meine persönliche Auffassung und Vorgehensweise ist folgende (das ist keine Rechtsberatung und kann falsch sein, ich bin kein Jurist):
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht ist anstelle der aktiv zu betreibenden Untätigkeitsklage gegen die Rundfunkanstalt der einfachere Weg, wenn man an einer schnellen Entscheidung über den Widerspruch nicht unbedingt interessiert ist aber vor der Vollstreckung trotzdem geschützt sein möchte bis der Widerspruchsbescheid vorliegt.
Da die normalerweise automatisch eintretende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei öffentlichen Abgaben und Kosten wie der Rundfunkgebühr entfällt, muss hier ausdrücklich eine Aussetzung des Vollzugs zunächst bei der Behörde (Rundfunkanstalt, welche den Beitragsbescheid erlassen hat) selbst beantragt werden.
Erst wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist (wohl 3 Monate) sachlich nicht entschieden hat ODER eine Vollstreckung droht (man erhält das böse Schreiben des Beitragsservice mit der Vollstreckungsandrohung) kann man diesen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs auch direkt beim Verwaltungsgericht stellen, das in der Hauptsache (Hauptsache = spätere Anfechtungsklage) zuständig ist.
Dort heist das "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung", d.h. man beantragt, das der noch laufende Widerspruch den Vollzug bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch aufschiebt.
Sollte jedoch über den Widerspruch schon entschieden sein, hilft nur die Anfechtungsklage.
Voraussetzung zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist (alle Punkte müssen erfüllt sein):
1. man hat einen Beitragsbescheid erhalten
2. man hat diesem fristgerecht widersprochen
3. die Rundfunkanstalt hat über den Widerspruch noch nicht entschieden (es liegt noch kein Widerspruchsbescheid vor)
4. man hat
- entweder bei der Rundfunkanstalt Aussetzung des Vollzugs beantragt und diese hat widersprochen
- oder bei der Rundfunkanstalt Aussetzung des Vollzugs beantragt und diese hat binnen 3 Monaten nicht darüber entschieden
- oder egal ob Aussetzung des Vollzugs vorher beantragt wurde: Es wird konkret die Vollstreckung angekündigt.
mein Antrag an das Gericht sieht aus wie beigefügt.
Böse Worte in eigener Sache:
Ich begreife nicht, warum die Rechtsaufsicht der Rundfunkanstalten (z.B. Berliner Senat) nicht eingreift, wenn die Rundfunkanstalten in guter alter GEZ-Manier pünktlich zu Weihnachten mit Vollstreckung, Lohnpfändung, Mietkautionspfändung, Kontopfändung drohen, ohne zuvor Ihre eigenen Hausaufgaben gemacht zu haben, nämlich sachlich über den fristgerecht eingelegten Widerspruch zu entscheiden.
Edit "Bürger":
Ergänzende Infos zu diesem Beitrag u.a. unter
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html