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Autor Thema: gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO  (Gelesen 5016 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die Bitte (auch mit "Fristsetzung" = "Bittfrist") eines Gerichts
um z.B. Weiterbetreibung/ Begründung der Klage, Vorlage von Unterlagen, Erklärungen bzgl. Rücknahme/ Weiterbetreibung o.ä.
dürfte zu unterscheiden sein von einer
Aufforderung mit Fristsetzung eines Gerichts
um z.B. Weiterbetreibung/ Begründung der Klage, Vorlage von Unterlagen, Erklärungen bzgl. Rücknahme/ Weiterbetreibung o.ä.

Eine "Bitt"-Frist - i.d.R. auch nur mit einfacher Briefpost zugesendet - kann nach bisheriger Kenntnis i.d.R. schadlos überschritten werden.
Nichtzuletzt schreiben ARD-ZDF-GEZ in ihren mehrfach dokumentierten Schriftsätzen ans Gericht Dinge wie
Zitat
[...] für die späte Erledigung der gerichtlichen Verfügungen vom ... [Datum nicht selten von vor einem Jahr] und vom ... [Datum nicht selten von vor einem halben Jahr] und vom ... [Datum nicht selten von vor einigen Wochen] wegen anhaltend hohen Postaufkommens und vieler Klagen und Eilverfahren zu entschuldigen.
PS: "Hoch lebe die Akzeptanzsteigerung und Verwaltungsvereinfachung des sog. Rundfunkbeitrags."

Es hat Fälle gegeben, in denen es sage und schreibe über 1 1/2 Jahre nach Einreichung der Klage (wohlgemerkt auch noch ohne jegliche Beifügung etwaiger Unterlagen wie angefochtene Bescheide und Widerspruchsbescheid) gedauert hat, bis das Gericht bzw. die Beklagtenseite "aus den Pötten" kamen.

Erst dann (mitunter aber auch schon nach 2...3 Monaten) könnte eine
gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO
in mehreren fiktiven Fällen per förmlicher Zustellung zugestellt worden sein und
etwa so oder so ähnlich gelautet haben:

Zitat
Sehr geehrte/r ...,

mit Schreiben vom ... wurden Sie unter Fristsetzung um ... [Anm.: z.B. Begründung der Klage, Vorlage von Unterlagen, Erklärungen bzgl. Rücknahme o.ä.] gebeten. Weiterer Vortrag erfolgte seitdem nicht.

Das Gericht hat deshalb Grund zu der Annahme, dass das Rechtsschutzinteresse entfallen ist.

Sie werden deshalb aufgefordert, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Schreibens ... [Anm.: z.B. die Klage zu begründen, gewisse Unterlagen vorzulegen, Erklärungen bzgl. Rücknahme abzugeben o.ä.].

Betreiben Sie das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht, gilt die Klage als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

In diesem Fall tragen Sie die Kosten des Verfahrens (§ 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).

Mit freundlichen Grüßen
...

Eine solche Aufforderung mit Fristsetzung ist im Gegensatz zu oben beschriebenen Bitte mit Fristsetzung ernst zu nehmen!

Im Falle einer wie oben zitierten
gerichtlichen Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 Abs. 2 VwGO
könnten Personen A-Z ihre Klage "weiterbetrieben" haben, indem sie schlicht "darauf reagiert" und ihr "anhaltendes Rechtsschutzinteresse" artikuliert haben.

Die benannten Rechtsgrundlagen lauten
§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO "Klagerücknahme"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__92.html
Zitat
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
i.V.m.
§ 155 Abs. 2 VwGO "Kostenverteilung/ Kostentragung"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__155.html
Zitat
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.





Siehe hierzu auch Ausführungen u.a. unter

examensrelevant - Rechtsprechung & Prüfungswissen, 05.12.2014
Rücknahmefiktion nach Betreibensaufforderung im Verwaltungsprozess
http://examensrelevant.de/ruecknahmefiktion-nach-betreibensaufforderung-im-verwaltungsprozess/

Zitat
1. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV 1 GG kommt eine Betreibensaufforderung gemäß § 92 II 1 VwGO nur dann in Betracht, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten hinreichenden Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung mangels Sachbescheidungs-interesses nicht mehr gelegen ist.

2. Das prozessuale Instrument des § 92 II VwGO darf nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden.

OVG Bautzen; Beschluss vom 12.02.2014 – 3 A 180/12
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=3443
Volltext
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/12A180.B02.pdf

[...]

Eine Klage gilt nach § 92 II 1 VwGO als zurückgenommen, wenn der Kl. das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Dahinter steht die Überlegung, dass ein Untätigbleiben des Klägers trotz Aufforderung den Schluss darauf zulässt, dass der Kläger an einer Entscheidung über seine Klage nicht mehr interessiert ist und daher kein Rechtsschutzinteresse mehr hat.

[...]

2. Tatsächliches Nichtbetreiben des Verfahrens
Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Verfahren tatsächlich im Rechtssinne vom Kläger nicht mehr betrieben wurde.
„Aus dem Nichtbetreiben muss sich der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Kl. an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Dies ist dann der Fall, wenn er innerhalb der Zwei-Monats-Frist nicht substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 aaO.; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 aaO.).“ (OVG Bautzen aaO)

[...]

2. Tatsächliches Nichtbetreiben des Verfahrens
Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 92 II 1 VwGO keinerlei Reaktion gezeigt, anstatt substantiiert darzutun, dass und warum sein Rechtsschutzbedürfnis trotz der vom Verwaltungsgericht mit der Betreibensaufforderung zu Recht aufgezeigten Zweifel nicht entfallen ist (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 aaO.; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 aaO.).
„[Daher] lagen auch die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens im Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist vor. Für eine Darlegung des fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses hätte es ausgereicht, wenn der Kl. dem VG innerhalb dieser Frist mitgeteilt hätte, nicht mehr im Besitz des Originals der angeforderten tschechischen Aufenthaltserlaubnis zu sein.“ (OVG Bautzen aaO)

IV. Ergebnis
Das VG hat die Klagerücknahme nach § 92 II 1 VwGO zu Recht durch Urteil festgestellt.



Thread bleibt vorerst geschlossen, da noch in Bearbeitung.
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B
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Person X wurde ebenfalls darum gebeten, die Klage nunmehr unverzüglich zu begründen.

Es wird auf § 92 (2) VwGO hingewiesen (Zurücknehmen der Klage nach 2 monatiger Passivität).

Reicht es für Person X, gegen Ende der Frist das zu begründen?
Oder muss diese Unverzüglichkeit bereits wesentlich früher angegangen werden?

Reicht es dann, ein kurzes Schreiben zu versenden, indem eine spätere, fristgerechte Begründung angekündigt wird?

Ort: Bayern
Erstellt: 28.01.19
angekommen: 31.01.19


Edit "Bürger": Thread momentan geschlossen.
Nach bisheriger Erkenntnis müsste in jedem Falle innerhalb der Frist die Klage "weiterbetrieben" werden, um die anderenfalls kostenpflichtige Rücknahme zu vermeiden. Dafür würde es mglw. vorerst ausreichen, unter Ausnutzung der Frist kurz vor deren Ablauf mitzuteilen, dass das "Rechtsschutzinteresse nicht entfallen" ist, die "Klage weiterbetrieben" wird und sich die "Begründung in Bearbeitung" befindet, ggf. auch dass man sich auf der "Suche nach qualifiziertem Rechtsbeistand" befindet und "Akteneinsicht erforderlich" ist.
Vorsicht wäre geboten, wenn zusätzlich noch eine Ausschlussfrist gem. § 87b VwGO für die Begründung/ Tatsachen/ Beweismittel gesetzt wurde - siehe u.a. unter
Kann Klage "geschlossen" werden, wenn längere Zeit nichts mehr vorgetragen wird?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21294.msg136734.html#msg136734
Dann wäre binnen der damit gesetzten Frist der Vortrag zu erbringen, da dieser bei Verfristung nicht mehr berücksichtigt werden muss.
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