Die LRA, wird später, wenn Sie den GV oder das Finamzamt oder örtliche Stadtbehörde zur Vollstreckung schicken behaupten/beweisen wollen, dass der die Bescheid/e angekommen sind, weil
A) nicht zurück kam
B) die Schreiben zuvor ja auch alle nicht zurück gekommen sind
Das Sie aber nicht den Versand, sondern den Zugang nachweisen müssen, ist Ihnen völlig egal. Wie die Richter dazu dann, trotz vorhandener Urteile, welche sagen, dass, wenn der Zugang durch den dann vermeintlichen Schuldner bestritten wird, dass die Behörde Pech hat, schließlich hat sie den Brief mit Einfachpost versendet, wo bekannt ist, dass das nicht sicher ist, bliebe abzuwarten ob die Urteile dann weiter so lauten -> Pech für die vermeintliche Behörde.
Ohne Reaktion erfolgt in jedem Fall irgendwann nach Ablauf der vermeintlichen Widerspruchsfrist, welche seitens der LRA/BS so gerechnet wird, Versanddatum + 3 Tage + 1 Monat, was natürlich völliger Quatsch ist, schließlich beginnt die Frist erst mit Bekanntgabe, aber gut, ohne Reaktion erfolgt die Vollstreckung, bedeutet, dass sich eine Person A dann mit GV oder Finanzamt oder der Stadtkasse rum ärgern darf, ... das ist halt nicht weniger Spaßig ;-).