkbeitragsklage.de/2015/10/widerspruchsbescheid-oder-drohung/

Seh ich das richtig, man verschaukelt die Leute indem man dieses Schreiben verschickt, in der Hoffnung, sie sehen das als "Ablehnung" des Widerspruchs an? Was erhofft sich der Beitragsservice dann? Selbst wenn ich bezahlen würde, weil ich denke mein Widerspruch wurde abgelehnt, müsste doch einige Tage später trotzdem noch der Widerspruchsbescheid kommen oder?

Anm. Mod. seppl: Bitte Anfragen anonymisiert stellen. Personenbezogene Antworten könnten als Rechtsberatung ausgelegt werden, die im Forum nicht gestattet ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2016, 11:32 von seppl«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Seh ich das richtig, man verschaukelt die Leute indem man dieses Schreiben verschickt, in der Hoffnung, sie sehen das als "Ablehnung" des Widerspruchs an? Was erhofft sich der Beitragsservice dann? Selbst wenn ich bezahlen würde, weil ich denke mein Widerspruch wurde abgelehnt, müsste doch einige Tage später trotzdem noch der Widerspruchsbescheid kommen oder?

Das siehst Du richtig. Allerdings hat die Versendung dieses Schreibens noch einen weiteren Vorteil für den Beitragsservice: Es wird über die Massenpost (billig, zeitsparend) abgewickelt. Ein Widerspruchsbescheid muss aber immer handschriftlich von 2 Personen abgezeichnet werden und kann daher nicht über Billigpost abgewickelt werden.

Für den Empfänger entstehen, wenn er sich denn an der Mitteilung des BS orientiert, weiterer Aufwand (Zeit, Portokosten), da er natürlich das geforderte Schreiben rechtssicher zugestellt haben muss.

Das Schreiben könnte man auch als formlosen Widerspruchsbescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung ansehen. Damit würde sich die Frist zur Klageeinreichung auf ein Jahr erhöhen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

B
  • Beiträge: 3
Ah, okay. Person P hat aber nur das letztere Schreiben erhalten, siehe Link. Darin wird Person P gar nicht dazu aufgefordert nochmals am Widerspruch festzuhalten. Person P wird nun vorsichtshalber nochmals eine Erklärung abgeben und am Widerspruch festhalten, aber eigentlich müsste der Widerspruchsbescheid trotzdem von alleine kommen. Daher die Frage, was der Rundfunk davon hat, wenn eigentlich eine erneute Erklärung nicht gefordert und damit auch nicht notwendig ist.


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Die LRA/BS möchte keine Widerspruchsbescheide verschicken, da sich ja erst damit die Klagemöglichkeit ergibt und ein Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs (eben wegen anhängender Klage) bei Gericht gestellt werden kann.

Sie möchten möglichst vor einer möglichen Klage vollstrecken/ das Geld überwiesen bekommen. Denn auch bei laufendem Widerspruchsverfahren ist man (noch) zahlungspflichtig.

Den rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid sollte man konkret mit Fristangabe nun unmissverständlich anfordern. Nicht nur am Widerspruch festhalten. (Formulierungssache!)

Auf den Widerspruchsbescheid kann man sonst lange warten...


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  • Beiträge: 15
Vielleicht hätte es Sinn gemacht, dem BS schon bei der Formulierung des Widerspruchs zu verstehen zu geben, dass man als Antwort einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid erwartet.


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Das sollte man jetzt auf jeden Fall tun. Mit Fristangabe. Man kann als Frist die 3 Monate angeben, nach denen man sowieso Untätigkeitsklage erheben könnte... 1 Monat sollte aber schon reichen.


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