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Autor Thema: Mündig oder nicht? > "(Rechts-)Geschäfte" mit dem "Beitragsservice" gültig?  (Gelesen 11537 mal)

  • Beiträge: 7.388
Alle nachlesbar, dank "bürger" seinem Link
Nun, sorry; es werden definitv keine Webseiten aufgerufen, die nur irgend nach Rundfunk riechen. Insofern ist dieses Dokument für mich nicht einsehbar.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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G
  • Beiträge: 380
Vielen Dank und danke sehr rave für die Aufschlüsselung.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

K
  • Beiträge: 810
Denn der Festsetzungsbescheid der Rundfunkgebührenbeiträge kommt doch von den Rundfunkanstalten. Warum?

Die Frage wäre somit, hat der Beitragsservice überhaupt eine Verwaltungsaktbefugnis????

Meiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Beitragsservice sowohl im funktionalen als auch im organisatorischen Sinne um eine eigenständige Behörde. Das Handeln des Beitragsservice "für die Rundfunkanstalt" steht zwar so im Gesetz. Jedoch, nur weil dies so in einem Gesetz steht, bedeutet das ja noch lange nicht, dass das so auch rechtmäßig ist. Das Handeln des Beitragsservice "für die Rundfunkanstalt", wie es beispielsweise in § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge zum Ausdruck kommt,

Zitat von: § 2 der Satzung
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig."

ist meiner Ansicht nach nur ein juristisches Feigenblatt, wenn man sich demgegenüber die tatsächlichen Verhältnisse vergegenwärtigt. Der Beitragsservice hat Mitarbeiter, die die ablehnenden Widerspruchsbescheide formulieren und unterzeichnen (vgl. beispielsweise Tucholke, Romeiser, Göhmann). Auf den Widerspruchsbescheid wird dann einfach bloß der Namen der betreffenden Rundfunkanstalt aufgedruckt.

Auffällig ist der Unterschied zwischen ablehnenden Widerspruchsbescheiden einerseits und Klageerwiderungen andererseits. Während die ablehnenden Widerspruchsbescheide vom Beitragsservice formuliert und unterzeichnet werden und bloß der Name der betreffenden Rundfunkanstalt aufgedruckt wird, stammen Klageerwiderungen von der betreffenden Rundfunkanstalt selbst. Vom Beitragsservice ist dort nichts mehr zu sehen.


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  • Beiträge: 27
  • Ihr hättet uns besser in Ruhe gelassen :-)
Guten Abend,

an dieser Stelle möchte ich doch mal nachhaken. Wie schon richtig festgestellt wurde, steht im Gesetz bzw. in den Satzungen nur etwas von einer "gemeinsamen Stelle" bzw. "Stelle". Wo ist eigentlich der Nachweis, das damit ein "Beitragsservice" mit Sitz in Köln gemeint ist? Hat der Beitragsservice irgendjemandem hier eine Vollmacht der jeweiligen Rundfunkanstalt vorgelegt? Mir zumindest nicht.

Gruß


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2015, 02:51 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
Hat der Beitragsservice irgendjemandem hier eine Vollmacht der jeweiligen Rundfunkanstalt vorgelegt? Mir zumindest nicht.

Genau das ist ein formaler Kritikpunkt. Aus den Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheiden geht eben nicht hervor, dass der Beitragsservice im Namen der betreffenden Landesrundfunkanstalt tätig wird. Insofern liegt eine Verletzung des Offenkundigkeitsprinzip vor.


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I
  • Beiträge: 434
Denn der Festsetzungsbescheid der Rundfunkgebührenbeiträge kommt doch von den Rundfunkanstalten. Warum?

Die Frage wäre somit, hat der Beitragsservice überhaupt eine Verwaltungsaktbefugnis????

Meiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Beitragsservice sowohl im funktionalen als auch im organisatorischen Sinne um eine eigenständige Behörde. Das Handeln des Beitragsservice "für die Rundfunkanstalt" steht zwar so im Gesetz. Jedoch, nur weil dies so in einem Gesetz steht, bedeutet das ja noch lange nicht, dass das so auch rechtmäßig ist. Das Handeln des Beitragsservice "für die Rundfunkanstalt", wie es beispielsweise in § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge zum Ausdruck kommt,

Der Beitragsservice ist aber nur ein ausgegliederter Teil der Rundfunkanstalten zur Beitragseintreibung. Also auch nicht eigenständig / selbstständig. Die Rundfunkanstalten sind auch keine reine Behörde, sondern nur in einigen Teilen (Beitragseinzug / Vergabe Sender an Dritte).



Zitat von: § 2 der Satzung
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig."

ist meiner Ansicht nach nur ein juristisches Feigenblatt, wenn man sich demgegenüber die tatsächlichen Verhältnisse vergegenwärtigt. Der Beitragsservice hat Mitarbeiter, die die ablehnenden Widerspruchsbescheide formulieren und unterzeichnen (vgl. beispielsweise Tucholke, Romeiser, Göhmann). Auf den Widerspruchsbescheid wird dann einfach bloß der Namen der betreffenden Rundfunkanstalt aufgedruckt.

Auffällig ist der Unterschied zwischen ablehnenden Widerspruchsbescheiden einerseits und Klageerwiderungen andererseits. Während die ablehnenden Widerspruchsbescheide vom Beitragsservice formuliert und unterzeichnet werden und bloß der Name der betreffenden Rundfunkanstalt aufgedruckt wird, stammen Klageerwiderungen von der betreffenden Rundfunkanstalt selbst. Vom Beitragsservice ist dort nichts mehr zu sehen.

Fraglich ist von vornherein, ob der Beitragsservice den Widerspruchbescheid erlassen darf. Denn die Landesrundfunkanstalten erlassen den Festsetzungsbescheid, somit muss mindestens die erlassende Landesrundfunkanstalt oder die nächsthöhere Behörde nach Verwaltungsverfahrensgesetz den Widerspruchbescheid erlassen. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht aber eindeutig, dass der Beitragsservice nur Festsetzungsbescheide im Namen des Beitragsservice erlassen darf, aber nix von Widerspruchbescheiden.


an dieser Stelle möchte ich doch mal nachhaken. Wie schon richtig festgestellt wurde, steht im Gesetz bzw. in den Satzungen nur etwas von einer "gemeinsamen Stelle" bzw. "Stelle". Wo ist eigentlich der Nachweis, das damit ein "Beitragsservice" mit Sitz in Köln gemeint ist? Hat der Beitragsservice irgendjemandem hier eine Vollmacht der jeweiligen Rundfunkanstalt vorgelegt? Mir zumindest nicht.

Im Gesetz steht:
nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten

Auf der Seite des Beitragsservice steht:
Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio

Im Gesetz ist die Rede von einer Verwaltungsgemeinschaft und im Impressum des Beitragsservice bezeichnen die sich selbst als Gemeinschaftseinrichtung.

Für den Laien heißt das eigentlich, dass im Gesetz nicht der Beitragsservice gemeint sein kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 05:31 von Bürger«

G

Gast

Im Gesetz ist die Rede von einer Verwaltungsgemeinschaft und im Impressum des Beitragsservice bezeichnen die sich selbst als Gemeinschaftseinrichtung.

Für den Laien heißt das eigentlich, dass im Gesetz nicht der Beitragsservice gemeint sein kann.
Im Geschäftsbericht des BS steht, dass es den Laden seit 1973 an dieser Stelle gibt.
Warum wird im neuen RBStV nicht mal die Adresse genannt?
Soll ich auch noch selber erkundigen, wo ich die Post hinschicken MUSS!

Im Geschäftsbericht Seite 7 steht, was des BS für Aufgaben hat und dort kann man nichts von Bearbeitung von Widerspüchen lesen. Ein Richter könnte bei der Aufgabe "Zahlungsüberwachung" auch schon mal behaupten, dass auch Widerspruchsbearbeitung und Vollstreckungsersuchen" mit dazu zählt.

Wie die dann ein Dienstleistungsprodukt „Erlangung rückständiger Forderungen“ kreieren können, erschließt sich mir auch nicht aus den Gesetzen.


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G

Gast

In diesem Zusammenhang beschäftigt mich auch schon lange eine Frage:

Inwieweit ist es eigentl. für die Bescheide erlassenden Rundfunkanstalten rechtlich gesehen wichtig in den Bescheiden eine "Breitragsnummer" anzugeben, die ja bei einer Zwangsanmeldung vom Beitragsservice aus Köln zugewiesen wird?

Ich meine, das Heraussenden dieser Millionen an Zwangsanmeldungen hat ja sicher auch ein paar Kosten verursacht und das wurde bestimmt im Vorfeld hin und her gerechnet.

Wäre es für das Konstrukt BS / LRAen nicht nötig sich auf so eine Identifikationsnummer zu berufen, dann würde dieses doch auch gar keine Kosten für so eine Vergabe dieser Nummer ausgeben haben wollen, oder?

Hallo nochmal und entschuldigt bitte, dass ich meinen eigenen Beitrag noch mal hochkrame.  :)

Mir lässt das Thema einfach keine Ruhe - vl. finden sich ja welche, die mit darüber philosophieren möchten. Ich habe leider zu wenig Hintergrundwissen um mir einen gesamtheitlichen Reim darauf zu machen.

Annahme 1: Der örR verschwendet ungerne unnötig Geld.
Annahme 2: Das wiederholte Penetrieren mit Anmeldeaufforderungen sowie die anschließende Bekanntgabe der (Zwangs-) Anmeldung für (vermutlich) millionen 'unkooperative' Bundesbürger verschlingt Millionen von Euro.

Hat es am Ende vl. doch mit dem BGB, mit Vertragsrecht, Einwilligung zu einem Vertrag usw. zu tun, weil vehement versucht wird den nicht freiwillig zahlenden Bundesbürger zu einer eigenständigen Anmeldung zu verleiten? Aber selbst wenn - was tut da eine eigenständige 'Anmeldung', die an eine nicht rechtsfähige Einrichtung (BS) gerichtet ist, überhaupt zur Sache? Und welchen 'rechtlichen Wert' hat demgegenüber eine (Zwangs-) Anmeldung seitens von BS?

Kernfrage:
Ist es für das Ausstellen der Bescheide unabdingbar, dass zuvor eine "Anmeldung" erging?

Ich verstehe einfach den monetären und zeitlichen Aufwand der dort betrieben wird nicht so ganz, wenn doch sowieso angeblich die Zahlungspflicht durch eingeführtes Landesrecht begründet wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 23:38 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
Hat es am Ende vl. doch mit dem BGB, mit Vertragsrecht, Einwilligung zu einem Vertrag usw. zu tun, weil vehement versucht wird den nicht freiwillig zahlenden Bundesbürger zu einer eigenständigen Anmeldung zu verleiten? Aber selbst wenn - was tut da eine eigenständige 'Anmeldung', die an eine nicht rechtsfähige Einrichtung (BS) gerichtet ist, überhaupt zur Sache? Und welchen 'rechtlichen Wert' hat demgegenüber eine (Zwangs-) Anmeldung seitens von BS?

Kernfrage: Ist es für das Ausstellen der Bescheide unabdingbar, dass zuvor eine "Anmeldung" erging?

Ich verstehe einfach den monetären und zeitlichen Aufwand der dort betrieben wird nicht so ganz, wenn doch sowieso angeblich die Zahlungspflicht durch eingeführtes Landesrecht begründet wird.

Das muss nochmal hochgeholt werden.
So sieht das Mr.X ebenfalls, wenn auch gesagt wird, es hat mit Vertrag nichts zu tun.
(ob nun Vertrag oder nicht, es muss ein Rechtsverhältnis entstehen,, der RBStV reicht nicht aus)

Im Grunde genommen wird fast alles im privaten Leben über Verträge geregelt.
Zum Einen ist es ja so, dass ein Gesetz allgemein erlassen wird. Das bewirkt aber noch keinerlei direkte Zahlungsverpflichtung oder anderweitige Verpflichtung. Die kommt z.B. durch einen primären Bescheid zustande mit konkreten Angaben, wenn man dort erfasst ist.

Der RBStV , vorher der RGStV, lösen noch keine Verpflichtung aus. Beim RGStV bewirkt die Anmeldung ein m.E. vertragliches Verhältnis zur Rundfunkanstalt aus. Man schließt m.E. nichts anderes als einen Vertrag oder stimmt dem zu. Man gibt seine Einwilligung. Man will es.

Wenn dem so wäre, dass der RBStV die direkte Zahlungspflicht auslöst, dann bräuchte es die (Zwangs-) Anmeldung seitens des BS überhaupt nicht.

Die (Zwangs-) Anmeldung seitens des BS ist schlichtweg, wie alles andere in rechtlicher Hinsicht gegenüber dem Nichtbenutzer, was der BS so bewirkt, rechtswidrig.

Beim BS wird alles rechtlich umgedreht.
Der unmündige BS erklärt sich als rechtlicher Herrgott dieser Welt und der mündige Bürger wird einfach mal so absolut entmündigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 23:38 von Bürger«

 
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