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Autor Thema: Zwangsvollstreckungsauftrag - jetzt noch Widerspruch einlegen?  (Gelesen 5684 mal)

C
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Liebes Forum,
gesetzt den Fall eine Person A hat seit einem Jahr regelmäßig Post vom Beitragsservice bekommen, aber aufgrund persönlicher Probleme versäumt sich darum zu kümmern.
Anfang 2014 kam ein Brief mit der Anmeldung ab Jan 2013 und einem offenen Beitrag von knapp 300,- EUR. Die Person war allerdings für das gesamte Jahr 2013 und einen Teil des Jahres 2014 befreit (da Hartz4 Bezug) und dachte, sie könne die Befreiung nachträglich einreichen. Nun kamen im Laufe des Jahres 2014 Zahlungserinnerungen und Ende des Jahres ein Festsetzungsbescheid, auf den die Person A mit einem Anruf beim Beitragsservice reagierte und der Bitte um Anerkennung der Befreiungen. Dies wurde verneint, weil rückwirkend keine Anerkennung mehr möglich wäre.
Nun kam ein Brief vom Gerichtsvollzieher. Die Person hat keine Nerven für einen Papierkrieg aufgrund ihrer eh schon persönlich schwierigen Situation und ist nun wieder arbeitend.
Wie sollte die Person am ehesten reagieren? Gibt es eine Chance zumindest doch noch einen Teil der Forderung nachträglich erlassen zu bekommen aufgrund der eigentlichen Befreiung? Der Mitarbeiter am Telefon sah keine Chance.
Sollte sie zumindest in Widerspruch gehen, für den Fall, dass irgendwann doch der Rundfunkbeitrag endlich abgeschafft wird? Hat man dann eine Chance einen Teil des Geldes zurückzubekommen? Oder zahlen, um wenigsten Ruhe zu haben?


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t
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In einem ähnlich gelagerten Fall hat Person B ebenfalls Post vom Gerichtsvollzieher bekommen.
Da sie aber nie zuvor einen Festsetzungbescheid vom Beitragsservice erhalten hat,
konnte sie diesem auch nie widersprechen und erklären, dass sie aufgrund der Hartz4-Regelung vom Beitrag befreit sei.

Insofern würde ich anstelle von Person A auf gar keinen Fall zahlen.

Lies Dich mal im Forum ein und schau unter anderem hier:
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
unter: Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen

Und hier:
Zwangsvollstreckung Rechtsmittel Amtsgericht Vollstreckungsgericht Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html

Für 300 Euro kann man sich schon mal etwas reinknien in die Materie ;-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2015, 21:27 von Bürger«

C
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Person A hat ca. 3 Monate vor Zusendung des Vollstreckungsantrages beim Beitragsservice angerufen gehabt und wurde da darauf hingewiesen, dass ein Festsetzungsbescheid besteht und keine Anerkennung der Beitragsbefreiung mehr möglich wäre. Hätte sie dann spätestens umgehend reagieren müssen und hat sie damit nun die Frist versäumt? Oder zählt vor Gericht nur die nachgewiesene schriftliche Zusendung des Festsetzungsbescheides?
Wie müsste die Person A nun auf den Vollstreckungsbescheid des Gerichtsvollziehers reagieren?


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Vermutlich wäre es besser gewesen, wenn Person A sich nicht gemeldet hätte.
Der Anruf wurde vermutlich in die Akte eingetragen, aber das Gespräch darf nicht ohne Ankündigung aufgezeichnet werden.

Anstelle von Person A würde ich in jedem Fall versuchen dem Vollstreckungsbescheid fristgerecht (!) zu widersprechen
mit dem Hinweis nie einen vollstreckbaren Titel bzw. Festsetzungsbescheid bekommen zu haben. Zu verlieren hat Person A nichts.
Dazu gibt es im Forum einige Musterschreiben und Hilfestellungen, wie Person A ihren eigenen Text verfassen kann.
In diesem Schreiben würde ich dann gleich den Vermerk reinschreiben, dass Person A während des gesamten Zeitraums
aufgrund von Hartz4 befreit war.

Liebe Grüße
- trox


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Person A war persönlich beim Gerichtsvollzieher. Dieser nahm die Kopien der Befreiuungen entgegen und schrieb eine Mitteilung an den Beitragsservice. Der Beitragsservice hat wohl in sehr vielen Fällen die Anerkennung der Befreiuungen verweigert, da die Betroffenen keinen speziellen Antrag ausdruckt, ausgefüllt und mit eingesandt hatten. Er vermerkte, dass der Fall erneut zu prüfen sein und gegebenenfalls erneut ein Vollstreckungsantrag erfolgen solle. Der GV meinte es bestehe erstmal keine Gefahr, er wisse nicht, wie der BS konkret reagiert, aber die Chance auf Anerkennung besteht. Bei Nichtanerkennung würde halt der Fall erstmal wieder bei ihm landen.
Soll jetzt erstmal abgewartet werden oder muss dennoch sicherheitshalber ein Schreiben/Widerspruch an den Beitragsservice gesandt werden? Das GV-Schreiben nennt sich Vollstreckungsantrag. Das ist doch dann aber kein Vollstreckungsbescheid, oder? Wie ist da die Einspruchs/Widerspruchsfrist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2015, 16:59 von Cindy76«

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Keiner Rat für Person A? .... diese hat sich auch noch verguckt :-\ ... der Herr OGV schreibt: "es liegt mir ein Zwangsvollstreckungsauftrag des o.g. Gläubigers gegen Sie vor"..... der Zwangsvollstreckungsfall hat auch ein Aktenzeichen...

Was bedeutet das nun? Muss umgehend noch ein Widerspruch abgesandt werden oder genügt die Stellungnahme bei OGV und dessen STellungnahme an den Beitragsservice? Person A bekommt doch etwas Angst.


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Uwe

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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
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Lese diesen Beitrag mal:
Da ist was faul!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12956.0.html


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habe ich bereits gelesen, lässt sehr hoffen, hilft aber nur bedingt weiter. Person A glaubt den Brief vom Gerichtsvollzieher vor 13 Tagen bekommen zu haben. Darin war Frist gesetzt sich bis zum 6.2. zu melden, was getan wurde.
Dennoch besteht ja nach Ansicht des BS weiterhin Zahlungspflicht, weil PersonA inzwischen raus aus der Befreiung ist.
Ich schätze ein offizielles Widerspruchsschreiben müsste dennoch dringend raus, oder erstmal abwarten?
Dem Brief vom GV war keine Rechtsbehelfsbelehrung im eigentlichen Sinne enthalten, jedoch der Hinweis der Schuldner müsse sich bei ihm bis zum 6.2. melden oder zahlen, ansonsten müsse man mit Zwangsmaßnahmen rechnen (was Person A doch unbedingt vermeiden will).


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P
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Per Telefon sollte in solchen Sachen grundsätzlich keine Klärung erfolgen, weil rechtlich nicht sicher.

Person A hat aus Sicht von PersonX aktuell noch etwas Glück mit dem GV, dass dieser den Vorgang zunächst an den BS freiwillig zurück gibt und von sich aus zunächst einstellt, dass müsste dieser an sich gar nicht. Warum aber an den BS zurück, Gläubiger sollte doch die LRA sein. Vielleicht ist auch das Ersuchen selbst fehlerhaft. Naja nichts für ungut.

Die Forderung durch einen Bescheid, welchem nicht widersprochen wurde, aber der Erhalt so gesehen per Telefon erklärt wurde, ist schwer beurteilbar welche Reaktionen sinnvoll seien.
Falls nicht doch auf eine Mahnung hin angerufen wurde ;-), macht ein Anruf die Sache ja nicht wirklich leichter oder doch?
Es ist immer auch so, am Telefon, mit Ausnahme von Videotelefon, ist normal nicht sichtbar, welche Schreiben vor der jeweiligen Person liegen und mit welchem Vokabular Sie entsprechende Schreiben selbst bezeichnet.
PersonX hat sehr viele Personen kennen gelernt, welche nicht zwischen einer Zahlungsaufforderung / Bescheid / Mahnung unterscheiden konnten, und damit zweifelsfrei erklären konnten, welches davon nun der richtige Verwaltungsakt in Form eines Bescheids ist. Welche Beweiskraft Notizen eines Mitarbeiters am Telefon haben können, kommt halt drauf an, wie glaubhaft die jeweilige Partei das entsprechend erklärenen kann, wenn es darüber zum Streit kommen würde.

Sollte der BS den Vorgang nicht einstellen/ändern, dann kommt aus Sicht von PersonX direkt eine weitere Vollstreckung.

Sollte eine Person A, sich also nicht sicher sein, tatsächlich einen Bescheid bekommen zu haben und damit auch noch keiner anderen Person B oder GV so einen Bescheid vorlegen konnte, so bestünde auch die Möglichkeit so einen Bescheid entsprechend einfach "anzufordern", das kommt halt auf den vermeintlichen Inhalt eines Telefonats an.

Widerspruch einreichen auf was? Auf einen ursprünglichen Bescheid -> nicht mehr möglich, weil doch eine Frist abgelaufen, es sei die Rechtsbelehrung ist vielleicht mangelhaft oder fehlt -> einfach nochmal prüfen, ob diese auch tatsächlich meist auf der Rückseite (grau in grau) vorhanden ist. Sollte das z.B. nicht der Fall sein (mögliche Druckfehler) würde die Widerspruchsfrist minimal 1 Jahr betragen.

Ein richtiger Widerspruch auf eine Vollstreckungsankündigung der BS/LRA oder das Schreiben mit der Aufforderung der Zahlung ( also gütlichen Einigung) vom GV ist nicht wirklich möglich.

Wenn eine Person A, neue Arbeit bekommen würde und vorher befreit werden konnte, dann ist Sie unabhängig ob die Befreiung nachträglich gewährt werden würde, ab dem Zeitpunkt wo die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen würden in jedem Falle laut den Regeln beitragspflichtig.
PersonX hofft mal, dass solch ein Zeitpunkt der Wiederarbeitsaufnahme noch nicht im Bescheidzeitraum liegen würde. -> ja --> dann würde dafür doch ein weiterer Bescheid kommen.
Falls doch, bereits Arbeit, in dem Zeitraum des Bescheidzeitraums, so könnte falls die Befreiung entsprechend nachträglich anerkannt wird, ein Änderungsbescheid für den Restzeitraum kommen, sicher ist das aber nicht.

Wenn eine Person A wahrscheinlich eine Kopie von dem Rückgabevorgang des GV an den BS als Brief habe? Dann könnte eine Person A, in Bezug auf dieses Schreiben auch selbst nochmal mit der LRA mittels Brief Kontakt herstellen um den Sachverhalt entsprechend zu klären. Rein rechtlich gesehen, sofern der Bescheid bei Person A nachweislich angekommen ist und kein Widerspruch erfolgt kann aber vollstreckt werden.

Gegen eine weitere Vollstreckung könnte z.B. eine Vollstreckungsabwehrklage geführt werden. Das geht natürlich erst dann, wenn nochmal ein Vollstreckungsvorgang zum gleichen Bescheid durch geführt werden würde.

Eine weitere Abwehr nach ZPO 766 wäre augenscheinlich nur sinnvoll, wenn ein Bescheid nicht nachweisbar zugestellt wurden. Da der GV aber bereits eingelenkt hat erstmal nicht nötig.


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Person A ist unerfahren in solchen Dingen und hat sich weder notiert, was sie genau in dem Telefonat gesagt hat (aber laut Erinnerung zumindest nicht gesagt, dass sie einen Bescheid bekommen hat), geschweige denn eine Kopie des Formulars des GV. :(

Person A hatte bisher alle Schreiben ignoriert und im Nachhinein festgestellt, dass wohl mehrere Bescheide ergangen waren. Einmal über den Zeitraum Jan 2013 bis Frühjahr 2014, dann vierteljährlich erneute Bescheide. Widerspruch wurde nie eingereicht, da alles ignoriert wurde. Arbeit besteht wieder seit Aug 2014.

Laut GV solle sie schnellstmöglich die restlichen Zeiträume seit Arbeitsaufnahme bezahlen. Da die Chancen diese erfolgreich abzuwehren ohne Klage recht gering erscheinen, ist das vielleicht sinnvoll? Person A ist beruflich und privat sehr strapaziert und hat keinen Nerv für Gradwanderungen :( Person A hat wohl auch deshalb gestern am späten Abend noch ein Widerspruchsschreiben per Fax versandt und erst heut früh den letzten Beitrag gelesen. Allerdings hat sie in dem Schreiben auch erklärt, dass sie beim GV war und einen aktualisierten neuen Bescheid anfordert. Wie sollte sie eventuell weiter vorgehen?


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Liebe Forumsgemeinde,

anfang letzter Woche erhielt Person A nun Post vom BS (anscheinend nicht der LRA). In diesem Schreiben heißt es:
"im Zuge der gegen Sie eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme geben Sie an, dass sie ALG II beziehen. Daher gehen Sie davon aus, dass Sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind. Bereits in dem Telefonat vom 20.10.2014 wurden Sie darauf hingewiesen, dass eine Befreiung nur auf Antrag ausgesprochen werden kann. Ein Antrag auf Befreiung muss schriftl. gestellt werden und mit einer Unterschrift versehen sein. Unserer Empfehlung umgehend einen Antrag auf Befreiung zu stellen, sind Sie leider bisher nicht nachgekommen. Ein Antragsformular fügen wir bei. Bitte stellen Sie einen Antrag auf Befreiung.
Bitte beachten Sie den aktuellen Kontostand..." Person A wird auf den offenen Betrag von über 500,- EUR hingewiesen und solle überweisen. 

Der Gerichtsvollzieher hatte sich ja optimistisch geäußert, dass eine rückwirkende Anerkennung vermutlich möglich sei und hielt diesen schriftlichen Antrag auch für überzogen, aber gut. hat erstmal nicht geklappt.
Person A wird also jetzt das Formular ausfüllen, aber sie müsste es ja zurückdatieren, da sie jetzt ja kein ALGII mehr bezieht? oder wäre das nicht notwendig? Die Zeiten des ALGII -Bezugs sind ja eigentlich über die Bestätigungen vom Jobcenter definiert.

Das geführte Telefonat war dämlich, ja. Person A glaubt nicht, dass sie einen Festsetzungsbescheid 'bestätigt' hat bekommen zu haben, eher 'Mahnungen'.

Einziges Positive an diesem Schreiben ist, dass sie eine rückwirkende Anerkennung auch noch nicht kategorisch abgelehnt haben, vielleicht aber auch nur nicht begriffen, dass Person A jetzt nicht mehr im AlGII Bezug ist. Hm.
Eine Auflistung über die einzelnen Kosten hat Person A nicht bekommen (nur die Gesamtsumme). Jegliche Post wurde vom BS bisher nicht nachweislich zugestellt.

Hat jemand noch Tipps??


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