Hallo!
Bezüglich Aussetzung wg. EuGH C-492/17: es könnte bei einer fiktiven Person, die mir hypothetisch bekannt sein könnte, geholfen haben, nochmals auf die vorgebrachten EU-Rechtsverstöße und die "in absehbarer Zeit erfolgende Entscheidung nach der Sitzung der 4. Kammer am 4.7.2018" hinzuweisen, ohne Aussetzung zu beantragen -- der Richter am VG hat daraufhin erklärt, "das Gericht beabsichtigt, die Entscheidung des EuGH abzuwarten" (ohne Aussetzung), diesem Abwarten hat sich der Kläger dann angeschloßen.
Vielleicht also "Abwarten" beantragen statt "Aussetzung".
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"