gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Kurt am 22. Juli 2017, 15:59

Titel: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Kurt am 22. Juli 2017, 15:59
Hallo zusammen,

möchte hier mal in Frage stellen ob der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" überhaupt die Stelle/Einrichtung ist die lt. Gesetz beschrieben/vorgesehen ist!?

Der RBStV sieht für die Verwaltung der personenbezogenen Daten der Beitragspflichtigen sowie die Beitragsverwaltung im § 10 Abs. 7 eine „im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ vor:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Fundstellen siehe unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html

Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.


Die Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten sind gleichlautend verfasst. Im jeweiligen § 2 dieser Leistungssatzungen heißt es:

Leistungssatzungen
Beispiel für NRW
Satzung des
Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=1&menu=0&bes_id=36304&aufgehoben=N&anw_nr=2

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.*

Öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten sind: 1. BR, 2. HR, 3. MDR, 4. NDR, 5. RB, 6. RBB, 7. SWR, 8. SR, 9. WDR - insgesamt 9 Landesrundfunkanstalten.

Was ist aber der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"?

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice:
Der  nicht rechtsfähige Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio (dRadio) ist eine privatrechtlich organisierte Organisationsform als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR, vertreten durch die 3 folgend gelisteten persönlich haftenden Gesellschafter:

1.   Gesellschafter des BS (nicht rechtsfähig)
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der BRD (ARD), als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Arnulfstr. 42, 80335 München

2.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in ZDF-Str. 1, 55127 Mainz

3.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in Raderberggürtel 40, 50968 Köln

Creditreform-Nr.: 5190154416 und USt-IdNr.: DE 122790216
Quelle: http://www.firmenwissen.de Stand/erhalten am 18.09.2016

Impressum BS:
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Qelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html


Was folgt daraus:

1. Der real existierende Beitragsservice ist zum einen eine „Gemeinschaftseinrichtung“ und zum anderen gehören dieser Gemeinschaftsreinrichtung nicht nur die 9 (neun) Landesrundfunkanstalten, sondern auch ZDF und  Deutschlandradio an. Diese sind aber keine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten sondern zum einen eine Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF), zum anderen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (DRadio). Dabei haben weder das Deutschlandradio noch das ZDF etwas mit der Verwaltung des Rundfunkbeitrags zu tun. Diese beiden Anstalten bekommen selbstverständlich einen Teil der Rundfunkbeiträge, haben aber mit dem ganzen Prozedere von Anmeldung, Abmeldung sowie Einzug der Beiträge nach dem RBStV nichts zu tun.
*in den Leistungssatzungen heißt es: Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig. Es heißt NICHT dass die Stelle auch aus diesen (mit-)besteht.

2. Die Einrichtung nach § 10 Abs. 7 RBStV: Die Stelle für die Beitragsverwaltung soll von den 9 (neun) Landesrundfunkanstalten der ARD (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR) für diese Aufgaben betrieben werden und eine Stelle im Rahmen einer „öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft“ dieser 9 (neun) Landesrundfunkanstalten sein. Nicht mehr und nicht weniger.

Daraus ergibt sich klar und deutlich, dass der real existierende und agierende Beitragsservice nicht die Instituion ist, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür vorsieht.

Meinungen?  >:D

Gruß
Kurt


Edit "Bürger":
Links ergänzt. Bitte gem. den Forum-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) bei allen Zitierungen immer auch Quellverweise und Links angeben - zwecks Nachprüfbarkeit, schnellerer Erfassbarkeit und zielgerichteter Diskussion.

Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Bürger am 22. Juli 2017, 18:21
"Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?"

> Man weiß es nicht so recht, denn die "gemeinsame Stelle" nach "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) ist ja nirgendwo namentlich öffentlich bekanntgegeben. Zumindest habe ich noch keine öffentliche Fundstelle dazu.
Und auch die "Verwaltungsvereinbarung"
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
ist ebenfalls nur intern und nicht öffentlich bekanntgegeben.
Das muss man also alles gar nicht kennen müssen... ;)

Interessant hierbei:
Im ehemaligen "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" (RGebStV) wurde festgelegt, dass die im RGebStV erwähnte "gemeinsame Stelle" bekanntzugeben sei (hier am Beispiel Sachsen)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4908-RGebStV
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4908/31113.html
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4908/31113.pdf
und zur Sicherheit auch gleich noch archiviert unter
https://web.archive.org/web/20170722161555/https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4908-RGebStV
Zitat
§ 3 Anzeigepflicht
[...]
(4) Jede Landesrundfunkanstalt kann für ihren Anstaltsbereich eine andere Stelle mit der Entgegennahme der Anzeige beauftragen; diese Stelle ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen.
[...]
§ 7  Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(3) Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalten können andere Stellen mit der Einziehung beauftragen; diese Stellen sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen. Die Landesrundfunkanstalten oder die von ihnen beauftragten Stellen führen die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten zustehen, an diese ab. Die Kosten des Gebühreneinzugs tragen die Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten entsprechend ihren Anteilen.
[...]

Namentlich öffentlich bekanntgegeben war die damalige "gemeinsame Stelle" als "Gebühreneinzugszentrale (GEZ)" einschl. ihrer "Beteiligten" und Adressdaten in den "Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren" der Rundfunkanstalten - hier mangels Fundstelle in Sachsen am Beispiel NRW:
Bekanntmachung der
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4515&aufgehoben=N&menu=1&sg=1
Zitat
§ 2 Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch. Die Anschrift der GEZ lautet: Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

Damit war die "gemeinsame Stelle" nach RGebStV namentlich öffentlich bekanntgegeben - sogar mit einem extra eigenen Paragrafen.

Obigen von "Kurt" geposteten Passagen und dem RBStV ist zu entnehmen, dass genau eine solche Festlegung der öffentlichen Bekanntgabe der "gemeinsamen Stelle" im RBStV fehlt.

Eine entsprechende öffentliche namentliche Bekanntgabe der "gemeinsamen Stelle" nach dem zum 01.01.2013 an die Stelle des RGebStV getretenen "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) erfolgte augenscheinlich bislang noch nicht - vgl. hierzu den §2 der aktuellen Satzungen
Leistungssatzungen
Beispiel für NRW
Satzung des
Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=1&menu=0&bes_id=36304&aufgehoben=N&anw_nr=2

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.*

Keinerlei Erwähnung des Namens und der Adresse der ominösen Stelle.

Erschwerend kommt hinzu, dass es ja noch weitere "gemeinsame Stellen" gibt - so u.a. auch eine namens "Beitragskommunikation"
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/impressum.html
Zitat
Dein-beitrag-bewegt-was.de ist das Telemedienangebot der GSEA*** Beitragskommunikation, einer Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio, vertreten durch den WDR.
***"Gemeinschaftssendungen, -einrichtungen und -aufgaben (GSEA)"
...mit zum Logo des sog. "Beitragsservice"
https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
(https://web.archive.org/web/20170722165326if_/https://www.rundfunkbeitrag.de/shared/images/ardzdfdradiobs.png)
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/shared/images/ardzdfdradiobs.png
sicherheitshalber archiviert ;)
(https://web.archive.org/web/20170722165326if_/https://www.rundfunkbeitrag.de/shared/images/ardzdfdradiobs.png)
Quelle: https://web.archive.org/web/20170722165326if_/https://www.rundfunkbeitrag.de/shared/images/ardzdfdradiobs.png

täuschend verwechselbarem Logo
(https://web.archive.org/web/20170722164232if_/http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/img/logo_beitragskommunikation.png)
Quelle: http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/img/logo_beitragskommunikation.png
und auch hier sicherheitshalber archiviert ;)
(https://web.archive.org/web/20170722164232/http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/img/logo_beitragskommunikation.png)
Quelle: https://web.archive.org/web/20170722164232/http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/img/logo_beitragskommunikation.png


All dies sollte man wohl auch zu allen möglichen Gelegenheiten auftischen...
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 22. Juli 2017, 18:48
@Kurt
Zitat
Daraus ergibt sich klar und deutlich, dass der real existierende und agierende Beitragsservice nicht die Instituion ist, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür vorsieht.

Das sehen wir alle hier im Forum genau soooooooo ...

Aber ...

+++  ::)
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Markus KA am 22. Juli 2017, 22:18
Danke für den Hinweis. Was mir bisher nicht aufgefallen ist:
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html (https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html)
Zitat
Öffentlich-rechtlich steht für Institutionen des öffentlichen Rechts.
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlich-rechtlich (https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlich-rechtlich)
Gibt es ein Gesetz, Staatsvertrag oder Satzung, das das Inkassounternehmen Beitragsservice als öffentlich-rechtliche Einrichtung legitimiert hat?
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Kurt am 22. Juli 2017, 23:04
Hallo zusammen,

es driftet ab und wird verwirrend :-(

Also andersrum:

Lt. RBStV (Fundstelle siehe oben) soll es eine gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen LANDESRUNDFUNKANSTALTEN geben welche blablabla.

Da wir exakt 9 (neun) Landesrundfunkanstalten haben dürfte eine gemeinsam betriebene Stelle lt. Gesetz (und Satzungen) aus wievielen öffentlich-rechtlichen LANDESRUNDFUNKANSTALTEN zusammengesetzt sein?

Richtig: 9 (neun) > Soweit die Theorie.

Die bestehende und meine Daten vorhaltende und verarbeitende Abpressbutze ist aber ein Zusammenschluss von 11 (elf) Komponenten: 9 öffentlich-rechtliche LANDESRUNDFUNKANSTALTEN und 1 Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) und 1 Körperschaft des öffentlichen Rechts (DRadio).

Falsch: 11 (elf) > Praxis.

Frage die sich mir stellt: wo und wie kann man feststellen lassen, dass die aus 11 Komponenten bestehende und meine Daten vorhaltende und verarbeitende Abpressbutze NICHT die Stelle ist, welche das Gesetz vorsieht/vorgibt?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 23. Juli 2017, 10:09
Die bestehende und meine Daten vorhaltende und verarbeitende Abpressbutze ist aber ein Zusammenschluss von 11 (elf) Komponenten:

Falsch: 11 (elf) > Praxis.

Anmerkung:

Nein, der BS selbst ist doch kein Zusammenschluss von 9 bzw. 11 Komponenten?
Sondern er wird als eine (1) „Arbeitsgemeinschaft“ von der jeweiligen einzelnen LRA betrieben.
Ob da ZDF und DR eine Rolle spielen wird nicht berücksichtigt von der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Was das Gesetz vorsieht, wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht als „Recht“ gesprochen, sondern immer zu Gunsten der LRAn ausgelegt.

Es spielt absolut keine Rolle, nach Meinung einer fiktiven Person, ob diese „Stelle (BS)“ vom Gesetz vorgesehen wird oder nicht. Die LRA ist letztendlich immer die „verantwortliche Stelle“ nach bisheriger „Rechtsprechung der Gerichte“.
+++

PS.
Die jeweilige LRA ist kein rechtlich verantwortlich persönlich haftender Gesellschafter des „Beitragsservice“ im Sinne des verfassungswidrigen § 10 Abs. (7) Satz 1 RBStV. Dies wird aber immer wieder in den schriftlichen, öffentlichen und gerichtlichen Ausführungen als Gegenteil behauptet. Die jeweilige LRA ist kein "Mutterunternehmen des BS". ::) :o
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 23. Juli 2017, 10:41
Gibt es ein Gesetz, Staatsvertrag oder Satzung, das das Inkassounternehmen Beitragsservice als öffentlich-rechtliche Einrichtung legitimiert hat?

Anmerkung:

Nach den bisher erfolgten Recherchen hier im Forum kommt eine fiktive Person zu der Annahme,
dass es keine Rolle spielt wer den BS „legitimiert“ hat. Er ist als privat-rechtlich organisiertes Unternehmen, somit als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet von 3 Gesellschaftern und wird von der jeweiligen LRA als „nicht rechtsfähiges Inkassounternehmen" (Stelle) eingesetzt.
Ein Gesetz, das ein nicht-rechtsfähiges Unternehmen regeln sollte, werden wir wohl vergeblich suchen. +++  ;)

PS.
Es könnte aber folgende Frage weiter recherchiert werden:
In wie Fern ist eine nicht rechtsfähig gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR überhaupt als "nicht rechtsfähig" gesetzlich möglich?  ::) 8) :o
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: azdb-opfer am 23. Juli 2017, 10:56
Gibt es ein Gesetz, Staatsvertrag oder Satzung, das das Inkassounternehmen Beitragsservice als öffentlich-rechtliche Einrichtung legitimiert hat?

Es gibt nur die (nicht offiziell veröffentlichte) Verwaltungsvereinbarung. Der "Beitragsservice NDR" verweigert "in Abstimmung mit dem Justitiariat des Norddeutschen Rundfunks" die Herausgabe.
Quelle: https://fragdenstaat.de/files/foi/48951/bs-ndr-vv-be-kopie.jpg (https://fragdenstaat.de/files/foi/48951/bs-ndr-vv-be-kopie.jpg)

Diese Vereinbarung wird von der LRA offensichtlich als Privatsache betrachtet. Ich würde Klassifizierung des BS als "öffentlich-rechtliche Einrichtung" als arglistige Täuschung ansehen.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: pinguin am 23. Juli 2017, 11:06
Mal einen Hinweis an Bürger, zwecks der von ihm eingestellten Logos; nach EU-Recht wäre wohl nur eines davon als eingetragene Marke zulässig, das andere würde wegen Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Da diese Logos aber kein (R) tragen, sind sie evtl. keine eingetragenen Markenzeichen nach europäischem Recht und dürfen defaktisch von jedem verwendet werden?
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: lieven am 23. Juli 2017, 11:25
Die Verwaltungsvereinbarung gibt es unter Fragdenstaat 16290. Es ist ein PDF Dokument von zirka 500Kb und kann deswegen nicht angehängt werden. Schicke es aber gerne per Email zu - bitte per PM Adresse angeben
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Kurt am 23. Juli 2017, 11:52
Hallo zusammen,

hier kann sich jeder diese Vereinbarung ansehen:

"Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" > https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-beitragseinzug/

Die eigentliche Frage dreht sich aber nicht um Logo's, ob öffentlich-rechtliche Einrichtung usw. sondern darum ob dieses AGIERENDE Konstrukt überhaupt dies ist (dies sein kann) was im RBStV und in den Satzungen beschrieben/gefordert ist!?

Person K. behauptet: Nein - DAS muss wohl eine andere Einrichtung sein denn sie entspricht nicht den Gesetzes-/Satzungsvorgaben!

Fazit:
"Konstrukt" - bestehend aus
3 Gesellschaftern bzw. 11 Komponenten hat gesetzes-/satzungswidrig Person K's Daten und spielt damit!?
Die gesetzes- und satzungskonforme "Stelle" müsste nach Person K's Dafürhalten aus
1 Gesellschafter bzw. 9 Komponenten bestehen.

Also:
Wie und wo könnte man dem Ding das Genick brechen (fiktiv - natürlich)?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 23. Juli 2017, 11:56
Ich schaue dann mal in die Glaskugel und verrate Euch, wie die Lage vom sog. "örR" und den sich zuständig fühlenden Gerichten hingebogen werden wird:

Zitat von: § 10 Abs. 4 RBStV
Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

Daraus könnte sich folgender Textbaustein ergeben:

Zitat
Da ZDF und Deutschlandradio an den Kosten des Beitragseinzugs beteiligt sind haben diese auch ein Interesse die Geschäftsführung zu überwachen. Datenschutzrechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich: Von vornherein ist die Übermittlung von Daten Beitragspflichtiger an ZDF oder Deutschlandradio ausgeschlossen, da nach § 11 Abs. 4 RBStV nur die Landesrundfunkanstalten Meldedaten erheben dürfen und außerdem die der einzelnen Landesrundfunkanstalt zuzuordnenden Daten hübsch getrennt von den Daten der übrigen Landesrundfunkanstalten verarbeitet werden.

Blöd ist jetzt allerdings nur: Wieso sind nicht auch die einzelnen Landesmedienanstalten Gesellschafter? Schließlich tragen sie nach § 10 Abs. 4 RBStV ebenso Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und dürften damit wohl auch ein Interesse daran haben zu erfahren wie sich ihre Kosten ergeben bzw. entwickeln. Vermutlich wird hier aber versucht werden eine, Sonderstellung der Landesmedienanstalten herbeizureden. Es könnte z. B. versucht werden etwas mit §§ herumzujonglieren, welche nur von den Landesmedienanstalten handeln, z. B. § 11 RFinStV. Aber das ist gerade nur Spekulation.



Auf Bürgers Frage nach der Bekanntgabe der Stelle aus § 10 Abs. 7 RBStV sei anzumerken:

Wie sollen die einzelnen Länder ihren Bürgerinnen und Bürgern überhaupt etwas bekanntgeben können, wenn dies nicht einmal den Ländern selbst bekanntgegeben wurde?

Einer fiktiven Person S liegt auf ihrer Frage:

Zitat
Ist dem Land Berlin von Rundfunk Berlin-Brandenburg bekanntgegeben worden, dass es sich bei Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio um die in § 10 (7) Satz 1 RBStV umschriebene Einrichtung handelt?

Falls ja: Wo ist ein entsprechendes Dokument einzusehen?

ein Antwortschreiben vom Regierenden Bürgermeister von Berlin vor, in dem es heißt:

Zitat
Die Antwort lautet: Nein. Dass der Beitragsservice (vormals GEZ) die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle i. S. v. § 10 Abs. 7 RBStV ist, ist offenkundig.

Das ist doch schon sehr beachtlich! Da werden von den Ländern dutzende Millionen Meldedaten einer Einrichtung zugeschustert, die den Ländern erst gar nicht bekanntgegebenen wurde.  ???

Wie das funktionieren soll verstehe ich nicht, aber ich glotze auch kein ARD und kein ZDF. Und so kommt es vielleicht, dass einige offenkundige Umstände an mir vorbeigehen ...
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 23. Juli 2017, 12:09
Hier ein Fundstück aus dem World Wide Web:
Zitat
Wichtig:
Die GbR kann lediglich für Kleingewerbe bis zu einer Umsatzgrenze von 250.000 Euro angewendet werden. Überschreiten Sie diese Schwelle, ist eine andere Rechtsform erforderlich.
Quelle: https://www.gruenderlexikon.de/checkliste/informieren/rechtsform/gbr-gruendung/ (https://www.gruenderlexikon.de/checkliste/informieren/rechtsform/gbr-gruendung/)

Nun, wie steht im Geschäftsbericht von 2016 des BS auf Seite 37:

Sonstige betriebliche Erträge (Umsatz) = 168.852.583,63 €

oder könnte man(n) Frau auch den gesamten Umsatz von 7.978.041.425,77 € heranziehen?

Was lesen wir zuvor:

Ab 250.000 € Umsatz ist die Rechtsform als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR nicht möglich.
Es ist eine andere Rechtsform erforderlich?
Nanu, was ist das denn?

Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf)
Achtung dieser LINK führt zu einer Seite von ARD, ZDF und DR …

Bild dir deine Meinung! +++  :)

PS.
BS als Kleingewerbe mit ca. 1000 Menschen als Personal? Wie geht das denn?  >:D ::)
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Philosoph am 23. Juli 2017, 12:11
Wow! Danke! Viel von dem, was hier steht, wußte ich noch gar nicht!

Was ich aber auch noch interessant finde ist, daß die Verwaltungsvereinbarung 2013, also als die Meldedatenübermittlung stattfand, noch gar nicht vollständig unterschrieben war (S. 13 f.), teilweise fehlt die Angabe des Datums auch ganz.
Damit stellt sich für mich die Frage, ob der BS die Meldedaten 2013 überhaupt verarbeiten durfte, denn die Vereinbarung müßte doch, mangels Vollständigkeit der Unterschriften, gerade eben noch nicht gültig gewesen sein.


Was die Logos angeht:
Die Widerspruchsbescheide sollen vortäuschen, daß sie von der zuständigen LRA und nicht eigenmächtig vom BS erlassen wurden. Für den BR wird bsplw. behauptet, der Beitragsservice sei eine Abteilung des BR (siehe Anhang).
Darum sieht das Logo auf den Widerspruchsbescheiden auch so aus:
(http://i64.tinypic.com/2nimxq8.jpg)
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Kurt am 23. Juli 2017, 12:16
@Philosoph: DIESE (Meldedatenübermittlung -)Diskussion bitte nicht in diesem thread antreten - dies bemängelte Kurt bereits (threads suche ich Dir raus...) - interessiert aber wohl niemand an entspr. Stellen!?

Gruß
Kurt

bitteschön:
Tätigkeiten des BS - ja seit wann denn eigentlich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17630.0.html
"Zwangsangemeldete"/"Direktangemeldete" aus jedem Bundesland gesucht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20554.msg133297.html#msg133297
VwG Aachen: Erfassung personenbezogener Daten durch Beitragsservice zulässig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19252.msg124904.html#msg124904

Bezüglich des verpfuschten einmaligen Meldedatenabgleichs findet sich bei fragdenstaat.de eine interessante Anfrage bzw. an Dreistigkiet kaum zu überbietende Antwort(en):
Übermittlung personenbezogener Daten
https://fragdenstaat.de/anfrage/ubermittlung-personenbezogener-daten/
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: boykott2015 am 23. Juli 2017, 13:18
Alle LRAs, ZDF und Deutschlandradio sind bei Beitragsservice beteiligt. Da alle Vorgänge im Rundfunkbeitragsrecht (Festsetzung, Vollstreckung) im Rahmen der Stelle "Beitragsservice" passiert, sind die einzelnen LRAs an andere Beteiligte so zwangsgebunden.

Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 5
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
Zitat
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger [...] zu nutzen und [...] eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.

Auf Nachfrage hat WDR mitgeteilt, dass diese Vorgehensweise im RBStV geregelt ist und von allen Intendanten erst Ende 2013 bestätigt wurde. Man brauchte also die Bestätigung von allen.

Folgen: WDR könnte diese (angeblich im RBStV geregelte Vorgehensweise) seit Anfang 2013 nicht anwenden und musste die Bestätigung der anderen (auch von ZDF und Deutschlandradio) holen. Somit haben ZDF und Deutschlandradio einfach die Ausführung des RBStV seit Anfang 2013 blockiert. WDR müsste warten. Obwohl jede LRA nach RBStV allein zuständig ist.

Das ist noch nicht alles. ZDF, Deutschlandradio, andere LRAs blockieren einfach § 55a des WDR Gesetzes.

§ 55a des WDR Gesetzes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4737&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=377928
Zitat
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) findet auf den WDR Anwendung [...]

Jede Anfrage bei WDR wird sinngemäß so beantwortet: bei Beitragsservice sind auch andere  LRAs, ZDF und Deutschlandradio beteiligt. Da deren Zustimmung zur Weiterleitung der Information nicht vorliegt, wird der Antrag abgelehnt. D.h., man stellt Antrag zur Arbeit von WDR und der Informationsfluss wird von anderen abgeschnitten. Da hilft auch kein IFG NRW mehr.

Folgen: Person P hat alle Anfragen nach § 55a des WDR Gesetzes eingestellt. Erst nachdem alle Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Ausführung des § 55a des WDR Gesetzes bestätigen, kann WDR Infos liefern.

Durch Beteiligung an Beitragsservice mischen andere LRAs, ZDF und Deutschlandradio aktiv in NRW-Landesrecht ein. Einzelne Paragraphen des WDR-Gesetzes werden so einfach abgeschaltet.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: pinguin am 23. Juli 2017, 13:57
Wie kann es zulässig sein, daß eine öffentliche Stelle des Bundeslandes X das Landesrecht des Bundeslandes Y aushebelt?
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: drboe am 23. Juli 2017, 14:43
Zitat von: § 10 Abs. 4 RBStV
Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

Daraus könnte sich folgender Textbaustein ergeben:

"Da ZDF und Deutschlandradio an den Kosten des Beitragseinzugs beteiligt sind haben diese auch ein Interesse die Geschäftsführung zu überwachen."

Ein solcher Textbaustein wäre allerdings inhaltlich falsch, da er der geltenden Rechtssituation nicht entspricht. ZDF und DR haben laut RBStV gar keine Aufgabe das Inkasso der sogn. Beiträge betreffend. Dies liegt ausschließlich in der Verantwortung der LRA, wobei jede LRA diese Aufgabe selbst (allein) übernehmen oder sich einer gemeinsamen Stelle aller LRA bedienen kann, sofern eine solche besteht. ZDF und DR erhalten dann ihre Anteile aus den Einnahmen. Dabei dürfte sich verstehen, das sich diese Anteile auf die Nettoeinnahmen beziehen, also abzüglich der für Inkasso, Kontoführung und Mahnwesen etc. entstehenden Kosten. Teilhaber müssten m. E. die LRA direkt sein. Ob man die gemeinsame Stelle auch als Teil der bestehenden Gemeinschaft ARD betrieben kann, wäre zu prüfen. ZDF und DR haben in der gemeinsamen Stelle m. E. rein gar nichts zu suchen.

M. Boettcher
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: azdb-opfer am 23. Juli 2017, 14:45
Ist diese Verwaltungsvereinbarung überhaupt rechtswirksam?

Der Intendant des WDR ("Tom Buhrow") hat mit einem falschen Namen unterschrieben: Er heißt eigentlich Thomas Buhrow.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Tom_Buhrow (https://de.wikipedia.org/wiki/Tom_Buhrow)

Zur Rechtsform: Ich würde das "Unternehmen" auch als (unzulässige) GbR einstufen. (s. Beiträge von marga)

Die Verwaltungsvereinbarung wurde von mehreren Juristen (Ulrich Wilhelm, Karola Wille, Thomas Kleist, Peter Boudgoust) und Wirtschaftswissenschaftlern (Helmut Reitze, Lutz Marmor) unterschrieben. Diese Personen müssten doch die o.g. Mängel erkannt haben.
Könnten sich daraus (straf-)rechtliche Konsequenzen ergeben?
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: mistersh am 24. Juli 2017, 08:05
Da wir exakt 9 (neun) Landesrundfunkanstalten haben dürfte eine gemeinsam betriebene Stelle lt. Gesetz (und Satzungen) aus wievielen öffentlich-rechtlichen LANDESRUNDFUNKANSTALTEN zusammengesetzt sein?

Richtig: 9 (neun) > Soweit die Theorie.

Um einmal auf diese Aussage zurück zu greifen. Es geht um eine gemeinsame Stelle der 9 LRA. Das wäre doch dann reel gesehen die ARD oder irre ich da?
Der BS besteht ja nunmal nicht nur aus den 9 LRA.
Der ARD gehört weder das ZDF noch das DR an. Dann hätten wir doch die im "Gesetz" definierte Stelle.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 24. Juli 2017, 11:29
Der BS besteht ja nunmal nicht nur aus den 9 LRA.

@mistersh

Der BS besteht nur aus sich selbst. (Zentraler Beitragsservice und Dezentrale Stellen des BS bei der jeweiligen Sitzsanstalt der LRAn)
Zitat
Dafür spielt allerdings eine wichtige Rolle, welche Aufgaben auf Dauer zentral beim Beitragsservice und welche dezentral in den
einzelnen Landesrundfunkanstalten zu erfüllen sind. Dafür gilt weiter der Grundsatz: Aufgabenerfüllung so zentral wie möglich – so dezentral wie nötig.
Quelle: Geschäftsbericht 2016 des BS auf Seite 4
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf)

Guggst du hier:

1.   Gesellschafter des BS (nicht rechtsfähig)
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der BRD (ARD), als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Arnulfstr. 42, 80335 München

2.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in ZDF-Str. 1, 55127 Mainz

3.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in Raderberggürtel 40, 50968 Köln

Quelle: Einstiegsbeitrag des hiesigen Threads unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151332.html#msg151332 +++  ;)


PS:
Der BS ist, so viel eine fiktive Person erfahren konnte, voll "INSOLVENZFÄHIG"
Was eine LRA nicht ist. Wie kann dann der BS ein Teil der LRA sein und nach Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine "ausgelagerte Stelle" in Köln? Aus Gründen der "Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit"?
Siehe oben beschrieben, es existiert bei der jeweiligen LRA eine sogen. "Dezentrale Stelle des BS".
Wieso dann nochmal eine Auslagerung der Stelle nach Köln? Ein Widerspruch in sich selbst.  >:D
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: denyit am 25. Juli 2017, 15:34
Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice:
Der  nicht rechtsfähige Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio (dRadio) ist eine privatrechtlich organisierte Organisationsform als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR, vertreten durch die 3 folgend gelisteten persönlich haftenden Gesellschafter:

Kannst du eine Quelle für das Zitat beifügen, insbesondere mit der Rechtsform der GBR? Kann ich so auf Anhieb nicht finden.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Kurt am 25. Juli 2017, 16:50
Quelle: http://www.firmenwissen.de Stand/erhalten am 18.09.2016

http://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/50829/5190154416/BEITRAGSSERVICE_DER_OEFFENTLICH_RECHTLICHEN_LANDESRUNDFUNKANSTALTEN_ARD_DES_ZWEITEN_DEUTSCHEN_FERNSEHEN_ZDF_UND_DES_DEUTSCHLANDRADIO.html

Gruß
Kurt
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: denyit am 25. Juli 2017, 18:04
Ah, ok. Die Credireform hat sich da wohl selbst irgendwas "ausgedacht".

Zitat
...in der Creditreform Firmendatenbank mit der Rechtsform GbR / Arbeitsgemeinschaft eingetragen...

GBR müsste aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen. Tut es aber nicht.

Die tatsächliche Rechtsform ("Gemeinschaftseinrichtung") des BS bleibt weiterhin unklar.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: azdb-opfer am 04. September 2017, 21:12
Guggst du hier:

1.   Gesellschafter des BS (nicht rechtsfähig)
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der BRD (ARD), als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Arnulfstr. 42, 80335 München

Ich frage mich gerade, ob eine nicht rechtsfähige Einrichtung "persönlich haften" kann. Ich meine, bei dieser Rechtskonstruktion haftet nur der/die Vorsitzende persönlich, d. h. zurzeit noch Frau Wille.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 05. September 2017, 10:44
Ich frage mich gerade, ob eine nicht rechtsfähige Einrichtung "persönlich haften" kann.

@azdb-opfer

Bitte selbst recherchieren, nach deiner obigen gestellten Frage und hier dann deine Meinung preisgeben.  ;)

Hier eine URL zur Vertiefung der Situation (Gesellschafterhaftung in einer GbR) und viel Gedult beim studieren.

Quelle:Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – Lexikon des Steuerrechts
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/g/gesellschaft-des-buergerlichen-rechts-lexikon-des-steuerrechts/#D063039600004 (https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/g/gesellschaft-des-buergerlichen-rechts-lexikon-des-steuerrechts/#D063039600004) +++  ;D
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: drboe am 05. September 2017, 12:55
@azdb-opfer:  man muss m. E. erst einmal klären, was ein als "nicht-rechtsfähig" bezeichnetes Unternehmen auszeichnet, was es kann/darf und was nicht. Ich bin kein Jurist, aber nicht-rechtsfähig zu sein heißt zunächst wohl, dass man (als Person oder Firma) nicht Träger von Rechten und Pflichten ist. Das trifft z. B. auf alle Tiere zu, die z. B. nicht vor Gericht klagen oder Verträge schließen können. Bezogen auf juristische Personen scheint das nun nicht zu bedeuten, dass man keine Verträge schließen oder Aufgaben/Pflichten übernehmen kann. Aber das Unternehmen haftet nicht für das, was "es" tut. Die Haftung geht m. W. über auf die Personen, die in diesem Unternehmen tätig sind bzw. deren Gesellschafter. Da der BS nicht rechtsfähig ist, würden der Geschäftsführer bzw. die Gesellschafter für Handlungen des BS haften. Haften letztere: einer der Gesellschafter ist die ARD, die selbst wiederum nicht rechtsfähig ist. Damit würde dann vermutlich deren Vorsitzende/r persönlich haften, und wenn die/der auf Grund vertraglicher Regelungen/Satzungen davon befreit ist, die Rundfunkanstalten, die Mitglied in dem ARD genannten "Verein" sind. Die Letztgenannten immerhin sind rechtsfähig.

Im BGB findet man noch

Zitat
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Gesellschaft bezeichnet hierbei wohl die GbR. Man findet, dass der BS eine GbR ist. Um längere Zitate zu vermeiden hier ein Link zur Wikipedia zum Thema GbR:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrgerlichen_Rechts_(Deutschland)

Konsequenzen z. B. bezüglich des Handelns, der Haftung, sowie  möglicher Widersprüche dieser Konstruktion bezüglich Rechte/Pflichten/Haftung kann ich nicht untersuchen, da mir das entsprechende Wissen fehlt. Unter Umständen ist das, was der BS kann/darf und was nicht komplexer als man es sich vorstellt. Eines aber ist er sicher nicht: eine Behörde, was hier ja schon öfters Gegenstand von Diskussionen war. Eine GbR ist nie Behörde. Im Gegenteil gilt für dieses Unternehmen BGB, Handelsrecht, was auch immer, aber sicher nicht öffentliches Recht. Ich bezweifle auch, dass ein Mitarbeiter des BS zugleich Mitarbeiter einer LRA sein kann, weil das die Konstruktion m. E. nicht hergibt. Aber wie schon gesagt: ich bin kein Jurist.

M. Boettcher
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 05. September 2017, 13:24
Haften letztere: einer der Gesellschafter ist die ARD, die selbst wiederum nicht rechtsfähig ist. Damit würde dann vermutlich deren Vorsitzende/r persönlich haften, und wenn die/der auf Grund vertraglicher Regelungen/Satzungen davon befreit ist, die Rundfunkanstalten, die Mitglied in dem ARD genannten "Verein" sind. Die Letztgenannten immerhin sind rechtsfähig.

Einen nicht unwichtigen Einwand wäre aber doch zu nennen, was die Haftung des sogen. "letztlich als verantwortlich zeichnend", des Intendanten / Intendantin einer LRA angeht.

Als Beispiel:

Gemäß § 22 Abs. (2) Saarländisches Mediengesetz ist der Saarländische Rundfunk „vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen“.

Dieser Ausschluss ist nach unseren Recherchen für den BS nicht gesetzlich festgelegt. Der BS ist, so allgemein diskutiert: "Insolvenzfähig", auch wenn der BS als "nicht-rechtsfähige Inkasso Gemeinschafts Verwaltung" zitiert wird. Damit ist die nach allgemeiner richterlicher Auffassung beurteilte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der BS sei ein Teil der LRA, nach unseren Erkenntnissen nicht haltbar.

Zitat
§ 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie
(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.

Quelle: SMG
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf (https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf)

Danach dürften auch alle anderen Intendanten und Intendantinnen absolut keiner persönlichen Haftung unterliegen. Lediglich eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der LRA ist diesen aufgebürdet.

Bild dir deine Meinung! +++   ::)
 
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Besucher am 05. September 2017, 13:40
Wenn ein fiktiver Besucher sich einmal leicht OT zu Worte melden dürfte...

@azdb-opfer:  man muss m. E. erst einmal klären, was ein als "nicht-rechtsfähig" bezeichnetes Unternehmen auszeichnet, was es kann/darf und was nicht. Ich bin kein Jurist.
...
Aber wie schon gesagt: ich bin kein Jurist.

Kein Jurist zu sein ist sicherlich immer dann ein Nachteil, wenn irgendein Tun das Innehaben des Status eines solchen voraussetzt.

Verallgemeinerbar ist das aber nicht, dass es schlecht sei, keiner zu sein. Ein klarer Verstand, der nicht bereits wegen Sauerstoffmangels in den »Ozeanen von Druckerschwärze« in Form von Schriftsätzen, Urteilen und der Gesetzestexte selber über die Jahre deutlich Schaden genommen hat, sieht auch schon einmal Dinge, die einem »Profi« entgehen...  Dazu braucht sich ein fiktiver Besucher nur ins Gedächtnis zu rufen, wie viele Inspirationen sein Rechtsbeistand schon vom ersteren erhalten hat.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: drboe am 05. September 2017, 13:51
@marga: vermutlich wird der BS nicht insolvent, weil die ihn finanzierenden ÖR-Anstalten das nicht können. Aber für den BS gelten die Regeln des BGB über GbR. Und danach kann man das nicht ausschliessen.
Das zeigt aber auch, dass die Behauptung ignoranter Gerichte/denkfauler Richter/innen, nämlich dass der BS a) eine Behörde sei bzw. hoheitliche Rechte besäße und b) noch dazu eine Abteilung jeder LRA völliger Humbug sein muss. Selbst wenn man den LRA hoheitliche Befugnisse oder Behördenstatus zubilligen würde, träfe das auf ein GbR ganz gewiß nicht zu. Es mag ja sein, dass der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den LRA gestattet die "gemeinsame Stelle" für Inkassoaufgaben als GbR zu gründen und zu betreiben. Aber die Übertragung hoheitlicher Rechte auf dieses Konstrukt geht denn doch etwas zu weit.
Ich entnehme dem RBStV übrigens an keiner Stelle, dass die LRA weitere Partner wie ZDF und Deutschlandradio mit ins Unternehmen holen dürfen. ZDF und Deutschlandradio haben mit dem Inkasso des sogn. Rundfunkbeitrags rein gar nicht zu tun. Sie bekommen ihren Anteil laut Gesetz, mehr ist nicht.

@Besucher: ich fühle mich als Nicht-Jurist ganz wohl. Ich habe vor Urzeiten einmal Physik studiert und daher ziemlich sicher eine andere Sicht auf viele Dinge als Juristen. "Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand." (L. Thoma)

M. Boettcher
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Kurt am 05. September 2017, 14:30
Ich entnehme dem RBStV übrigens an keiner Stelle, dass die LRA weitere Partner wie ZDF und Deutschlandradio mit ins Unternehmen holen dürfen.
ZDF und Deutschlandradio haben mit dem Inkasso des sogn. Rundfunkbeitrags rein gar nicht zu tun.
Sie bekommen ihren Anteil laut Gesetz, mehr ist nicht.

Danke! Wie könnte Person K. dies vor Gericht verwenden?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Herr U. am 05. September 2017, 14:34
Offenkundig ist der BS eine ARGE von verschiedenen Rundfunkunternehmen mittels einer Verwaltungsvereinbarung gegründet.

Da  der BS im Erinnerungsverfahren eines mir sehr bekannten Menschen dem Gericht geantwortet und mit dem eigenen „Markennamen“ unterzeichnet hat, gehe ich von einer Rechtsfähigkeit des BS aus.

Diese Ansicht wird auch gestützt in einem Artikel vom. 27. August 2014 der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.

Auszug aus dem Artikel:
Zitat
[...] Erst durch ein entscheidendes Urteil des BGH vom 29.11.2001 (BGH, II ZR 331/00) wurde die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt. Dadurch kann die GbR nunmehr selbst klagen und verklagt werden und diese Rechtsprechung macht eine Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft möglich.
[…]
Auch im Fall den der BGH entschieden hat, handelte es sich um eine ARGE.
[…]

Der Artikel sagt zusammenfassend zur Bedeutung des Urteils:
Zitat
Mit all diesen genannten Gründen kommt der BGH zum Schluss, der GbR Rechtsfähigkeit zuzusprechen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechten und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist die GbR zugleich prozessfähig. Durch diese Grundsatzentscheidung zur Rechtsfähigkeit der GbR ergaben sich auch weit reichende Konsequenzen: Die GbR ist rechtsfähige Personengesellschaft und kann damit Rechtspositionen wie beispielsweise Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.Die Anerkennung der damit einhergehenden Prozessfähigkeit machte es möglich, die GbR selbst auch verklagen zu können und brachte zudem prozessuale Erleichterungen mit sich.

Hier der Link:
https://wirtschaftsrecht-news.de/2014/08/die-grundsatzentscheidung-des-bgh-zur-rechts-und-prozessfahigkeit-der-gesellschaft-burgerlichen-rechts/

Nun der BS nimmt bekanntlich äußerst intensiv am Rechtsverkehr teil, also ist dadurch laut BGH Urteil die Rechtsfähigkeit der GbR begründet.

Allerdings handelt der BS auch hier rechtswidrig, denn mit einem Umsatz in Milliardenhöhe muss er als OHG tätig und im Handelsregister eingetragen sein. Die Werbebriefe aus Köln entsprechen auch nicht den Vorschriften von Geschäftsbriefen.

Also nach dem Vorstehenden kann man zur Meinung kommen, dass es sich nicht um die gesetzlich beschriebene, gemeinsam betriebene Stelle der LRA handelt, denn keine einzige LRA ist Gesellschafter dieses Unternehmen  in der Gesellschaftsform einer  GbR, sondern es handelt sich um ein eigenständiges, rechtsfähiges Unternehmen mit drei Gesellschaftern.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: boykott2015 am 05. September 2017, 14:52
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 566/08.PVL
Beschluss zu GEZ
Datum: 24.02.2010

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/16_A_566_08_PVLbeschluss20100224.html

Interessante Punkte:
Zitat
Rz. 24
Die GEZ unterliegt dem LPVG NRW. Das ergibt sich allerdings noch nicht aus dem die Geltung anordnenden § 1 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale" (VwV GEZ). Denn eine bloße Verwaltungsvereinbarung kann den Geltungsbereich eines Landesgesetzes weder beschränken noch erweitern. Die Regelung ist rein deklaratorisch.

Rz. 25
Bei der GEZ handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 VwV GEZ um ein Rechenzentrum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft in L., das die Rundfunkanstalten für die Abwicklung des Gebühreneinzugs gemeinsam betreiben.

Rz. 28
Die GEZ ist eine eigene Dienststelle, weil sie eine in der Verwaltungsorganisation verselbstständigte Einheit mit eigenem Aufgabenbereich darstellt. [...] Die Rundfunkanstalten sind davon zu unterscheidende Dienststellen.

§ 1 Abs. 2 VwV GEZ
Zitat
Die Rundfunkanstalten betreiben für die Abwicklung des Gebühreneinzugs als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft in Köln die "Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland" GEZ

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug"
§ 2

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
Zitat
Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:
a) Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (Kundenbetreuung, Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement) [...]

Gemeinsames Rechenzentrum "Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland" existierte seit 1.1.2013 nicht mehr, da Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale" 31.12.2012 auslief.

Gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum „Zentraler Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" wurde erst am 1.10.2013 gegründet, da Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" seit diesem Tag in Kraft getreten ist.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 05. September 2017, 14:58
Rz. 25
Bei der GEZ handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 VwV GEZ um ein Rechenzentrum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft in L., das die Rundfunkanstalten für die Abwicklung des Gebühreneinzugs gemeinsam betreiben.

Könnte es sein, dass wir hier einer falschen Interpretation unterliegen?

Ist hier nicht exakt zitiert, dass die >>> im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft <<< die ARD gemeint ist und nicht der BS, die den rechtsfähigen BS als Inkasso Verwaltung in Anspruch nimmt? +++  ::) :o
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: gerechte Lösung am 07. September 2017, 21:06
Könnte es sein, dass wir hier einer falschen Interpretation unterliegen?
Ist hier nicht exakt zitiert, dass die >>> im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft <<< die ARD gemeint ist und nicht der BS, die den rechtsfähigen BS als Inkasso Verwaltung in Anspruch nimmt? +++  ::) :o

Ein klares NEIN.
Die Aufgabe des BS ist der Gebühreneinzug. Das steht deutlich dort.

Im posting von boykott2015 weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154238.html#msg154238
steht alles haargenau beschrieben. So hat es NORMALerweise zu sein. So ist es aber nicht, da sich diese Bande nicht an das hält, was vorgegeben ist. Die machen, was die wollen.
Und das ist schlichtweg gesetzeswidrig zu den eigen erstellten Grundsätzen.

Wie, bitte, kommst du auf rechtsfähigen BS? Und wie auf Inkasso? Der BS ist weder das eine noch das andere.
Gebühreneinzug ist das Stichwort. Damit hat es sich.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: gerechte Lösung am 07. September 2017, 21:15
Da  der BS im Erinnerungsverfahren eines mir sehr bekannten Menschen dem Gericht geantwortet und mit dem eigenen „Markennamen“ unterzeichnet hat, gehe ich von einer Rechtsfähigkeit des BS aus.

Ich meine mal so... Frage:
Kennst du das Impressum des BS? Uns was, bitte, steht dort?

Gegenüber dem Bürger, einmal dem Benutzer einer Anstalt und andermal dem Nichtnutzer gibt es keinerlei Rechtsbeziehung. Der BS hat in diese Belange nicht eizugreifen.

(Natürlich darf der BS z.B. Druckerpapier einkaufen.)
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 08. September 2017, 12:25
Könnte es sein, dass wir hier einer falschen Interpretation unterliegen?
Ist hier nicht exakt zitiert, dass die >>> im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft <<< die ARD gemeint ist und nicht der BS, die den rechtsfähigen BS als Inkasso Verwaltung in Anspruch nimmt? +++  ::) :o
Ein klares NEIN.
Die Aufgabe des BS ist der Gebühreneinzug. Das steht deutlich dort.

Zitat
Wie, bitte, kommst du auf rechtsfähigen BS? Und wie auf Inkasso? Der BS ist weder das eine noch das andere.
Gebühreneinzug ist das Stichwort. Damit hat es sich.

Kommentar:

Damit hat es sich eben nicht ...

@gerechte Lösung

Bitte einmal die Ausführungen von user @Herr U. überfliegen:

Zitat
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 –

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

Dabei ist m.E. zu beachten, dass diese GbR oder ARGE einen weit über die zulässigen Grenzen (250 TEUR) hinaus Umsatz generiert, somit wird er automatisch zu einer OHG, siehe BGH Urteil:

Weiterlesen auch unter:
Das Imperium schlägt zurück: Geld oder Freiheit!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24098.msg154510.html#msg154510 +++  >:D


PS.

Auch hier in der VV Beitragseinzug gemäß § 2:

Zitat
Zweiter Abschnitt
Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice:

d)  Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annah-
me des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung
von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger  Beitragsforderungen  {Inkasso
und Vollstreckung],  soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den
Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen  externen  Dienstleister
durchgeführt werden

Das wird auch als "INKASSO" bezeichnet! Und eine GbR, zu deren AUFGABEN das "INKASSO" gehört (beauftragt wird), sollte wohl rechtsfähig sein. Ansonsten kann niemand Rechtsmittel gegen das INKASSO einlegen. Oder?
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: cecil am 08. September 2017, 13:18
1) (OT:) Ja, aber was hilft es uns weiter, ob der Beitragsservice GbR oder OHG ist? Wie wäre das rechtlich zu verwenden?

2) Klar ist doch mal: BS selbst ist hoffentlich nicht "Behörde", auch nicht "Beliehener" (wegen fehlender "Ausübung eigenen Namens"), womöglich (und ziemlich sicher) aber "Verwaltungshelfer"

zu den Begriffen vgl. (Textquelle aber schon älter)
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg135870.html#msg135870

Dann kann es nur noch darum gehen,..

a) wieviel Befugnis zu hoheitlichem Handeln darf ein/e Verwaltungshelfer/in heutzutage haben (OT!)
b) wem wurde der Status "Verwaltungshelfer" (gesetzlich) verliehen

Da sind wir mit b) wieder bei Kurts Eingangsfrage: Ist der BS die betriebene Stelle?

Sein Einwand (von LRA gemeinsam betriebene Stelle wird zusätzlich von ZDF u. D.-radio betrieben) könnte doch durchaus Sinn zu machen. Fraglich ist allerdings, warum ob so eine Stelle nicht zusätzliche Gesellschaftler haben darf und trotzdem noch als die betriebene Stelle gelten kann, zumal diese ja auch für ZDF/Dlr. tätig wird. Für gerichtsfest halte ich Kurts Argumentation vielleicht leider eher nicht... schon weil es ein Gericht nicht weiter intessieren dürfte.

Hilfreich vielleicht Bürgers Argument, es gäbe ja zwei von diesen Stellen...
(s. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151336.html#msg151336)
...aber auch das wird ein Gericht kaum davon überzeugen, dass das Gesetz zu unbestimmt gefasst ist, befürchte ich.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: pinguin am 08. September 2017, 13:34
Ein "Verwaltungshelfer" müsste vom Staat selber beauftragt sein?

Diese "Eigenständigkeit" entspricht nicht der Aussage des Gesetzgebers, daß "diese gemeinsamme Stelle" Teil einer LRA ist und nicht rechtsfähig.

Privat-rechtlich wäre "diese gemeinsame Stelle" eine Tochtergesellschaft aller LRA; als "staatliche Stelle" würde dieses Konstrukt nicht funktionieren.
-> Landesrecht endet an den Landesgrenzen;
-> LRA sind nach Landesrecht organisiert, folglich kann auch "diese gemeinsame Stelle" nur nach Landesrecht tätig werden;

Es gilt also erst einmal die Basis zu klären, bevor man weiterspekuliert.

Was es jedenfalls nicht ist: Bundesrecht.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: cecil am 08. September 2017, 13:55
Ein "Verwaltungshelfer" müsste vom Staat selber beauftragt sein?

§ 10 Abs. 7 RBStV - müsste genügen... ?

Zitat
Diese "Eigenständigkeit" entspricht nicht der Aussage des Gesetzgebers [?], daß "diese gemeinsamme Stelle" Teil einer LRA ist und nicht rechtsfähig.

Oder meintest du Rechtsprechung?
Gibt es keine "nicht-rechtsfähigen" Verwaltungshelfer?

und was meinst du mit "staatlicher Stelle"? Auf was beziehst du dich...? Leider verstehe ich deinen Beitrag nicht wirklich, deshalb bitte nochmal anders erklären?
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Knax am 08. September 2017, 14:35
1) (OT:) Ja, aber was hilft es uns weiter, ob der Beitragsservice GbR oder OHG ist?

Es hilft nicht weiter. Aber ich schreibe meine Ansicht dazu: Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice eine Organisationsform eigener Art, die den kommunalen Eigenbetrieben nachgebildet ist. Kommunale Eigenbetriebe sind ebenfalls nicht rechtsfähig, sondern die Kommune als solche.

Wie wäre das rechtlich zu verwenden?

Das Recht des Beitragsservice ist nicht in den Rundfunkstaatsverträgen geregelt. Da der Beitragsservice jedoch eine supranationale (weil gemeinsame) Einrichtung ist, hätte eine Regelung in den Rundfunkstaatsverträgen meiner Ansicht jedoch erfolgen müssen. Hierin hätten dann auch die hoheitlichen Kompetenzen und Befugnisse des Beitragsservice geregelt werden müssen. Stattdessen finden sich diese in einer Verwaltungsvereinbarung wieder. Eine solche Verwaltungsvereinbarung steht ihrem Rang nach jedoch unterhalb des Landesrechts.

2) Klar ist doch mal: BS selbst ist hoffentlich nicht "Behörde", auch nicht "Beliehener" (wegen fehlender "Ausübung eigenen Namens"), womöglich (und ziemlich sicher) aber "Verwaltungshelfer"

Genau da liegt das Problem. Die hoheitlichen Kompetenzen des Beitragsservice sind in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Damit stellt sich die Frage: Können hoheitliche Kompetenzen durch eine einfache Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden?

Aber: Diese Frage stellt sich ja erst gar nicht, weil die Rechtsprechung die tatsächlichen Verhältnisse komplett ignoriert. Zwar handelt der Beitragsservice, das wissen alle, und das sind die tatsächlichen Verhältnisse. Aber solange er das Logo einer Rundfunkanstalt auf seine Schreiben druckt, sagt die Rechtsprechung: "Das war nicht der Beitragsservice, das war die Rundfunkanstalt." Und verkennt damit sehenden Auges die tatsächlichen Verhältnisse.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 08. September 2017, 14:55
Genau da liegt das Problem. Die hoheitlichen Kompetenzen des Beitragsservice sind in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Damit stellt sich die Frage: Können hoheitliche Kompetenzen durch eine einfache Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden?

Aber: Diese Frage stellt sich ja erst gar nicht, weil die Rechtsprechung die tatsächlichen Verhältnisse komplett ignoriert. Zwar handelt der Beitragsservice, das wissen alle, und das sind die tatsächlichen Verhältnisse. Aber solange er das Logo einer Rundfunkanstalt auf seine Schreiben druckt, sagt die Rechtsprechung: "Das war nicht der Beitragsservice, das war die Rundfunkanstalt." Und verkennt damit sehenden Auges die tatsächlichen Verhältnisse.

@Knax,

eine "supranationale" Definition des BS trifft es auf den Nagel. Die richterliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD verzerrt das Bild des "sehenden Auges" voll und ganz. Mit Absicht. +++  >:D
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Philosoph am 08. September 2017, 15:25
Aber: Diese Frage stellt sich ja erst gar nicht, weil die Rechtsprechung die tatsächlichen Verhältnisse komplett ignoriert. Zwar handelt der Beitragsservice, das wissen alle, und das sind die tatsächlichen Verhältnisse. Aber solange er das Logo einer Rundfunkanstalt auf seine Schreiben druckt, sagt die Rechtsprechung: "Das war nicht der Beitragsservice, das war die Rundfunkanstalt." Und verkennt damit sehenden Auges die tatsächlichen Verhältnisse.
Aber das tut er doch gerade nicht. Oder hat schon irgendjemand einen Festsetzungs- oder Widerspruchsbescheid mit dem Logo der für ihn zuständigen LRA bekommen oder auch nur gesehen? Da steht jeweils nur der Name, Anstalt des öffentlichen Rechts und evtl. auch noch eine Postanschrift da. Ein Logo ist weit und breit nicht zu sehen.

Dazu kommt: Soweit die LRA als Anstalten des öffentlichen Rechts gelten (also quasi als Behörden), gilt für sie die Pflicht zur Selbstverwaltung (Verwaltungsautonomie). Nicht eine einzige LRA verwaltet sich bzgl. des Beitragseinzuges auch nur ansatzweise selbständig. Im Gegenteil: Sämtliche Aufgaben werden eigenmächtig vom nicht-rechtsfähigen (und damit laut BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14 nicht partei- und prozessfähigen) BS ausgeführt.
Zitat
Rn. 34: Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).

BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14; Quelle: https://openjur.de/u/792411.html
Soweit man nun annehmen könnte, der Gesetzgeber hätte den LRA (als Ausnahme von Art. 33 GG) hoheitliche Rechte zugestanden, so würden die nur für die LRA gelten. Es kann nicht angenommen werden, daß die LRA diese hoheitlichen Rechte (so sie diese überhaupt haben) an den nicht-rechtsfähigen BS übertragen dürfen. Dazu müßte es ein absolut eindeutiges Gesetz geben, das die Grundlagen und auch die genaue Institution mit Name und Adresse nennt. Dies ist de facto nicht der Fall.
Laut BVerwG dürfen aber Verwaltungshelfer nicht eigenmächtig Verwaltungsakte erlassen. Ein Verwaltungsakt, der nur im Namen einer Behörde erlassen wurde, ist rechtswidrig:
Zitat
Rn. 6: Selbst wenn man aber annimmt, die aufgeworfene Frage betreffe die den Verwaltungsakt definierende Bestimmung des § 106 Abs. 1 LVwG, so rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision. Denn aus dieser Vorschrift lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass nur eine solche Maßnahme Verwaltungsaktqualität haben kann, die von einer Behörde und nicht bloß in ihrem Namen von einem Verwaltungshelfer in dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sinne erlassen wird. Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer - wie es die Beschwerde hier zugrunde legt - lediglich die Weisung der Behörde umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden tatsächlichen Voraussetzungen einen Gebührenbescheid zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger.

BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006, Az. 10 B 38.06 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=300806B10B38.06.0&PageSpeed=noscript)
Damit sind wir wieder mal am Ausgangspunkt. Selbst wenn der BS die gesetzlich beschriebene Stelle wäre, so wäre er nur Verwaltungshelfer und damit sind die Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte. Es wäre schön, wenn die Richter endlich mal die Rechtslage konsequent nach Art. 3 Abs. 1 GG anwenden würden und nicht wegschauen, wenn es um Rundfunkbeiträge geht.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: cecil am 08. September 2017, 15:57
... Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice eine Organisationsform eigener Art, die den kommunalen Eigenbetrieben nachgebildet ist. Kommunale Eigenbetriebe sind ebenfalls nicht rechtsfähig, sondern die Kommune als solche.

inwieweit können kommunale Eigenbetriebe hoheitliche Aufgaben übernehmen? Wie weit reicht ihr Aufgabengebiet? Können sie Rechtsbehelfe bearbeiten?

Zitat
..., hätte eine Regelung in den Rundfunkstaatsverträgen meiner Ansicht jedoch erfolgen müssen. Hierin hätten dann auch die hoheitlichen Kompetenzen und Befugnisse des Beitragsservice geregelt werden müssen.

Ich bitte um Hinweis: RBStV oder RStV?

Zitat
... Stattdessen finden sich diese in einer Verwaltungsvereinbarung wieder. Eine solche Verwaltungsvereinbarung steht ihrem Rang nach jedoch unterhalb des Landesrechts.

könnte die Verwaltungsvereinbarung demokratisch legitimiert sein über die offene Formulierung in § 10 Abs. 7 RBStV "ganz oder teilweise"? Könnte man darin einen Freibrief für die LRA sehen, selbst hoheitliche Aufgaben (per Verwaltungsvereinbarung) auf irgendeine Stelle zu übertragen?   

Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Wenn ja, können einer anscheinend privatwirtschaftlich organisierte Stelle mit dem Kerngebiet seiner Aufgaben "Beitragseinzug" die dazu notwendigen hoheitlichen Akte übertragen werden? Auch solche von "Substanz+Gewicht" (sei es als Verwaltungshelfer, sei es als Stelle sui generis)? Wie weit dürfen "Privatisierungen" gehen?
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: cecil am 08. September 2017, 16:08
(... BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. I ZB 64/14...
Zitat
Rn. 34: Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).

Schönes Zitat! Man beachte diese kleine Wörtchen "nur".

Zitat
Rn. 6: ...aus dieser Vorschrift lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass nur eine solche Maßnahme Verwaltungsaktqualität haben kann, die von einer Behörde und nicht bloß in ihrem Namen von einem Verwaltungshelfer in dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sinne erlassen wird. Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer - wie es die Beschwerde hier zugrunde legt - lediglich die Weisung der Behörde umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden tatsächlichen Voraussetzungen einen Gebührenbescheid zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger.
BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006, Az. 10 B 38.06 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=300806B10B38.06.0&PageSpeed=noscript)

Noch so ein schönes Zitat!

Leider aus dem Jahre 2006 - denn die Auffassung über den erlaubten Umfang und Art der einem Verwaltungshelfer übertragenen Aufgaben scheint gegenwärtig einem Wandel zu unterliegen. Privatisierungsanhänger befürworten mittlerweile, dass auch hoheitliche Akte übernommen werden dürfen, diese seien der ursprl. Behörde "zuzurechnen" - besonders für Entscheidungen und Aufgaben von Substanz+Gewicht ist dies aber umstritten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 2017, § 1 Abs. 4 VwVfG, Rn. 64). Für die von der ursprgl. Behörde übernommene Kontrolle/Haftung wird dann der Begriff "Gewährleistungsverantwortung" statt "Erfüllungsverantwortung" verwendet.

Gerade wegen einer solchen Entwicklung, die dem Funktionsvorbehalt Art. 33 Abs. 4 GG widerspricht, ist es wichtig, das zu thematisieren.

Und insofern wäre es natürlich sehr hilfreich, wenn der BS nicht die "betriebene Stelle" wäre...
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: boykott2015 am 08. September 2017, 18:59
Jede Rundfunkanstalt (LRA), die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge hat, ist berechtigt, eine gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu betreiben. Andere Rundfunkanstalten, die diese Satzung nicht haben, haben keine Berechtigung, diese gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mitzubetreiben. ZDF und Deutschlandradio haben diese Satzung nicht.

Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die [...] zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise [...] wahr.

Antwort des Deutschlandradios
https://fragdenstaat.de/anfrage/satzung-des-deutschlandradios-uber-das-verfahren-zur-leistung-der-rundfunkbeitrage/
Zitat
Eine solche Satzung gibt es nicht, da der Rundfunkbeitrag nach dem Staatsvertrag nur den Landesrundfunkanstalten der ARD gegenüber zu entrichten ist. Deutschlandradio betreibt selbst keinen Beitragseinzug und benötigt keine Satzung dazu. Die staatsvertragliche Satzungsermächtigung betrifft allein die Landesrundfunkanstalten der ARD.

Antwort von ZDF
https://fragdenstaat.de/anfrage/satzung-des-zdf-uber-das-verfahren-zur-leistung-der-rundfunkbeitrage/
Zitat
Gleichwohl können wir Ihnen mitteilen, dass eine Satzung des ZDF über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge nicht existiert. Der Grund hierfür ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz:

Aus § 10 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag folgt, dass das ZDF zwar Gläubiger des Rundfunkbeitrags neben den Landesrundfunkanstalten, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten ist. Für den Beitragseinzug sind jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Landesrundfunkanstalten zuständig und zudem befugt, die Einzelheiten durch Satzung nach § 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu regeln.

Es besteht daher mangels einer eigenen Zuständigkeit für den Einzug der Rundfunkbeiträge keine Notwendigkeit, hierzu seitens des ZDF Detailregelungen zu treffen. Demzufolge hat der Gesetzgeber dem ZDF auch keine Satzungsbefugnis eingeräumt.

Fazit: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA? Antwort: nein.
------------------------
PS. Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Zitat
§3 Verwaltungsrat
2. Jede Landesrundfunkanstalt sowie Deutschlandradio entsenden je ein Mitglied und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat.

1. Deutschlandradio hat keine Satzung und entsendet 1 Mitglied, genauso wie jede LRA mit Satzung.
2. ZDF hat keine Satzung und entsendet 3 Mitglieder, 3-fach so viel wie jede LRA mit Satzung.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: pinguin am 08. September 2017, 19:49
§ 10 Abs. 7 RBStV - müsste genügen... ?
Nö, denn die betreffende Stelle ist namentlich mitsamt ihrer Adresse nicht benannt worden und damit unbestimmt.

Zitat
Oder meintest du Rechtsprechung?
Dann wäre das sicher so geschrieben worden? Die Rechtsprechung ist nicht befugt, sich über die Intention des Gesetzgebers hinwegzusetzen.

Zitat
Gibt es keine "nicht-rechtsfähigen" Verwaltungshelfer?
Nicht als zu hoheitlichem Handeln befugte Behörde.

Zitat
und was meinst du mit "staatlicher Stelle"?
Das, was der EuGH als "staatliche Einrichtung" definiert.

Leicht OT:
Übrigens, alles Makulatur, es gab nie einen öffentlichen Auftrag an die LRA.

Gerade wiedergefunden:

Rechtssache C-51/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Begriff%2B%2522Einrichtung%2Bdes%2B%25C3%25B6ffentlichen%2BRechts%2522&docid=186497&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1356441#ctx1

Zitat
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 4 Abs. 2 EUV – Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt – Interne Organisation der Mitgliedstaaten – Gebietskörperschaften – Rechtsinstrument zur Gründung einer neuen Einrichtung des öffentlichen Rechts und zur Regelung der Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 1 Abs. 2 Buchst. a – Begriff ‚öffentlicher Auftrag‘“

Rn. 36
Zitat
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 ist ein öffentlicher Auftrag ein zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossener schriftlicher entgeltlicher Vertrag über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie.

Hatte es zwischen den Ländern und den LRA je einen schriftlichen Vertrag? Nein, hatte und hat es nicht. Damit gab es nie einen öffentlichen Auftrag und seitens LRA auch keine Gegenleistung an Land und Bürger.

Es hat nur Verträge der Länder untereinander oder Verträge der LRA untereinander; es braucht aber Verträge zwischen LRA und Land, bzw. LRA und Bürger.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: cecil am 08. September 2017, 20:26
§ 10 Abs. 7 RBStV
Zitat
(7) 1Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10

Ich bleibe dabei, der RBStV ist rechtswidrig. Ein Gesetz, dass es jeder LRA erlaubt, ihre Aufgaben nach RBStV ganz an "die betriebene Stelle" zu übertragen, die selbst nicht Behörde oder "Beliehene" ist, verstößt gegen Art. 33 Abs. 4 GG. Egal, ob diese "Stelle" der Beitragsservice ist oder nicht. Und dies wird verschleiert, indem das Wort "selbst" einfügt wird. LRA nimmt ja "selbst" wahr... soso, dann ist ja alles in Ordnung.* Dieser Abs. 7 ist nicht koscher, soweit ich das beurteilen kann.

*(vielleicht...  ;) ) 

@boykott2015
die beitragseinziehenden LRA regeln die Einzelheiten des Einzugs gem. § 10 Abs. 7 Satz 2 Hs. 2 RBStV per Satzung. Wenn ZDF und Deutschlandradio selbst nicht Beiträge erheben, also der Beitragsservice nicht direkt in ihrem "Namen und Auftrage" tätig wird, benötigen sie auch keine Satzung? 

Anmerkung:

Ich lese den § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV ohnehin so, dass die Satzungsermächtigung nur die Übertragung von Aufgaben an "Dritte" betrifft, welche jedenfalls nicht der Beitragsservice sind. Sonst müsste es andersherum lauten, nämlich:
Zitat
(7) 1Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr und ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10

Dieser RBStV und die dazugehörigen Satzungen sind einfach nur Murks.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: cecil am 08. September 2017, 21:55
Ich versuche mal, es zusammenzuführen:

1)
Ein "Verwaltungshelfer" müsste vom Staat selber beauftragt sein?

§ 10 Abs. 7 RBStV - müsste genügen... ?
Nö, denn die betreffende Stelle ist namentlich mitsamt ihrer Adresse nicht benannt worden und damit unbestimmt.

Wo steht das, wo ist das geregelt? Es könnte gerichtlich argumentiert werden, die Formulierung "die gemeinsam betriebene Stelle" sei "hinreichend bestimmt" (da es vielleicht nur die eine oder nur eine weitere andere gibt, s. @Bürger, #1).


2)
Zitat
Diese "Eigenständigkeit" entspricht nicht der Aussage des Gesetzgebers, daß "diese gemeinsame Stelle" Teil einer LRA ist und nicht rechtsfähig.

Wo steht das und ist dies vom Gesetzgeber geregelt? Hilf mir mal gerade. Stammt diese Formulierung "Teil einer LRA" nicht aus der Rechtsprechung?


3)
Gibt es keine "nicht-rechtsfähigen" Verwaltungshelfer?

Nicht als zu hoheitlichem Handeln befugte Behörde.

"Verwaltungshelfer" ist 'per definitionem' nicht Behörde (?). Verwaltungshelfer sind Private, so weit ich weiß. Genauer: "juristische oder natürliche Privatperson" (Kopp/Rams. 2014, § 1, Rn. 65). Meine Frage (als Laie und Unwissendem) lautete, ob es überhaupt nicht-rechtsfähige Vh. geben kann, also ob der BS überhaupt Verwaltungshelfer (Vh.) sein kann.

Wenn heutzutage (leider) die Befugnisse der Vh. tendentiell auch Richtung hoheitlichem Tun ausgeweitet werden könnten, wäre dies für "nicht-rechtsfähige" dann besonders auszuschließen??


4)
... Privat-rechtlich wäre "diese gemeinsame Stelle" eine Tochtergesellschaft aller LRA; als "staatliche Stelle" würde dieses Konstrukt nicht funktionieren.
-> Landesrecht endet an den Landesgrenzen;
-> LRA sind nach Landesrecht organisiert, folglich kann auch "diese gemeinsame Stelle" nur nach Landesrecht tätig werden;

was meinst du damit? Ich kenne mich nicht im Gesellschaftsrecht aus und auch im Verwaltungsrecht nicht besonders gut, und bin daher ratlos, weil ich deine Aussage gerne verstehen und einordnen möchte. Ich bitte dich daher, das für mich  juristischen Laien nochmal zu verdeutlichen (quasi Buchstabieren für Analphabet- bzw. Langsam-Leser/innen  ;))

(Bei Behörden kann es "Auslagerungen" geben; Können Behörden selbst Unterbehörden gründen? Behördeneigene Betriebe (wie von KNAX oben #40 andeutete)? Aber dir geht es hauptsächlich um die Begriffe Landes-/Bundesrecht? Wie stehen dem mögliche LRAspezifische Unterabteilungen in Köln-Böcklemünd entgegen?... Ich merke, ich kann nicht mal die Frage ordentlich stellen... und bitte deshalb um etwas Nachhilfe..., wenn möglich)


Sorry, für die verwirrende Fülle (und an Mods: bitte nicht  einfach Weglöschen wegen teilweiser Themen_Untreue, denn es war einfach zuviel Mühe und ist wichtig).
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: pinguin am 09. September 2017, 00:30
@cecil

Zum Thema "Räumlicher Geltungsbereich Bundesrecht/Landesrecht" hat es ein separates Thema:

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

Da Rundfunk Landesrecht ist, ist es auch dann kein Bundesrecht, wenn alle Länder gemeinsam hier übereinstimmende Regelungen treffen.

Weil der BS nicht in den Rundfunkstaatsverträgen namentlich benannt ist, bleibt es Spekulation, ob es sich um diese gemeinsame Stelle handelt.

Es steht daher zu vermuten, daß das den LRA selber überlassen worden ist, diese gemeinsame Stelle im Rahmen der ihnen vom Gesetzgeber in den LRA-Gründungsverträgen zuerkannten Selbstverwaltung zu schaffen.

Erst ist also in den LRA-Gründungsverträgen für jede LRA einzeln zu schauen, welche Befugnisse ihr überhaupt zugestanden werden.

Erst danach können die Bestimmungen der länderübergreifenden Rundfunkverträge in Übereinstimmung zu den LRA-Gründungsverträgen angewandt werden.

Da die Länder den BS ganz offensichtlich nicht geschaffen haben, er vielmehr durch die LRA selbst geschaffen wurde, kann der BS maximal jene öffentlichen Rechte haben, die den LRA selbst innewohnen.

Seitens des Gesetzgebers ist die "gemeinsame Stelle" jedenfalls als "nicht-rechtsfähig" definiert.

Und dann wird es komplex, wenn man diverse Gerichtsentscheidungen zur Hand nimmt, die dem BS Rechtsfähigkeit attestieren, was klar an der Intention des Gesetzgebers vorbeigeht, siehe Absatz darüber.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: gerechte Lösung am 09. September 2017, 02:14
Ich bleibe dabei, der RBStV ist rechtswidrig. Ein Gesetz, dass es jeder LRA erlaubt, ihre Aufgaben nach RBStV ganz an "die betriebene Stelle" zu übertragen, die selbst nicht Behörde oder "Beliehene" ist, verstößt gegen Art. 33 Abs. 4 GG. Egal, ob diese "Stelle" der Beitragsservice ist oder nicht. Und dies wird verschleiert, indem das Wort "selbst" einfügt wird. LRA nimmt ja "selbst" wahr... soso, dann ist ja alles in Ordnung.* Dieser Abs. 7 ist nicht koscher, soweit ich das beurteilen kann.

Dieser RBStV und die dazugehörigen Satzungen sind einfach nur Murks.

Die Satzungen räumen der gemeinsamen Stelle eine gewisse Rechtsfähigkeit ein, die rechtswidrig ist und die Satzung damit ungültig macht.

zu oben:
Es muss so verstanden werden, dass die LRAs die Aufgaben ganz wahrnehmen, wahrzunehmen haben.
Oder teilweise durch diese gemeinsame Stelle. Das ist eben lediglich der Gebühreneinzug.

Die Formulierung ist voll daneben, weil die Erdichter selbst nicht wissen, was sie schreiben. Müll hoch³.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 09. September 2017, 12:15
[...] Und dies wird verschleiert, indem das Wort "selbst" einfügt wird. LRA nimmt ja "selbst" wahr... soso, dann ist ja alles in Ordnung. [...]

Ganz recht! "Verschleierung" trifft es wohl ganz gut, denn das Wort "selbst" in diesem Zusammenhang einzufügen ist vom Sprachlichen her absolut überflüssig. Dieser Einschub soll offenbar nur suggerieren, dass jegliche Tätigkeiten, die von BS ausgehen, als Tätigkeiten angesehen werden sollen, die von einer LRA selbst ausgehen.

Und das ist eben nicht so!

Bsp.: Durchführung des Verwaltungsverfahrens von BS, wenn - wie in aller Regel - die sog. "Festsetzungsbescheide" und die sog. "Widerspruchsbescheide" (auf denen zwei Mitarbeiter von BS unterschreiben) aus Köln stammen.

Beweis:
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html

Zitat
§ 2
Aufgaben des Zentralen Beitragsservice

[...]

p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

Und genau das ist die Jackpot-Frage, die jede fiktive Klägerin und jeder fiktive Kläger spätestens in der mündlichen Verhandlung stellen sollte:

Wurde der sog. "Widerspruchsbescheid" durch die LRA selbst erlassen, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von der LRA selbst durchgeführt wurde?

Auf die dann folgenden quirligen Ausführungen dürfen wir alle schon gespannt sein.  >:D

Bei Bejahung der Frage sollte dann der offenkundige Widerspruch aufgezeigt und die entsprechenden Handlungsvollmachten der Mitarbeiter von BS durch die Intendanz der LRA angefordert - und dies zu Protokoll gegeben werden!

Das aber nur am Rande, weil hier etwas OT.
Ggf. sollten wir im Unterforum 'Widerspruchs-/Klagebegründungen' ein extra Thema dazu aufmachen, z. B. "Aufgaben SELBST wahrnehmen vs. Aufgaben SELBST durchführen".
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 09. September 2017, 12:31
Und genau das ist die Jackpot-Frage, die jede fiktive Klägerin und jeder fiktive Kläger spätestens in der mündlichen Verhandlung stellen sollte:

Wurde der sog. "Widerspruchsbescheid" durch die LRA selbst erlassen, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von der LRA selbst durchgeführt wurde?

Auf die dann folgenden quirligen Ausführungen dürfen wir alle schon gespannt sein.  >:D

Genau so ist es. Hier nun eine Antwort aus einem Urteil, welches nicht veröffentlich wurde, auch hier wurde in der mündlichen Verhandlung exakt das vorgetragen und wie nachfolgend zu lesen, von der Kammer abgeschmettert.

Das Imperium schlägt zurück: Geld oder Freiheit! « Antwort #75 am: Gestern um 11:37 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24098.msg154508.html#msg154508

AZ: 6 K 2061/15 vom 16.01.2017

Zitat
(...)
Der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 trägt zwar lediglich den Briefkopf „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sowie im Weiteren die Angabe „Abteilung Recht und Personal Herr M.“ usw. mit einer Kölner Postadresse. Auch wenn dies in der Tat auf den ersten Blick missverständlich erscheinen mag, so macht jedoch bereits die nachfolgende Betreffzeile deutlich, dass es sich um einen „Widerspruchsbescheid des Saarländischen Rundfunks“ handelt; weiterhin schließt der Widerspruchsbescheid mit der Formulierung „Mit freundlichen Grüßen Saarländischer Rundfunk“. Zudem enthält die Rechtsbehelfsbelehrung einen Zusatz, in dem gebeten wird, „eine evtl. Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt: Saarländischer Rundfunk zu richten. Damit wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch hinreichend deutlich, dass der Beklagte die rechtlich verantwortliche Körperschaft auch hinter dem Widerspruchsbescheid ist.

Vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016, a.a.O. und vom 28.01.2015, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 -, Rn. 23, zitiert nach juris

Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 erweisen sich auch als materiell rechtmäßig. (...)

Bild dir deine Meinung! +++ >:D

PS.

Kommentar:

Hier erlässt der BS einen Widerspruchsbescheid, der als materiell rechtmäßig geurteilt wird vom VG, obwohl die rechtlich verantwortliche Körperschaft zwar hinter dem Widerspruchsbescheid steht und als verantwortlich gilt, aber gar kein Gesellschafter / Eigentümer (also haftende Person) des BS ist.
Es ist unglaublich wie hier Recht verbogen wird!
Wenn die Körperschaft schon nicht haften kann, wegen Fehlen der Voraussetzungen
(BS ist GbR mit §§ 705 – 740 BGB und LRA ist nicht insolvenzfähig nach Landesmediengesetz),
aber trotzdem als rechtlich verantwortlich geurteilt wird, dann läuft was extrem falsch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Oder liegt hier eine fiktive Person völlig daneben?  :o ::) ???
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: cecil am 09. September 2017, 13:01
Ich denke es ist an der Zeit, dass wir zum eigentlichen Thema des Threads zurückkehren. Wir waren jetzt lange Off-Topic. Da die Moderatorenschaft zzt. teilweise verhindert ist, übernehme ich es jetzt, uns alle darum zu bitten, um der Klarheit und Übersichtlichkeit des Forums willen ab hier zum Ausgangsthema zurückzukehren, das da lautet:

-> Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?

Zum Thema "Behördeneigenschaft" bzw. "Status des Beitragsservice" wurde an vielen anderen Stellen im Forum diskutiert. Bitte dorthin wenden.
* Ich bitte um Verständnis und konsequente, selbstdisziplinierte Berücksichtigung. Vielen Dank!

* alternative threads zum Beispiel hier bzw. evtl. dort verlinkte:
Beitragsservice ist keine Behörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.60.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg150739.html#msg150739

oder/und hier bzw. dort verlinkte:
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.msg149331.html#msg149331

Sowie auch Linksammlung u.a. unter
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html

Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: gerechte Lösung am 09. September 2017, 16:47
-> Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?

Ich würde meinen, dass man annehmen kann, dass der BS diese Stelle ist bzw. sein soll.
Ich nehme mal an, der BS ist es, dann bleibt er das, was er ist. Nämlich, lediglich eine mir gegenüber seitens der LRA eingerichtete Gebühreneinzugsstelle, die von meinem Konto Gebühren abbuchen darf, wenn ich dazu meine Zustimmung gegeben habe.
Da ich aber keinerlei Zustimmung gegeben habe, darf mich der BS auch nicht behelligen. Das darf maximal die LRA.


Ich bitte um Vergebung, aber ich möchte noch zwei Dinge richtigstellen.
Hier erlässt der BS einen Widerspruchsbescheid, der als materiell rechtmäßig geurteilt wird vom VG, obwohl die rechtlich verantwortliche Körperschaft zwar hinter dem Widerspruchsbescheid steht und als verantwortlich gilt, aber gar kein Gesellschafter / Eigentümer (also haftende Person) des BS ist.
Es ist unglaublich wie hier Recht verbogen wird!
Wenn die Körperschaft schon nicht haften kann, wegen Fehlen der Voraussetzungen
(BS ist GbR mit §§ 705 – 740 BGB und LRA ist nicht insolvenzfähig nach Landesmediengesetz),
aber trotzdem als rechtlich verantwortlich geurteilt wird, dann läuft was extrem falsch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Oder liegt hier eine fiktive Person völlig daneben?  :o ::) ???

Welche Körperschaft, bitte?
Die LRA ist eine Anstalt und hat Benutzer.
Eine Körperschaft hat Mitglieder.

Der BS ist keine GbR.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 09. September 2017, 17:09
Welche Körperschaft, bitte?

Werter user@gerechte Lösung,

dies bezieht sich auf das Zitat der 6 Kammer des VG Saarlouis, welches in seinem Urteil, das mir von einer fiktiven Person zur Verfügung gestellt wurde, aber nicht in der juris Datenbank veröffentlicht wird, seitens des VG Saarlouis.

Guggst du bitte nochmal hier genau:

Zitat
(...) Damit wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch hinreichend deutlich, dass der Beklagte die rechtlich verantwortliche Körperschaft auch hinter dem Widerspruchsbescheid ist. (...)

Bitte auch richtig durchlesen in Zukunft ... der Text ist extra in roter Farbe markiert ...
Das Imperium schlägt zurück: Geld oder Freiheit!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24098.msg154508.html#msg154508
+++  8) :)
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: marga am 09. September 2017, 17:22
Der BS ist keine GbR.

Werter user @gerechte Lösung,
diese Aussage kann ja weiterhin vertreten werden.

Einer fiktiven Person liegen aber verbindliche Informationen vor, welche unzweifelhaft beweisen, dass der BS als eine nach BGB §§ 705 -740 als partei- und rechtsfähige gegründete Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR und von den LRAn als nichtrechtsfähige Arbeitsgemeinschaft (ARD) als Inkasso Verwaltung betrieben wird. +++  >:D
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: cecil am 09. September 2017, 19:03
Einer fiktiven Person liegen aber verbindliche Informationen vor, welche unzweifelhaft beweisen, dass der BS als eine nach BGB §§ 705 -740 als partei- und rechtsfähige gegründete Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR und von den LRAn als nichtrechtsfähige Arbeitsgemeinschaft (ARD) als Inkasso Verwaltung betrieben wird. +++  >:D

vgl. hierzu z.B. den thread + Beitrag (insb. dort das Beitragsende):
Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154597.html#msg154597

Und jetzt hier bitte hier eng + zielgerichtet weiter mit dem Ursprungsthema:
-> Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Danke für Verständnis und Berücksichtigung! ;) Gruß. cec.,
 

s.o. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154609.html#msg154609

Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: gerechte Lösung am 09. September 2017, 20:00
dies bezieht sich auf das Zitat der 6 Kammer des VG Saarlouis, welches in seinem Urteil, das mir von einer fiktiven Person zur Verfügung gestellt wurde, aber nicht in der juris Datenbank veröffentlicht wird, seitens des VG Saarlouis.

Danke für den Hinweis. Nur ist es nicht einsehbar. Ich kann nicht nachvollziehen, welche Körperschaft da gemeint sein soll.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG Saarlouis&Datum=19.10.2016&Aktenzeichen=6 K 2061/15
(Der link läuft so nicht, bitte in URL-Zeile kopieren.)

Da es mit großer Wahrscheinlichkeit um die LRA ging, ist dann der Begriff Körperschaft falsch.
Mach doch bitte deine Quelle darauf aufmerksam, dass er diese falsche Wortwahl reklamiert.


Zitat
...von den LRAn als nichtrechtsfähige Arbeitsgemeinschaft (ARD) als Inkasso Verwaltung betrieben wird.
Dein angebliches Inkasso beauftragt das Inkasso Creditreform, mir Liebesbriefe zu schicken. Das ist interessant.
Ein Inkasso muss am Rechtsverkehr teilnehmen können.

Wozu benötigt man ein Inkasso, wenn man mit Verwaltungsverfahrensgesetz überfällige Beiträge beitreibt?
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Kurt am 10. September 2017, 16:00
Hallo zusammen,

Werner Hülsmann; Diplom-Informatiker und anerkannter Datenschutzsachverständiger:
Zitat
Der real exisitierende Beitragsservie und die nach § 10 Abs. 7 RBStV zu errichtende Institution

Der RBStV sieht für die Verwaltung der personenbezogenen Daten der Beitragspflichtigen sowie die Beitragsverwaltung im § 10 Abs. 7 eine „im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ vor.

Der real existierende Beitragsservice selbst bezeichnet sich aber als eine „öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio“ (Quelle: <http://service.rundfunkbeitrag.de/service/impressum/index_ger.html>).

Das sind offensichtlich zwei verschiedene Einrichtungen:

Die Einrichtung nach § 10 Abs. 7 RBStV. Die Stelle für die Beitragsverwaltung soll von den acht Landesrundfunkanstalten der ARD (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, WDR) für diese Aufgaben betrieben werden und eine Stelle im Rahmen einer „öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft“ dieser acht Landesrundfunkanstalten sein. Nicht mehr und nicht weniger.
Der real existierende Beitragsservice ist zum einen eine „Gemeinschaftseinrichtung“ und zum anderen gehören dieser Gemeinschaftsreinrichtung nicht nur die acht Landesrundfunkanstalten an, sondern auch Deutschlandradio und ZDF. Dabei haben weder das Deutschlandradio noch das ZDF etwas mit der Verwaltung des Rundfunkbeitrags zu tun. Diese beiden Anstalten bekommen selbstverständlich einen Teil der Rundfunkbeiträge, haben aber mit dem ganzen Prozedere von Anmeldung, Abmeldung sowie Einzug der Beiträge nach dem RBStV nichts zu tun.

Daraus ergibt sich für mich klar und deutlich, dass der real existierende Beitragsservice (reBS) nicht die Instituion ist, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür vorsieht (nennen wir sie mal Beitragseinzugszentrale – BEZ).
Kommentare? Meinungen?

Ich bin auf Kommentare und Meinungen zu meiner Darstellung, dass es sich bei dem reBS nicht um den im RBStV vorgesehen BEZ handelt sehr gespannt!  Ich behalte mir dabei vor themenfremde Kommentare, insbesondere solche, die nur ein „Rundfunkbeitragsbashing“ zum Inhalt haben, nicht freizugeben.
Quelle: https://extdsb.wordpress.com/2013/03/30/warum-halte-ich-die-abbuchung-des-rundfunkbeitrags-fur-unzulassig/
https://web.archive.org/save/https://extdsb.wordpress.com/2013/03/30/warum-halte-ich-die-abbuchung-des-rundfunkbeitrags-fur-unzulassig/
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: gerechte Lösung am 10. September 2017, 17:03
Werner Hülsmann; Diplom-Informatiker und anerkannter Datenschutzsachverständiger:
Zitat
Der real exisitierende Beitragsservie und die nach § 10 Abs. 7 RBStV zu errichtende Institution

Ja, das trifft es ganz gut, bin ich der Meinung.
Dieser sog. real existierende BS dürfte so in dieser Form gar nicht sein, also nicht gesetzeskonform. D.h., die machen einfach, was sie wollen, ohne sich an die Vorgaben zu halten.

Der BS mischt sich in Rechtsfragen ein, die ihn nichts angehen.
Im Logo erscheint ARD ZDF DR. Zur ARD gehört auch die Deutsche Welle, die mit dem Beitragszahler nichts zu tun hat. Wie geschrieben, ZDF und DR auch nicht, da nur die Anstalt des jeweiligen Landes für den Nutzer relevant ist.

Alles in allem ist der BS zu einer rechtswidrigen, kriminellen Vereinigung verkommen, die Rechtsgeschäfte wahrnimmt, die mit dem eigentlichen 'nur Einzug' nicht konform sind. Diese kriminelle Vereinigung lässt im eigenen Namen Konten Pfänden und erstellt andere rechtsrelevante Schreiben.
Auch Ausschreibungen mit c/o BS werden erstellt und die Entscheidung darüber treffen die Macher vom BS.
Sowie Inkassoaufträge an die Creditreform werden eigens vom BS erstellt. Ich nehme mal an, dass die sich kennen ?
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: singlelady am 03. Oktober 2017, 19:34
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Hallo zusammen,

 ich persönlich würde den Satz einfach ein wenig umstellen, weil es irgendwie ein typischer Schachtelsatz ist, in:

Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch die betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, (im Rahmen) einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft, selbst wahr.


Die betriebene Stelle ist der Beitragsservice als Verwaltungsgemeinschaft der Arbeitsgemeinschaft ARD, der sich nochmals aus mehreren Verwaltungsgemeinschaften zusammen setzt. In der Vereinbarung Beitragseinzug kann man das so nachlesen.
Auch welche ( der Verwaltungsgemeinschaft) der Gemeinschaftseinrichtung Beitragservice  für welchen Bereich und wie zuständig ist.
Er arbeitet auf ausdrücklicher Anweisung und im Namen der Rundfunkanstalten und ist meines Erachtens ein Verwaltungshelfer der Rundfunkanstalten.
Er hat keine Hoheitsbefugnisse, da er nicht rechts-, partei- und / oder prozessfähig ist.
Er kümmert sich als eine gemeinsame (Inkasso)"Stelle" um den Beitragseinzug und darf ( zunächst) im Auftrag Vollstreckungsverfahren einleiten.

Was den § 10  RBSt  betrifft, denke ich:
Die Rundfunkanstalten dürfen aufgrund von sog. Hoheitsrechten im Rahmen der Selbstverwaltung im eigenen Namen Beträge und Festsetzungsbescheide erstellen.
Diese müssen durch die "Stelle" beigetrieben werden.
Da sie unmittelbar arbeiten können, dürfen sie im eigenen Namen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, an dem sie gebunden sind, sich ihre Beiträge holen.
Das bedeutet aber meiner Meinung nach nicht, dass sie den Mahnweg und damit einen gerichtlichen Titel umgehen können.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Knax am 03. Oktober 2017, 20:07
Er arbeitet auf ausdrücklicher Anweisung und im Namen der Rundfunkanstalten und ist meines Erachtens ein Verwaltungshelfer der Rundfunkanstalten.

Ob der Beitragsservice auf ausdrücklicher Anweisung der Rundfunkanstalten arbeitet, ist diskussionswürdig, denn in der Praxis führt der Beitragsservice die Sachverhaltsermittlung im Rahmen des behördlichen Untersuchungsgrundsatzes durch, nicht aber die jeweilige Rundfunkanstalt. In der Praxis führt der Beitragsservice die "Teilnehmerkonten" und erstellt bei Bedarf Festsetzungsbescheide, nicht aber die jeweilige Rundfunkanstalt. In der Praxis stößt der Beitragsservice Vollstreckungsmaßnahmen an, nicht aber die Rundfunkanstalt. All dies führt in seiner Gesamtheit dazu, dass der "Verwaltungshelfer Beitragsservice" de facto die Hoheitsbefugnisse der Rundfunkanstalten übernimmt. Hierzu ist der Beitragsservice nicht berechtigt, weil schlichtweg die gesetzliche Grundlage für eine Übertragung von Hoheitsbefugnissen von den Rundfunkanstalten auf den Beitragsservice fehlt. Darüber hinaus geht aus keinem Gesetz hervor, mit welchen konkreten hoheitlichen Befugnissen der Gesetzgeber den Beitragsservice ausstattet.

In der gerichtlichen Praxis wird die Realität jedoch bewusst ignoriert. Es wird argumentiert: "Auf dem Schreiben steht doch der Name der Rundfunkanstalt. Also kommt es von der Rundfunkanstalt und nicht vom Beitragsservice." Obwohl dies nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen nichts zu tun hat.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: pinguin am 03. Oktober 2017, 20:16
ich persönlich würde den Satz einfach ein wenig umstellen, weil es irgendwie ein typischer Schachtelsatz ist, in:
Es zählt, was geschrieben steht.

Zitat
Hoheitsrechten im Rahmen der Selbstverwaltung
Das Recht der Selbstverwaltung bezeichnet das Recht der Verwaltung im Innenwirkung; Hoheitsrechte betreffen das Recht der Verwaltung mit Außenwirkung und wurden vom Gesetzgeber nicht übertragen.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: singlelady am 03. Oktober 2017, 20:43
In der gerichtlichen Praxis wird die Realität jedoch bewusst ignoriert. Es wird argumentiert: "Auf dem Schreiben steht doch der Name der Rundfunkanstalt. Also kommt es von der Rundfunkanstalt und nicht vom Beitragsservice." Obwohl dies nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen nichts zu tun hat.

Da gebe ich Dir Recht. Theorie und Praxis gehen hier auseinander.
Es ist grds. schwer nachzuweisen, dass der Ersteller der BS ist und nicht die Rundfunkanstalt.
Erst wenn man es geschafft hat, dass der BS sich mit seinen Antwortschreiben so verhaspelt, dass es offensichtlich wird, da widersprüchlich, hat man eine Chance zu belegen, dass eben der BS der Ersteller ist und nicht die jeweilige Rundfunkanstalt.

wie vielleicht bei z.B.
ja, wir erstellen im Auftrag die Festsetzungsbescheide, aber nein, man kann doch sehen, dass es der jeweilige Rundfunk ist...

hat man etwas mögliches in der Hand.

Ich meine mich zu erinnern, das der, ich glaube, WDR es war, der mal angab, dass außer der Vergabe von Sendezeiten und dem Beitragseinzug sie keine hoheitlichen Rechte hätten.
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: Kurt am 03. Oktober 2017, 21:01
Es ist grds. schwer nachzuweisen, dass der Ersteller der BS ist und nicht die Rundfunkanstalt.

Wieso stecken eigentlich die "Festsetzungsbescheide" der jeweils zuständigen LRA - ja: die sind von DER weil doch da z.B. drunter steht: "Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk" -  in BRIEFUMSCHLÄGEN aus Köln!?  >:D

Hat das schon mal jemand in der Klage angeführt - denn: VG > Amtsermittlung blabla...
Titel: Re: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Beitrag von: gerechte Lösung am 03. Oktober 2017, 21:42
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

 ich persönlich würde den Satz einfach ein wenig umstellen, weil es irgendwie ein typischer Schachtelsatz ist, in:

Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch die betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, (im Rahmen) einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft, selbst wahr.


Du hast es jetzt genau absolut falsch dargestellt.
Wahrscheinlich war es gewollt, dass man das so verstehen soll? Vermutlich steckt sogar Absicht dahinter. Diesen Banditen sollte man nicht über den Weg trauen, die sind mit allen Wassern gewaschen.

Ich entwirre es mal. Es ist eindeutig so zu verstehen:

'Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz ... selbst wahr.

...oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten  '

unter 'oder teilweise' ist lediglich der Einzug und andere Hilfsarbeiten gemeint.
Rundfunk ist Landesrecht. Die LRA hat das Recht selbst zu verwalten. Alles muss innerhalb des Landes geregelt werden. Der Bürger hat rechtlich gesehen mit dem BS nicht das Geringste zu tun.


Edit "Bürger" @alle:
Die nachfolgend erneut aufgeworfene Frage der "Organisationsform"/ "Rechtsform" (GbR, etc.) des "Beitragsservice" wurde entfernt, da dies eine eigenständige Frage ist, die über die eigentliche Eingangsfrage/ das hiesige Kern-Thema deutlich hinausgeht, welches da lautet
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Die Frage der Rechtsform (und damit auch einer Beklagtenfähigkeit/ Prozessfähigkeit) wird zudem bereits andernorts behandelt - siehe u.a. unter
Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.0.html
Bitte die Themen auseinanderhalten!!!
Nach diesseitiger bescheidenen Auffassung sind Einträge in privaten "Firmen-Datenbanken" ebenso wie Versatzstücke aus Interviews wenn nicht gar komplett untauglich, so doch jedenfalls denkbar ungeeignet, einen fundierten Nachweis über die tatsächliche (Nicht-)Rechtsfähigkeit zu führen. Dazu kommt, dass ebenfalls nach diesseitiger bescheidener Auffassung aus den Versatzstücken des erwähnten Interviews ganz im Gegenteil mit keiner Silbe entnommen werden kann, "[...] er definiert den "Beitragsservice als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)".
Ganz im Gegenteil: Der - insbes. bzgl. des Bargeld"-Prozesses von Norbert Häring überaus geschätzte - RA Gebauer sagt im Interview ausdrücklich, dass er sich bzgl. Gründung/ Organisation/ Arbeitsweise des "Beitragsservice" nicht im Detail auskennt.
Darüberhinaus stellt sich die Grundsatzfrage, was eine Klärung der Rechtsform des "Beitragsservice" bewirken solle, wenn dieser doch "so oder so" von den Gerichten bislang und wohl noch geraume Zeit als "Teil der Rundfunkanstalten" verstanden wird, die Schreiben also "so oder so" die Relevanz haben, die ihnen die Verwaltungsgerichte beimessen - und man schließlich "so oder so" gegen die "Rundfunkanstalt" als "Träger" dieser ominösen "Außenstelle" gerichtlich vorgehen kann.
Die Frage der "Rechtsform" oder "Prozessfähigkeit" des "Beitragsservice" ist daher eher von peripherer Bedeutung für die Sache selbst. Bitte Konzentration unserer Kräfte auf das Wesentliche.
Hiesiger Thread muss weiter moderiert und zu diesem Zweck vorerst geschlossen bleiben.
Ältere Beiträge bzgl. u.a. Postleitzahlen usw., die ebenfalls nichts konstruktiv zum eigentlichen Kern-Thema beigetragen haben, sind zwischenzeitlich ebenfalls entfernt.
Ja, mitunter erfolgt Moderation auch noch nach drei Jahren... ::) Für heute reicht es erst mal :-\
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.