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"Klage vor dem VG - Bitte um Argumentationshilfe"

Begonnen von letus, 02. Dezember 2017, 00:05

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letus

Aktuell klagt eine Person gegen einen Festsetzungsbescheid vom Aug. 2017, nachdem der Widerspruch negativ beschieden wurde.

Nun sind aber Widersprüche gegen die Festsetzungsbescheide vom Aug. 2016, Nov. 2016, Jan. 2017 und April 2017 bis heute unbeantwortet und somit offen. Auf Untätigkeitsklagen wurde bewußt verzichtet.
Die Person vermutet, dass das Recht auf rechtliches Gehör durch die Nichtbearbeitung von Widersprüchen nicht gewährleistet ist und auch verwaltungsrechtlichen Erfordernissen nicht Genüge getan wurde.

Die Frage ist nun, wie die unbeantworteten Widersprüche in der laufenden Klage sinnvoll verwendet werden könnten?



OT:
In einer der letzten Klagebegründungen gegen einen Bescheid aus 2016 wurden auch europäische Rechtsnormen als verletzt angeführt. Das VG Augsburg war davon gänzlich unbeeindruckt und bügelte die vorgetragenen Argumente mit der bekannten, selbstreferenziellen "Belegkette" ab.

letus

Nachdem bisher niemand zur Sachlage etwas beitragen konnte oder wollte, möchte ich nochmals auf das Thema hinweisen.

Wie bereits oben erwähnt, legte jemand gegen Festsetzungsbescheide stets Widerspruch ein.
Die Widersprüche vom Aug. 2016, Nov. 2016, Jan. 2017 und April 2017 blieben bis heute unbeantwortet.

Auf einen Festsetzungsbescheid vom Aug. 2017 wurde der eingelegte Widerspruch wie üblich zurückgewiesen, weshalb nun wieder einmal Klage erhoben wurde und bis zum 20.12.2017 zu begründen ist.

Kann man den Umstand, dass die o.a. Widersprüche nicht beantwortet wurden, in der Klagebegründung sinnvoll verwenden?

Für jegliche Anregungen wäre die betroffene Person sehr dankbar!



NichtzahlerKa

Ein paar Fragen:
Verstehe ich das richtig, dass die Anstalt einen Widerspruch der etwa im September 2017 aufgegeben wurde, tatsächlich schon beantwortet hat, die ganzen Alten aber nicht?
Waren denn die Widersprüche alle identisch?
Was ist das Ziel? Das Bündeln aller Klagen in einer, oder es dem Rundfunk möglichst schwer zu machen an Das Geld zu kommen, oder Deinen Zahl-Erwartungswert minimieren?
Die Vorgehensweisen wären hier grundlegend verschieden.

Die Bescheide sind zunächst unabhängige Akte.

Vielleicht kann man nachbohren, wie das Prüfverfahren genau abgelaufen ist, wenn es so schnell war und ob wirklich vom Amts wegen ermittelt wurde, ob alles mit dem Bescheid richtig war. Das hat aber nicht direkt was mit den anderen zu tun, sondern nur mit dem Eiltempo des neuesten Widerspruchbescheids.

Vielleicht fällt ja nach der Nacht noch jemandem etwas ein.
Ich kenne mich leider nicht mit Untätigkeitsklagen aus, da ich nicht in den Luxus so vieler Bescheide komme.
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

Besucher

#3
Grundsätzlich ist es natürlich schwierig mit allem...

Zitat von: letus am 04. Dezember 2017, 23:17
...
Die Widersprüche vom Aug. 2016, Nov. 2016, Jan. 2017 und April 2017 blieben bis heute unbeantwortet.

Auf einen Festsetzungsbescheid vom Aug. 2017 wurde der eingelegte Widerspruch wie üblich zurückgewiesen, weshalb nun wieder einmal Klage erhoben wurde und bis zum 20.12.2017 zu begründen ist.
...
Für jegliche Anregungen wäre die betroffene Person sehr dankbar!

...was in Bezug auf "Bitten um Argumentationshilfe" Deinerseits bzw. Deine Frage nach "Anregungen" Deinen Fall betreffend irgendwie in den Ruch (nichtautorisierter) Rechtsberatung geraten könnte. Das auch noch so etikettiert abzuliefern, wäre gewiss nichts weniger als der berühmte "innere Reichsparteitag" für die lieben Freunde des ÖRR bzw. deren einschlägig bekannten "Etablissements" in Köln, die dies Forum sicherlich am liebsten schon seit vorvorgestern mit allen verfügbaren und damit geheiligten Mitteln "abgeschossen" wüssten.

Um sich - notabene losgelöst vom vorgetragenen Anliegen - aber überhaupt erstmal ein Bild machen zu können, müßte man etwas über den Sachverhalt und dessen konkreten Hintergrund erfahren, was gewiss am besten über *feinsäuberlich anonymisierte* Schriftstücke geschehen könnte. Danach könnte "man" - im Rahmen rein fiktiver Gedankengänge über ein noch fiktiveres "Romanmanuskript" - gewiss besser weitersehen als aktuell.
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

Markus KA

Den dankenswerten Hinweisen von NichtzahlerKA und Besucher kann ich mich nur anschließen.
Details sind wichtig und möglicherweise auch ein Besuch an einem Runden Tisch.

Möglicherweise hat man schon mal davon gehört, dass frühere Widerspruchsbescheide noch nicht, aber ein aktueller auf einen aktuellen Widerspruch überraschenderweise schon eingetroffen ist.

Person S ist in diesem Fall der Rechtsbehelfsbelehrung gefolgt und hat die Klage eingereicht.Eine sinnvolle Nutzung der fälligen Widerspruchsbescheide in der Klagebegründung kam ihr nicht in den Sinn, weil es wohl auch keine gibt.

Person S könnte sich vorstellen die alten Festsetzungsbescheide in die Klage mit aufzunehmen, was den Streitwert und möglicherweise die Gerichtskosten erhöhen würde.

Person S könnte sich vorstellen die alten Festsetzungsbescheide für eine spätere Klage mit neuen Klagebegründungen und erfahrener mündlichen Verhandlung zu nutzen, was natürlich neue Gerichtskosten verursachen würde...übrigens für alle Beteiligten  ;)
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

noGez99

Auf jden Fall hat sich das Fenster zu eine Verfassungsbeschwerde geöffnet:

Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

Zeitungsbezahler

Fehlende Widerspruchsbescheide können ja tatsächlich beim Beschäftigungsservice vergessen worden sein.
Taktisch könnte man sich damit auch abfinden, hält die Klage gegen zwei Bescheide doch den Streitwert gering und auch bei einer späteren Pfändung bleibt man dann unter den magischen 500 Teuronen, die dem Gläubiger mehr Möglichkeiten einräumen, falls man sich eine Weile dessen verweigert.
Als Argumente in der Klage können sämtliche benutzt werden, ob schon im Widerspruchsbescheid verwendet oder nicht.

letus

Fein, dass sich doch einige Mitstreiter der Sache annehmen und zur Erhellung des unbekannten Betroffenen beizutragen versuchen. Danke!

Damit der bisherige Ablauf klarer wird, sei auf folgende Punkte hingewiesen:

Alle unbeantworteten Bescheide wurden mit normaler Post zugestellt.

Der nun beklagte Bescheid wurde im August 2017 ausgestellt und ebenfalls "normal" zugestellt. Der Widerspruch dagegen erfolgte ohne große Begründung, es wurde lediglich Ruhendstellung und Aussetzung von Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gefordert.
(Ja, auch der kleine Widerständler arbeitet mit standardisierten Ergüssen.)

Achtung:
Für diese Mitteilung (tatsächlich so im absolut formlosen Anschreiben ohne Bezug genannt) hat man sich schriftlich bedankt!

Im Sept. 2017 wurde dann um Widerspruchsbegründung gebeten, da ansonsten nach Aktenlage entschieden würde!
Die Begründung wurde im Okt. 2017 wie erbeten zugesandt. Nach der völlig unerwarteten Zurückweisung dieses Widerspruchs klagt der gute Mann wieder einmal.

Im Okt. 2017 wurde der Person übrigens der nächste Festsetzungsbescheid zugestellt, gegen den natürlich ebenfalls Widerspruch erhoben wurde. Der Beitragsservice kümmert sich sehr intensiv um den renitenten Aufmüpfigen.

Runder Tisch ist in der Umgebung nicht.
Verfassungsbeschwerde wird wohl rausgehen, wenn ein zünftiges Muster gefunden ist, wobei in die bundesdeutsche Gerichtsbarkeit keine übermäßige Erwartungshaltung gesetzt wird.

An Gerichtskosten hat der überzeugte Verweigerer öffentlich rechtlicher Qualitätspropagandisten seit Einführung des pauschalen Selbstbereicherungsprogramms deutlich mehr als die "angefallenen Beiträge" entrichtet. Auch Vollstreckung und Eintragung ins Schuldnerverzeichnis hat er schon hinter sich.

Nichtgucker

#8
Über welchen Zeitraum wurden Beiträge im Bescheid vom Aug. 2017 festgesetzt ?
Handelt es sich hierbei um Zeiträume, die zuvor von anderen Bescheiden erfasst wurden ?
Welcher Beitragsservice ist bei Dir tätig - der allgemeine Beitragsservice aus Köln oder der Beitragsservice der Dich betreuenden Landesrundfunkanstalt ?

letus

#9
Der Bescheid Aug. 2017 umfasst das 2te Quartal 2017. Also 04.2017-06.2017.

Die davorliegenden Bescheide beziehen sich ebenfalls jeweils auf das Quartal vor Ausstellung.
Erstellt werden die laut Rechtsbehelfsbelehrung vom Kölner Verein für den BR.

Der fiktive Betroffene trägt sich mit dem Gedanken, dem VG mit dem Hinweis auf die unbeantworteten Widersprüche mitzuteilen, dass ihm durch diese Umstände der Rechtsweg verschlossen wurde und deshalb Beschwerde beim EGMR erhoben wird.
Muss sich der Ärmste eben mit diesem Weg vertraut machen.
Oder wäre eine (kurze) Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe hilfreicher?

Da kommt man echt ins Grübeln.

LECTOR

Ein bißchen Anregung kann man ja auch beim folgenden Thema finden:

Klagen und deren Inhalte im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html


Mr.F.

#11
Zitat von: Zeitungsbezahler am 05. Dezember 2017, 08:13
Taktisch könnte man sich damit auch abfinden, hält die Klage gegen zwei Bescheide doch den Streitwert gering und auch bei einer späteren Pfändung bleibt man dann unter den magischen 500 Teuronen, die dem Gläubiger mehr Möglichkeiten einräumen, falls man sich eine Weile dessen verweigert.

Könntest Du bitte einmal kurz ausführen, was es mit der von Dir erwähnten "500-EUR"-Grenze im Bezug auf Kontopfändung auf sich hat?

Eine Person F meint sich nämlich dunkel erinnern zu können, dass dieser Betrag die Schwelle darstellte, unterhalb derer zunächst auf anderweitige Vollsteckungsmaßnahmen zurückgegriffen werden musste, bevor sich der Gerichtsvollzieher mittels einer ihm etwaig bekannten Bankverbindung über das Konto des Schuldners per Pfändung hermachen durfte, ohne dies vorher anzukündigen - ferner meint Person F irgendwo/-wann etwas darüber gelesen zu haben, dass dieser "Grenzwert" jedoch durch irgendeine Gesetzes- bzw. Verordnungsänderung aufgehoben wurde... trotz intensiver Googleei findet Person F leider die Quelle nicht mehr, möglicherweise weil sie nicht die richtigen Suchbegriffe verwendet.

Könntest Du dem Gedächtnis von Person F bitte ein wenig auf die Sprünge helfen und "Licht ins Dunkel" bringen?
Vielen Dank im Voraus!

mb1

Diese 500-EUR-Grenze bei Pfändungen ist sowieso bereits seit 1 Jahr gefallen.

Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21166.0

Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

letus

Die fiktive Person könnte sich jetzt dazu entschlossen haben, die unbeantworteten Widersprüche in der Klage unerwähnt zu lassen.

Für den Input würde sie sich bedanken wollen.  8)