Person A hält Nicht-Reaktion für nicht so sinnvoll, da die Mahnung anscheinend die logische Folge auf die Bescheide ist und diese dann sozusagen stillschweigend akzeptiert werden bzw. die Aussetzung der Vollziehung und die fehlenden Widerspruchsbescheide einfach so unter den Tisch fallen sollen.....
Person A hat heute dieses Schreiben an die LRA gesendet und denkt damit gute Argumente bei einem demnächst folgenden Gerichtsvollzieherbesuch zu haben! Denn auch wenn die Forderungen der Bescheide trotz Widerspruch offiziell erstmal fällig sind, einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss geantwortet werden!
Ihre Mahnung vom 01.06.2015
08.06.2015, Witzhausen
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 08.06.2015 erreichte mich Ihre Mahnung zu den Festsetzungsbescheiden vom 02.03.2015 und 01.04.2015.
Den beiden Festsetzungsbescheiden wurde jeweils fristgerecht widersprochen und in beiden Fällen jeweils Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Bis zum heutigen Tag sind bei mir weder Widerspruchsbescheide noch Entscheidungen zu den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung eingetroffen. Allerdings drohen Sie trotzdem mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Ohne Entscheid über die gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist allerdings eine Vollstreckung unzulässig.
Des Weiteren ist bis zum heutigen Tag kein Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge bei mir eingetroffen.
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag geschaffen werden.
Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde.
Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
Auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage ist die Ausstellung eines rechtsgültigen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt unumgänglich.
Vor diesem Hintergrund sind die in den beiden Festsetzungsbescheiden genannten Beträge durch die widerrechtlichen Säumniszuschläge schlichtweg falsch und somit ist auch der angemahnte Betrag nicht korrekt.
Ich bitte daher um eine ordnungsgemäße Bearbeitung meiner damaligen Widersprüche und vor allem um Zusendung von säumniszuschlagsfreien Grundlagenbescheiden.
Mit freundlichem Gruß