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Autor Thema: Rechtsmittel gg. Vollstreckungsersuchen > Widerspruch an Rundfunkanstalt  (Gelesen 4769 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Dank eines wichtigen Hinweises eines unserer aktiven Mitsreiters hier das Thema
Rechtsmittel gegen Vollstreckungsersuchen > Widerspruch an Rundfunkanstalt

Martin Benner
Widerspruch gegen Vollstreckungsersuchen
(genauer: die darin enthaltene Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen)
https://www.martin-benner.de/widerspruch-gegen-vollstreckungsersuchen

Zitat
[...]
Um eine Lücke im Rechtsschutz für den Schuldner zu vermeiden, muss das Vollstreckungsersuchen — genauer: die darin enthaltene Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen [..] — deshalb als Verwaltungsakt angesehen werden, der den Schuldner belastet.
Die entsprechenden und zutreffenden Auffassungen zu Ersuchen der Vollstreckungsbehörde auf [..] sind auf Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher übertragbar. Konsequenterweise müssten Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher aus diesem Grund dem Schuldner auch bekanntgemacht werden. Darauf verzichtet die Praxis jedoch, weil es im Regelfall unproblematisch bleibt und die Bekanntgabe nachgeholt werden kann [..]

Nach alldem kann der Schuldner gegen das Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher — genauer: die darin enthaltene Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen — mit einem verwaltungsrechtlichen Widerspruch nach § 68 Abs. 1 VwGO vorgehen, weil es sich dabei um einen ihn belastenden Verwaltungsakt handelt. Als Grund könnte er zB vortragen, dass ihm der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt nie zugegangen sei. [...]


Sehr lesenswert!!!
...und nachahmenswert ;)

Die Inhalte dieser Seite sollte sich jeder selbst verinnerlichen und sichern.

Zum Autor noch:
Zitat
Martin Benner
Seminare und Publikationen zur Zwangsvollstreckung, Beitreibung & Jugendhilfe

Über mich
[...]
Seit mehr als 15 Jahren engagiere ich mich nebenamtlich in der Aus- und Fortbildung. Ich biete Seminare zur Zwangsvollstreckung und Beitreibung an, war Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und bin Lehrbeauftragter an der Hochschule Meißen. Außerdem bin ich Prüfer für Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachwirte bei der Landesdirektion Sachsen.
[...]
https://www.martin-benner.de/ueber-mich/


Dieser Beitrag befindet sich noch in Bearbeitung und bleibt daher vorerst zu reinen Informationszwecken für die Diskussion geschlossen.
Es könnte sein, dass sich demgemäß bereits fiktive Personen A-C an ihre Rundfunkanstalt gewendet haben. Beispiele werden hier oder in eigenständigem Thread wohl noch veröffentlicht.
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


Edit "Bürger" 27.01.2022: Hervorhebungen/ Ergänzungen zum hoffentlich besseren Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2022, 17:14 von Bürger«
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Ein fiktives Beispiel eines solchen, im Einstiegsbeitrag "vorgeschlagenen"
"Widerspruchs gegen das Vollstreckungsersuchen", genauer: die darin enthaltene Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen
könnte auf einer Kopie des Vollstreckungsersuchens mglw. etwa so aussehen, wie im Anhang bildlich angedeutet ;)

Sofern die Rundfunkanstalt zum je nach Dringlichkeit/ mit der Vollstreckungsstelle vereinbarbaren (was für ein Wort  :o ??? ::) :laugh: ) Frist festgelegten Termin für die Unterlassung/ Einstellung die Vollstreckung nicht unterlassen und einstellen sollte, könnte dieser Widerspruch vmtl. auch als Bestandteil eines beim Verwaltungsgericht zu beantragenden "effektiven Rechtsschutzes" eingelegt werden - rechtzeitig (mind. 7-14 Tage) vor einem etwaigen Termin zur Vermögensauskunft (so dass das VG Gelegenheit hat, den effektiven Rechtsschutz auszusprechen) und ggf. auch nur mit einem Zweizeiler nach dem Motto:
Zitat
Ich beantrage im Sinne des beigefügten, bislang nicht entsprochenen
- Widerspruchs gegen das Vollstreckungsersuchens, genauer: die darin enthaltene Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen
und
- Antrags auf Unterlassung und Einstellung der Vollstreckung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen

effektiven Rechtsschutz.


In dem abgebildeten fiktiven Beispiel verwendete "Textbausteine" lauten wie folgt:

Zitat
An "Die Intendantin" von
bzw.
Zitat
An "Der Intendant" von

Zitat
EILT ! BITTE SOFORT VORLEGEN + BEARBEITEN !
TERMIN/ FRIST: __.__.____ - anderenfalls erfolgen zu Ihren Kosten gerichtl. Rechtsmittel
- ZURÜCKWEISUNG/ WIDERSPRUCH gegen das Vollstreckungsersuchen
  genauer: die darin enthaltene Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen
- Antrag auf UNTERLASSUNG und EINSTELLUNG der Vollstreckung
  wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen
Zitat
Ich stelle auch Antrag auf Akteneinsicht!
Zitat
...
Ort, Datum / Vorname Nachname    / Unterschrift
Zitat
Die Bescheide sind nicht unanfechtbar! Die Rechtsmittel gegen die Bescheide und gegen die Säumniszuschläge haben aufschiebende Wirkung! Die bloße Festsetzung ist nicht vollstreckungsfähig!
Die Bescheide wurden nicht gemahnt! Weiteres s. Folgeseiten!
Zitat
Diese Ausfertigung ist NICHT vollstreckbar!
Zitat
Ich BESTREITE die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen!
Zitat
Gegen diesen, aufgrund der darin enthaltenen Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und "Diese Ausfertigung [...] vollstreckbar" ist, mich belastenden Verwaltungsakt steht mir gem. § 68 Abs. 1 VwGO das Recht des Widerspruchs zu - vgl. u.a.
"Martin Benner - Widerspruch gegen Vollstreckungsersuchen"
(genauer: die darin enthaltene Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen)
https://www.martin-benner.de/widerspruch-gegen-vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen ist - sofern es nicht nichtig ist - jedenfalls unzulässig.
Ich bestreite, dass sämtliche erforderliche Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
Die vorliegende Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens ist nicht vollstreckbar.

Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Zitat
Antrag auf Befreiung war vor Erlass der Bescheide gestellt und ist noch nicht abschließend entschieden!
Das Befreiungsverfahren ist noch anhängig!
Zitat
Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, gemäß welcher die hier betreffenden Rechtsfragen bzgl. Zugangsnachweispflicht bei Bestreiten des Zugangs von mit einfacher Briefpost versendeten Schreiben (Festsetzungsbescheid, Mahnung/en) bereits abschließend geklärt sind, d.h. insbesondere:
 
- Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei
- schlichtem und - weil objektiv nicht möglich - gerade nicht näher zu substantiierenden
- Bestreiten des Zugangs von
- per einfachem Brief versendeten Schreiben
- durch Nichtwissen des Adressaten selbst
- den somit ausreichend(!) begründeten Zweifeln am Zugang der Bescheide und schließlich
- der damit einhergehenden Nachweispflicht der absendenden Stelle über den
  Zugang in den Machtbereich des Adressaten
 
BVerfG
Beschluss vom 09. Oktober 1973 - 2 BvR 482/72
Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1960/12
 
BFH
Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85
Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85
Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 103/04
Beschluss vom 06. Juli 2011 - III S IV/11
 
BSG
Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R
 
BVerwG
Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 C 19/15
 
Die Behörde kann den Streit darüber vermeiden, ob ein abgesandter Brief angekommen ist, indem sie ihn
förmlich zustellt oder die Form des Einschreibens mit Rückschein wählt.

Der Adressat kann den Nichtzugang nicht darlegen, weil dies nicht in seiner Sphäre liegt.

Zitat
zu 1)
"Festsetzungsbescheide" = ledigliche Feststellungsbescheide ohne vollstreckungsfähiges (Geld-)Leistungsgebot
= "feststellende Verwaltungsakte" gem. § 80 Abs. 1 VwGO
= keine Leistungsbescheide i.S.d. Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (hier SächsVwVG)
= nicht vollstreckungsfähig!!!
Gegen die zugegangenen "Festsetzungsbescheide" eingelegte Rechtsmittel haben daher zudem
gem. § 80 Abs. 1 VwGO von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung!
(vgl. u.a. VG Gera, Beschl. v. 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE)
Eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten liegt nicht vor!
Zitat
zu 2)
Die Mahnungen sind nicht bekanntgegeben/ nicht existent. Zugangsnachweise sind nicht erbracht.
Die Mahnung ist Vollstreckungsvoraussetzung. Diesbzgl. ständige Rechtsprechung siehe Seite 2.
Zitat
zu 3)
Die "Säumniszuschläge" sind weder angefordert noch öffentliche Abgaben und Kosten.
Gegen die zugegangenen "Festsetzungsbescheide" und damit festgesetzte "Säumniszuschläge"
eingelegte Rechtsmittel haben gem. § 80 Abs. 1 VwGO von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung!
Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt nicht vor bzw. sind dagegen Rechtsmittel anhängig.
Zitat
zu 4)
Dieser Bescheid ist nicht zugegangen/ nicht existent. Zugangsnachweise sind nicht erbracht.
Die wirksame Bekanntgabe ist Vollstreckungsvoraussetzung. Diesbzgl. ständige Rechtsprechung siehe Seite 2.
Zum Zeitpunkt des angeblichen Bescheid-Erlasses in 2020 waren die Beträge aus 2016 zudem bereits verjährt:
§ 7 Abs. 4 RBStV - Verjährung
"(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften d. Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."
§ 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist
"Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre."
Die Einrede der Verjährung erfolgt hiermit. Die verjährten Beträge sind auszubuchen.
Verjährte Forderungen sind weder fällig noch vollstreckbar. Dieser Fehler ist offensichtlich.
Zitat
BESCHWERDE:
Gegen das Verhalten Ihrer Stelle/n, trotz der bestehenden Einwände, d.h. trotz Nicht-Vorliegens faktisch sämtlicher Vollstreckungsvoraussetzungen gegen mich Vollstreckung einzuleiten, lege ich hiermit Beschwerde ein und beantrage zugleich die Verweisung dieser Beschwerde an die zuständige/n Aufsichtsbehörde/n sowie diesbezügliche kostenfreie Mitteilung an mich.


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