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Autor Thema: Mein Widerspruch  (Gelesen 46615 mal)

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Re: Mein Widerspruch
#45: 10. Juni 2015, 23:48
ich wollte damit zum ausdruck bringen .. es ist wurst ob
- auf Bescheide mit Widerspruch/Klage/ Antrag auf Aussetzung reagiert wurde.
Das tut nichts zur Sache.

Wenn ein Titel ( Verwaltungsakt) existiert ... ist er vollstreckbar.
Deswegen ..
Verwaltungsakt nichtig oder nicht erstellt/versand/erhalten was anderes gibt es nicht
um die Vollstreckung abzuwehren ( da kein vollstreckbarer Titel existiert).

das heißt, es wäre dann doch besser auf einen Festsetzungsbescheid nicht mit Widerspruch zu reagieren...?
Oder reicht es, wenn man im Widerspruch anzweifelt, ob der Verwaltungsakt formell korrekt ist...?


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Re: Mein Widerspruch
#46: 11. Juni 2015, 17:29
Also was jetzt?  :o
Bürger hat ja schon was gepostet gehabt und daraus würde ich meinen, Person A sollte warten, bis ein Brief mit Rechtsbehelfsbelehrung kommt bzw. ein "Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle", um dann darauf zu reagieren. Right? Alles davor sind doch eh nur Einschüchterungsmaßnahmen und "Drohgebärden". Obwohl Person A im Widerspruch schon einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat. Danach kam nur ein "infobrief", wo erklärt wurde, der Antrag wird nicht gewilligt. ABER das war nur ein "Infobrief" ohne Rechtsbehelfsbelehrung, von daher wurde diesem Antrag offiziell nicht widersprochen.
Ergo, könnte Person A im geeigneten Moment eine Antwort zurückschreiben, so wie es eine andere Person A hier im Thread mal gepostet hat ;)


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Re: Mein Widerspruch
#47: 11. Juni 2015, 18:02
@werner12:
Nein!
Es kann i. d. R. NUR vollstreckt werden wenn ein vollstreckbarer Titel (ein Festsetzungsbescheid ist kein vollstreckbarer Titel) besteht!
Ein vollstreckbarer Titel besteht i.d.R. NUR wenn rechtsmäßig gepfändet werden darf (z.B. bei nicht zurückbezahlenden Geldkrediten etc...) und das Gericht rechtmäßig einen Titel dafür erlassen kann !

Auf einen ungerechtfertigten Bescheid (Festsetzungsbescheid) sollte IMMER mit einem Widerspruch geantwortet werden!
Auf Pfändungen, welche im Vorfeld NICHT mit einem ordnungsgemäß bekanntgegeben Verwaltungsakt vollstreckt wird und zudem (noch) kein vollstreckbarer Titel existiert, sollten ebenso mit dem Rechtsweg (§766 ZPO) eingeschlagen werden.

Leider hält sich der BS für etwas Besonderes und versucht mit Drohungen und unrechtsmäßigen Pfändungen sich am Volk zu bereichern!

@ovid:
letzes Schreiben vom BS ist lediglich ein InfoBrief ohne weiteren Handlungsbedarf!
Also Abwarten auf den Widerspruchsbescheid...


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Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Re: Mein Widerspruch
#48: 11. Juni 2015, 18:07
Ein Verwaltungsakt (Bescheid, Bußgeldbescheid, Festsetzungsbescheid) ist der vollstreckbare Titel.

Die Argumentation bei Vollstreckung .. kann nur sein ( Erinnerung ZPO) es existiert kein vollstreckbarer Titel.
( weil nichtig .... - da zb. durch Beitragsservice ohne Legitimation erstellt -  bzw. wird die erstellung/versand/zustellung bestritten)

Um die Rechtsfrage der Nichtigkeit ( Verwaltungsakt durch Beitragsservice) zu klären wurde Klage beim VG Dresden eingereicht:
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html

Argumentation (bei Erinnerung ) betreffs
Nichtigkeit /nicht erstellt/versand/ zugestellt in vorgenanntem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96939.html#msg96939

Erinnerung und Schreiben an Vollstrecker (die Argumentation unter obigen Link mit einarbeiten)
Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584


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Re: Mein Widerspruch
#49: 11. Juni 2015, 19:02
...du hast ja Recht! Es ist natürlich ein vollstreckbarer Titel! (meine Schuld) Aber ein anfechtbarer...
Daher verstehe ich jetzt auch die Frage von Werner12 ob es daher überhaupt Sinn macht Widerspruch einzulegen...
Im Widerspruch sollte die Rechtsfrage der Nichtigkeit ( Verwaltungsakt durch Beitragsservice) demnach auch in der Argumentation aufgenommen werden.


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Re: Mein Widerspruch
#50: 11. Juni 2015, 19:36
Man, wer soll denn da noch durchblicken?  :o
Jeder neue Mitstreiter der das liest ist genau so schlau wie vorher.

Person N hatte auch Widerspruch gegen 2 FB's eingereicht, obwohl wahrscheinlich eine Zurückweisung inkl. hilfsweise Widerspruch besser gewesen wäre.

FB volltreckbar denke ich auch, ABER auch dann wenn ein Glied in der Kette fehlt? -> Grundlagenbescheid OHNE Säumniszuschlag?


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Re: Mein Widerspruch
#51: 11. Juni 2015, 23:09
wirklich kompliziert,
Person A hat seinen Widerspruch mit folgenden Worten begonnen:

nach Durchsicht Ihres Festsetzungsbescheids (datiert auf den 02.03.2015 hier eingegangen am 10.03.2015) gehe ich davon aus, dass es sich nicht um einen rechtswirksamen Bescheid handeln kann. Für den Fall, dass ich mich mit dieser Einschätzung irren sollte und deutsche Gerichte das anders sehen, lege ich hiermit vorsorglich und zur Wahrung der Frist Widerspruch ein.



vielleicht ist das der "goldene Mittelweg", Widerspruch aber eben den Bescheid an sich anzweifeln.

Wie es auch kommt, ich bin mittlerweile der Überzeugung, daß alles was der BS tut, Drohung und Einschüchterung ist.
Soll der Gerichtsvollzieher doch kommen, Person A freut sich schon fast darauf.... >:D

Man sollte die Zahlung so lange boykottieren bis es nicht mehr geht !


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Re: Mein Widerspruch
#52: 12. Juni 2015, 00:33
Zitat
nach Durchsicht Ihres Festsetzungsbescheids (datiert auf den 02.03.2015 hier eingegangen am 10.03.2015) gehe ich davon aus, dass es sich nicht um einen rechtswirksamen Bescheid handeln kann. Für den Fall, dass ich mich mit dieser Einschätzung irren sollte und deutsche Gerichte das anders sehen, lege ich hiermit vorsorglich und zur Wahrung der Frist Widerspruch ein.

hoffentlich war der Widerspruch der fiktiven Person ich zu dem Zeitpunkt innerhalb der Frist, also irgendwann vor dem 10.04.2015


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Re: Mein Widerspruch
#53: 12. Juni 2015, 10:24
@person X:
auf jeden Fall! Frist eingehalten, und bis heute noch keine Antwort.


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Re: Mein Widerspruch
#54: 12. Juni 2015, 10:25
Bezüglich Vollstreckbarkeit von Festsetzungsbescheiden.... Person A hat gestern mit einem Vögelchen gezwitschert.... ;) Dieses sagte Ihr wortwörtlich : "Wenn der (Vollstreckungs-) Kollege demnächst kommen sollte, frag ihn doch zuerst nach dem Titel bzw. dem Grundlagenbescheid. Dieser sollte ja im Ersuchen vorhanden sein."

 Jetzt kann man sich seinen Teil denken....

Nicht jeder GV bzw. bei den Verbandsgemeinden angestellte Vollstreckungsmitarbeiter nickt alles einfach so ab und übersieht Regeln, die normal immer zu gelten haben... Nur muss man an so einen halt auch geraten....


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Re: Mein Widerspruch
#55: 19. Juli 2015, 14:02
So Leute,

mal wieder ein Update von Person A.

Vor einiger Zeit kam wieder ein Brief hereingeflattert, eine Art "Zahlungsinformation", in der Person A mitgeteilt wurde, Sie solle doch bitte den Betrag begleichen. Nachdem darauf nicht reageirt wurde, weswegen auch, da kein Bescheid, kam letzte Woche Montag (13.07.) ein neuer Festsetzungsbescheid.
Widerspruch wird Person A wieder einlegen, allerdings verwirren Person A die Beträge, die aufgeführt werden, etwas.
Ihr könnt euch das Ding ja mal ansehen.

Vorder und Rückseite:
 


Grüße


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Re: Mein Widerspruch
#56: 19. Juli 2015, 17:31
Quartalsweise 53,94 Euro und 8 Euro Säumniszuschlag für den Festsetzungsbescheid sind üblich.


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