Verwaltungsrechtssache
...................
gegen Südwestrundfunk - Referat Beitragsrecht-
wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
Anlage
Kostenfestsetzungsantrag vom 27.05.2014
In der Anlage erhalten Sie Doppel des o.a. Kostenfestsetzungsantrages mit der Bitte um Kenntnisnahme und der Gelegenheit (?), binnen 2 Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.
(§ 164 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 104 ZPO)
2. Seite:
Kostenfestsetzungsantrag
in Sachen
..../SWR
wird in obiger Angelegenheit beantragt, die erstattungsfähigen Kosten gemäß nachstehender Kostenabrechnung nach § 104 ZPO festzusetzen:
Gegenstandswert: 123,88 €
Auslagen gem. § 162 Abs. 2 VwG i.V.m.Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Gesamt 20,00 €
===================================================
Es wird beantragt, den festzusetzenden Betrag mit
5% Punkten über den Basiszinssatz ab Antragsstellung zu verzinsen.
Kann also u.U. sehr teuer werden, wenn sich das Verfahren noch weiter in die Länge zieht.Was verstehst Du unter "teuer"?
Auslagen gem. § 162 Abs. 2 VwG i.V.m.Nr. 7002 VV RVG 20,00 €Ich könnte mir denken, dass diese Kosten für Kopien und sonstige Kosten anfielen.
Gesamt 20,00 €
Zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Behörde gehören dagegen nicht die aus Anlass des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Personalkosten. In Ausnahmefällen ist die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. In diesem Fall sind die für den Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren und Auslagen in gleicher Weise erstattungsfähig wie die Gebühren und Auslagen eines vom Kläger beauftragten Rechtsanwaltes. In der Regel wird die Behörde allerdings das verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst, durch Mitarbeiter des Rechtsamtes der Behörde oder durch den zuständigen Sachbearbeiter, selbst führen, so dass bei der Behörde keine erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten entstehen.
Für 20 Euro? Dann Ratenzahlung natürlich, zu 20 oder 40 Monatsraten, weil das Geld ja einfach nicht vorhanden ist. ;-)Dann aber die Zinsrechung nicht vergessen ;)
7002 VV RVG:
Post- und Telekommunikationspauschale
Die Auslagen die der Rechtsanwalt für Telefonate und die Fertigung von Schriftsätzen oder Porto hat, kann er entweder in voller Höhe - unter Nachweis der entstandenen Kosten - vom Mandanten ersetzt verlangen oder aber in Form einer Pauschale geltend machen. Macht er die Pauschale geltend, so darf er nur 20 % der entstandenen Gebühren (nach Addition aller Gebühren) geltend machen, auch wenn Gebühren in dieser Höhe gar nicht angefallen sind. So fällt die Pauschale z.B. auch an, wenn nur ein Gespräch in der Kanzlei durchgeführt wurde.
Die Gebühr soll nicht nur tatsächliche Gesprächskosten abdecken, sondern auch Kosten für die Vorhaltung eines Telefonanschlusses und die Besetzung des Anschlusses durch eine Angestellte abdecken.
Die Pauschale ist aber auf maximal 20 € begrenzt. Sie fällt für die außergerichtliche Vertretung, für das gerichtliche Mahnverfahren, für die erste und jede weitere Instanz jeweils ein mal an.
Wenn man klagen will und nichts handfestes hat was einen Erfolg erzielen könnte, kommen Kosten auf einen zu!!!
Gerichtskosten um die 160 €
Auslagen maximal 20 €
Aussetzung der Vollziehung auch wenn nicht wahrgenommen, vom Hauptstreitwert :4 also wer von Anbeginn dabei ist um die 800€ : 4 =200
Gesamt um die 300 € in erster Instanz + Zeitaufwand, Papierkosten und Versandkosten.
Person a hat gestern folgende Post vom Verwaltungsgericht erhalten (per normaler Post zugestellt, angekommen?)ZitatVerwaltungsrechtssache
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gegen Südwestrundfunk - Referat Beitragsrecht-
wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
Anlage
Kostenfestsetzungsantrag vom 27.05.2014
In der Anlage erhalten Sie Doppel des o.a. Kostenfestsetzungsantrages mit der Bitte um Kenntnisnahme und der Gelegenheit (?), binnen 2 Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.
(§ 164 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 104 ZPO)
2. Seite:
Kostenfestsetzungsantrag
in Sachen
..../SWR
wird in obiger Angelegenheit beantragt, die erstattungsfähigen Kosten gemäß nachstehender Kostenabrechnung nach § 104 ZPO festzusetzen:
Gegenstandswert: 123,88 €
Auslagen gem. § 162 Abs. 2 VwG i.V.m.Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Gesamt 20,00 €
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Es wird beantragt, den festzusetzenden Betrag mit
5% Punkten über den Basiszinssatz ab Antragsstellung zu verzinsen.
Und Nu?
Hat jemand schon mal erfolgreich ein Verwaltungsgericht davon überzeugt,
so einen Antrag abzulehnen ?
http://zwangsrundfunk.de/doku/Antrag_NDR_7002_RVG_162.pdf (http://zwangsrundfunk.de/doku/Antrag_NDR_7002_RVG_162.pdf)
Person B hätte erwartet: Klageeinreichung, Wartezeit, Vorauszahlung der Gerichtskosten, Wartezeit, Evaluierung der Argumente, wie bei anderen Verfahren, Wartezeit, Urteil und Schluß :D
Was kann man tun? Wie wäre es mit einer Überraschung für den Richter, z.B. in die zweite Instanz gehen?
Und kann es sein, dass derartige Kostenfestsetzungen nicht alle Kläger (trotz Niederlagenurteile) bekommen?Richtig, so "billig" kommen nicht alle Kläger davon.
Da sich der BR inzwischen von seinen Traunsteiner Parteigenossen ähm... Anwälten vertreten läßt, kommen zu der 20-€-Pauschale auch noch die Kosten für völlig unnötige Schriftsätze dazu, die die Entscheidung des Gerichts sowieso nicht beeinflußt haben, da die Entscheidung im Vorfeld ja schon fest steht.
Wie könnte sich Person L verhalten?!Person L kann als erstes nach einer Möglichkeit zur Barzahlung fragen.
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................Falls keine Aufstellung dabei ist, kann diese vielleicht angefordert werden. Da das jedoch Zeit in Anspruch nimmt, kann möglicherweise oder vielleicht, auch ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt werden, um eine aufschiebende Wirkung herzustellen muss dieser jedoch passend begründet werden.
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.
20% der Gebühren
-höchstens 20,00 €
Die Barzahlung wäre ein Ansatz, gibt es aber noch einen andere Möglichkeit unbar diese Sache zu begleichen ohne Person L's Bankverbindung Preis zu geben?
Bei einer Überweisung erfährt der Empfänger der Zahlung lediglich den im Betreff angegeben Text, nicht jedoch die Kontonummer.
In einem ähnlichen Fall in Sachsen soll es vorgekommen sein, dass auch nach zwei Jahren immer noch niemand nach dem Verbleib des Geldes gefragt hat. Wegen 20 Euro wird auch niemand eine Vollstreckung :police: einleiten, es gibt nämlich schon zu viele Vollstreckungen ...Die Person A im Eingangspost Juni 2014 hatte den gleichen Brief erhalten,
Die Person A im Eingangspost Juni 2014 hatte den gleichen Brief erhalten,
2x eine Mahnung mit angerechneten Zinsen erhalten und das war`s, soll
heißen bis heute nichts bezahlt.
auf die man Teile des Zwangsbeitrages überweisen könnte
Vielleicht wartet der Staatsfunk bis durch die Zinsen und Zinseszinsen ein ordentliches Sümmchen zusammengekommen ist, ist doch die beste Geldanlage für die Luxuspensionen!Bei derzeitigem Basiszinssatz von -0,88 € sind das pro Jahr ca. 80 Cent Zinsen. Die Frage ist, ob da ein Zinseszins veranschlagt wird. Weiß das jemand?
Es besteht NICHT die Gefahr, dass diese Mikrosumme mit den anderen "Schulden" in einen Topf geworfen und zum Anlass genommen wird eine größere Gesamtsumme zu vollstrecken?Sollte es zu einer Vollstreckung kommen, egal aus welchen Grund, dann wird diese "Mikrosumme" sehr wahrscheinlich "mit den anderen 'Schulden' in einen Topf geworfen", aber ob diese "Mikrosumme" "zum Anlass genommen wird ...", das kann sehr wahrscheinlich keiner 100% richtig beantworten.
Du kannst ja die Summe mit dem Gerichtsaktenzeichen an den Beitragsservice überweisen
Unnötiger Aufwand. Nichts überweisen. Keinen Cent.
Für die LRA steht der Vollstreckungsbetrag in keinem Verhältnis zum Eintreibungsaufwand. In ähnlichem Fall wurde von der LRA seit über 2 Jahren nichts mehr gehört und gesehen ;)
Laut Beschluss trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Wenn das so eindeutig ist, dass der Kläger jezt die Pauschale abdrücken muss, warum muss es dann erst beantragt werden? Bzw. warum hat A noch die Möglichkeit, sich zu äußern?!Der Sender hat einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, denn nur dieser Kostenfestsetzungsbeschluß ist auch vollstreckbar. A hat jetzt die Möglichkeit, mitzuteilen, daß die Fahrkarte in der Pauschale enthalten ist und nicht separat festgesetzt werden darf. Viel Erfolg.
daß die Fahrkarte in der Pauschale enthalten ist und nicht separat festgesetzt werden darf.Guter Anfang. Ein Versuch ist es Wert. Besser als untätig rumzusitzen.
daß die Reise nicht notwendig gewesen wäre, wenn auf Personal vom Ort des Gerichtssitzes zurückgegriffen worden wäre, falls es in der Stadt des Gerichtssitzes eine Filiale der Rundfunkanstalt gibt.Auch sehr schön. Immerhin ist der NDR auch in H vertreten. Bei solch einfachen Fällen sollte ja auch die Empfangsdame reichen ;D
Sonderlich qualifiziert hätte diese Person ja nicht sein müssen, da die Gerichte ja immer behaupten, daß es einfach gelagerte Fälle seien und damit ja auch die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte.
Was sagt denn die Rechtsbelehrung? Kann man gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß Einspruch erheben?Dazu kann zum hiesigen Zeitpunkt noch nichts gesagt werden. Bis jetzt kam nur die Mitteilung vom VG in Haus von A geflattert mit der Bitte um Kenntnisnahme, dass der Bevollmächtigte der LRA, falls er das überhaupt ist, den Antrag gestellt hat. Aber ich denke 50/50-Chance das der darauffolgende Beschluss unanfechtbar ist oder binnen 4 Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Eine Entscheidung des VG steht also noch aus. A hat noch über eine Woche Zeit sich dazu ggf. zu äußern.
[...] aber in einer Stellungnahme könnte vorgebracht werden, daß die Reise nicht notwendig gewesen wäre, wenn auf Personal vom Ort des Gerichtssitzes zurückgegriffen worden wäre, falls es in der Stadt des Gerichtssitzes eine Filiale der Rundfunkanstalt gibt.
BVerfG
Pressemitteilung Nr. 77/2021 vom 18. August 2021
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html)
Abschnitt 4 c)Zitat"Die Verzinsung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % ist trotz der grundsätzlichen Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers aber dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisiert festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als evident realitätsfern erweist. Dies ist spätestens seit dem Jahr 2014 der Fall."
Da es sich bei derlei Kosten nicht um den gem. Satzung nur "bargeldlos" zu zahlenden "Rundfunkbeitrag" selbst handelt, könnte in solchen Fällen ggf. Antrag auf Mitteilung der Barzahlungsstelle für die satzungskonforme Barzahlung dieser Zusatz-Kosten gestellt werden... ;) siehe u.a. unter
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Eine fiktive Person B würde - so lange eine derartige "Forderung" nicht nachweislich zugestellt und dann auch noch nachweislich gemahnt wurde - mglw. überhaupt nicht reagieren... ;) Selbst wenn der RBB hier eine Ausnahme bilden sollte... Stichwort "Einzelfall"... ::) :laugh: ...ist zumindest vom MDR nicht bekannt, dass dieser mehr als nur ein formlos versendetes Schreiben zur Einforderung gesendet und dann nie wieder etwas diesbezüglich von sich hören gehabt haben lassen könnte. Wie wohl weiter oben schon angedeutet, können diese Kosten vmtl. nicht in der Software des "Beitragskontos" verbucht werden. Und sehr wahrscheinlich wird hier auch die vollständig automatisierte Zahlungsabwicklung über die Maschine in Köln außen vor sein. Die Verwaltung dieser Kosten - da kein "Rundfunkbeitrag", keine Säumniszuschläge, keine Mahngebühren usw. - kann und darf mglw. gar nicht an den sog. "Beitragsservice" ausgelagert werden. Sie wird wohl ausschließlich bei der jeweiligen Rundfunkanstalt und ausschließlich manuell bearbeitet.
Edit: Diese Sichtweise deckt sich wohl mit dem soeben überschnittenen Vorkommentar von "seppl" ;)
... Person L könnte die Zahlung schlicht und ergreifend unterlassen (#) . Für das Geld kann man auch Essen gehen.
In einem ähnlichen Fall in Sachsen soll es vorgekommen sein, dass auch nach zwei Jahren immer noch niemand nach dem Verbleib des Geldes gefragt hat. Wegen 20 Euro wird auch niemand eine Vollstreckung :police: einleiten, es gibt nämlich schon zu viele Vollstreckungen ...