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Autor Thema: Mein Widerspruch  (Gelesen 46609 mal)

O
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Re: Mein Widerspruch
#15: 25. Mai 2015, 16:08
Also? Wartet Person A jetzt?
Was macht sie jetzt? Klagen?
Und selbst wenn Klage, was für Gründe kann man einreichen für eine Klage?


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Re: Mein Widerspruch
#16: 27. Mai 2015, 16:56
Als nächstes erfolgt der Versuch der Vollstreckung.
Person X sollte sich im klaren sein was verhindert werden soll /muss / kann
Wieweit kann Person X Widerstand leisten....
....Eintrag Schuldnerverzeichniss, Pfändung bei Drittschuldnern wie Arbeitgeber..Bank etc.,
Vermögen vorhanden....oder eh "Wurst" weil zahlungsunfähig.


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Re: Mein Widerspruch
#17: 28. Mai 2015, 01:31
Edit "Bürger" @Ovid und allgemein
Einige Beiträge mussten angepasst werden.
Es gilt immer und überall der wichtige Hinweis u.a. oben rechts im Forum...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Zukünftig bitte unbedingt selbst aktiv darauf achten, da es nicht Aufgabe der Moderatoren ist, ständig darauf hinzuweisen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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O
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Re: Mein Widerspruch
#18: 09. Juni 2015, 18:08
@Bürger
Alles klar, natürlich

@all

Gestern kam für Person A ein neuer Brief ins Haus geflattert, dieses Mal eine Mahnung mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Was sollte Person A tun? Müsste sie, rein hypothetisch einen neuen Widerspruch schreiben? Oder Aussetzung auf Vollziehung?
Was könnte, rein hypothetisch, Person A schreiben, um einer Vollstreckung zu entgehen?

Bräuchte dringend den Rat der Weisen hier... :-[ :'( :'(

Hier der Brief im Bild-Format:

***siehe Anhang

schöne Grüße

Ovid

***Edit "Bürger":
Dokument musste noch vollständig anonymisiert werden. Siehe Anhang.


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G

Gast

Re: Mein Widerspruch
#19: 09. Juni 2015, 18:21
Das auf der Rückseite ist keine Rechtsbehelfsbelehrung. A kann locker bleiben und die Mahnung abheften.

***Edit "Bürger":
Danke für den Hinweis - siehe Anmerkung Vorkommentar.


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B
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Re: Mein Widerspruch
#20: 09. Juni 2015, 18:35
Dieses Schreiben scheint im Moment rumzugehen wie eine lästige Grippe.  >:D


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K
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Re: Mein Widerspruch
#21: 09. Juni 2015, 18:51
Zitat von: aus der gescannten Mahnung
Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution.

Wieso drohen die nicht gleich mit Erschießung? Das wäre genauso offensichtlich unverhältnismäßig wie die Drohung mit Pfändung der Mietkaution.


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Re: Mein Widerspruch
#22: 09. Juni 2015, 20:33
Das Thema "Mahnung" weicht hier vom Thema ab und ist überdies im Forum ohnehin schon ausgiebig behandelt.

Optionen, die Person A gegen die Mahnung ggf. hätte...
...ansatzweise bereits nachzulesen u.a. unter

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836

Hierzu bitte immer auch ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen...
z.B. mit Begriffskombinationen wie "Mahnung trotz Widerspruch", "Mahnung ohne Widerspruchsbescheid" o.ä.

...sowie im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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Re: Mein Widerspruch
#23: 10. Juni 2015, 14:52
@all
Danke für die Ratschläge, dann wartet Person A erstmal ab ;)

@Bürger
Danke für die Hinweise und die Anonymisierung :)
Ebenso danke nochmals für die Links :)

Obwohl, eine Frage hätte ich noch, dürfen die denn die Mietkaution überhaupt pfänden? Das liegt doch beim Vermieter, kommen die da so einfach ran? Ich denke eher nicht oder...?

schöne Grüße

Ovid


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Re: Mein Widerspruch
#24: 10. Juni 2015, 15:07
Mietkaution ist pfändbar ( erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlt der Vermieter als Drittschuldner an den Gläubiger)


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s
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Re: Mein Widerspruch
#25: 10. Juni 2015, 15:10
Person A hält Nicht-Reaktion für nicht so sinnvoll, da die Mahnung anscheinend die logische Folge auf die Bescheide ist und diese dann sozusagen stillschweigend akzeptiert werden  bzw. die Aussetzung der Vollziehung und die fehlenden Widerspruchsbescheide einfach so unter den Tisch fallen sollen.....

Person A hat heute dieses Schreiben an die LRA gesendet und denkt damit gute Argumente bei einem demnächst folgenden Gerichtsvollzieherbesuch zu haben! Denn auch wenn die Forderungen der Bescheide trotz Widerspruch offiziell erstmal fällig sind, einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss geantwortet werden!


Ihre Mahnung vom 01.06.2015

08.06.2015, Witzhausen



Sehr geehrte Damen und Herren,

am 08.06.2015 erreichte mich Ihre Mahnung zu den Festsetzungsbescheiden vom 02.03.2015 und 01.04.2015.
Den beiden Festsetzungsbescheiden wurde jeweils fristgerecht widersprochen und in beiden Fällen  jeweils Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Bis zum heutigen Tag sind bei mir weder Widerspruchsbescheide noch Entscheidungen zu den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung eingetroffen. Allerdings drohen Sie trotzdem mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Ohne Entscheid über die gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist allerdings eine Vollstreckung unzulässig.
Des Weiteren ist bis zum heutigen Tag kein Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge bei mir eingetroffen.
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag geschaffen werden.
Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde.

Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.

Auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage ist die Ausstellung eines rechtsgültigen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt unumgänglich.

Vor diesem Hintergrund sind die in den beiden Festsetzungsbescheiden genannten Beträge durch die widerrechtlichen Säumniszuschläge schlichtweg falsch und somit ist auch der angemahnte Betrag nicht korrekt.

Ich bitte daher um eine ordnungsgemäße Bearbeitung meiner damaligen Widersprüche und vor allem um Zusendung von säumniszuschlagsfreien Grundlagenbescheiden.



Mit freundlichem Gruß


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Re: Mein Widerspruch
#26: 10. Juni 2015, 15:14
Ohne Entscheid über die gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist allerdings eine Vollstreckung unzulässig.

Warum denn das ? - fehlende Rechtsgrundlage.... - Vollstreckung ist zulässig


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Re: Mein Widerspruch
#27: 10. Juni 2015, 15:21
Ist es nicht so, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einen Vollzug bis zum Entscheid darüber hemmt?

https://news.steuerfinder.com/finanzamt/einspruch-und-klage/lexikon/detail/artikel/aussetzung-der-vollziehung-156.html


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

s
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Re: Mein Widerspruch
#28: 10. Juni 2015, 15:30
Person A sucht auch noch... In §361 AO steht das so nicht genau beschrieben. Nur, dass bei einer Nichtentscheidung über den Antrag und drohenden Vollstreckungen der Antrag bei Gericht gestellt werden kann/muss...


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Re: Mein Widerspruch
#29: 10. Juni 2015, 15:32
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden ohne erkenntliche Systematik
- bewilligt
- abgelehnt oder
- gar nicht entschieden ;)

Es ist doch mehr eine "Krücke"...
...ein "galanter Fingerzeig" an ARD-ZDF-GEZ ;)

Und selbst wenn ohne Entscheidung die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden würde, könnte dies wohl als implizite "Ablehnung" gewertet werden oder oder oder...

...so oder so stünde dann wohl das Rechtsmittel des Antrags auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"/ Antrag auf Eilrechtsschutz beim Gericht offen.

*DIES* gilt es m.E. gegenüber ARD-ZDF-GEZ deutlich zu machen, damit diese eben ggf. gar nicht erst auf den Gedanken kommen, eine Zwangsvollstreckung weiterzuverfolgen, da diese so oder so zu deren Kosten abgewehrt werden wird.

Ein Versuch. Mehr nicht... ;)

umfangreiche allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php


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