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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: pinguin am 03. März 2015, 20:34
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'N Abend,
der Beitragsservice gilt als "nicht rechtsfähig".
Eine natürliche Person, die unter Vormundschaft gestellt worden ist, ist zwar "unmündig", aber dennoch voll rechtsfähig? ->
Eine juristische Person, die unter Vormundschaft gestellt worden ist, ist zwar "unmündig", aber dennoch voll rechtsfähig? ->
Warum darf eine nicht rechtsfähige juristische Person für andere gültige Rechtsgeschäfte durchführen? Wenn sie nicht rechtsfähig ist, ist sie doch erst recht auch "unmündig" und darf daraus weder für sich noch für andere rechtsverbindlich handeln?
Wer mit einem Unmündigen Geschäfte tätigt, hat im Zweifel Pech, wenn der Vormund des Unmündigen diese vom Unmündigen durchgeführten Geschäfte als rechtsverbindlich verneint und bleibt auf all seinen Kosten sitzen?
In Falle des Beitragsservices weiß der "mündige" Bürger, daß er mit einem Unmündigen Geschäfte abschließt und diese im Grunde vollständig nichtig sind?
ciao
Pinguin
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Wer mit einem Unmündigen Geschäfte tätigt, hat im Zweifel Pech, wenn der Vormund des Unmündigen diese vom Unmündigen durchgeführten Geschäfte als rechtsverbindlich verneint und bleibt auf all seinen Kosten sitzen?
In Falle des Beitragsservices weiß der "mündige" Bürger, daß er mit einem Unmündigen Geschäfte abschließt und diese im Grunde vollständig nichtig sind?
Das zu eruieren würde vermutlich erst einmal bedeuten, welche Art von "(Rechts-)Geschäften" denn überhaupt in Betracht kämen...
...und ob dies überhaupt greift, sofern man faktisch nicht mit "Beitragsservice" sondern immer nur mit der Landesrundfunkanstalt kommuniziert - denn *diese* ist es ja, gegen welche sich der finanzielle und juristische Druck formal erst einmal wendet.
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Das "nicht rechtsfähig" beim Beitragsservice bedeutet nur, dass du nicht gegen den Beitragsservice klagen kannst. Der Beitragsservice stellt keine Behörde dar, sondern nur einen Teil der Landesrundfunkanstalten. Somit kann der Beitragsservice nur im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen. Der Beitragsservice dürfte aber nie eigene Verwaltungsakte erlassen, weil du gegen diese nie klagen könntest.
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Wer mit einem Unmündigen Geschäfte tätigt, hat im Zweifel Pech, wenn der Vormund des Unmündigen diese vom Unmündigen durchgeführten Geschäfte als rechtsverbindlich verneint und bleibt auf all seinen Kosten sitzen?
Und wenn es der Vormund bejaht?
Der Vormund bejaht es!
Also muss man schauen, ob die Bejahung rechtmäßig ist.
Und nein, dies ist nicht gegeben, denn eine nicht rechtsfähige Anstalt, darf in ihrem eigenen Namen, kein Vollstreckungsersuchen an die GV verschicken!
Denn der Festsetzungsbescheid der Rundfunkgebührenbeiträge kommt doch von den Rundfunkanstalten. Warum?
Die Frage wäre somit, hat der Beitragsservice überhaupt eine Verwaltungsaktbefugnis????
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1. Denn der Festsetzungsbescheid der Rundfunkgebührenbeiträge kommt doch von den Rundfunkanstalten. Warum?
2. Die Frage wäre somit, hat der Beitragsservice überhaupt eine Verwaltungsaktbefugnis????
1. Weil nur die Landesrundfunkanstalten Verwaltungsakte erlassen dürfen.
2. Nein, der Beitragsservice darf keine eigenen Verwaltungsakte erlassen.
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Das VG Schleswig Holstein hat sogar kürzlich festgestellt, daß eine Erwiderung des BS auf einen Eilrechtsschutzantrag nicht beachtlich ist, weil der BS nicht rechtsfähig ist, d.h. alles was die in eigenem Namen schreiben ist so wertvoll wie der Spruch an der Wand der öffentlich rechtlichen Bedürfnisanstalt(Scheißhausparolen).
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[...] d.h. alles was die in eigenem Namen schreiben ist so wertvoll wie der Spruch an der Wand der öffentlich rechtlichen Bedürfnisanstalt(Scheißhausparolen).
Es gibt ja aber nichts mir als "relevant" bekanntes, was die (ausschließlich) "im eigenen Namen schreiben" würden.
Bei "wichtigen" Schreiben lassen sie einen mindestens im Unklaren darüber, wer nun eigentlich zweifelsfrei Verfasser des Schreibens ist.
Abgesehen davon frage ich mich ja aber
[...] welche Art von "(Rechts-)Geschäften" denn überhaupt in Betracht kämen...
...und ob dies überhaupt greift, sofern man faktisch nicht mit "Beitragsservice" sondern immer nur mit der Landesrundfunkanstalt kommuniziert - denn *diese* ist es ja, gegen welche sich der finanzielle und juristische Druck formal erst einmal wendet.
Mir fällt dazu momentan nicht besonders viel ein...
...genau genommen gar nichts.
Noch ist mir diese Diskussion also zu "abstrakt"...
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Noch ist mir diese Diskussion also zu "abstrakt"...
Freilich ist das "abstrakt"; nur fragen darf man das schon. Es wäre nicht das erste Mal, wo bei der Konstruktion von Verträgen bzw. Gesetzen etwas nicht beachtet wird.
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Abgesehen davon frage ich mich ja aber
[...] welche Art von "(Rechts-)Geschäften" denn überhaupt in Betracht kämen...
...und ob dies überhaupt greift, sofern man faktisch nicht mit "Beitragsservice" sondern immer nur mit der Landesrundfunkanstalt kommuniziert - denn *diese* ist es ja, gegen welche sich der finanzielle und juristische Druck formal erst einmal wendet.
Mir fällt dazu momentan nicht besonders viel ein...
...genau genommen gar nichts.
Noch ist mir diese Diskussion also zu "abstrakt"...
Der Beitragsservice erstellt nur rechtlich unrelevante Infoschreiben. Das Problem und die Gefahr ist allerdings, dass der Beitragsservice im Namen der Landesrundfunkanstalten die Festsetzungsbescheide schickt und der Betroffene darauf reagieren muss. Sprich, wenn zukünftig die Landesrundfunkanstalten die Verwaltungsakte selbst erstellen und schicken müssen, dann fällt uns Betroffenen es auch leichter, welche Schreiben man beantwortet und welche (die vom Beitragsservice) in den Ofen kommen.
Weiterhin denke ich, ist es für die Landesrundfunkanstalten auch wichtig, das ein Buhhmann gefunden wurde, gegen den man nicht klagen kann. Denn der Beitragsservice ist nicht anderes. Diesen kann man schnell schließen und neu hochziehen. Wer schimpft denn großartig über MDR, SWR und Co.. Selbst der Forenname bezog sich auf die alte Geldeintreibungsmaschinerie. Wenn alles zusammenbricht, war es der böse Beitragsservice und die lieben Landesrundfunkanstalten haben nix mit der Art und Vorgehensweise der Geldeintreibung zu tun.
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In diesem Zusammenhang beschäftigt mich auch schon lange eine Frage:
Inwieweit ist es eigentl. für die Bescheide erlassenden Rundfunkanstalten rechtlich gesehen wichtig in den Bescheiden eine "Breitragsnummer" anzugeben, die ja bei einer Zwangsanmeldung vom Beitragsservice aus Köln zugewiesen wird?
Ich meine, das Heraussenden dieser Millionen an Zwangsanmeldungen hat ja sicher auch ein paar Kosten verursacht und das wurde bestimmt im Vorfeld hin und her gerechnet.
Wäre es für das Konstrukt BS / LRAen nicht nötig sich auf so eine Identifikationsnummer zu berufen, dann würde dieses doch auch gar keine Kosten für so eine Vergabe dieser Nummer ausgeben haben wollen, oder?
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Der Beitragsservice erstellt nur rechtlich unrelevante Infoschreiben. Das Problem und die Gefahr ist allerdings, dass der Beitragsservice im Namen der Landesrundfunkanstalten die Festsetzungsbescheide schickt und der Betroffene darauf reagieren muss. Sprich, wenn zukünftig die Landesrundfunkanstalten die Verwaltungsakte selbst erstellen und schicken müssen, dann fällt uns Betroffenen es auch leichter, welche Schreiben man beantwortet und welche (die vom Beitragsservice) in den Ofen kommen.
Da gibt es auch noch den GV, der hier Mist baut.
Denn er macht aus einem "Vollstreckungsersuchen" einen "Vollstreckungsbescheid"!
Und je nach dem muss dieses Schriftstück, etwas anderes beinhalten.
Denn dies ist auch die Erklärung, warum Unterschrift und Siegel fehlen darf.
In einem "Vollstreckungsersuchen" darf dies alles fehlen, in einem "Vollstreckungsauftrag" nur eines von den Beiden (je nach VwVG der Länder)!
Wer schimpft denn großartig über MDR,
Also ich nicht, denn er war der Einzige, der den Selbstbedienungsladen verlassen hat.
Dass schon seit 2003 angeprangerte "Gesamtversorgungswerk der Rundfunkanstalten", sah der MDR wohl als Einziger als Luftballon, welcher irgendwann zunehmen wird.
Denn mit der Rentenreform 2004 und dn Tarifverhandlungen 2005, wollte der MDR nichts mehr zu tun haben und stieg aus aus dem "Gesamtversorgungswerk".
Dass der MDR nun aber die Kohle für andere eintreibt, ist mir unverständlich.
Aber für die RA-en sind ja die Länderherren und -damen zuständig!
Vielleicht sollte man den LÄ-Herren und -damen mal schreiben, was sie den Bürgern ihres Bundeslandes so damit aufbürden!
P.S.
Laut meiner Recherche, hatte der Beitragsservice in Köln, im Jahre 2013 ca. 1240 Mitarbeiter, mit einer Lohnsumme von durchschnittlich 51500,-€.
Was veranlasst die Länderherren bitteschön, dem Bürger ihres Landes, solche Gehälter des BS generrieren zu lassen?
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Laut meiner Recherche, hatte der Beitragsservice in Köln, im Jahre 2013 ca. 1240 Mitarbeiter, mit einer Lohnsumme von durchschnittlich 51500,-€.
Könntest Du bitte mitteilen, wo Du das recherchiert hast?
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Laut meiner Recherche, hatte der Beitragsservice in Köln, im Jahre 2013 ca. 1240 Mitarbeiter, mit einer Lohnsumme von durchschnittlich 51500,-€.
Die dann ja sicher auch über den Rundfunkbeitrag gedeckt werden?
Man müsste tasächlich mal alle Rundfunkanstalten zusammen nehmen und die ganzen reinen Mitarbeiterkosten herausfiltern; es dürfte wohl der aller größte Posten aus dem Beitragsaufkommen sein.
Dieses führt hier im Thema aber ot.
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InesgegenGEZ kann ich hier nur zustimmen; dieser Beitragsservice spielt Sündenbock und hält die anderen aus allem fein raus.
Aber, dennoch; darf er Sündenbock überhaupt spielen?
Warum darf eine nicht rechtsfähige Person eine juristische Person sein?
Darf eine nicht rechtsfähige Person überhaupt öffentliche Gelder verwalten, bearbeiten, hin- und herschieben, oder wie auch immer?
Denn selbst dann, wenn man der Argumentation des EuGH hinsichtlich "Finanzierung durch den Staat" als Steuer nicht folgen mag, (obwohl man das müsste), ist es doch unstreitig, daß die EU-Kommission die Rundfunkfinanzierung als staatliche Beihilfe einordnet. Daraus folgt aber direkt, daß es grundsätzlich öffentliche Gelder sind?
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Alle nachlesbar, dank "bürger" seinem Link
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e814/Geschaeftsbericht_2013.pdf
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@Greyhound:
Die Zahlen findet man unter:
www.rundfunkbeitrag.de/e175/e814/Geschaeftsbericht_2013.pdf
(ich sehe gerade: Den link hat man schon gepostet)
Dort stehen (S.43) folgende Gehaltssummen:
Gehälter und Löhne: 66.063.379,97
Sonstige Arbeitsentgelte: 4.400.662,37
Gesamt: 70.464.042,34
Auf Seite 40 steht die Anzahl der Mitarbeiter: 1.284,20
Wenn wir das nun dividieren erhalten wir: 54.869,99 € pro Person.
Da sind aber auch 18 Aushilfen und Azubis inkludiert, die mit Sicherheit etwas weniger als der Schnitt verdienen.
Weitere 266,20 Stellen werden auf Grund von Befristung ebenfalls weniger bekommen. (Annahme!!)
Interessant ist auch Nr. 4d (Seite 43)
Man wendet zusätzlich 10.489.108,10 € für die Altersversorgung p.a. auf.
10.489.108,10 ./. 1284,20 MA = 8.167,82 € pro MA (wobei Azubis, Aushilfen und Befristete weniger oder nichts bekommen) (ebenfalls Annahme!!)
Interessantes Zahlenwerk.
Das jeweilige Zahlenwerk der LRA's sieht nicht viel besser aus.
Man muss sich die unteressanten Punkte herauspicken und gezielte Vergleiche anstellen.
VG rave
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Alle nachlesbar, dank "bürger" seinem Link
Nun, sorry; es werden definitv keine Webseiten aufgerufen, die nur irgend nach Rundfunk riechen. Insofern ist dieses Dokument für mich nicht einsehbar.
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Vielen Dank und danke sehr rave für die Aufschlüsselung.
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Denn der Festsetzungsbescheid der Rundfunkgebührenbeiträge kommt doch von den Rundfunkanstalten. Warum?
Die Frage wäre somit, hat der Beitragsservice überhaupt eine Verwaltungsaktbefugnis????
Meiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Beitragsservice sowohl im funktionalen als auch im organisatorischen Sinne um eine eigenständige Behörde. Das Handeln des Beitragsservice "für die Rundfunkanstalt" steht zwar so im Gesetz. Jedoch, nur weil dies so in einem Gesetz steht, bedeutet das ja noch lange nicht, dass das so auch rechtmäßig ist. Das Handeln des Beitragsservice "für die Rundfunkanstalt", wie es beispielsweise in § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge zum Ausdruck kommt,
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig."
ist meiner Ansicht nach nur ein juristisches Feigenblatt, wenn man sich demgegenüber die tatsächlichen Verhältnisse vergegenwärtigt. Der Beitragsservice hat Mitarbeiter, die die ablehnenden Widerspruchsbescheide formulieren und unterzeichnen (vgl. beispielsweise Tucholke, Romeiser, Göhmann). Auf den Widerspruchsbescheid wird dann einfach bloß der Namen der betreffenden Rundfunkanstalt aufgedruckt.
Auffällig ist der Unterschied zwischen ablehnenden Widerspruchsbescheiden einerseits und Klageerwiderungen andererseits. Während die ablehnenden Widerspruchsbescheide vom Beitragsservice formuliert und unterzeichnet werden und bloß der Name der betreffenden Rundfunkanstalt aufgedruckt wird, stammen Klageerwiderungen von der betreffenden Rundfunkanstalt selbst. Vom Beitragsservice ist dort nichts mehr zu sehen.
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Guten Abend,
an dieser Stelle möchte ich doch mal nachhaken. Wie schon richtig festgestellt wurde, steht im Gesetz bzw. in den Satzungen nur etwas von einer "gemeinsamen Stelle" bzw. "Stelle". Wo ist eigentlich der Nachweis, das damit ein "Beitragsservice" mit Sitz in Köln gemeint ist? Hat der Beitragsservice irgendjemandem hier eine Vollmacht der jeweiligen Rundfunkanstalt vorgelegt? Mir zumindest nicht.
Gruß
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Hat der Beitragsservice irgendjemandem hier eine Vollmacht der jeweiligen Rundfunkanstalt vorgelegt? Mir zumindest nicht.
Genau das ist ein formaler Kritikpunkt. Aus den Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheiden geht eben nicht hervor, dass der Beitragsservice im Namen der betreffenden Landesrundfunkanstalt tätig wird. Insofern liegt eine Verletzung des Offenkundigkeitsprinzip vor.
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Denn der Festsetzungsbescheid der Rundfunkgebührenbeiträge kommt doch von den Rundfunkanstalten. Warum?
Die Frage wäre somit, hat der Beitragsservice überhaupt eine Verwaltungsaktbefugnis????
Meiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Beitragsservice sowohl im funktionalen als auch im organisatorischen Sinne um eine eigenständige Behörde. Das Handeln des Beitragsservice "für die Rundfunkanstalt" steht zwar so im Gesetz. Jedoch, nur weil dies so in einem Gesetz steht, bedeutet das ja noch lange nicht, dass das so auch rechtmäßig ist. Das Handeln des Beitragsservice "für die Rundfunkanstalt", wie es beispielsweise in § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge zum Ausdruck kommt,
Der Beitragsservice ist aber nur ein ausgegliederter Teil der Rundfunkanstalten zur Beitragseintreibung. Also auch nicht eigenständig / selbstständig. Die Rundfunkanstalten sind auch keine reine Behörde, sondern nur in einigen Teilen (Beitragseinzug / Vergabe Sender an Dritte).
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig."
ist meiner Ansicht nach nur ein juristisches Feigenblatt, wenn man sich demgegenüber die tatsächlichen Verhältnisse vergegenwärtigt. Der Beitragsservice hat Mitarbeiter, die die ablehnenden Widerspruchsbescheide formulieren und unterzeichnen (vgl. beispielsweise Tucholke, Romeiser, Göhmann). Auf den Widerspruchsbescheid wird dann einfach bloß der Namen der betreffenden Rundfunkanstalt aufgedruckt.
Auffällig ist der Unterschied zwischen ablehnenden Widerspruchsbescheiden einerseits und Klageerwiderungen andererseits. Während die ablehnenden Widerspruchsbescheide vom Beitragsservice formuliert und unterzeichnet werden und bloß der Name der betreffenden Rundfunkanstalt aufgedruckt wird, stammen Klageerwiderungen von der betreffenden Rundfunkanstalt selbst. Vom Beitragsservice ist dort nichts mehr zu sehen.
Fraglich ist von vornherein, ob der Beitragsservice den Widerspruchbescheid erlassen darf. Denn die Landesrundfunkanstalten erlassen den Festsetzungsbescheid, somit muss mindestens die erlassende Landesrundfunkanstalt oder die nächsthöhere Behörde nach Verwaltungsverfahrensgesetz den Widerspruchbescheid erlassen. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht aber eindeutig, dass der Beitragsservice nur Festsetzungsbescheide im Namen des Beitragsservice erlassen darf, aber nix von Widerspruchbescheiden.
an dieser Stelle möchte ich doch mal nachhaken. Wie schon richtig festgestellt wurde, steht im Gesetz bzw. in den Satzungen nur etwas von einer "gemeinsamen Stelle" bzw. "Stelle". Wo ist eigentlich der Nachweis, das damit ein "Beitragsservice" mit Sitz in Köln gemeint ist? Hat der Beitragsservice irgendjemandem hier eine Vollmacht der jeweiligen Rundfunkanstalt vorgelegt? Mir zumindest nicht.
Im Gesetz steht:
nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
Auf der Seite des Beitragsservice steht:
Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio
Im Gesetz ist die Rede von einer Verwaltungsgemeinschaft und im Impressum des Beitragsservice bezeichnen die sich selbst als Gemeinschaftseinrichtung.
Für den Laien heißt das eigentlich, dass im Gesetz nicht der Beitragsservice gemeint sein kann.
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Im Gesetz ist die Rede von einer Verwaltungsgemeinschaft und im Impressum des Beitragsservice bezeichnen die sich selbst als Gemeinschaftseinrichtung.
Für den Laien heißt das eigentlich, dass im Gesetz nicht der Beitragsservice gemeint sein kann.
Im Geschäftsbericht des BS steht, dass es den Laden seit 1973 an dieser Stelle gibt.
Warum wird im neuen RBStV nicht mal die Adresse genannt?
Soll ich auch noch selber erkundigen, wo ich die Post hinschicken MUSS!
Im Geschäftsbericht Seite 7 steht, was des BS für Aufgaben hat und dort kann man nichts von Bearbeitung von Widerspüchen lesen. Ein Richter könnte bei der Aufgabe "Zahlungsüberwachung" auch schon mal behaupten, dass auch Widerspruchsbearbeitung und Vollstreckungsersuchen" mit dazu zählt.
Wie die dann ein Dienstleistungsprodukt „Erlangung rückständiger Forderungen“ kreieren können, erschließt sich mir auch nicht aus den Gesetzen.
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In diesem Zusammenhang beschäftigt mich auch schon lange eine Frage:
Inwieweit ist es eigentl. für die Bescheide erlassenden Rundfunkanstalten rechtlich gesehen wichtig in den Bescheiden eine "Breitragsnummer" anzugeben, die ja bei einer Zwangsanmeldung vom Beitragsservice aus Köln zugewiesen wird?
Ich meine, das Heraussenden dieser Millionen an Zwangsanmeldungen hat ja sicher auch ein paar Kosten verursacht und das wurde bestimmt im Vorfeld hin und her gerechnet.
Wäre es für das Konstrukt BS / LRAen nicht nötig sich auf so eine Identifikationsnummer zu berufen, dann würde dieses doch auch gar keine Kosten für so eine Vergabe dieser Nummer ausgeben haben wollen, oder?
Hallo nochmal und entschuldigt bitte, dass ich meinen eigenen Beitrag noch mal hochkrame. :)
Mir lässt das Thema einfach keine Ruhe - vl. finden sich ja welche, die mit darüber philosophieren möchten. Ich habe leider zu wenig Hintergrundwissen um mir einen gesamtheitlichen Reim darauf zu machen.
Annahme 1: Der örR verschwendet ungerne unnötig Geld.
Annahme 2: Das wiederholte Penetrieren mit Anmeldeaufforderungen sowie die anschließende Bekanntgabe der (Zwangs-) Anmeldung für (vermutlich) millionen 'unkooperative' Bundesbürger verschlingt Millionen von Euro.
Hat es am Ende vl. doch mit dem BGB, mit Vertragsrecht, Einwilligung zu einem Vertrag usw. zu tun, weil vehement versucht wird den nicht freiwillig zahlenden Bundesbürger zu einer eigenständigen Anmeldung zu verleiten? Aber selbst wenn - was tut da eine eigenständige 'Anmeldung', die an eine nicht rechtsfähige Einrichtung (BS) gerichtet ist, überhaupt zur Sache? Und welchen 'rechtlichen Wert' hat demgegenüber eine (Zwangs-) Anmeldung seitens von BS?
Kernfrage:
Ist es für das Ausstellen der Bescheide unabdingbar, dass zuvor eine "Anmeldung" erging?
Ich verstehe einfach den monetären und zeitlichen Aufwand der dort betrieben wird nicht so ganz, wenn doch sowieso angeblich die Zahlungspflicht durch eingeführtes Landesrecht begründet wird.
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Hat es am Ende vl. doch mit dem BGB, mit Vertragsrecht, Einwilligung zu einem Vertrag usw. zu tun, weil vehement versucht wird den nicht freiwillig zahlenden Bundesbürger zu einer eigenständigen Anmeldung zu verleiten? Aber selbst wenn - was tut da eine eigenständige 'Anmeldung', die an eine nicht rechtsfähige Einrichtung (BS) gerichtet ist, überhaupt zur Sache? Und welchen 'rechtlichen Wert' hat demgegenüber eine (Zwangs-) Anmeldung seitens von BS?
Kernfrage: Ist es für das Ausstellen der Bescheide unabdingbar, dass zuvor eine "Anmeldung" erging?
Ich verstehe einfach den monetären und zeitlichen Aufwand der dort betrieben wird nicht so ganz, wenn doch sowieso angeblich die Zahlungspflicht durch eingeführtes Landesrecht begründet wird.
Das muss nochmal hochgeholt werden.
So sieht das Mr.X ebenfalls, wenn auch gesagt wird, es hat mit Vertrag nichts zu tun.
(ob nun Vertrag oder nicht, es muss ein Rechtsverhältnis entstehen,, der RBStV reicht nicht aus)
Im Grunde genommen wird fast alles im privaten Leben über Verträge geregelt.
Zum Einen ist es ja so, dass ein Gesetz allgemein erlassen wird. Das bewirkt aber noch keinerlei direkte Zahlungsverpflichtung oder anderweitige Verpflichtung. Die kommt z.B. durch einen primären Bescheid zustande mit konkreten Angaben, wenn man dort erfasst ist.
Der RBStV , vorher der RGStV, lösen noch keine Verpflichtung aus. Beim RGStV bewirkt die Anmeldung ein m.E. vertragliches Verhältnis zur Rundfunkanstalt aus. Man schließt m.E. nichts anderes als einen Vertrag oder stimmt dem zu. Man gibt seine Einwilligung. Man will es.
Wenn dem so wäre, dass der RBStV die direkte Zahlungspflicht auslöst, dann bräuchte es die (Zwangs-) Anmeldung seitens des BS überhaupt nicht.
Die (Zwangs-) Anmeldung seitens des BS ist schlichtweg, wie alles andere in rechtlicher Hinsicht gegenüber dem Nichtbenutzer, was der BS so bewirkt, rechtswidrig.
Beim BS wird alles rechtlich umgedreht.
Der unmündige BS erklärt sich als rechtlicher Herrgott dieser Welt und der mündige Bürger wird einfach mal so absolut entmündigt.