1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 48311/10) zugrunde, die eine juristische Person deutschen Rechts, die S. AG („die Beschwerdeführerin“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 19. August 2010 erhoben hat.
Die Informationsfreiheit umfasst auch als Recht auf Informationszugang und Informationstransparenz gegenüber der öffentlichen Verwaltung. Der Grundsatz des „Freedom of Information“ kann daher den Staat verpflichten, Akten und Verwaltungsvorgänge öffentlich und für den Bürger nach allgemeinen Standards zugänglich zu dokumentieren
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt … die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk- , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert die Informationsfreiheit jedoch nicht unbegrenzt, sondern akzeptiert, dass dieses Recht auch mit Pflichten und Verantwortung verbunden und erlaubt seine Einschränkung aufgrund eines Gesetzes
aus Gründen der nationalen Sicherheit,
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral),
zur Verhütung von Straftaten,
aus Gründen des Ehrschutzes sowie zur Wahrung der Rechte Dritter,
zur Verhindung der Verbreitung vertraulicher Informationen sowie
zur Wahrung der Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Artikel 34 – Individualbeschwerden[?]
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde[?]
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
vi. Schlussfolgerung
77. Vor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin mit der Veröffentlichung der beanstandeten Stelle die Grenzen der journalistischen Freiheit nicht überschritten hat. Ihrerseits konnten die deutschen Gerichte und die deutsche Regierung nicht überzeugend nachweisen, dass ein dringendes soziales Bedürfnis bestand, den Schutz des guten Rufes des ehemaligen Bundeskanzler Schröder über das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäußerung und das allgemeine Interesse zu stellen, dieser Freiheit Vorrang einzuräumen, wenn Fragen von öffentlicher Bedeutung auf dem Spiel stehen. Daher war der in Rede stehende Eingriff nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.
78. Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 10 der Konvention vor.
Document URL: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-155336
[...]Da die Europäische Menschenrechtskonvention im innerstaatlichen Recht den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes hat (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <367>), impliziert dieser Vortrag, dass die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg gemäß Art. 31 GG durch Art. 5 Abs. 1 EMRK gebrochen werde oder zumindest konventionsfreundlich auszulegen sei.
Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.
Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts – auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksichtigen (1.). Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen (2.). Die Art und Weise der Bindungswirkung hängt von dem Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den vorrangig anwendbares Recht lässt. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können (3.). Ein Beschwerdeführer kann die Missachtung dieser Berücksichtigungspflicht als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen (4.).
1. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (EGMR, Urteil vom 6. Februar 1976, Series A No. 20, Ziffer 50 – Swedish Engine Drivers Union; EGMR, Urteil vom 21. Februar 1986, Series A No. 98, Ziffer 84 – James u.a.; vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 405; Ehlers, in: ders. <Hrsg.>, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2003, § 2 Rn. 2 f.). Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl 1954 II S. 14 am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl 2002 II S. 1054). Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>).
a) Die über das Zustimmungsgesetz ausgelöste Pflicht zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts, der zuständigen Behörde oder des Gesetzgebers einfließen. Das nationale Recht ist unabhängig von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>).
[...] Liegt der Konventionsverstoß in dem Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes, so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, diesen nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts aufzuheben (vgl. § 48 VwVfG). Eine konventionswidrige Verwaltungspraxis kann geändert werden, die Pflicht dazu können Gerichte feststellen.
[...]Da die Europäische Menschenrechtskonvention - in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, ist sie in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden.
[...] Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>). Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. [...]
b) Das Landgericht hat sich in den Gründen seines Beschlusses mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere mit der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Art. 10 EMRK nicht weiter auseinandergesetzt, obwohl dies im Vorbringen des Beschwerdeführers zentral war und auch materiell eine Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK nahe lag. Es ist daher - ohne dass daraus folgt, dass das Landgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen - in der Sache von einer Nichtberücksichtigung des Vorbringens durch das Landgericht auszugehen.
a) Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (BVerfGE 74, 358 <370>; stRspr).
Nationale Gerichte müssen sich mit Art 10 EMRK auseinandersetzen!
Da braucht das VG bestimmt nur in einem kleinen Nebensatz Art. 10 EMRK erwähnen und erzählen, warum der für die Entscheidung keine Rolle spielt, bspw. GG ist höherrangigNö, nicht so einfach; nationale Bestimmungen sind so auszulegen bzw. anzuwenden, daß die EMRK erfüllt wird.
Öffentlich-rechtliche Medien: Geld für Inhalte
http://www.obs.coe.int/documents/205595/264635/Iris_plus_2010-4_DE_FullText.pdf/17570bcb-df1a-43c4-a486-5f1215e40b35
Nicht verwandte Mittel
der Rundfunkanstalten sind von der KEF bedarfsmindernd bei der Ermittlung des (künftigen)
Finanzbedarfs anzusetzen.79
Fußnote 79:
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können jedoch einen Teil der Rücklagen behalten. Die Europäische
Kommission sieht es in der Rundfunkmitteilung 2009 als möglich an, „einen Betrag von bis zu 10 Prozent der im
Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags veranschlagten jährlichen Ausgaben einzubehalten, um Kosten- und
Einnahmenschwankungen auffangen zu können“, vgl. Rn. 73 der Rundfunkmitteilung 2009, a. a. O. (Fn. 7).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bekräftigte in allen Fällen die Prinzipien, die derbisherigen Rechtsprechung zu Art.10 zugrunde lagen und wonach das Recht auf freie Meinungsäußerung zu den Grundfesten einer demokratischen Gesellschaft gehört (siehe auch IRIS1999-6: 3, IRIS1999-2: 4, IRIS1998-10: 4, IRIS1998-9: 3, IRIS1998-7: 4 und IRIS1998-4: 3)-----------------
Einzelpersonen davon abzuhalten, eine Steuer nicht zu zahlen, mit anderen Worten, sie davon abzuhalten, ihr Abonnement des öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstes zu beenden. Die Rundfunkgebühr stellt eine Steuer dar, die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet wird. Nach Ansicht des EGMR verpflichtet der bloße Besitz eines Fernsehgeräts zur Zahlung der fraglichen Steuer, ob Faccio nun Sendungen auf öffentlich-rechtlichen Kanälen sehen wolle oder nicht. Vielmehr würde ein System, welches es den Zuschauern ermöglicht, nur Privatkanäle ohne Zahlung der Rundfunkgebühren zu sehen, vorausgesetzt; dies wäre zwar technisch möglich, würde der Steuer aber ihren eigentlichen Sinn nehmen, da sie einen Beitrag zu einem Gemeinschaftsdienst darstelle und nicht einen Preis, der von einer Einzelperson für den Empfang eines bestimmten Kanals zu bezahlen sei.
Zu Artikel 10 der Europäischen MenschenrechtskonventionNunmehr haben wir ja die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und auch eine Entscheidung des EGMR, wonach eine Rundfunkgebühr eine Steuer ist. (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.html)
41 Was den in der neunten und in der zehnten Frage genannten Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (siehe insbesondere Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13). Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung (siehe insbesondere Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.
Völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 GG ratifiziert hat, nehmen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – entsprechend des Ratifikationsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG) – grundsätzlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes ein. Über das Ratifikationsgesetz werden die völkerrechtlichen Normen in die nationale Rechtsordnung inkorporiert und erhalten damit innerstaatliche Geltung.
Das BVerfG spricht dabei von einem Rechtsanwendungsbefehl, der sich an alle staatlichen Stellen richtet.
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) - Protokolle - Anhänge - Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat - Übereinstimmungstabellen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A12012M%2FTXTZitatArtikel 6 Absatz 2
[...]
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.
Damit hat also auch die Europäische Union die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und kann folglich auch vor dem EGMR bei Nichteinhaltung der ERMK verklagt werden.
means:(a) any government or other public administration, including public advisory bodies, at national, regional or local level;(b) any natural or legal person performing public administrative functions under national law, including specific duties, activities or services in relation to the environment; and(c) any natural or legal person having public responsibilities or functions, or providing public services relating to the environment under the control of a body or person falling within (a) or (b).Member States may provide that when bodies or institutions are acting in a judicial or legislative capacity, they are not to be regarded as a public authority for the purposes of this Directive;required
Eine für die Überwachung einer Ressource und/oder der an einer Ressource beteiligten Stellen gesetzlich zuständige Stelle.
What is and what is not a "public authority" is an important question for many organisations.
Only organisations deemed to be “public authorities” under the Human Rights Act 1998 are held accountable for any infringements of the responsibilities contained with the Act.
Whilst “core” public authorities are easily distinguished due to their obvious public function (examples include the army, police force and local government), “hybrid” authorities require more consideration as they are often privately owned with a private nature to their business.
10 factors which suggest a body could be a “public authority”
1. Its role is closely assimilated to or takes the place of the local authority;
2. It is linked to the Government or its function could be described as governmental;
3. It provides a public service;
4. The state regulates, supervises and inspects its performance;
5. It is subject to judicial review or is publicly accountable for its actions;
6. It has charitable objectives;
7. It has enhanced statutory powers, particularly where such powers are enforceable against the public;
8. Its rights and responsibilities are found in public law rather than private law;
9. It is likely that Parliament intended the Act to cover its actions; or
10. Parliament would not have intended to afford it protection under the Act.
[...]
ARTICLE 10Quelle: https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html
Freedom of expression
1. Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers. This Article shall not prevent States from requiring the licensing of broadcasting, television or cinema enterprises.
2. The exercise of these freedoms, since it carries with it duties and responsibilities, may be subject to such formalities, conditions, restrictions or penalties as are prescribed by law and are necessary in a democratic society, in the interests of national security, territorial integrity or public safety, for the prevention of disorder or crime, for the protection of health or morals, for the protection of the reputation or rights of others, for preventing the disclosure of information received in confidence, or for maintaining the authority and impartiality of the judiciary.
Behörde - [INSPIRE Codelisten-Register]Eben, deswegen entschied der EuGH ja auch, daß die Medienanstalt eine Behörde ist, denn die hat Kontrollfunktion.
http://inspire.ec.europa.eu/codelist/RelatedPartyRoleValue/authorityZitatEine für die Überwachung einer Ressource und/oder der an einer Ressource beteiligten Stellen gesetzlich zuständige Stelle.
public authoritygreift doch eigentlich sogar noch weiter, wenn
Alle "Behörden" sind "public authorites" aber nicht jede "public authority" muss unbedingt eine "Behörde" sein.der englische Sprachgebrauch hier anzusetzen ist?
Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [...] hat die Bundesregierung der Tatsache Rechnung zu tragen, daß Rundfunksendungen Dienstleistungen im Sinne des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 ff. EWG-Vertrag sind.
[...]Dabei haben freilich auch die Länder die Bindung der Bundesrepublik Deutschland an das europäische Recht, das durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich ausgelegt wird (vgl. BVerfGE 75, 223 [242 f.]), zu beachten.
Unter EU-Gesetz sind aber nur die englische und französische Fassungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verbindlich.
Unter der englischen Fassung steht unter Art. 10 "pubic authority", was als "behördlich" ins Deutsch übersetzt wurde. Das ist nicht falsch, aber das, was auf Englisch als "public authority" gemeint wird, ist nicht unbedingt das, was dem deutschen Begriff "Behörde" entspricht.
Es ist tatsächlich so, dass das EU-Recht andere Rechtsbegrifflichkeiten verwendet, als das nationale deutsche Recht.
Eine "Behörde"(="public authority") im Sinne von EMRK / Charta kann durchaus von der Behörde des deutschen Verwaltungsrechts abweichen.
...
Also könnte sich die Frage stellen, ob die LRAen EU-rechtlich noch Unternehmen sind, oder schon (durch Beleihung) "Behörden" (lies: "public authorities" im EU-Recht).
7 Die Meinungsfreiheit sowie das Recht, sich friedlich zu versammeln, und die Vereinigungsfreiheit, die u. a. in den Artikeln 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, gehören zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die im übrigen durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und durch Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU) erneut bekräftigt wurde, in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden.
1. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.
Die besondere Bedeutung, die der Informationsfreiheit auch im internationalen Bereich zugemessen wird, zeigt sich in den zwischenstaatlichen Bestrebungen seit 1945, diese Freiheit als eigenständiges Recht zu sichern. Nachdem schon die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1946 die Informationsfreiheit in einem umfassenden Sinn verstanden hatte, der sogar die Äußerungsfreiheit miteinschloß, hat die Generalversammlung der UNO in Art. 19 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 den Grundsatz niederlegt:
Jeder hat das Recht der Meinungs- und Äußerungsfreiheit, insbesondere das Recht, wegen seiner Überzeugung nicht beunruhigt zu werden und Nachrichten und Gedanken durch jedes Ausdrucksmittel und unabhängig von Grenzen einzuholen, zu empfangen und zu verbreiten.
b) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen. [...]
[...] Da die Informationsfreiheit infolge ihrer Verbindung mit dem demokratischen Prinzip gerade auch dazu bestimmt ist, ein Urteil über die Politik der eigenen Staatsorgane vorzubereiten, muß das Grundrecht vor Einschränkungen durch diese Staatsorgane weitgehend bewahrt werden.
Auch die Gesetzessystematik des Art. 5 GG führt zu demselben Ergebnis. Die Schranke der "allgemeinen Gesetze" in Art. 5 Abs. 2 GG bezieht sich auf alle in Abs. 1 normierten Grundrechte. Für die Informationsfreiheit wäre die Schranke des Abs. 2 aber weitgehend gegenstandslos, wenn der Staat die Allgemeinzugänglichkeit bestimmen und auf diesem Wege den Umfang des Grundrechts beliebig begrenzen könnte.
Das Thread hat als Ausgangsthema die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit des Art. 10 EMRK zum Gegenstand, womit wir im Bereich des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg sind. Da selbst erfahrene Juristen diesen Gerichtshof mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg verwechseln, sollte man auch die unterschiedlichen Fassungen der Gesetzestexte beachten, auch wenn sie sehr ähnlich sind. Seit der Ratifizierung der Lissabonner Verträgen haben wir natürlich auch die Situation, dass viele Gesetze aus den Konventionen für Menschenrechte direktes Recht in Deutschland über die EU-Gesetzgebung geworden sind, wie der Art. 11 der EU-Charta, der sich ebenfalls mit der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit beschäftigt. Dennoch haben wir es mit zwei verschiedenen Verfahrenswegen zu tun, die ich hier mal versuchen möchte, kurz zu skizzieren.
... Seit der Ratifizierung der Lissabonner Verträgen haben wir natürlich auch die Situation, dass viele Gesetze aus den Konventionen für Menschenrechte direktes Recht in Deutschland über die EU-Gesetzgebung geworden sind, wie der Art. 11 der EU-Charta,Dem ist nicht so, aber das ist nicht wirklich mein Ansatz.
...Selbst wenn aber ein Eingriff in den Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit unterstellt wird, wäre dieser - nicht anders als der Eingriff in die positive Informationsfreiheit - zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung gerechtfertigt. https://www.bverwg.de/de/250118B6B38.18.0Mit anderen Worten: "Die Frage, die sich für a. dennoch stellt, stellt sich eben nicht!"
Nun meine Fragen im Bezug zum Art. 10, du kannst sie sogar in den Bezug zum Art 5 Abs. 1 u. 2 des GG nehmen, wie das Gericht es vorzieht. https://dejure.org/gesetze/GG/5.htmlArt. 10 EMRK
Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Mit Fragen dazu halte ich mich mal zurück. ;)(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Dieses Recht schließt die Freiheit ein, Informationen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen.Der behördliche Eingriff findet statt, wenn ich gezwungen werde, Rundfunkteilnehmer zu sein. Denn das passiert, wenn ich den Rundfunkbeitrag bezahle: Ich bezahle dann als Rundfunkteilnehmer diejenigen, die eine Meinung und Ideologie verbreiten, die ich teilweise ablehne.
Sicherlich wäre aber dieser Artikel 10 so auszulegen, dass die Behörden sich aus dem Rundfunk und dessen Finanzierung rauszuhalten haben.Freilich, aber eben nicht nur Behörden, sondern jede "public authority", wie wir ja der verbindlichen englischsprachigen Ausgabe entnehmen können.
Sie müssten sich sogar dafür einsetzen, dass der Rundfunkveranstalter uns nicht behelligt.Dieses gilt dann wiederum für Behörden, die ja verpflichtet sind, die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte gegenüber dem Bürger zu gewährleisten.
Ich bezahle dann als Rundfunkteilnehmer diejenigen, die eine Meinung und Ideologie verbreiten, die ich teilweise ablehne.
Niemand kann zum EGMR ziehen und behaupten, eine Behörde mischt sich in seine Informationsfreiheit ein.Eine staatliche, zwangsweise Lenkung der Mittel ist ein Eingriff in die Informationsfreiheit und unvereinbar mit Artikel 5 GG.
Protokoll (Nr. 8 )
zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Artikel 6
(ex-Artikel 6 EUV)
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.
Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.
Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.
PROTOKOLL (Nr. 8 )
ZU ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DEN BEITRITT DER UNION ZUR EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Artikel 1
In der Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden "Europäische Konvention") nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wird dafür Sorge getragen, dass die besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts erhalten bleiben, insbesondere in Bezug auf
a)
die besondere Regelung für eine etwaige Beteiligung der Union an den Kontrollgremien der Europäischen Konvention;
b)
die nötigen Mechanismen, um sicherzustellen, dass Beschwerden von Nichtmitgliedstaaten und Individualbeschwerden den Mitgliedstaaten und/oder gegebenenfalls der Union ordnungsgemäß übermittelt werden.
Artikel 2
In der Übereinkunft nach Artikel 1 wird sichergestellt, dass der Beitritt der Union die Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse ihrer Organe unberührt lässt. Es wird sichergestellt, dass die Bestimmungen der Übereinkunft die besondere Situation der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Europäische Konvention unberührt lassen, insbesondere in Bezug auf ihre Protokolle, auf Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in Abweichung von der Europäischen Konvention nach deren Artikel 15 getroffen werden, und auf Vorbehalte, die die Mitgliedstaaten gegen die Europäische Konvention nach deren Artikel 57 anbringen.
Artikel 3
Keine der Bestimmungen der Übereinkunft nach Artikel 1 berührt Artikel 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 344
(ex-Artikel 292 EGV)
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.
In dieser Doktrin vertreten diese Institutionen offensichtlich die Auffassung, dass Pressefreiheit nur dann möglich sei, wenn der Staat die Finanzierung von Medien (insbesondere Rundfunk und Fernsehen) sicherstellt.
(…)Hervorhebung durch user @marg
3. Die Pressefreiheit. Art. 5 Abs.1 verbrieft das Individualrecht auf freie Meinungsäußerung.
Im Gegensatz zu Art. 5 GG sind die Rundfunk- und die Pressefreiheit nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht explizit gewährleistet.
Eine ähnliche Ausgangslage findet sich auch in Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Hier wird neben der individuellen Meinungsfreiheit nur die Informationsfreiheit ausdrücklich genannt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht aber die Rundfunk- und Pressefreiheit als Teil der durch Art. 10 EMRK umfassend gewährleisteten Meinungsfreiheit an.
Sowohl die Presse- als auch die Rundfunkfreiheit sind damit als Ausprägungen der Meinungsfreiheit innerhalb der EMRK anerkannt (vgl. Heer-Reißmann in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht, S. 24 ff.).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird deshalb teilweise auch als „Mutterrecht“ aller kommunikativen Grundrechte bezeichnet, welches auch andere Freiheitsrechte wie die Presse- und die Medienfreiheit gewährleiste (Sólýom in: Tin-nefeld/Phillips/Heil, Informationsgesellschaft und Rechtskultur in Europa, S. 72 ff.).
In diesem Sinne muss auch der Art. 5 Abs.1 verstanden werden.
Er enthält die Gewährleistung, dass jedermann das Recht hat, seine Meinung durch Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise zu äußern.
Durch Auslegung kann man daher ohne weiteres zu dem Schluss gelangen, dass auch die Rundfunk- und Pressefreiheit in die aktive Meinungsfreiheit eingeschlossen sind.
Artikel 5 [Kommunikationsfreiheiten; Kunst- und Wissenschaftsfreiheit] S. 95 Dörr die Funktionsfähigkeit der Demokratie.
Aus dieser dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit folgt nach Ansicht des BVerfG ein einfachgesetzlicher Ausgestaltungsvorbehalt, mit dem sichergestellt werden soll, dass ein freier, d.h. umfassend und ausgewogen informierender Rundfunk gewährleistet wird.
(...)
(...)Hervorhebung durch user @marga
Nimmt man die neuere Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK in den Blick, so wird deutlich, dass der Straßburger Gerichtshof zwar die Rundfunkfreiheit – wie hier an anderer Stelle bereits erläutert – als Teil der Meinungsäußerungsfreiheit in Art. 10 EMRK individualrechtlich versteht.
Er hat aber den Gedanken der „dienenden Funktion“ der Medien für die Demokratie und die Informationsfreiheit an anderer Stelle, nämlich bei Art. 10 Abs.2 EMRK aufgegriffen und nutzbar gemacht.
Er betonte die Notwendigkeit, den Medienpluralismus zu sichern.
Der EGMR berücksichtigt somit die gesellschaftlich-kulturelle und politisch-demokratische Dimension der Medien, wenn auch im Rahmen der Schrankenbestimmung (vgl. Heer-Reißmann in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medien-recht, S. 26 f.).
Auch nach der Rechtsprechung des EuGH stellt die Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunk- und Fernsehwesens im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 EMRK ein zwingendes Allgemeininteresse dar, das Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Slg. 1991, I-4007, Rdn. 22; Slg 1997, I-3689, Rn 18, 26; Dörr in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht, S. 36.).
b) Ausgestaltung nach der Konzeption der saarländischen Landesverfassung.
Nach der Konzeption der saarländischen Landesverfassung ist es angesichts deren Ähnlichkeit mit Art. 10 EMRK naheliegend, den Gedanken der Sicherung der Medienvielfalt nicht mittels der Ausgestaltungsdogmatik, sondern ebenfalls erst bei den Schranken aufzugreifen.
Damit wird nicht etwa der Grundrechtsschutz im Vergleich zum Grundgesetz notwendig verkürzt, was im Hinblick auf Art. 142 GG nicht hingenommen werden könnte.
Es geht nicht um ein mehr oder weniger an Grundrechtsschutz, sondern um einen anderen Weg, also ein aliud.
Die Ablehnung der Figur der „dienenden Freiheit“ und der daraus folgenden „Ausgestaltungsdogmatik“ führt nicht automatisch dazu, dass rundfunkrechtliche Sonderregelungen oder gar die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt aufgehoben werden müssen (Hain, in Bitburger Gespräche, Jahrbuch 2007/I, S. 31 ff.).
Vielmehr gilt nach wie vor, dass für den freiheitlich demokratischen Staat und die private Selbstentfaltung wie die demokratische Partizipation seiner Bürger die Freiheitlichkeit des Prozesses der Meinungs- und Willensbildung von essentieller Bedeutung ist.
Daher muss die Ordnung des Mediensektors wie sonstiger meinungsrelevanter Bereiche so strukturiert sein, dass sie dem unaufgebbaren Ziel der Freiheitlichkeit der Meinungsbildung entspricht.
(...)
(...)Hervorhebung durch user @marga
Das Grundgesetz definiert nicht, was Rundfunk ist, sondern setzt ihn voraus.
In Art. 5 ist der Rundfunk wie gezeigt noch nicht einmal ausdrücklich genannt, es muss jedoch trotzdem ermittelt werden, was verfassungsrechtlich dem Rundfunk unterfällt.
Dabei ist der besonderen Rolle des Rundfunks und seiner Bedeutung für die Demokratie Rechnung zu tragen.
Er ist Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung.
Daraus leitet das BVerfG ab, dass es eine erschöpfende Definition dessen, was Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne bedeutet, nicht gibt (BVerfGE 74, 297, 350).
Der Gehalt des Rundfunkbegriffs kann sich vielmehr wandeln (BVerfGE 73, 118, 154 f.; 74, 297, 350).
Von solch einem dynamischen Rundfunkbegriff ist auch im Rahmen des Art. 5 auszugehen, um eine Entwicklungsoffenheit zu gewährleisten.
Folgende Elemente sind – Anhaltspunkte dafür bietet der in § 2 RStV verwendete Rundfunkbegriff, der allerdings im Hinblick auf seine einfachgesetzliche Herkunft nicht ohne weiteres auf die verfassungsrechtliche Ebene übernommen werden kann – für den verfassungsrechtlichen Rundfunk von Relevanz:
Die Bestimmung an die Allgemeinheit, die fernmeldetechnische Verbreitung und die Darbietung.
Für die Allgemeinheit bestimmt ist eine Sendung oder Darbietung dann, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis, also an eine beliebige Öffentlichkeit richtet (Hoffmann-Riem, AfP 96, 10).
Das Merkmal der fernmeldetechnischen Verbreitung stellt auf die technische Seite ab, es muss die Technik des Funks verwendet werden, also unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen längs oder mittels eines Leiters oder ohne Verbindungsleitung ausgestrahlt werden (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 2 RStV, Rdn. 7).
Darbietungen sind nur solche Kommunikationsangebote, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt oder wenigstens geeignet sind (Dörr in: Ditt-mann/Fechner/Sander, S. 125).
(…)
Beschluß
des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969
- 1 BvR 46/65 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
auch zu den internationalen wie europäischen Grundrechten in Sachen Informations- und Meinungsfreiheit.
Zitat
1. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.
[...]
Die Informations- und Medienethik ist ein Forschungszweig mit emanzipatorischem Anspruch. Normative Grundlage ihrer Praxis ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und freie Informationsbeschaffung. Die Interpretation und Umsetzung dieser Grundrechte ist geleitet durch eine allgemeine Idee von Freiheit, die gemäß der unterschiedlichen Weltanschauungen variiert und auch in verschiedenen Medientechniken und ihren Nutzungsweisen zum Ausdruck kommt.
Der Rundfunk einerseits und das Internet andererseits spiegeln ideologische Brüche im Kontext des Freiheitsverständnisses besonders deutlich wider.
Der folgende Beitrag soll zeigen, welche Differenzen Rundfunk und Internet in Bezug auf den zugrundeliegenden Freiheitsbegriff und den daraus hervorgehenden Kommunikationszielen aufweisen. Es wird der These nachgegangen, dass die Informations- und Kommunikationstechnik einem Verständnis entspricht, das Freiheit als Unabhängigkeit von allen Beschränkungen in normativer und materieller Perspektive interpretiert, wogegen die Rundfunktechnik auf einen normgeprägten und kontextuell relativierten Autonomiebegriff zurückgeht. Es wird gezeigt, dass der negative Freiheitsbegriff vieler Netzaktivisten jedoch nur die Funktion einer regulativen Idee hat. Die Verfolgung dieser Idee hat das Ziel, das praktische Interesse der Internetnutzer an einer Selbststeuerung durch die individualisierte Massenkommunikation voranzubringen. Aus diesem Umstand ergeben sich neue Anforderungen an einen demokratisch verantworteten Begriff von Medienfreiheit, der in den interaktiven Medien individuell - statt wie bislang institutionell - verwirklicht werden soll. Eine Kritik der Gleichsetzung von Individualisierung und Freiheit in Bezug auf die Internetkommunikation verdeutlicht, dass Pluralität und Unabhängigkeit der Medien insgesamt nur dann gewahrt werden, wenn diese Werte nicht nur individuell, sondern auch durch allgemeine rechtliche Normen etabliert werden.
Eine Schwäche des Internets ist daher der Umstand, dass es selbst über keine Institution verfügt, die sich für die Emanzipation dieses Mediums einsetzt.Es könnte allenfalls unter Regie der UNO stehen, gehört doch das Internet grundsätzlich erst einmal keiner natürlichen oder juristischen Person; das Internet ist ein im Grunde selbst neutrales Medium, das jedem zur Verfügung steht, seine eigenen Auffassungen der Welt kundzutun und/oder die Meinungen der Welt zur Kenntnis zu nehmen; beides freilich jeweils inklusive der Negationsform.
Wer sich mit beidem näher befassen möchte, darf dieses tun.Hier ein kurzer "Klartextauszug" von den Prof´s:
Seite 15:o ??? ::)
Medien des öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Sie verfügen nicht über ausreichende Mittel und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einigen Mitgliedstaaten sind mit großen Problemen konfrontiert, die ihre politische Unabhängigkeit gefährden.
Die Lebensfähigkeit und sogar ihre finanzielle Grundlage, stellt eine direkte Bedrohung für die Existenz des Dualen Systems dar.
Folglich erinnert das Parlament die Mitgliedstaaten an ihr Engagement für Europäische Normen – es empfiehlt in Ziffer 18 der Entschließung, dass sie angemessene, eine verhältnismäßige und stabile Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien, damit sie ihren Aufgaben gerecht werden können.
Gewährleistung politischer und wirtschaftlicher Unabhängigkeit und Beitrag zu einer integrativen Information und Wissensgesellschaft mit repräsentativen, qualitativ hochwertigen Medien für alle.
In ähnlicher Weise, aber noch weiter geht es mit der Empfehlung CM / Rec (2012) 1 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Verwaltung von Medien fordert in Ziffer 15, das Funktionieren des Governance-Systems im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags, die Vision und die Gesamtsicht zu definieren.
Zweck des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters ist es sicherzustellen, dass er für die Erfüllung seiner Aufgaben am besten gerüstet ist.
Um dieses Ziel zu erreichen, betont die Empfehlung in Ziffer 26 die Verantwortung des Staates, um die Methode und die Höhe der Finanzierung sowie die zwingende Notwendigkeit für das System festzulegen.
"Die öffentlich-rechtlichen Medien werden zu der für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Finanzierung konsultiert und ihre Ziele werden bei der Festlegung der Höhe der Finanzierung berücksichtigt;
- die bereitgestellten Finanzmittel sind angemessen, um die vereinbarte Rolle und den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medien zu erfüllen, einschließlich der Bereitstellung ausreichender Sicherheit für die Zukunft, um eine vernünftige Planung für die Zukunft zu ermöglichen."
Die Erklärung des Ministerkomitees über die Unabhängigkeit und Aufgaben der Regulierungsbehörden.
Die Behörden für den Rundfunksektor vom 26. März 2008 legen die Finanzierungsmodalitäten fest, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sollten nach einem klar definierten Plan gesetzlich festgelegt werden sowie in Bezug auf die geschätzten Kosten der Aktivitäten der Regulierungsbehörden, um sie zu ermöglichen und um ihre Funktionen vollständig und unabhängig auszuführen.
Die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten sicherstellen, die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen angemessenen Bedingungen, die erforderlich sind, um den öffentlichen Dienst zu ermöglichen.
Hier ein kurzer "Klartextauszug" von den Prof´s:Die im Zweifelsfalle befangen wären, weil für die EBU tätig? Dann darf man schon auch die PDF des EGMR studieren.
Wer sich mit beidem näher befassen möchte, darf dieses tun.Derartige Berichte beziehen sich nach meiner Einschätzung vor allem auf die vorherige Rechtsprechung zum Art. 10 EMRK, die uns nicht wirklich weiterhilft, da in der Regel der Bezug zum Rundfunkbeitrag hierüber nicht herstellbar ist. Daher habe ich einen neuen Ansatz in einem separaten Thread zur Diskussion ausgelagert:
da in der Regel der Bezug zum Rundfunkbeitrag hierüber nicht herstellbar istDiesen konkreten Bezug braucht es doch auch nicht, weil Art. 10 EMRK eine allgemeingültige Aussage enthält.
S.3
Vielmehr wird diese Rechtsgrundlage einen Ausgangspunkt für die Prüfung einiger grundlegender Fragen bieten, die in den Kontext von Artikel 10 in Bezug auf öffentlich-rechtliche Medien. Auf der Grundlage dieser Überlegungen werden wir feststellen, dass der rechtliche Status des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und anderer öffentlich-rechtlicher Medien nach Artikel 10 nicht eindeutig ist.
S.3
Artikel 10 stellt eine Garantie für Menschenrechte dar, die nach dem traditionellen Konzept eines individuellen Rechts gestaltet und formuliert wurde, das jeder staatlichen oder juristischen Person Freiheit von staatlichen Eingriffen gewährt.
S.4
das Bundesverfassungsgericht, wonach die Rundfunkfreiheit in erster Linie eine "objektive Funktion" und eine "dienende Freiheit" darstellt. Dieses Verständnis der Rundfunkfreiheit hat zu einer Garantie für die Existenz und Entwicklung von öffentlich-rechtlichen Medien geführt. Es ist jedoch schwierig, wenn nicht gar unmöglich, zu diesem Ergebnis nach Artikel 10 Absatz 2 zu kommen.
S. 6/7
In der Entschließung Nr. 1 über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" (1994) 23 verpflichteten sich die Teilnehmerstaaten, "die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor politischen und wirtschaftlichen Einflüssen zu gewährleisten".
Dies funktioniert so nicht bei dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. Denn Einzelpersonen können selbst das Verfahren nicht in Gang setzen. Sie können vor einem innerstaatlichen Gericht lediglich anregen, dass dieses eine Frage betreffend die Auslegung oder die Wirksamkeit einer EU-Rechtsbestimmung dem EuGH vorlegt, was dann erfolgen kann oder auch nicht. Folglich könnte auch eine Beschwerde, welche die Vereinbarkeit von EU-Recht mit der Konvention in Frage stellt, von der innerstaatlichen Ebene nach Straßburg gelangen, ohne dass der Gerichtshof mit der Frage befasst war. Der EuGH hat zu dieser Streitfrage in einem kurzen Diskussionspapier, das im Mai 2010 veröffentlicht wurde, Stellung genommen. Darin betonte er die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips innerhalb des Konventionssystems, d.h. dass es primär Sache der Vertragsstaaten, einschließlich natürlich ihrer Gerichte, sei, die Menschenrechte zu achten. Der Europäische Schutzmechanismus sei subsidiär hierzu.
Auch zur Frage, ob eine Einzelperson eine Vorlage am EuGH einreichen kann
33. Der Gerichtshof stellt fest – und die Parteien stimmten dem zu –, dass die in dem vorliegenden Fall erlassene richterliche Anordnung einen Eingriff in das durch Artikel 10 der Konvention garantierte Recht der Beschwerdeführerinnen auf freie Meinungsäußerung darstellte.
34. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse aus Artikel 10 Abs. 2 erfüllt. Daher ist darüber zu entscheiden, ob der Eingriff „gesetzlich vorgesehen“ war, eines oder mehrere der in diesem Absatz genannten rechtmäßigen Ziele verfolgte und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um das oder die genannten Ziele zu erreichen.
39. Der Gerichtshof verweist auf auf die in seiner Rechtsprechung niedergelegten allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs in die freie Meinungsäußerung, die in den Rechtssachen Bédat ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 56925/08 (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-180214), Rdnrn. 48 bis 54, ECHR 2016, und Couderc und Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454/07 (https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22languageisocode%22:%5B%22GER%22%5D,%22appno%22:%5B%2240454/07%22%5D}), Rdnrn. 88 bis 93, 10. November 2015, unlängst zusammengefasst worden sind. [...]
42. Bei der Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Achtung des Privatlebens sind die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien zu berücksichtigen (Couderc und Hachette Filipacchi Associés, a.a.O., Rdnr. 93; S. AG ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 89 bis 95). [...]
... Russen-Gehalt – Verdient Schröder mehr als eine Million Dollar im Jahr?“ in dem Artikel wie folgt:
„Ex-Kanzler [...] und das russische Gas: Die Empörung schlägt in allen Parteien hohe Wellen. Denn Schröder wird Aufsichtsrats-Chef einer Firma, die für vier Milliarden Euro eine Gas-Pipeline von Rußland nach Deutschland durch die Ostsee bauen will. Als Kanzler hatte er das Projekt gegen viele Widerstände durchgesetzt.
...
77. Vor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin mit der Veröffentlichung der beanstandeten Stelle die Grenzen der journalistischen Freiheit nicht überschritten hat. Ihrerseits konnten die deutschen Gerichte und die deutsche Regierung nicht überzeugend nachweisen, dass ein dringendes soziales Bedürfnis bestand, den Schutz des guten Rufes des ehemaligen Bundeskanzler Schröder über das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäußerung und das allgemeine Interesse zu stellen, dieser Freiheit Vorrang einzuräumen, wenn Fragen von öffentlicher Bedeutung auf dem Spiel stehen. Daher war der in Rede stehende Eingriff nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.
78. Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 10 der Konvention vor.
...
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Er erklärt die Beschwerde einstimmig für zulässig.
2. Er entscheidet, dass Artikel 10 der Konvention verletzt ist.
3. Er entscheidet,
a) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, für Kosten und Auslagen den Betrag in Höhe von 36 338,25 EUR (sechsunddreißigtausenddreihundertachtundreißig Euro und fünfundzwanzig Cent), zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise bei der Beschwerdeführerin angefallen sind, zu zahlen hat;
b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu verzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei Prozentpunkten.
4. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.
135 [...] Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).
Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören.Was die Richter hier anscheinend übersehen (wollen), ist die Tatsache, dass die Konfrontation alleine schon darin besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwangsweise finanzieren zu müssen.
„Die vollkommene Anpassung des Bewusstseins und seine objektive Unfähigkeit, sich Alternativen zum Bestehenden auch nur vorzustellen, ist die Ideologie der Gegenwart.“
Herbert Schnädelbach
Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird (vgl. ebenda, Rn. 18).
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2016 - 20 Sa 639/16, 20 Sa 975/16 - aufgehoben ...Diese BAG-Entscheidung hat somit direkte Bindungsgwirkung für das Land Brandenburg.
Ich hatte keine Rechtsberatung erwartet ;) Rein interessehalberSchon klar, nur hilft es in diesem Falle, sich selbst einzulesen und andere Teile des Landesrechtes zu beachten, (es reicht nicht, stur auf dem Verwaltungsrecht des Landes herumzureiten); meinerseits wird nur auf gesetzliche Quellen verwiesen, incl. etwaig thematisch passender Entscheidungen der höheren Gerichte. Die für einen konkreten Fall legalen Rechtsquellen zusammenzusetzen, quasi als Puzzle, obliegt dem/der geneigten Leser/in selbst. Und da haben wir eben Arbeitsrecht zu beachten, Zivilrecht, durchaus auch Verwaltungsrecht und vor allem die Verfassung des Landes mitsamt all ihren eingeschlossenen Dokumenten, und das alles für nur 1 Fallkonstellation.
Und bitte überlege nun selbst, ob einer nichtstaatlichen Organisation Amtshilfe zu leisten wäre, denn das ist überhaupt der erste zu klärende Part einer jeden Vollstreckungshandlung, immer mit der Berücksichtigung, daß die EMRK mit Art. 10 und dem Art. 34 unmittelbarer Teil der Verfassung des Landes ist und der EGMR hier deswegen nicht unbeachtet bleiben kann und
der öffentlich-rechtliche Rundfunk danach eben eine nichtstaatliche Organisation ist.
1. Der Südwestrundfunk hält den Rundfunkbeitrag für formell und materiell verfassungsmäßig.Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html;jsessionid=F18E501B05CB97058C69B0314F0F975F.2_cid394
[...]
Die Qualifizierung einer Abgabe als Entgelt scheitere zudem nicht an der Größe des Adressatenkreises des staatlichen Leistungsangebots. Entscheidend sei allein, dass die Abgabe als Gegenleistung für eine staatliche Leistung und nicht voraussetzungslos erhoben werde.
3.1.2.2 - Orientierungswirkung
[...]Um Verurteilungen oder Vertragsverstöße zu vermeiden, berücksichtigen Staaten die Rechtsprechung des EGMR von sich aus; ihre Organe passen ihre Praxis oder ihre Rechtsordnung (z. B. durch Auslegung oder Änderung von Rechtsgrundlagen) – in Übereinstimmung mit Art. 1 EMRK – hieran an.[...]
53. [...]Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention [...]CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts finde in den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Zwar stehe dem Gesetzgeber bei Gefährdungslagen für das Rechtsgut des Lebens angesichts dessen herausragender Bedeutung eine weite Einschätzungsprärogative zu. Der vom Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ausgehende Eingriff sei aber von besonderer Intensität, weil er den Kernbereich der Selbstbestimmung betreffe. Bereits die gesetzgeberische Gefahrenprognose unterliege daher gesteigerten Anforderungen (Rn.38).Die Begründung der Entscheidung (ab Rn. 202) liefert also viele neue Aspekte zum Selbstbestimmungsrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 8 EMRK), die sich beide mit dem Art. 10 EMRK verbinden lassen.
Art. 2 GG läßt sich nicht direkt mit Art. 5 GG verbinden, das BVerfG schloß diese Möglichkeit bereits aus; hierzu bitte mal die Forensuche betätigen;So wie das hier geschrieben wird, ist das Blödsinn. Zeig doch mal bitte, wo das behauptet werden soll.
Art. 2 GG läßt sich nicht direkt mit Art. 5 GG verbinden, das BVerfG schloß diese Möglichkeit bereits aus; hierzu bitte mal die Forensuche betätigen;So wie das hier geschrieben wird, ist das Blödsinn. Zeig doch mal bitte, wo das behauptet werden soll.
BVerfGE 11, 234 - Jugendgefährdende Schriften
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv011234.html
Rn. 13Zitat[...] Der Einzelne kann sich gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG nur insoweit berufen, als diese sich nicht auf einen Lebensbereich bezieht, der durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt ist (BVerfGE 6, 32 [37 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006032.html#037)]). [...]
BVerfGE 6, 32 - Elfes
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006032.html
Rn. 16Zitat[...] Soweit nicht solche besonderen Lebensbereiche grundrechtlich geschützt sind, kann sich der Einzelne bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. [...]
BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -***
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
Rn. 28ZitatFür die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. [...]
Rn. 65 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.htmlZitataa) Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit hat Verfassungsrang. [...]Das Grundgesetz hat die deutsche öffentliche Gewalt auf die internationale Zusammenarbeit (Art. 24 GG) und die europäische Integration (Art. 23 GG) festgelegt.[...]Die Bestimmungen enthalten eine Verfassungsentscheidung für eine auf die Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 111, 307 [317 f.]; 112, 1 [25]; Mosler, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 175 Rn. 1 ff.; Payandeh, JöR 57 [2009], S. 465 [481]) und verpflichten daher die gesamte öffentliche Gewalt dazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken und im Außenverhältnis eine mit einer Verletzung des Völkerrechts verbundene Haftung Deutschlands zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 [34]; 59, 63 [89]; 109, 13 [23 f.]; 109, 38 [49 f.]; 111, 307 [316, 318, 328]; 112, 1 [25]; 128, 326 [368 f.]).
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass sich Menschen keine Informationen aufdrängen lassen müssten und daher das Recht hätten, den Rundfunk nicht zu nutzen. Indem er durch seinen Rundfunkbeitrag den Rundfunk mitfinanzieren müsste, sei er in der negativen Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.Die Richter des VG Stuttgart deuten den Einwand des Klägers dann in der folgenden Form um:
Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dies umfasst auch das korrespondierende negative Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Diese negative Informationsfreiheit ist im vorliegenden Fall nicht verletzt. Mit der Zahlung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrages ist nicht der Zwang verbunden, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk überhaupt zu nutzen. Insofern überzeugt die Argumentation des Klägers, er sei als Mitglied der Gesellschaft von einer etwaigen schädigenden Wirkung des Fernsehkonsums betroffen, nicht.Hier, wie im übrigen Verfahrensverlauf, wird der eigentliche Punkt der Frage nach der informellen Selbstbestimmung einfach umgangen, in dem die Richter auf eine allgemeine Informationsmöglichkeit verweisen, die nicht genutzt werden muss. Darum geht es bei der Informationsfreiheit jedoch nicht, sondern vielmehr um die Frage, ob der Gesetzgeber per Gesetz (dem RBStV) festlegen darf, welche Informationen er für förderungswürdiger hält und welche nicht. Es geht also um die Autonomie des Bürgers selbst entscheiden zu können, welche Informationsquellen er durch seine Finanzierungsmöglichkeiten fördern möchte und welche nicht. In dieses Selbstbestimmungsrecht hat der Staat gerade wegen der Pressefreiheit nicht einzugreifen, da es nicht die Aufgabe des Staates ist, die Meinungsbildung durch die Medien zu steuern. Genau darum geht es letztendlich bei der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Konsum von Rundfunk und Fernsehen schädlich ist, oder nicht. Die schädliche Wirkung liegt mehr in der Steuerungsabsicht des Staates, die Medien lenken zu wollen. Davor sollte uns der Art. 10 EMRK dann auch schützen.
"Hail Mary"- Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den SchutzbereichArt. 5 GG enthält eine "besondere Grundrechtsbestimmung".
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg187433.html#msg187433BVerfGE 11, 234 - Jugendgefährdende Schriften
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv011234.html
Rn. 13Zitat[...] Der Einzelne kann sich gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG nur insoweit berufen, als diese sich nicht auf einen Lebensbereich bezieht, der durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt ist (BVerfGE 6, 32 [37 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006032.html#037)]). [...]
Artikel 19 (Version 1948)
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Quelle: https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf
Artikel 19 (UN-Zivilpakt)
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a. für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b. für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Quelle: https://www.zivilpakt.de/meinungsfreiheit-3359/
Die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 18) wird ebenso wie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 19) gewährleistet. Diese Freiheiten können gewissen gesetzlich bestimmten Einschränkungen unterworfen werden, die z.B. zum Schutz der öffentlichen Ordnung (ordre public) erforderlich sind (Art. 18 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3). Zudem sind nach Art. 20 Kriegspropaganda und gewisse Formen der „Volksverhetzung“ durch Gesetz zu verbieten (vgl. a. a. O., S. 16).Es fällt auf, dass in allen Gesetzestexten zu den Menschenrechte von der Freiheit der Information die Rede ist, während das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 lediglich von der Gewährleistung der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung handelt. Vielleicht ergibt sich hieraus der Konflikt der deutschen Rechtsprechung mit den genannten Menschenrechtsartikeln, weil das Grundgesetz lediglich im positiven Sinne den Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen regelt, aber nicht festlegt, ob die über diese Quellen vermittelten Informationen frei von einer staatlichen Einflussnahme sein dürfen. Die Freiheit der Information muss jedoch auch darin bestehen, dass man selbst bestimmen darf, welche Informationsquellen man verwenden will und welche nicht. Zugespitzt formuliert, ist es in unserem Rechtssystem möglicherweise nicht wirklich geregelt, ob die Menschen, die während des zweiten Weltkrieges so genannte Feindsender gehört haben, weil sie den einheimischen Senden nicht trauten, nicht auch in unserem Rechtssystem bestraft werden dürfen (teilweise wurden Menschen in dieser Zeit sogar erschossen). Unser Rechtssystem hat sich hier scheinbar nicht verändert, wenn man die Mittel betrachtet, wie der Rundfunkbeitrag durchgesetzt wurde. Informationsfreiheit muss jedoch auch bedeuten, dass man das Recht hat, seine Informationsquellen selbst auswählen zu dürfen und kann nicht nur in dem Recht bestehen, den Zugang zu irgendwelchen staatlich erwünschten Informationsquellen zu haben, weshalb dieser Punkt aus meiner Sicht verfassungsrechtliche geklärt werden muss, bevor wir die internationalen Gericht damit beschäftigen.
Wir müssen dieses nicht stets erneut durchkauen.Wir müssen diese nicht nur immer wieder durchkauen, sondern immer wieder vortragen und weiter auf eine Auseinandersetzung mit dem Thema bestehen, damit endlich verstanden wird, dass dies so nicht weitergeht. Es wird hier von Vertretern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten offensichtlich bewusst darauf gesetzt, dass die Durchsetzung von Menschenrechten in der Regel auf einem sehr langen Weg basiert. Es geht aus meiner Sicht auch nicht nur um die freie Wahl der Finanzierung, sondern um wesentlich grundsätzlicherere Fragen, die vor 2013 (eigentlich 2007) keine Bedeutung hatten.
Bereits gemäß BVerfG schützt Art 5 GG den vollständigen Weg einer Information; die legale Finanzierung dieser Information entlang des ganzen Weges dieser Information kann nicht unberücksichtigt bleiben, denn der Staat muß von der Rechtschaffenheit seiner Bürger erst einmal ausgehen.
Wir müssen dieses nicht stets erneut durchkauen.
Der Staat bestimmt, welche Brotsorte ein Bürger beim Bäcker zu kaufen hat.Den Bäcker nenne mir, ich kenne jedenfalls keinen; zu DDR-Zeiten mag das so gewesen sein.
Teile des EU-Rechts bauen direkt auf UN-Recht auf; dieses nur am Rande.
Die Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 GrCh enthalten doch nicht ohne Grund jeweils den identischen Passus des "without interference by public authority"; der Staat und seine Behörden haben sich aus der individuellen Meinungsbildung des einzelnen Bürgers vollständig herauszuhalten.
Die Einflußnahme beginnt dort, wo der Staat den Bürger nötigt, ein vom Staat preferiertes Informationsmedium zu finanzieren, das bei freier Wahl des Bürgers nicht durch diesen finanziert werden würde.
Wir müssen dieses nicht stets erneut durchkauen.
Bereits gemäß BVerfG schützt Art 5 GG ...
...Wir müssen diese nicht nur immer wieder durchkauen, sondern immer wieder vortragen und weiter auf eine Auseinandersetzung mit dem Thema bestehen, damit endlich verstanden wird, dass dies so nicht weitergeht.
...
...
Informationsfreiheit muss jedoch auch bedeuten, dass man das Recht hat, seine Informationsquellen selbst auswählen zu dürfen und kann nicht nur in dem Recht bestehen, den Zugang zu irgendwelchen staatlich erwünschten Informationsquellen zu haben, weshalb dieser Punkt aus meiner Sicht verfassungsrechtliche geklärt werden muss, bevor wir die internationalen Gericht damit beschäftigen.
...
...wird nicht nur ein fiktiver Besucher letztlich dem Standpunkt von art188GG zustimmen.Daß User/in art18GG letztlich hinsichtlich der penetrant nötigen Hinweise auf diese globalen wie europäischen Grundrechte wohl doch zuzustimmen ist, ist doch eigentlich traurig ob der mentalen Verharrung der Menschheit im Zustand zwischen Mittelalter und vorindustriellem Zeitalter.
(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wennQuelle: Rundfunkgebührenstaatsvertrag i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
3.
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon steht mit Art. 6 Abs. 2 EUV ( 4 ) fest, dass die Union nicht nur über die Befugnis verfügt, der EMRK beizutreten, sondern auch, dass ihr die Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt haben, diesen Weg zu beschreiten. Das Ziel, der EMRK beizutreten, hat seither im Unionsrecht Verfassungsrang.
11.
Der rechtliche Rahmen für den Beitritt der Union zur EMRK ergibt sich aus Art. 6 EUV, dem Protokoll Nr. 8 zum EUV und zum AEUV ( Protokoll Nr. 8 ) ( 9 ), sowie aus einer Erklärung zu Art. 6 Abs. 2 EUV ( 10 ) (Erklärung Nr. 2).
25. [...] Dies hat zur Folge, dass fortan in unionsrechtlich geregelten Bereichen nicht nur nationale und unionale Gerichte, sondern auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufgerufen sein werden, über die Einhaltung von Grundrechten zu wachen.
36. [...] Eine stillschweigende Durchbrechung des Unionsprimärrechts („treaty override“) ist den Unionsorganen keinesfalls gestattet ( 27 ), selbst wenn die Mitgliedstaaten der Union dazu im Rahmen der Verhandlungen und der Ratifizierung der internationalen Übereinkunft die Hand reichen sollten.
40. [...] als eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft entfaltet die EMRK mit dem Vollzug des Beitritts Bindungswirkung für die Organe der Union (Art. 216 Abs. 2 AEUV).
45.
Letztlich ist das Verbot einer Ausweitung der Kompetenzen der Union, wie es in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 EUV angelegt ist, zur Wahrung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung bestimmt. Dieser Grundsatz besagt bekanntlich, dass die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig wird, die ihr die Mitgliedstaaten in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EUV), und dass alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben (Art. 4 Abs. 1 EUV und Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EUV).
203.
Zu bedenken ist nämlich, dass die Pflicht zur Beachtung der aus der EMRK fließenden Maßstäbe für den Grundrechtsschutz in der Union Verfassungsrang hat. Zum einen ergibt sich dies aus Art. 6 Abs. 3 EUV, wonach die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind. Zum anderen gilt für die Auslegung und Anwendung der Charta der Grundrechte, die ihrerseits den Rang von verbindlichem Primärrecht hat (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Halbsatz EUV), dass die EMRK aufgrund des Homogenitätsgebots in Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta als Mindeststandard für den Grundrechtsschutz auf Unionsebene anzusehen ist.
266.
Unzweifelhaft ist darüber hinaus, dass der Beitritt der Union zur EMRK auch unionsintern im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage eine stärkere Bindung der Mitgliedstaaten an die EMRK bewirken wird. Denn wie schon mehrfach erwähnt, wird die EMRK mit dem Beitritt der Union integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung sein und gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV am Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht partizipieren ( 157 ).
3.8. Die Medienfreiheit kann nach Art 10 Abs 2 MRK bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Jeder Eingriff in das verfassungsrechtliche Recht auf freie Meinungsäußerung muss somit gesetzlich vorgesehen sein.
Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn ...
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Rn. 37 - EuGH C-234/17
[...] dass mit den Grundrechten unvereinbare Maßnahmen in der Union nicht zulässig sind [...]
Anlage (zu § 9)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3032 - 3035)
V)
Umsetzung von Recht der Europäischen Union
1.
Die Bundesregierung nimmt im Interesse einer rechtzeitigen Ergreifung der erforderlichen Verfahrensschritte für Rechtsakte der Europäischen Union, für deren Umsetzung ausschließlich die Länder zuständig sind, sowie für Rechtsakte der Europäischen Union, die von Bund und Ländern durch jeweils eigene Umsetzungsmaßnahmen gemeinsam umzusetzen sind, frühzeitig Kontakt mit den Ländern auf. Die Bundesregierung lässt die Listen mit dem aktuellen Stand der umzusetzenden Rechtsakte, die sie dem Bundestag übermittelt, dem Bundesrat gleichzeitig zukommen.
2.
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258, 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Übermittlung von Mahnschreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen, soweit diese Verfahren die Nichtumsetzung von Richtlinien durch ein Land oder mehrere Länder betreffen. In diesen Fällen fertigt die Bundesregierung ihre Stellungnahmen in Abstimmung mit den betroffenen Ländern.
Wir schreiben um den heißen Brei herum, wenn ignoriert wird, daß es sowohl bei diesem Art. 10 EMRK, als auch bei Art. 11 GrCh allzeit darum geht, jedenfalls nach Intention der jeweiligen Normgeber, daß sich der Staat und seine Handelnden vollständig aus der Meinungsbildung der Bürger herauszuhalten haben; -> "without interference by public authority"; -> für Europa wie für den Teil davon namens EU gesetztes Grundrecht.@pinguin,
Teihabe an freier, demokratischer MeinungsbildungSarkasmus on.
Mit ihren Programmen ermöglicht die ARD jeder Bürgerin und jedem Bürger die Teilhabe an der freien demokratischen Meinungsbildung. Alle Angebote der ARD sind frei und unverschlüsselt empfangbar. Das Gesamtangebot richtet sich an alle Bevölkerungs- und Altersgruppen.
Wenn ich das auf der ARD-Seite lese,, (Sind die überhaupt rechtsfähig?)Die ARD? Nein, weder partei-, prozess-, noch rechtsfähig; ist aber kein Diskussionsstoff für dieses Thema hier.
@art18GG
Wir schreiben um den heißen Brei herum, wenn ignoriert wird, daß es sowohl bei diesem Art. 10 EMRK, als auch bei Art. 11 GrCh allzeit darum geht, jedenfalls nach Intention der jeweiligen Normgeber, daß sich der Staat und seine Handelnden vollständig aus der Meinungsbildung der Bürger herauszuhalten haben; -> "without interference by public authority"; -> für Europa wie für den Teil davon namens EU gesetztes Grundrecht.
Die Informationskultur der neuen Medien ist halt eine andere, als die Informationskultur der alten Medien, [...]Ist für die Gültigkeit der Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh irrelevant.
Ist für die Gültigkeit der Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh irrelevant.
Gemäß beiden Regelwerken ist es unabdingbar, daß Einschränkungen nur im Rahmen der Vorgaben dieser jeweiligen Regelwerke erfolgen dürfen.
Die für EuGH und EGMR notwendig darlegbare Selbstbetroffenheit wird jedem Zwangsbebeitragten gelingen, der die Zwangsbebeitragung schlicht dadurch realisiert, daß er es auf vom Staat vorgenommene Zwangsvollstreckungen ankommen läßt.
Im Fall "Faccio" ging es um eine förmliche Steuer, mit der der ÖRR finanziert wurde, und nur deswegen wurde dieser Sachverhalt nicht vom EGMR in Sachen Art. 10 EMRK behandelt, weil er sich nicht daran beteiligt, daß man sich um Steuern drückt.
Der dt. Rundfunkbeitrag ist aber nach nationaler Definition keine Steuer, weil er die nicht sein darf, denn den Ländern fehlt hierfür die Gesetzgebungskompetenz.
Das ist ja das Problem, das gerade so kaum einer kapieren will; die ÖRR-Büttelmanie der niederen dt. staatlichen Mitarbeiter/innen realisieren die Verfassungsfeindlichkeit des dt. Rundfunkbeitrages, der von Europa nur deswegen als Steuer behandelt wird, weil die reale Handhabung um die Leistung des dt. Rundfunkbeitrages auf Europa so wirkt, als wäre es eine Steuer.
De facto ist es aber das BVerfG, das die falschen Behauptungen der deutschen Politik zu Tatsachen werden lässt.Das ist falsch; die Entscheidungen des BVerfG sind für Leute ohne Scheuklappen verständlich formuliert. "Ohne Scheuklappen" meint hier auch, daß das BVerfG alleine grundrechtliche Entscheidungen trifft, also gerade keine fachgerichtlichen und dieser feine, aber wichtige Unterschied offenbar nur mäßig verstanden wird.
Article 10 – Freedom of expression
1 Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers. This article shall not prevent States from requiring the licensing of broadcasting, television or cinema enterprises.
2 The exercise of these freedoms, since it carries with it duties and responsibilities, may be subject to such formalities, conditions, restrictions or penalties as are prescribed by law and are necessary in a democratic society, in the interests of national security, territorial integrity or public safety, for the prevention of disorder or crime, for the protection of health or morals, for the protection of the reputation or rights of others, for preventing the disclosure of information received in confidence, or for maintaining the authority and impartiality of the judiciary.
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlZitatAuf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Es kommt letztlich aber auf den Nutzungswillen an, der hier, weil Abgabeart "Beitrag", "Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung" heißt; Nichtnutzer/innen haben dieses Interesse nicht.
Und übrigens haben sich ja wohl BVerfG wie auch EuGH deutlich genug zur Einhaltepflicht der Konvention geäußert, denn einerseits ist sie ein völkerrechtlicher Vertrag des Bundes, dessen Einhaltepflicht bereits mit der Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung belegt wird ...
Länder und ihre Gemeinden handeln schlicht verfassungswidrig, wenn sie sich über die Gewährleistungen der EMRK hinwegsetzen; gleiches gilt für die Gerichte, die vom Kläger entsprechend vorgebrachte Belange ignorieren.
Rn. 15 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
"Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten)."
Rn. 16 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Erfüllt eine öffentliche Abgabe die Begriffsmerkmale dieser Definition, so ist sie eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. [...] Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter diesen Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen.
Artikel 6
(ex-Artikel 6 EUV)
[...]
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.
Wieso setzt Du die Begriffe "Nutzen" und "Interesse" gleich?Realitätsverweigerung und das Fabulieren über angebliche Ausschlusskriterien für die Beitragserhebung helfen wirklich nicht weiter.
Wer "nutzt", hat "Interesse" und ist folglich beitragspflichtig, weil ja auch das BVerfG sagt, daß das "Interesse" bebeitragt werden darf.
Wer kein "Interesse" hat, ist nicht beitragspflichtig.
BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29947.0.html
Ein "Beitrag" darf nicht von allen erhoben werden:
MEB2. Was ist Beitrag, was ist Steuer?
Siehe auch Abschnitte FNC. FNE. : Die Befreiungsrechte der Nichtzuschauer.
a) Bundesverfassungsgericht Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nicht.
Man kann es als Rechtslücke ansehen, dass der Gesetzgeber diese Begriffe häufig verwendet, jedoch ohne ausreichende Verankerung in Form eine Legaldefinition. Diese "Halb-Lücke" ist durch das Bundesverfassungsgericht geschlossen worden. Man beachte in Rn. 16 die ausdrückliche Bezeichnung als "Definition" und als "maßgeblich".
BVerfGE 7, 244 - betrifft die "Badische Weinabgabe" - . 15 "Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten)."
Rn. 16 "Erfüllt eine öffentliche Abgabe die Begriffsmerkmale dieser Definition, so ist sie eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. [...] Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter diesen Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen."
b) Die Definition differiert im eigenen autonomen Rechtssystem der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention).
Das ist praktisch bedeutsam. Denn Beschwerden in Sachen "Steuern" haben Null Annahmeaussicht zum Entscheid beim EGMR (Gerichtshof). Das ist ein Ausschlusskriterium. Wenn also jemand im Vorverfahren in Deutschland darauf pochte, de Rundfunkabgabe sei eine Steuer, so hat er keine besonders guten Karten, wenn er beim EGMR gegen deutsche Rechtsprechung eine Beschwerde einlegt.
Rechtsanwälte, die sich nun einmal überwiegend in Sachen EMRK nicht auskennen, könnten den Fundamentalfehler machen, beim EGMR Beschwerde einzulegen mit dem Ziel der Rechtsprechung, dass der Rundfunkbeitrag eine "Steuer" sei.
Klug gedacht (Landesrecht also nichtig), aber verkehrt gedacht (EMRK-Recht nicht über Steuern, Beschwerde also "nichtig").
c) Die Definition differiert im EU-Recht.
Der Rundfunk-"Beitrag" dürfte nach EU-Recht als "tax", also als "Steuer" einzustufen sein. Eine gescheiterte Richtervorlage 2017...2018 betraf dies nicht, weil der Richter für seine Richtervorlage insoweit nicht Aktiv-Legitimation besaß: Das Vorverfahren betraf diesen Aspekt nicht. Der EuGH hat also keineswegs entschieden, dass in Sachen Rundfunkbeitrag "alles" in Ordnung ist. Er konnte nur entscheiden, was der vorlegende Richter gemäß Vorverfahren beantragen durfte.
c) Auf deutscher Bundesebene ist die Einstufung eher mit Tendenz: ²Steuer".
So der Beirat des Bundesfinanzministerium (und weitere Quellen). So die Einstufung beim Statistischen Bundesamt. Das ist aber einstweilen ziemlich unerheblich ("einstweilen").
Differierend nämlich das "Bundes"-Verfassungsgericht am 18. Juli 2018 - in einem Kontext von Landesrecht.
d) Sämtliche Klarheit restlos beseitigt?
Der Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Bestimmung bezieht sich nach der Definition in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 auf „alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, „die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu … einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind“.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter den Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht. (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Ryneš, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 22).
Somit stellt die Veröffentlichung einer Videoaufzeichnung – wie das in Rede stehende Video –, die personenbezogene Daten enthält, auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung dieser Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 dar.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 findet diese Richtlinie im Übrigen auf zwei Arten der Verarbeitung personenbezogener Daten keine Anwendung. Dabei handelt es sich zum einen um Verarbeitungen, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgen, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union in seiner vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung, und in jedem Fall Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich. Zum anderen schließt diese Bestimmung Verarbeitungen personenbezogener Daten aus, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen werden.
[...] Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tätigkeiten, die in der genannten Vorschrift beispielhaft aufgeführt werden, allesamt spezifische Tätigkeiten des Staates oder staatlicher Stellen sind, die mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen nichts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass Informationen nicht deshalb nicht als „personenbezogene Daten“ einzustufen sind, weil sie im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Personenbezogene Daten bleiben auch dann personenbezogen Daten, wenn deren Verwendung in einem beruflichen Umfeld stattfindet. Hier könnte man bspw. an das Einwohnermeldeamt denken und deren u. U. allzufreigiebigem, nicht authorisiertem Umgang mit Daten zugunsten von Rundfunk und Co.
[...] Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Träger, mit dem die verarbeiteten Daten übermittelt werden – ob es sich um einen klassischen Träger wie Papier oder Radiowellen oder aber um einen elektronischen Träger wie das Internet handelt –, nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob es sich um eine Tätigkeit „allein zu journalistischen Zwecken“ handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 60).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 9 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen nur in dem Umfang angewandt werden dürfen, in dem sie sich als notwendig erweisen, um zwei Grundrechte, nämlich das Recht auf Schutz der Privatsphäre und das Recht auf freie Meinungsäußerung, miteinander in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 55).
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleisteten Rechten entsprechen, und dass diesem Art. 7 gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta somit die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen ist wie Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-19/14, EU:C:2015:832, Rn. 70). Gleiches gilt für Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 147).
Insoweit geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung eine Reihe relevanter Kriterien entwickelt hat, die zu berücksichtigen sind, darunter der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit (vgl. in diesem Sinne EGMR, 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, § 165). Ebenso muss die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche Maßnahmen ergreift, die es ermöglichen, das Ausmaß des Eingriffs in das Recht auf Privatsphäre zu verringern.
Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte hervor, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aufzeichnung und die Veröffentlichung des in Rede stehenden Videos, die erfolgt sind, ohne dass die betroffenen Personen über diese Aufzeichnung und deren Zwecke informiert wurden, einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens dieser Personen, d. h. der in diesem Video zu sehenden Polizeibeamten, darstellt.
5. fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, Versuche der Regierungen der Mitgliedstaaten, der Freiheit und dem Pluralismus der Medien zu schaden, als die schwerwiegenden und systematischen Machtmissbräuche und Verstöße gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerte der Europäischen Union zu behandeln, die sie sind, da die Rechte auf Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit grundlegende Menschenrechte sind und Freiheit, Pluralismus und Unabhängigkeit der Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielen, unter anderem als Kontrolle der Regierung und der staatlichen Gewalt;
6. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine unabhängige Überprüfung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen, um die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit und den Pluralismus der Medien zu schützen;
16. verurteilt Versuche der Regierungen, kritische Medien zum Schweigen zu bringen und Freiheit und Pluralismus der Medien abzubauen, auch mittels ausgeklügelterer Verfahren, durch die normalerweise keine Warnung auf der Plattform des Europarats zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten ausgelöst wird, beispielsweise dadurch, dass Regierungsmitglieder und ihre Gefolgsleute kommerzielle Medienunternehmen aufkaufen und öffentlich-rechtliche Medien übernehmen, damit sie Partikularinteressen dienen;
18. hebt hervor, dass die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Medienbranche bezüglich ihrer Verträge, Gehälter und sozialen Absicherung häufig prekär sind, was sie an der angemessenen Ausübung ihrer Tätigkeit hindert und folglich die Medienfreiheit beeinträchtigt;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für vollständige Transparenz vonseiten privater Unternehmen und der Regierungen bei der Nutzung von Algorithmen, künstlicher Intelligenz und automatisierter Entscheidungsfindung zu sorgen, die nicht auf eine Art und Weise, die dazu führt, oder mit dem Ziel umgesetzt und entwickelt werden sollten, dass Internetinhalte willkürlich gesperrt, gefiltert oder gelöscht werden, und zu garantieren, dass jegliche Unionspolitik und -strategie für den digitalen Bereich anhand eines auf Menschenrechten basierenden Ansatzes entwickelt wird, der angemessene Rechtsmittel und Sicherungen vorsieht, und unter vollständiger Achtung der einschlägigen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK;
[...]
Monika Piel (WDR): Ich gehe auf die Frage von Herrn Michalowsky ein, der die Notwendigkeit der Beitragsumstellung und die Voraussetzungen ansprach, die im Gutachten von Herrn Prof. Kirchhof genannt sind. Das sind allerdings keine Voraussetzungen, sondern persönliche Anmerkungen von Herrn Prof. Kirchhof. Wenn der Vorsitzende es erlaubt, kann Herr Eicher, Justiziar, sehr gerne noch etwas dazu sagen.
Für uns ist der neue Rundfunkbeitrag transparent und einfach. Das liegt daran, weil jetzt die Frage entfällt, was eigentlich ein Rundfunkempfangsgerät ist. Die bisherige Gebühr ist ja an ein konkretes Rundfunkempfangsgerät gebunden. Das war auch sehr viele Jahre sinnvoll. Es ist aber nicht mehr sinnvoll, seitdem es so viel Gerätekonvergenz gibt. Sie alle wissen: Über Handy können Sie fernsehen, über Smartphones Radio hören. Wir sind zum Kabarettthema geworden. Ich habe es letzte Woche selbst noch im Kabarett gehört. Dort wurde gesagt: Mein Schwager hört heimlich über seinen Herzschrittmacher WDR 4. – Heute gibt es Geräte, die viele Funktionen miteinander verbinden. Das ist also kein richtiger Anknüpfungspunkt mehr, um den Beitrag festzustellen. Zuletzt hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zur PC-Gebühr noch einmal die ganze Problematik der Geräteabhängigkeit deutlich gemacht.
Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in den Art. 105 ff. GG geregelt sind, wird die Kompetenz für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie umfasst (vgl. BVerfGE 137, 1 <19 Rn. 45>; stRspr). Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern; die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation umfasst nur den hier nicht einschlägigen sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sogenannten Studiotechnik (vgl. BVerfGE 12, 205 <225 ff.>).BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -
Geräte würden von der Thematik dieses Themas nur dann erfasst, wenn der Staat hier Vorgaben in Punkto Geräteauswahl machen würde, was aber bekanntermaßen nicht der Fall ist.Genau das ist aber doch gemacht worden. Nur ist dies auf informellen Wege passiert, weshalb ich auf das Zitat der Intendantin Piel verwiesen habe. Es gibt in der Tat keine rechtlichen Bestimmung, die Herzschrittmacher und Smartphones als Rundfunkgeräte betrachten. Dennoch wird dies von den Gerichten entweder indirekt oder direkt, in Prüfungen vor Gericht, so gesehen. Auch hier haben wir wiedereinmal, wie bei der Direktanmeldung, das Problem, dass es ohne gesetzliche Bestimmung keinen Rechtsweg gibt. Wir können hier nur den informellen Weg angreifen.
Grit: damit ist gemeint, dass es keine Restriktionen geben darf wie z. B.:
- nur Bürger mit lila-gelb getupftem Parteibuch dürfen Rundfunk empfangen
Man mag sich schwerlich vorstellen, dass dies jahrzehntelang niemandem - außer user "pinguin" - aufgefallen wäre.
Nun spielt doch aber auch Art. 10 EMRK rundfunkbeitragsrechtlich in Deutschland eine Rolle, wenn ich das richtig nachverfolge?Dieser Art 10 EMRK spielt im Zusammenhang mit der gesamten EMRK als Bundes- und Unionsrecht eine Basisrolle für das gesamte Recht; die EMRK ist Teil des unionsweiten, rechtsverbindlichen Grundrechteregelwerkes, zu dem auch die Grundrechte-Charta der EU gehört.
Besonderheiten hat die EMRK wiederum darin, daß sie nur in den Sprachen Englisch und Französisch rechtsverbindliche Wirkung erzielt, auch in D.Irgendwo wurde die letzte Veröffentlichung der EMRK im Bundesgesetzblatt auch hier verlinkt; jau, hier im gleichen Thema:
Der behördliche Eingriff besteht darin, dass man gezwungen wird, genau diesen einen örR zu finanzieren, auch wenn man erkennt, dass von dort erhebliche Rechtsbrüche zu verantworten sind.HIer komme ich mit.
Der örR hat diese unselige, derzeitige Finanzierung forciert und tut nichts, um die Finanzierung der aktuellen Rechtslage anzupassen.Eben.
Dieses Ansinnen soll das Gericht mit dem Hinweis auf die Programmautonomie als unvereinbar mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit abgelehnt haben.Wenn man sich anschaut, wer da in den Gremien sitzt, weiß man, dass diese Kontrollinstanzen nicht unabhängig sind. Und eine Programmbeschwerde wird auch die Verletzungen der verfassungsgemäßen Grundrechte nicht wiederherstellen, wie das Verwaltungsgericht sich bislang ebenso als untauglich erwiesen hat, diese überhaupt festzustellen.
Zuständig seien die Kontrollgremien "Programmkommission" und Rundfunkrat. Falls die untätig blieben, könne Programmbeschwerde erhoben werden.
Leitsätze
[...]
3. [...] Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden.
[...]
Rn. 102
[...] Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlange eine positive Regelung des Rundfunkwesens, die sichere, daß die Ziele des Grundrechts erreicht würden. Dazu gehöre auch die Festsetzung der Rundfunkgebühr durch den Staat. Sie sei so lange zulässig, wie sie nicht zu Eingriffen in die Programmgestaltung oder den Programminhalt genutzt werde.
Rn. 159
[...] Für die Gebührenfestsetzung gelten vielmehr die Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät. [...]
eine Informationsgewinnung im ÖRR i.S. von § 10 EMRK "ohne behördliche Eingriffe" ungehindert empfangen zu können?Es geht nicht um den bloßen Empfang; die Informations- und Meinungsfreiheit umfasst alles, was damit zu tun hat, auch bspw. Beschaffung und Vertrieb des Inhalts, (BVerfG 1 BvQ 2/99 zur vollständigen Einbeziehung des Vertriebes von Tageszeitungen in den durch Art 5 GG besonders geschützten Bereich), ist der Vertrieb einer Information in den Schutz einbezogen, muß auch dessen Finanzierung inbegriffen sein; alles andere wiederum wird von den unterschiedlichen Normen des Wirtschafts-, Datenschutz-, Verbraucherschutzrechtes etc. geregelt, wobei der Staat aufgrund der Unionsvorgaben die Kriterien der Unternehmensgleichbehandlung zu berücksichtigen hat*** und sich nicht über weiterführendes Unionsgrundrecht hinwegsetzen darf***.
Es geht nicht um den bloßen Empfang; die Informations- und Meinungsfreiheit umfasst alles, was damit zu tun hat, auch bspw. Beschaffung und Vertrieb des Inhalts, (BVerfG 1 BvQ 2/99 zur vollständigen Einbeziehung des Vertriebes von Tageszeitungen in den durch Art 5 GG besonders geschützten Bereich), ist der Vertrieb einer Information in den Schutz einbezogen, muß auch dessen Finanzierung inbegriffen seinVielen Dank für die Erklärung. Ja, Informations- und Meinungsfreiheit ist breit gefasst, da gehört noch mehr dazu, da hast du natürlich recht. Ist unter Beschaffung denn auch zu verstehen, woher und durch wen derjenige (hier am Beispiel des ÖRR) seine Informationen gewinnt, die er veröffentlicht? Also damit sich der Konsument eine unbeeinflusste Meinungs- und damit Urteilsbildung machen kann, muss der ÖRR frei und unabhängig sein. Ist er das nicht, wäre z.B. der meinungsbildende Prozess beeinträchtigt usw. … also da käme in der Summe schon so einiges zusammen. Die Frage ist jetzt nur, ob das unter den "behördlichen Eingriffen" zu verstehen ist, die § 10 EMRK meint?
Ist unter Beschaffung denn auch zu verstehen, woher und durch wen derjenige (hier am Beispiel des ÖRR) seine Informationen gewinnt, die er veröffentlicht?Derartiges konnte in älteren Entscheidungen des BVerfG bereits gelesen werden; diese müssten neu gesichtet werden.
Die Frage ist jetzt nur, ob das unter den "behördlichen Eingriffen" zu verstehen ist, die § 10 EMRK meint?
Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der RechteWas also gemäß Art 18 EMRK nicht als zulässig einschränkbar genannt wurde, darf nicht erfolgen.
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.
Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
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Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
2 Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Artikel 53
Schutzniveau
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Artikel 54
Verbot des Missbrauchs der Rechte
Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.
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Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Ich finde ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben etwas interessant. Ein deutschsprachiger Franzose im Elsass darf deutsche öffentlich rechtliche Sendung als "Recht" frei und kostenlos empfangen, aber in dem Moment, dass er nach Deutschland umzieht, wird er plötzlich zum "Schuldner" gemacht, weil man Rücksicht auf die Staatsgrenze genommen hat, wo deutsche Behörden eingreifen können. Ist das vielleicht etwas anzufechten? :-\Die Gleichbehandlung der Unionsbürger wie auch der Unternehmen einer Branche gilt wohl jeweils nur innerhalb des Mitgliedslandes und nicht grenzüberschreitend unionsweit?
Das Jahr 2007 zeigt aber auch, dass die Anzahl der freiwillig neu angemeldeten Rundfunkgeräte weiterhin geringer ist als die Zahl der Abmeldungen. Diesen Trend, der langfristig zu einer Erosion des Gebührenaufkommens führt, konnte auch die zum 1. Januar eingeführte Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte nur bedingt stoppen. Trotzdem war die Einführung einer Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkgeräte ein wichtiger und richtiger Schritt, um die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern. Schließlich führt die immer stärkere Verbreitung von Rundfunkdarbietungen im Internet weg vom klassischen Radio und Fernsehen. Der bevorstehende Start beispielsweise des Handy-TVs zeigt, dass in dieser Hinsicht noch viele Neuerungen zu erwarten sind.GEZ Geschäftsbericht 2007: PDF-Kurzink: https://kurzelinks.de/fks4
Zieht man die Begründung des Initiativantrags zur Auslegung von § 1 Abs. 1 leg.cit heran, so wird klar, dass Computer mit (lediglich) einem Webbrowser auch deswegen nicht unter § 1 Abs. 1 RGG zu subsumieren sind, da sie - im Unterschied zu herkömmlichen TV- und Radiogeräten und anderen Geräten mit einem Rundfunk-Empfangsmodul - von ihren Nutzern regelmäßig vorrangig für (vielfältigste) andere Zwecke (der Information und Kommunikation), sei es beruflicher oder privater Natur, verwendet werden, und nicht in erster Linie, um damit gestreamte Programme wie bspw. Webradio abzurufen. Sie sind schlichtweg nicht für die unmittelbare Wahrnehmbarmachung von Rundfunk "bestimmt", sondern ist die Wahrnehmbarmachung gestreamter Programme eine ihrer mannigfaltigen Funktionen, die im Laufe der Zeit aufgrund der technischen Entwicklung möglich wurde.Österreich: Bundesverwaltungsgericht (BVwG), 18.09.2014
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.Unter Schutzbereich ist dabei zu verstehen, dass der Art. 10 Abs. 1 GG den ganzen Bereiche des Postwesens und der Telekommunikation betrifft und nicht nur einen einzelnen Aspekt.
https://dejure.org/gesetze/GG/10.html
Damit geht es jedoch mehr um den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes als um den Art. 10 EMRK, womit wir bei einem neuen Thema wären.Nö; es ist miteinander verknüpft.
b) Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit publizistischer Betätigung. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>). Umfasst ist das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 <297>). Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 <114 f.>; 77, 346 <354>). Insofern fällt auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2107).
b) Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 135, 155 <196 Rn. 103>). [...]
Es könnte aber spannend werden, denn das Grundgesetz gibt dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis, die Bereiche Online wie Digital zu regeln.Die Aussage ist so pauschal freilich nicht ganz richtig, hat der Bund doch lt. Art 73 Abs 1 Ziffer 7 GG die alleinige Gesetzgebungsbefugnis im Bereich Telekommunikation. Da wird es auch auf Europa ankommen, was alles als Telekommunikation definiert wird.