gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: pinguin am 10. Februar 2015, 18:33
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Ich weiß jetzt nicht, wie dieses Thema genau einzusortieren wäre, deshalb hier:
Folgendem Forenbeitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10338.msg71006.html#msg71006 entnimmt man, daß die Sache des Rundfunks im Grundgesetz geregelt wäre.
Nun schaue ich mir das Grundgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html) durch und finde darin den Begriff "Rundfunk" an genau 2 Fundstellen; einmal im Artikel 5 Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
und im Artikel 23 (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.
Beide Artikel sind aber nicht geeignet, zu behaupten, daß Rundfunk Sache der Länder wäre.
Es bedarf also einer weiteren rechtlichen Grundlage des Bundes, aus der genau hervorgeht, daß der Rundfunk "ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder" ist.
Das Entscheidende am zitierten Teil des Artikel 23 ist das Wörtchen "Wenn" in "Wenn *** ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder *** betroffen sind". Wo aber steht, daß sie betroffen sind?
Man muß also schauen, wo vermerkt ist, in welchen Bereichen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern vom Bund festgelegt worden ist.
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Wenn man jetzt also weiterschaut, bemerkt man, daß die Basis für den Rundfunk in D. der zwischen dem Bund und den namentlich genannten Bundesländern geschlossene Rundfunkstaatsvertrag ist; dieser regelt all das, was Rundfunkanstalten dürfen bzw. nicht dürfen und bezieht sich sowohl auf den öffentlich-rechtlichen als auch auf den privat-rechtlichen Rundfunk.
In der Präambel dieses Vertrages steht u.a.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
Dem darf man also ganz klar entnehmen, daß Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen ist. (Daß es europarechtlich vorgegeben ist, steht mal auf einer anderen Seite).
Weiter steht geschrieben, daß
(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.
Hier heißt das also noch "Gebühr".
Interessant ist aber folgender Unterpunkt des Vertrages:
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.
Alles, was die Tochtergesellschaften der Rundfunkanstalten erbringen, untersteht direkt dem Wettbewerbsrecht und darf defaktisch nicht mit Rundfunkgebühren bezahlt werden.
§16b spricht dann über die Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1. dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben steht,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient.
Wie verhält sich das jetzt mit dem Beitragsservice? Wenn man sagt, daß dieser nicht rechtsfähig ist, erfüllt er Punkt 2 dieser Beteiligungsanforderung nicht.
Sämtliche genannten Unterlagen findet man hier: http://www.emr-sb.de/gemischte-meldungen/items/rundfunkstaatsvertrag.html beim "Institut für europäisches Medienrecht".
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Danke für die Recherchen und Analysen!
§16b spricht dann über die Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
[...]
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und
[...]
Wie verhält sich das jetzt mit dem Beitragsservice? Wenn man sagt, daß dieser nicht rechtsfähig ist, erfüllt er Punkt 2 dieser Beteiligungsanforderung nicht.
Der "Beitragsservice" würde vermutlich nicht im Sinne des Einleitungssatzes als "Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat" bewertet werden...
...die genannten Anforderungen insofern also in diesem ("speziellen"?) Falle wohl auch nicht greifen.
Sämtliche genannten Unterlagen findet man hier: http://www.emr-sb.de/gemischte-meldungen/items/rundfunkstaatsvertrag.html beim "Institut für europäisches Medienrecht".
Dieses "Institut für europäisches Medienrecht"
www.emr-sb.de
müsste man ggf. noch mal gesondert unter die Lupe nehmen...
...denn es ist bei ARD dazu zu lesen
http://www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/Institut_fuer_Europaeisches_Medienrecht__EMR_/455408/index.html
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR)
Unabhängiger Dienstleister im Bereich des nationalen und europäischen Medienrechts mit Sitz in Saarbrücken sowie Verbindungsbüros in Bern und Brüssel, gegründet 1990.
Das EMR hat eine plurale Mitgliederstruktur. Mitglieder sind neben mehreren öffentlich-rechtlichen Programmveranstaltern wie SR, SWR, NDR, WDR, DW, Deutschlandradio und ARTE auch private Fernsehunternehmen und die Landesmedienanstalten.
Die Dienstleistungen des EMR umfassen: das Erstellen von Rechtsgutachten zu medienrechtlichen Fragestellungen sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für private Auftraggeber, die Durchführung von Fachveranstaltungen, die Erstellung von Publikationen zu Forschungsergebnissen und Veranstaltungen, Auftragsforschung und last but not least den Aufbau medienrechtlicher Informationssysteme, darunter einer Datenbank, in der online die Mediengesetzgebung der europäischen Institutionen sowie der Mitgliedstaaten des Europarats zugänglich ist.
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Ich muß mich korrigieren.
Maßgebend ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der alle aktuellen Änderungen aller den Rundfunk bestehenden Staatsverträge beinhaltet, Insofern ist überall aus der "Gebühr" ein "Beitrag" geworden.
Kurios ist aber ein Widerspruch in diesem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag;
Artikel 1
§ 14 Übergangsbestimmungen
(11) Die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bleiben auf Sachverhalte
anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren
entrichtet oder erstattet wurden.
Aber
Artikel 2
Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch
den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird aufgehoben.
Wie kann etwas anwendbar bleiben, wenn es insgesamt doch aufgehoben worden ist?
Weiter heißt es hier:
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten vorbehaltlich einer
Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,6295 vom Hundert,
das ZDF einen Anteil von 24,7579 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen
Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,6126 vom Hundert.“
10. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens.“
Jetzt rechne ich und komme insgesamt auf 101,8989 %; wie funzt das? (Ob man etwas "Rundfunkbeitragsaufkommen" nennt oder "Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag" spielt keine Rolle, da der Inhalt identisch ist.)
Sind die Landesrundfunkanstalten mit den Landesmedienanstalten identisch und werden nur unterschiedlich benannt?
@Bürger
Der Beitragsservice verwaltet doch die Beiträge der Bürger, also Finanzmittel? Was, bitte, ist das anderes als eine "kaufmännische Tätigkeit"? Eine "kaufmännische Tätigkeit" untersteht aber gemäß Europarecht, siehe Richtlinie 2007/64/EG, neben anderen Tätigkeiten dem Wettbewerbsrecht. Müsste nicht insofern dieser Beitragsservice eine juristische Person sein?
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Wie ist denn das mit der "Deutschen Welle"?
Die wird ja als Auslandssender vom Bund finanziert und hat ein eigenes "Deutsche Welle Gesetz",
hier wären Bundesrecht anzuwenden und fällt damit unter Eingangs zitierte Regelungen.
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Wie ist denn das mit der "Deutschen Welle"?
Eine andere Baustelle, weil Bundesrecht und aus direkten Steuermitteln bezahlt. So ich mich jetzt nicht irre.
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72,6295 v.H. > ARD
24,7579 v.H. > ZDF
2,6126 v.H. > „Deutschlandradio“
[Anm.: 100 v.H.]
1,8989 v.H. > Landesmedienanstalten
Jetzt rechne ich und komme insgesamt auf 101,8989 %; wie funzt das? (Ob man etwas "Rundfunkbeitragsaufkommen" nennt oder "Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag" spielt keine Rolle, da der Inhalt identisch ist.)
Sind die Landesrundfunkanstalten mit den Landesmedienanstalten identisch und werden nur unterschiedlich benannt?
...kurios. Bei dem handwerklichen Murks ist ja nichts auszuschließen.
Müsste wohl noch mal genauer gegengeprüft werden, was sich genau worauf bezieht.
Aber ein Fund, der nicht so ohne weiteres möglich ist. Scharfes Auge... ;)
Am besten sollten wohl die "Erschaffer" (="Vermurkser") dazu befragt werden.
Angefangen vielleicht bei... Frau Malu Dreyer...? ;) ;D
@Bürger
Der Beitragsservice verwaltet doch die Beiträge der Bürger, also Finanzmittel? Was, bitte, ist das anderes als eine "kaufmännische Tätigkeit"? Eine "kaufmännische Tätigkeit" untersteht aber gemäß Europarecht, siehe Richtlinie 2007/64/EG, neben anderen Tätigkeiten dem Wettbewerbsrecht. Müsste nicht insofern dieser Beitragsservice eine juristische Person sein?
Auch hier eine "spitzfindige" Interpretation. Auch hier wieder: "Wo kein Kläger, da kein Richter."
Da die "Erschaffer" (="Vermurkser") hier die Deutungshoheit gepachtet haben, braucht man diese wohl nicht zu befragen.
Vielleicht mal die KEF anfragen?
Oder die Landesrechnungshöfe?
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Sind die Landesrundfunkanstalten mit den Landesmedienanstalten identisch und werden nur unterschiedlich benannt?
Jedes Bundesland hat EINE Landesmedienanstalt (bis auf Ausnahmen 8) )
Auszug aus nachfolgend benannter Quelle:
Die Landesmedienanstalten sind in Deutschland die Aufsichtsbehörden für private Radio- und Fernsehprogramme und Telemedien. Entsprechend der grundgesetzlich verankerten Rundfunkzuständigkeit der Länder ist jedem Bundesland in Deutschland eine Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Länder Berlin und Brandenburg sowie Hamburg und Schleswig-Holstein haben per Staatsvertrag gemeinsame Landesmedienanstalten vereinbart.
Zu den Aufgaben der Landesmedienanstalten gehört vor allem die Überwachung der privaten Rundfunkanbieter, Fernsehanstalten und Telemedien sowie die Vergabe von Sendelizenzen an private Hörfunk- und Fernsehveranstalter...
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Landesmedienanstalt
Landesrundfunkanstalten heißen die neun Rundfunkveranstalter des öffentlichen Rechts...
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt
Gruß
Kurt
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Besonders der "Kritik"-Teil hat mir sehr gefallen. Wurde auch diese Datenpanne von jemandem in einer Klage aufbereitet?
http://de.wikipedia.org/wiki/Landesmedienanstalt#Kritik (http://de.wikipedia.org/wiki/Landesmedienanstalt#Kritik)
Es ist ja auch lustig, weil das sogenannte Kontrollmedium (ohne Fachüberwachung) aus dem selben Topf der Beiträge futtert und immer PRO Rundfunk eingestellt sein wird. Und die direkte Verbindung in die Politik ist ja der Oberwitz, deswegen auch das Wort "staatsfern" schon richtig mit Kommata gesetzt wurde...
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Maßgebend ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag,
Der in den Link dargestellte Vertrag ist der 13.
Kurios ist aber ein Widerspruch in diesem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag;
Wie kann etwas anwendbar bleiben, wenn es insgesamt doch aufgehoben worden ist?
Na weil der 13. Vertrag bleiben darf und der 12. darf gehen! ;D
Jetzt rechne ich und komme insgesamt auf 101,8989 %; wie funzt das?
Weil Du Dich verrechnest! ;)
Von allen Beiträgen werden 1,8989% an die Landesmedienanstalten abgeführt und der Rest wird nach den anderen %-ten aufgeteilt.
Der Beitragsservice verwaltet doch die Beiträge der Bürger, also Finanzmittel?
Nein, er verwaltet sie nicht. Er zieht die Gebühren ein und verteilt sie an die Anstalten.
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Korrektur meines Posts von 14:40 wegen falsch gesetzter Zitiersymbole und Ergänzendes:
Maßgebend ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag,
Der in den Link dargestellte Vertrag ist der 13.
Nö, der hinter meinem Link nicht:
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
http://www.emr-sb.de/tl_files/EMR-SB/content/PDF/AVM-Normen/15.R%C3%84StV_2013_de.pdf
Orientiere Dich hier bitte nicht an der 2013.
Kurios ist aber ein Widerspruch in diesem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag; Wie kann etwas anwendbar bleiben, wenn es insgesamt doch aufgehoben worden ist?
Na weil der 13. Vertrag bleiben darf und der 12. darf gehen! ;D
Ich vermute mal, wir irren uns alle; die Länder haben hier einen Dschungel gestrickt, der kaum durchblickbar ist.
Es gelten die ursprünglichen Staatsverträge weiterhin, so sie nicht durch einen Änderungsstaatsvertrag außer Kraft gesetzt worden sind; jeder dieser Staatsverträge gilt aber nur in jenen Punkten weiter, die nicht durch einen der danach geschölossenen Änderungsstaatsverträge geändert worden sind.
Jetzt rechne ich und komme insgesamt auf 101,8989 %; wie funzt das?
Von allen Beiträgen werden 1,8989% an die Landesmedienanstalten abgeführt und der Rest wird nach den anderen %-ten aufgeteilt.
Das steht so aber nicht geschrieben.
Der Beitragsservice verwaltet doch die Beiträge der Bürger, also Finanzmittel?
Nein, er verwaltet sie nicht. Er zieht die Gebühren ein und verteilt sie an die Anstalten.
Was ist das anderes als ein Verwalten? Es werden Finanzmittel in die Hand genommen und umgeschichtet. Kein Verwalten wäre es nur dann, wenn diese Mittel nicht angefasst werden würden.
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@Kurt
Im Eröffnungspost nannte ich die im Grundgesetz vorhandenen Fundstellen zum Begriff "Rundfunk"; Wiki schreibt hier Unfug, denn aus dem Grundgesetz ergibt sich kein Auftrag an die Länder, sich um den Rundfunk zu kümmern. Erst der Rundfunkstaatsvertrag zwischen der Bundesrepublik und den Bundesländern schafft diesen Auftrag. Der mir vorliegende Rundfunkstaatsvertrag trägt aber keinerlei Unterschriften, so daß nicht ersichtlich ist, wer den eigentlich mit wem abgeschlossen hat. Unterschriften tragen erst die weiterführenden Staatsverträge wie Rundfunkänderungsstaatsverträge, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie dem, inzwischen außer Kraft gesetzten Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
Alle Rundfunk***staatsverträge sind auf Länderebene ohne Mitwirkung des Bundes entstanden; alleine der als Basis für alle anderen geltende Rundfunkstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bund und den Ländern.
Der Rundfunkstaatsvertrag müsste also, weil der Bund hier beteiligt ist, als Bundesgesetz gelten und auch in den entsprechenden Bundesgesetzen zu finden sein; ist er aber nicht.
Soweit mir bekannt ist, sind alle geltenden Bundesgesetze online und bspw. über juris einsehbar; der RStV ist da nicht zu finden. Schön, er ist offiziell kein Gesetz, da aber der Bund an dessen Zustandekommen beteiligt ist, sollte der hier doch auch genannt werden? Oder wird das Teil deswegen nicht genannt, weil es keine Unterschriften trägt, was bei gültigen, schriftlichen Verträgen aber zur Gültigkeit obligatorisch ist?
Auf welcher Basis kümmern sich also die Länder um den Rundfunk? Das Grundgesetz kann nicht dafür herhalten. Bedarf es also nicht eines Bundesgesetzes, das wirksam den Ländern die Aufgabe überträgt, sich um den öffentlich-rechtlichen bzw. um den Rundfunk insgesamt zu kümmern? Wo ist das entsprechende Bundesgesetz?
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Rundfunk wird als "kulturelle Angelegenheit" gesehen.
Unter dem Einfluss der Alliierten wurde 1949 eine inhaltliche Zuständigkeit des Bundes für Medienrecht bewusst vermieden und deswegen machtbeschränkend föderal ausgerichtet. Darauf nimmt auch das erste Rundfunkurteil des BVerfG Bezug:
„Es kommt hinzu, dass der Rundfunk auch ein kulturelles Phänomen ist. Soweit kulturelle Angelegenheiten überhaupt staatlich verwaltet und geregelt werden können ..., fallen sie nach der Grundentscheidung des Grundgesetzes (Art. 30, 70ff. und Art. 83ff. GG) in den Bereich der Länder (...), soweit nicht besondere Bestimmungen des Grundgesetzes Begrenzungen und Ausnahmen zugunsten des Bundes vorsehen. Diese Grundentscheidung, die nicht zuletzt eine Entscheidung zugunsten des föderalistischen Staatsaufbaus im Interesse einer wirksamen Teilung der Gewalten ist, verbietet es gerade im Bereich kultureller Angelegenheiten, ohne eine hinreichend deutliche grundgesetzliche Ausnahmeregelung anzunehmen, der Bund sei zuständig.“
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@mb1
Die Artikel 30, 70ff und 80ff treffen zum Rundfunk selbst keine Aussage.
fallen sie nach der Grundentscheidung des Grundgesetzes (Art. 30, 70ff. und Art. 83ff. GG) in den Bereich der Länder
Entnehmen kann man dem Grundgesetz aber, daß der Bund keine Festlegungen trifft, außer denen in Artikel 5 und 23.
Ist also automatisch alles "nur" Landesrecht, wenn der Bund keine Festlegung trifft?
Wie schaut das dann mit den Bundesgesetzen aus, (bspw. über die öffentliche Verwaltung), die einen Bereich betreffen, der nur von den Ländern geregelt wird, (bleiben wir da also mal beim Rundfunk)?
Ist dafür nur das Landesrecht heranzuziehen, oder ist der Verweis auf Bundesrecht zulässig, um bspw. etwas im Landesrecht zu kippen?
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Eine Entstehungsgeschichte wäre unter dem Suchbegriff
"öffentlich-rechtlicher Rundfunk" zu finden.
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlich-rechtlicher_Rundfunk
Ist also automatisch alles "nur" Landesrecht, wenn der Bund keine Festlegung trifft?
Es geht nicht um die Festlegung, es geht um die Zuständigkeit.
Bei den RuAn sind es die Länder und da zählt Länderrecht. Somit gibt es auch unterschiedliche Vollstreckungsgesetze der Länder, was ggf. bei Erwähnung eines Urteils, einem ganz schön zum Nachteil gereicht.
Im VwVG des Bundes (was jetzt mal lt. RBstV das Hauptgesetz wäre), steht sinngemäß drin, "hat das Land ein eigenes Gesetz, dann gilt dies, sonst gilt das Bundesgesetz".
Auch gibt es Bundesgesetze, die trotz fehlenden Ländergesetz nicht angewand werden können, da es Ländersache ist.
Kommt halt darauf an, was Du genau für ein Ziel nun verfolgst...da könnte man mal genauer nachsehen!
Wie schaut das dann mit den Bundesgesetzen aus, (bspw. über die öffentliche Verwaltung), die einen Bereich betreffen, der nur von den Ländern geregelt wird, (bleiben wir da also mal beim Rundfunk)?
Siehe oben!
Ist dafür nur das Landesrecht heranzuziehen, oder ist der Verweis auf Bundesrecht zulässig, um bspw. etwas im Landesrecht zu kippen?
Dies ist schwierig zu beantworten, denn das Grundgesetz steht über allem und wird trotzdem missachtet...siehe ALG2 z.B.
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Ist also automatisch alles "nur" Landesrecht, wenn der Bund keine Festlegung trifft?
Es geht nicht um die Festlegung, es geht um die Zuständigkeit. Bei den RuAn sind es die Länder und da zählt Länderrecht.
Wo ist diese Zuständigkeit genau und im Detail geregelt? Im Grundgesetz eben nicht, weil dazu kein Wortlaut zu finden ist.
Somit gibt es auch unterschiedliche Vollstreckungsgesetze der Länder
Die haben aber nix speziell mit dem Rundfunk zu tun.
Im VwVG des Bundes (was jetzt mal lt. RBstV das Hauptgesetz wäre), steht sinngemäß drin, "hat das Land ein eigenes Gesetz, dann gilt dies, sonst gilt das Bundesgesetz".
Auch gibt es Bundesgesetze, die trotz fehlenden Ländergesetz nicht angewand werden können, da es Ländersache ist.
Einspruch.
Artikel 70 GG sagt:
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Heißt bezüglich Rundfunk; wenn der Bund das an sich zieht, ist es den Ländern entzogen.
Artikel 71 GG sagt:
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Artikel 72 GG sagt:
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
In den Artikeln 73 und 74 wird dann aufgeführt, wo die Gesetzgebung nur dem Bund zusteht oder dem Bund und den Ländern gemeinsam in konkurrierender Weise.
Das Grundgesetz trifft definitv keine Aussage darüber, daß die Gesetzgebung im Bereich des Rundfunks den Ländern zusteht; allenfalls Artikel 70 wäre hierzu heranzuziehen, solange wie der Bund diesen Teil nicht wieder belegt. (Er hatte ihn mit "Deutscher Welle" und Co. belegt).
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Weiter heißt es hier:
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten vorbehaltlich einer
Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,6295 vom Hundert,
das ZDF einen Anteil von 24,7579 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen
Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,6126 vom Hundert.“
10. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens.“
Jetzt rechne ich und komme insgesamt auf 101,8989 %; wie funzt das? (Ob man etwas "Rundfunkbeitragsaufkommen" nennt oder "Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag" spielt keine Rolle, da der Inhalt identisch ist.)
Nein, der Inhalt ist nicht identisch.
Das "Rundfunkbeitragsaufkommen" ist die Summe aller gezahlten Beiträge. Davon bekommen die LMA vorab 1,8989%.
Der Rest ist das für die Sender verfügbare "Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag" und wird nach dem genannten Schlüssel
auf sie verteilt.
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Das "Rundfunkbeitragsaufkommen" ist die Summe aller gezahlten Beiträge. Davon bekommen die LMA vorab 1,8989%.
Wo steht das?
Der Rest ist das für die Sender verfügbare "Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag" und wird nach dem genannten Schlüssel auf sie verteilt.
Wo steht das?
Entschuldigung; es steht so nicht im Vertragstext geschrieben. Bitte Aufmerksamkeit auf die unterstrichenen Textteile.
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Heißt bezüglich Rundfunk; wenn der Bund das an sich zieht, ist es den Ländern entzogen.
Vielleicht beschäftigst Du Dich nicht nur mit Theorien, sondern mal mit den Texten.
Es gibt nicht nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag!!!
Im Rundfunkstaatsvertrag steht:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in
Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI.
Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und
Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige
Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen
Vorschriften anzuwenden.
Das Grundgesetz trifft definitv keine Aussage darüber, daß die Gesetzgebung im Bereich des Rundfunks den Ländern zusteht
So lange es Landesrundfunkanstalt sich nennt, besteht auch kein Grund dazu.
allenfalls Artikel 70 wäre hierzu heranzuziehen, solange wie der Bund diesen Teil nicht wieder belegt. (Er hatte ihn mit "Deutscher Welle" und Co. belegt).
"Deutsche Welle" ist staatlich und wird von der Regierung beaufsichtigt.
Manchmal kann man sich auch in den Grundstrukturen verlaufen, wenn man nicht die Grundzüge kennt.
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Vielleicht beschäftigst Du Dich nicht nur mit Theorien, sondern mal mit den Texten.
Es gibt nicht nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag!!!
Ja, weiß ich doch.
§ 1 Anwendungsbereich
***
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Ja, und?
Auch Staatsverträge sind "nur" Verträge, und Verträgen wohnt die Eigenschaft inne, daß man aus diesen aussteigen kann.
Daß die Länder aus diesem Vertrag aussteigen dürfen, steht im Vertrag selber; daß der Bund aus diesem Vertrag aussteigen darf, ergibt sich aus dem grundsätzlichen Wesen eines Vertrages.
Und wenn der Bund aus diesem Basis-Rundfunkstaatsvertrag aussteigt, werden alle darauf aufbauenden Rundfunk***staatsverträge zwangsweise gegenstandslos, so daß sich der Bund dann in Eigenregie selber darum kümmern kann. Nein, das Grundgesetz steht dem nicht entgegen.
Der Bund wird dann aus diesem Basis-Rundfunkstaatsvertrag aussteigen, wenn die Länder das Vertrauen des Bundes nachhaltig mißbrauchen; der Bund vertraut darauf, daß sich auch die Länder an die gemäß der im "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" verankerte Pflicht halten, die jeder Region der EU auferlegt, europarechtlich mitzuwirken.
Europarecht sagt, Rundfunk ist dem Wettbewerbsrecht zugeordnet.
Europarecht sagt, daß das deutsche Rundfunkgebühren- bzw. beitragssystem eine staatliche Beihilfe darstellt. Eine staatliche Beihilfe darf im Rahmen der Wettbewerbsregeln die Kosten nur bis 10% übersteigen; alles darüber gilt als unzulässige Beihilfe.
Da der Bund die europarechtlichen Verträge unterzeichnet hat, wird sich die EU auch primär an den Bund halten, wenn es in einem beihilferechtlichen Vertragsverletzungsverfahren darum geht, (ist jetzt mal egal, wie man das Verfahren konkret benennt), die unzulässige Beihilfe zu erstatten. Nur in Ausnahmefällen fordert die EU unzulässige Beihilfen von den Begünstigten direkt zurück. Grundsätzlich ist erst einmal der Bund in Haftung.
Wenn es jetzt heißt, die örR hätten 1 Milliarde Euro Gewinn gemacht, heißt das im Rahmen der 10%-Regel, sie hätten Kosten in Höhe von 10 Milliarden Euro haben müssen und insgesamt 11 Milliarden Euro Einnahmen generiert.
Ich wette jetzt, daß sie das garantiert nicht haben.
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Daß die Länder aus diesem Vertrag aussteigen dürfen, steht im Vertrag selber; daß der Bund aus diesem Vertrag aussteigen darf, ergibt sich aus dem grundsätzlichen Wesen eines Vertrages.
Der Bund ist daran nicht beteiligt.
Es ist ein Vertrag der nur die Länder betrifft.
Somit können die Einnahmen sonst wie hoch sein, es war nicht der Bund der hier befohlen hat oder der etwas einkassiert, es waren die Länderherren und -damen, welche hier die Gebühr abgesprochen haben.
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'N Abend,
der genaue Wortlaut des Beschlusses ist bitte auf der Seite des BVerfG zu entnehmen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-005.html;jsessionid=14CD2E0D7D8E734308A866419B1970C2.2_cid394
Teilzitat: aa)
Zudem soll es über die Gültigkeit von Gesetzen keine einander widersprechenden Gerichtsentscheidungen geben.
Warum weichen also Gerichte von den Entscheidungen des BVerfG ab?
@ich
Du magst hier Recht haben, hab' mich hier evtl. geirrt.
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Wie verhält sich das denn eigentlich in Bezug auf das Telemediengesetz? http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt
§2 RStV sagt:
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen
ciao
pinguin
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Nun, dieser Telemediavertrag hat auch einen Ursprung.
Denn nach dem Krieg hatte nur die Deutsche Post (Armee und Besatzung mal ausgenommen) das Monopol und auch die Möglichkeiten, Signale zu versenden.
Siehe Telegramm z.B.
Somit kann dies Telemediagedöns nur dorthin geschoben werden.
Dieses besagt im Groben halt nur, wer/was/wie tun muss, damit er den Rundfunk betreiben kann.
Der RStV regelt ja daher auch nicht nur die ö-r sondern auch die privaten Sender.
Der Telemediavertrag ist somit eher in den Kreis des allgemeinen zu sehen.
Angriffspunkte kann es dort mMn nicht geben, denn die privaten Rundfunksender wären ja dann auch mit im Boot.
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Was kann oder könnte man erkennen, wenn man sich die Mühe macht, alle rechtlichen Fundstellen zu sichten und beachtet, daß Gerichte auf in Vergangenheit wie Gegenwart ergangene eigene oder Urteile anderer Gerichte zurückgreifen und darüberhinaus ihren eigenen Leitlinien treu bleiben?
Europarecht sagt:
1.) nationales Recht wird unanwendbar, wenn seine Anwendung die Unanwendbarkeit von Europarecht zur Folge hätte;
2.) jeder in Form einer Zahlungspflicht zu leistende Betrag ist eine Steuer, wenn der Zahlungspflicht keine Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem zu Grunde liegt;
3.) daß das deutsche Rundfunkgebührenmodell eine staatliche Beihilfe ist, weil in den Rundfunk***staatsverträgen eine Zahlungspflicht verankert wurde, die auf keiner Vereinbarung zwischen Verbraucher und Rundfunkanstalt beruht;
4.) eine staatliche Beihilfe darf 10% der Nettokosten der durch die staatliche Beihilfe gestützten Firma nicht übersteigen;
5.) Rundfunk ist eine Dienstleistung und dem Wettbewerbsrecht zugeordnet;
Nationales Recht sagt:
6.) zur Steuerverwaltung sind gemäß Grundgesetz allein Finanzbehörden befugt;
7.) Rundfunkanstalten sind keine Finanzbehörden, da sie in der Abgabenordnung nicht als Finanzbehörden definiert sind;
8.) daß eine Steuer gemäß Abgabenordnung keiner besonderen Zweckbindung unterliegt;
9.) daß es über die Gültigkeit von Gesetzen keine voneinander abweichenden Entscheidungen geben soll;
10.) daß von 100% Einnahme aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen 101,8989 % ausgegeben werden;
11.) daß Rundfunk ein liniearer Informations- bzw. Kommunikationsdienst ist, der elektromagnetische Schwingungen verwendet;
12.) daß jedes Haus, jede Wohnung, jedes Zelt, ja sogar jede Erdhöhle diese elektromagnetischen Schwingungen aufnehmen und wiedergeben kann, weil sie alle über eine bauartbedingte Einrichtung zum Empfang elekromagnetischer Schwingungen verfügen;
Nein, 12.) steht so freilich nirgendwo geschrieben;
13.) kein Rundfunk sind Angebote zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten, die weniger als 500 zeitgleichen Nutzern angeboten werden, die nicht redaktionell-journalistisch gestaltet sind und die auch gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden;
14.) die 13.) sagt, Pay-TV ist kein Rundfunk, weil Einzelentgelt;
15.) die 11.) sagt; daß es auch kein Rundfunk sein kann, wenn etwas über Internet empfangen wird, da es nicht mittels elektromagnetischer Schwingungen ankommt?
@ich
Dieses Telemedienteil ist keine Vertrag sondern ein Bundesgesetz und in 2007 auch aufgrund der EU-Richtlinie 2007/64/EG gefasst worden. Damit ist alles, was nicht Rundfunk ist, defaktisch vom Bund belegt.
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***
Hast du für die europarechtlichen Aspekte entsprechende Quellen? Würde mich sehr interessieren. Vor allem die Definition einer Steuer. Wo schreibt du EU, anwendbar auf unseren Rundfunkbeitrag, dass ein solches Modell wie der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei?
***Edit "Bürger":
Zitat gelöscht. Bitte bei Direkt-Antworten keine ungekürzten Vollzitate des Vorposts. Danke.
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Hast du für die europarechtlichen Aspekte entsprechende Quellen? Würde mich sehr interessieren. Vor allem die Definition einer Steuer. Wo schreibt du EU, anwendbar auf unseren Rundfunkbeitrag, dass ein solches Modell wie der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.0.html) Hier steht alles bereits drin.
Wichtig ist EuGH C-337/06: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=145691 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=145691)
Rz. 40
Im Licht dieser Ziele und anhand dieser Kriterien ist eine Art der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wie die des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, was impliziert, dass auch der Begriff der „Finanzierung durch den Staat“ funktionell zu verstehen ist.
Rz. 41
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Gebühr, die die überwiegende Finanzierung der Tätigkeit der fraglichen Einrichtungen sicherstellt, ihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag hat, also in einem staatlichen Akt. Sie ist gesetzlich vorgesehen und auferlegt, ergibt sich also nicht aus einem Rechtsgeschäft zwischen diesen Einrichtungen und den Verbrauchern. Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.
Rz. 42
Auch die Gebührenhöhe ist nicht das Ergebnis einer vertraglichen Beziehung zwischen den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten und den Verbrauchern. Gemäß dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wird sie durch eine förmliche Entscheidung der Landesparlamente und der Landesregierungen festgesetzt, die auf der Grundlage eines von der KEF entsprechend dem von diesen Anstalten selbst geltend gemachten Finanzbedarf erstellten Berichts erlassen wird. Die Landesparlamente und die Landesregierungen dürfen, ohne gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit zu verstoßen, von den Empfehlungen der KEF abweichen, wenngleich nur unter engen Voraussetzungen, nämlich wenn die Gebührenhöhe angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage eine unangemessene Belastung der Verbraucher darstellt und geeignet ist, deren Informationszugang zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007, BvR 2270/05, BvR 809/06 und BvR 830/06).
Rz. 44
In Bezug auf die Einzelheiten der Erhebung der Gebühr geht aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hervor, dass diese von der GEZ für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns, vorgenommen wird. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt, wobei die Ersuchen um Vollstreckungshilfe von der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Gläubigerin unmittelbar an die zuständige Behörde gerichtet werden können. Die in Rede stehenden Anstalten sind somit in dieser Hinsicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.
Rz. 45
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.
Rz. 46
Das Vorbringen der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, wonach die Tatsache, dass die Gebühr in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, nicht ausschlaggebend sei, weil andernfalls alle in Deutschland niedergelassenen Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten durch den Staat finanziert wären, da die Höhe ihrer Honorare durch den Staat festgesetzt würde, ist nicht stichhaltig. Auch wenn die betreffenden Gebührenordnungen nämlich durch den Staat festgelegt werden, tritt der Verbraucher doch stets freiwillig in eine Vertragsbeziehung mit den Angehörigen dieser Berufe ein und erhält immer eine tatsächliche Leistung. Überdies wird die Finanzierung der Tätigkeit der Angehörigen der in Rede stehenden freien Berufe vom Staat weder sichergestellt noch garantiert.
Rz. 47Schließlich darf es, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht bemerkt hat, im Licht der oben erwähnten funktionellen Betrachtung zu keiner unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, der Staat also die Gebühr zunächst einzieht und die Einnahmen hieraus dann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung stellt, oder ob der Staat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen.
Rz. 48
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch einen staatlichen Akt eingeführt worden ist, durch den Staat garantiert und mittels hoheitlicher Befugnisse erhoben und eingezogen wird, die Voraussetzung der „Finanzierung durch den Staat“ für den Zweck der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt.
Rz. Diese Art der indirekten Finanzierung reicht für die Erfüllung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzung hinsichtlich der „Finanzierung durch den Staat“ aus, ohne dass es erforderlich ist, dass der Staat selbst eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung schafft oder benennt, die mit der Einziehung der Gebühr beauftragt wird.
Auf die erste Vorlagefrage ist also zu antworten, dass Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich erste Alternative der Richtlinie 92/50 dahin auszulegen ist, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.
Insbesondere Rz. 50 steht hier für die vom EuGH vorgenommene Definition dessen, was eine "Finanzierung durch den Staat" darstellt; der Begriff "Steuer" taucht hier freilich nicht auf. Doch sollte man sich einmal klar machen, welche Mittel denn einem Staat zur Finanzierung zur Verfügung stehen; da bleiben mehrheitlich nur Steuern übrig.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l26099&from=DE
Geltung des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags
Die staatliche Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wird im Allgemeinen als staatliche Beihilfe betrachtet. Allerdings müssen die bestehenden staatlichen Beihilfen fallweise vor allem unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten der Finanzierung definiert werden. Die Finanzierungssysteme, die gegenwärtig in den meisten Mitgliedsländern bestehen, sind überholt. Folglich muss die Kommission zunächst prüfen, ob diese Systeme als „bestehende Beihilferegelungen" im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 des EG-Vertrags angesehen werden können.
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Die Tragweite des genannten EuGH Urteils C-337/06 geht sogar noch etwas weiter; ersichtlich aus der kombinierten Betrachtung der Rz. 46 mit den anderen zitierten Rz. Denn selbst wenn Art und Höhe von Gebühren staatlich vorgeschrieben sind, handelt es sich nicht um eine "Finanzierung durch den Staat", wenn eine Zahlungspflicht erst dann eintritt, nachdem zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger ein Vertrag geschlossen wurde. Siehe auch hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12988.0.html
Im Grunde sagt der EuGH mit diesem Urteil, daß es nur 2 Möglichkeiten der Generierung einer Zahlungspflicht hat; einmal auf Basis einer Steuer und einmal auf Basis eines zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger abgeschlossenen Vertrages. Und zwar völlig unabhängig davon, ob der Staat die zu zahlenden Beträge nach Art und Höhe festlegt oder nicht.
Da gemäß Europarecht Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist, kann es hier keine Pflicht für den Verbraucher geben, einen Vertrag abschließen zu müssen.
Wie in meinem Europathema bereits dargelegt, führt der Europäische Gerichtshof eine Ermittlung der Grundlagen durch, auf Basis derer dann eine Entscheidung getroffen wird.
Auch wenn es im Urteil C-337/06 um die öffentliche Vergabepraxis ging, so war es dafür dennoch nötig, die Art und Weise der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zu ermitteln, denn nur durch Kenntnis dieses Sachverhaltes konnte der Klagegegenstand entsprechend behandelt werden.
Das Ergebnis aus dieser Grundlagenermittlung war halt die Erkenntnis, daß es sich bei der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland um eine "Finanzierung durch den Staat" handelt, weil erkannt worden ist, daß die vom Rundfunkteilnehmer zu zahlende Rundfunkgebühr kein Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Rundfunkteilnehmer und Rundfunkanstalt ist, sondern staatlich festgelegt wird.
Der EuGH hat bei seiner Grundlagenermittlung bestätigt, was die EU-Kommission bereits in 2005 erkannte und auch veranlasste, ein Beihilfeverfahren einzuleiten. Wie bekannt, wurde dieses später unter Auflagen eingestellt.
Seit 2005 ist aber für die dt. örR deutlich ersichtlich, daß sowohl EU-Kommission wie auch EuGH die Art und Weise der Finanzierung des örR als "Finanzierung durch den Staat" bzw. "staatliche Beihilfe" einstufen.
Anfang 2013 wurde aus der "Rundfunkgebühr" der "Rundfunkbeitrag".
Es bedarf keiner großen Kunst festzustellen, daß sich im Grunde an der Art und Weise der Finanzierung der örR nichts wesentlich geändert hat, weil hierfür ein Blick in den derzeit gültigen 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ausreicht, (in den Tiefen des Forums an einigen Stellen verlinkt), der in 2010 von den damals amtierenden Ministerpräsidenten aller Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden ist.
Geändert wurde der Begriff "Rundfunkgebühr", (und artverwandte Begriffe), in "Rundfunkbeitrag", (und artverwandte Begriffe).
Der Europäische Gerichtshof würde bei Untersuchung des aktuellen Systems der Rundfunkfinanzierung mittels Rundfunkbeitrag zu keinem anderen Ergebnis kommen, als es in C-337/06 dargelegt worden ist, weil sich an der Art und Weise der Finanzierung der örR nichts geändert hat.
Wie auch die Rundfunkgebühr ist auch der Rundfunkbeitrag in Art und Höhe kein Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Rundfunkteilnehmer und Rundfunkanstalt und ist somit ebenfalls als "Finanzierung durch den Staat" anzusehen.
Die Überleitung zur Steuer gelingt dann, wenn man sich bewusst wird, welche Mittel einem Staat überhaupt zur Verfügung stehen, um etwas finanzieren zu können. Ok, manch Leser wird meinen, der Staat erzeugt seine Mittel durch den Verkauf von Brötchen, Butter und Öl oder aus den Gewinnen jener Firmen, an denen der Staat als Eigentümer beteiligt ist.
In Urzeiten mag es noch anders gewichtet worden sein, doch heute finanziert sich ein Staat primär durch jene Steuern, die er seinen Bürgern auferlegt. Dem Wesen einer Steuer aber entspricht jenes, was der EuGH in C-337/06 erkannt hat; für Steuer wie auch für Rundfunkgebühr oder Rundfunkbeitrag gilt, daß sie kein Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger sind.
Die europarechtliche Sicht ist hier eindeutig und nicht auslegbar.
Der in einem anderen Thema verlinkte Jahresabschlußbericht des MDR weist übrigens auf obiges Urteil C-337/06 und erkennt den Grundtenor des Urteils an, daß es sich um eine staatliche Beihilfe handelt.
Alle Rundfunkanstalten des örR der Bundesrepublik Deutschland kennen das Urteil, da sie die Beklagten in diesem Prozess waren. Sie alle wissen spätestens seit 2007, daß die Art und Weise ihrer Finanzierung europarechtlich eine Steuer darstellt. Ferner wissen sie, daß sie zur Steuerverwaltung nicht befugt sind, weil das Grundgesetz die Steuerverwaltung alleine Finanzbehörden zugesteht; die Abgabenordnung sagt aber, daß Rundfunkanstalten keine Finanzbehörden sind, weil sie mit keiner der in der Abgabenordnung namentlich genau definierten Finanzbehörden darstellen.
Grundgesetz wie auch Abgabenordnung sind Bundesrecht und auch für die Bundesländer verbindlich einzuhalten.
Darüberhinaus wird zu klären sein, inwieweit Rundfunkanstalten überhaupt noch als Behörden gelten dürfen, da sowohl gemäß Verwaltungsrecht wie auch gemäß Abgabenordnung nur der Behörde ist, der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (Wird meist gleich in den ersten 10 § geklärt).
Die Frage ist also, welche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nehmen Rundfunkanstalten war? Es wird hier tunlichst zu berücksichtigen sein, daß Rundfunk kein staatliches Monopol mehr darstellt, wie es vor Gründung der ersten privat-rechtlichen Rundfunkanstalt der Fall war.
Steuern dürfen insofern nur für rein hoheitliche Aufgaben erhoben werden, keinesfalles für die Bezahlung jener Bereiche, die bei allen Rundfunksendern üblicherweise nötig sind, um ihre Erzeugnisse herzustellen oder zu vermarkten, weil alles, was nicht eine rein hoheitliche Aufgabe ist, dem Wettbewerbsrecht unterliegt und sich dessen Bestimmungen zu fügen hat.
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Starke Ausarbeitung zur staatlichen Beihilfe pinguin!
Die Argumente und Aussagen sind recht eindeutig und für die öffentlich-rechtlichen Anstalten erdrückend.
Ich habe jedoch noch nicht den vollständigen Überblick wegen der Fülle an Themen im Forum.
Wie ist der aktuelle rechtliche Stand zu der Beihilfe? Liegt das ganze jetzt nun auf Eis? Gibt es laufende Verfahren zu der Beihilfe?
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Leider ist es nicht so einfach!
"Weder der Begriff der Steuer noch der Abgabenbegriff ist im europäischen Primärrecht gesetzlich definiert [FG Hamburg, 4 K 122/13; BeckRS 2014, 94119 II 3b aa]. Zudem gibt es keine klare sekundärrechtliche Bestimmung, die hilfsweise herangezogen werden könnte.
Auch der EuGH hat bisher den Steuerbegriff nicht fest umrissen [Kreibohm, Der Begriff der Steuer im europäischen Gemeinschaftsrecht, 2004]. Allerdings hat er einige Aussagen gemacht:
Nach dessen Ansicht hat die Begriffsbestimmung der Steuer allein auf der Grundlage objektiver Gemeinschaftsrechtsmerkmale zu erfolgen. Die Einordnung z.B. einer Abgabe als Steuer im nationalen Recht eines Mitgliedstaats hat auf die Einordnung als Steuer im europarechtlichen Sinne keinen Einfluss [EuGH C-197/94, C-252/94, Slg 1996 I 505 Rn. 39] (und umgekehrt). Der Begriff der Steuer im europäischen Recht ist ein selbständiger Begriff und losgelöst von den Steuerbegriffen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten [M. Lang, EU-Tax, 2008]. Das Gleiche gilt für den Begriff der Abgabe.
Die europäische Rechtsordnung ist aber der Rechtstradition der Rechtsordnungen der Einzelstaaten entsprungen. Anerkannt ist daher, dass auch im europäischen Primärrecht der Begriff der Abgabe als Oberbegriff zum Steuerbegriff zu verstehen ist. Jedenfalls gegenleistungsbezogene Zahlungen scheiden aus dieser Begriffsbestimmung und damit auch aus dem Steuerbegriff aus [u.a. Seiler in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Euopäischen Union, Art. 113 AEUV Rn. 20 (März 2011)].
Abgaben zur Finanzierung besonderer Aufgaben - ohne Erfassung im Haushaltsplan - unterfallen wohl dem Abgabenbegriff, nicht aber dem Steuerbegriff [Kreibohm, Der Begriff der Steuer im europäischen Gemeinschaftsrecht, 2004, S. 101].
In Ansehung sprachlicher Uneinheitlichkeit und grundsätzlicher "Nichtkompetenz" der EU (Art. 4 Abs. 1 EUV) gebieten sich eher funktionale Auslegungen, die zu einem weiten Begriffsverständnis führen. Aus Effizienzgesichtspunkten sind Sonderabgaben und diesen gleich zu setzende ausländische Abgaben Teil dieses Begriffsverständnisses [Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV 2010, Art. 113 AEUV, Rn. 5]. Eine Einbeziehung von Gebühren und Beiträgen ist hingegen nicht notwendig. Diese werden auf Grund ihres Gegenleistungsbezugs den spezifischen Leistungen wie auch regelmäßig dem staatlichen Leistungsniveau der Einzelstaaten gerecht, statt einer grundlosen Binnenmarktverzerrung Vorschub zu leisten [Kreibohm, Der Begriff der Steuer im europäischen Gemeinschaftsrecht, 2004, S. 101; Wasmeier, Umweltabgaben und Europarecht, 1995, S. 233]."
Verkürzter und etwas umformulierter Auszug aus "Neue juristische Beiträge, Band 99, 2014 ab Seite 37
https://books.google.de/books?id=32s8BAAAQBAJ&pg=PA37&lpg=PA37&dq=definition+steuer+europarecht&source=bl&ots=1TR-P69Ojk&sig=RXdZj32LvB62b4R0Tw889Q-psw8&hl=de&sa=X&ei=0E7oVLukKMn8UPrQg0A&ved=0CEQQ6AEwCQ#v=onepage&q=definition%20steuer%20europarecht&f=false (https://books.google.de/books?id=32s8BAAAQBAJ&pg=PA37&lpg=PA37&dq=definition+steuer+europarecht&source=bl&ots=1TR-P69Ojk&sig=RXdZj32LvB62b4R0Tw889Q-psw8&hl=de&sa=X&ei=0E7oVLukKMn8UPrQg0A&ved=0CEQQ6AEwCQ#v=onepage&q=definition%20steuer%20europarecht&f=false)
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...
Die aufweichenden Aussagen zum Steuerbegriff klingen nach Gefälligkeiten und Blendwerk.
EU -> wir nennen das eine Steuer
EU Nationalstaaten -> ihr dürft es nennen wie ihr wollt. Wir wollen uns nicht ins Gehege kommen.
Sehen so einheitliche Regelungen aus?
Prost und guten Appetit beim nächsten Treffen in Brüssel & Co.
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Ich denke die einzige Sache die man aus den EuGH Urteil ziehen kann, ist das der Rundfunkbeitrag eine staatliche Finanzierung ist.
Steuer = Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung
Rundfunkbeitrag = Zwangsabgabe mit Anspruch auf eine mögliche individuelle Gegenleistung
Die Gerichte haben ja mittlerweile schon festgestellt, dass jeder im Einwirkungsbereich am Rundfunkbeitrag zu beteiligen ist. Bloß hat diese Feststellung keinen Einfluss auf den Steuerbegriff.
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Kluge Idee InesgegenGEZ :)
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Auch wenn feststeht, dass der öffentlich rechtliche Rundfunk durch staatliche Beihilfe finanziert wird, bedeutet das nicht, dass es eine Steuer sein muss. Öffentliche Abgaben wie Beiträge und Gebühren sind auch Mittel zur staatlichen Finanzierung.
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Ich denke die einzige Sache die man aus den EuGH Urteil ziehen kann, ist das der Rundfunkbeitrag eine staatliche Finanzierung ist.
Ja, und was wäre die einzig zulässige Schlußfolgerung daraus?
Steuer = Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung
Rundfunkbeitrag = Zwangsabgabe mit Anspruch auf eine mögliche individuelle Gegenleistung
Hast Du genau gelesen? Weder Staat noch Verbraucher erfahren eine Gegenleistung. Und beide Aussagen findest Du in den Rz.
aus Rz. 41
die Gebühr stellt keine Gegenleistung *** dar
aus Rz. 45
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung *** ausgezahlt
aus Rz 59
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten.
In Rz 58 würde man sogar noch eine Fundstelle finden, aus der hervorgeht, daß aus dem Rundfunkfinanzierungssystem weder für Bürger noch für Staat eine Gegenleistung hervorgeht.
Es können im Sinne des europäischen Rechts und der damit verbundenen Rechtssicherheit national keine anderen Aussagen gelten, als sie gesamteuropäisch bereits als Recht erkannt worden sind.
Ich darf auch hier dann wieder an die Aussage des EuGH erinnern, (Näheres dazu im Europathema), wonach nationales Recht im konkreten Fall keine Anwendung finden darf, wenn Europarecht dadurch unangewandt bleiben müsste.
Die Gerichte haben ja mittlerweile schon festgestellt, dass jeder im Einwirkungsbereich am Rundfunkbeitrag zu beteiligen ist. Bloß hat diese Feststellung keinen Einfluss auf den Steuerbegriff.
Wird es aber müssen, weil Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist. Es hat also eine klare europäische Vorgabe, die vorrangig anzuwenden ist.
Ja,
der nationale Staat darf aus allgemeinen Steuermitteln seinen örR unterstützen; (siehe Rundfunkfinanzierungssystem in Frankreich, gemäß EuGH mit EU-Recht vereinbar),
Nein,
der nationale Staat darf seine Bürger nicht explizit zur Finanzierung des örR heranziehen, weil Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist; (siehe auch hier wieder Rundfunkfinanzierungssystem in Frankreich);
In einem anderen Thema verglich ich das System direkt mit dem, welches bei Bibliotheken angewendet wird, denn auch da hat es öffentliche und private Einrichtungen; die Einrichtungen werden durch Spenden gestützt, durch Zuschüsse der jeweiligen Eigentümer oder Träger, (bei öffentlichen Einrichtungen sind Zuschüsse also staatliche Beihilfen), wie auch durch die Nutzungsentgelte der Nutzer. Kein Bürger, der eine Bibliothek nicht nutzt, wird je für deren Unterhalt herangezogen.
Beide System sind direkt vergleichbar, weil sie über gleiche Basisstrukturen verfügen, wenn auch in erheblich kleinerem Umfang.
Aber noch einmal auf C-337/06 zurück; es kann national nichts anderes gelten, als europäisch erkannt wurde; -> der Rundfunkgebühr wohnt keine Gegenleistung inne; eine Möglichkeit ist keine Gegenleistung. Wenn man dieser nationalen Spitzfindigkeit keinen Riegel vorschiebt und das durchgehen läßt, was kommt dann?
1.) ein allgemeiner Beitrag zum Erhalt kulturhistorischer Bauwerke? (Hat ja jeder Bürger die Möglichkeit, die von außen anzusehen; selbst schuld, wenn er das nicht tut?);
2.) ein allgemeiner Beitrag zum regionalen Schutz der Wälder zwecks des Erhaltes steter Trinkwassergenerierung?; (Ohne Trinkwasser geht nix, es braucht jeder, es bedarf daher eines durchgreifenden europäischen wie nationalen Schutzes);
Im Gegensatz zru Rundfunkgebühr wird mir sicher jeder bestätigen, daß insbesondere 2.) Sinn machen würde.
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Genau darauf bezog sich die Aussage von InesgegenGEZ.
Staatliche Beihilfe unabhängig wie das Kind heißt. :)
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Auch wenn feststeht, dass der öffentlich rechtliche Rundfunk durch staatliche Beihilfe finanziert wird, bedeutet das nicht, dass es eine Steuer sein muss.
Es ist aber eine.
Öffentliche Abgaben wie Beiträge und Gebühren sind auch Mittel zur staatlichen Finanzierung.
Ja, aber stets mit konkreter Gegenleistung. Bzw. nenne mir ein Beispiel, wo keine konkrete Gegenleistung erfolgt oder nicht vorher ein Vertrag zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger geschlossen wird.
Hast Du keinen Hund, zahlst Du keine Hundesteuer; (hier hat es sogar eine anteilige Gegenleistung in Form der frei zugänglichen von der Gemeinde gestellten Hundkottüten);
hast Du kein angemeldetes Kfz., zahlst Du keine Kfz.-Steuer;
hast Du kein steuerpflichtiges Einkommen, zahlst Du keine Einkommenssteuer;
beantragst Du keinen neuen Ausweis; zahlst Du auch die Gebühr für den neuen Ausweis nicht;
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Staatliche Beihilfe unabhängig wie das Kind heißt. :)
Wäre wohl eine mißbräuchliche Anwendung europäischen Rechts, das auf eindeutige Klarheit dringt. Ein Kind kann nicht zwei (Ruf)-Namen haben; wo "staatliche Beihilfe" draufsteht, ist regelmäßig "Steuer" drin, weil dem Staat nichts nennenswert anderes zur Verfügung steht.
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Ich denke die einzige Sache die man aus den EuGH Urteil ziehen kann, ist das der Rundfunkbeitrag eine staatliche Finanzierung ist.
Steuer = Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung
Rundfunkbeitrag = Zwangsabgabe mit Anspruch auf eine mögliche individuelle Gegenleistung
Die Gerichte haben ja mittlerweile schon festgestellt, dass jeder im Einwirkungsbereich am Rundfunkbeitrag zu beteiligen ist. Bloß hat diese Feststellung keinen Einfluss auf den Steuerbegriff.
Ich wollte damit nur sagen, dass die Einordnung als Steuer schwierig ist. Die Rundfunkanstalten erzwingen unser Geld in Form der Rundfunkbeiträge und bieten als Gegenleistung die Fernsehprogramme an. Egal was für ein Schwachsinn auf den Fernsehprogrammen gesendet wird, ist es eine "Leistung" die für den Zwangsbeitrag erbracht wird. Somit ist es scheinbar schon ein Beitrag.
Hier wäre die Frage eher, kommen die Rundfunkanstalten ihren Aufträgen noch nach? und Werden durch Internet, private Fernseh- und Rundfunksender und Presse die öffentliche Meinungsbildung nach dem Grundgesetz völlig abgedeckt? Beides ist mit ja zu beantworten, aber die Gerichte und die Politik möchte das nicht zugeben, weil sie Angst hat vor dem Untergang der Rundfunkanstalten und dem Rattenschwanz der daran hängt.
Mit der staatlichen Finanzierung wollte ich nur äußern, dass die Rundfunkanstalten staatlich finanziert werden und sich die staatlichen Eintreibungmaschinerie zunutze machen. Zudem sitzen in den Gremien, Räten, etc. Richter, Politiker, etc., also viele NICHT staatsferne Persönlichkeiten. Wenn ich diese Punkte zusammenfasse, was unterscheidet den heutigen Rundfunk vom Staatsfunk??? Wenn es Staatsfunk ist, hat es in der heutigen Demokratie kein Anrecht auf Fortführung! Es wurden hier schon viele Verstöße gegen den Auftrag des örR veröffentlicht. Weiterhin wurden auch schon viele Verzweigungen, welche Politiker oder Richter in den Räten und Gremien sitzen aufgezeigt. Wenn sich hier jemand die Mühe macht und daraus ein Gesamtpaket schnürrt, könnte man beweisen, dass die Rundfunkanstalten gegen den Auftrag verstoßen und nicht staatsfern sind.
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Staatliche Beihilfe unabhängig wie das Kind heißt. :)
Wäre wohl eine mißbräuchliche Anwendung europäischen Rechts, das auf eindeutige Klarheit dringt. Ein Kind kann nicht zwei (Ruf)-Namen haben; wo "staatliche Beihilfe" draufsteht, ist regelmäßig "Steuer" drin, weil dem Staat nichts nennenswert anderes zur Verfügung steht.
Um es zu kippen reicht es, wenn es als staatliche Beihilfe qualifiziert wird und es gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, unabhängig ob es lt. EU als Steuer oder der deutschen Rechtsprechung als keine Steuer qualifiziert wird.
Dass der Beitrag keine Gegenleistung darstellt hat das BVerfG im zweiten Urteil des BVerfG: "2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten" (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017) festgelegt.
Die logische Betrachtung bekräftigt die Aussagen des BVerfG.
Eine Gegenleistung kann nur als konkrete willentliche Leistungsinanspruchnahme gegen andere Leistung (z.B. Geld) erfolgen. Will jemand die Leistung des anderen nicht und es ist keine Steuer, wird eine unausweichliche Zahlung unter Gewaltandrohung zur Nötigung, auch wenn dies von der Landespolitik oder den helfenden Gerichten ausgeht. Eine Straftat bleibt eine Straftat.
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@Viktor7 und alle anderen
Geht bitte mal ganz tief in Euch und klärt die Frage, welche gerichtliche Instanz in der Europäischen Union, deren Mitgliedsland die Bundesrepublik Deutschland ist, wohl die höchste ist? Kommt Ihr drauf? Nein, das BVerfG ist es nicht, es ist der EuGH.
Und der EuGH sagt in C-337/06, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=145691 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=145691), daß weder dem Bürger noch dem Staat eine Gegenleistung erbracht wird. Daß das BVerfG dieses dann auch sagt, ist hier schon sekundär.
Wieviel europarechtliche Klarheit wollt Ihr denn noch?
Aus Rz 59 des genannten Urteils.
Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.
Und jetzt fragt Euch mal, aus welchen Mitteln wohl jene Finanzhilfe bereitgestellt wird, die andere öffentliche Dienstleister wohl erhalten?
Um es zu kippen reicht es, wenn es als staatliche Beihilfe qualifiziert wird und es gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, unabhängig ob es lt. EU als Steuer oder der deutschen Rechtsprechung als keine Steuer qualifiziert wird.
Steht doch alles schon mehrfach geschrieben.
Europarechtlich ist der Bund im Boot, weil
Aus T?231/06 und T?237/06; Rz. 36 zum gekippten niederländischen öRR-System
Zum anderen ist zu den Rechten von beihilfebegünstigten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren in Beihilfesachen nur gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleitet wird. Die durch Beihilfen begünstigten Unternehmen gelten in diesem Verfahren nur als Beteiligte.
Und Mitgliedsland ist die Bundesrepublik und deshalb allein Ansprechpartner in allen europarechtlichen Belangen.
Rz. 92
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C?180/98 bis C?184/98, Slg. 2000, I?6451, Randnrn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rz. 119
Zweitens verfälschen Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebs oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen
Rz. 144
Aus den Randnrn. 87 bis 94 des Urteils Altmark, oben in Randnr. 13 angeführt, geht nämlich klar hervor, dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil entwickelten Grundsätze allgemein anzuwenden sind, auch wenn sie im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts erläutert wurden. Der Gerichtshof hat den im Urteil Altmark entwickelten Grundsatz weder auf den Einzelfall beschränkt oder seine Anwendung dem nationalen Gericht vorbehalten noch den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von seinem Anwendungsbereich ausgenommen.
Der Inhalt sämtlicher Urteile des EuGH ist von jedem Mitgliedsland zu beachten und allgemein anzuwenden, sofern eine rechtsgültige Ausfertigung des Urteils in der Sprache des Mitgliedslandes vorliegt.
Rz. 178
Art. 88 Abs. 3 EG setzt die Änderungen bestehender Beihilfen mit neuen Beihilfen gleich, um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, diese neue Beihilfe bekannt zu geben, durch die Ausweitung des Umfangs einer Regelung umgehen, die bereits in Kraft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen, 91/83 und 127/83, Slg. 1984, 3435, Randnr. 17).
Demnach ist auch durch die Änderung des bestandsgeschützten Rundfunkfinanzierungssystems via Rundfunkgebühr in das Rundfunkfinanzierungssystem via Rundfunkbeitrag eine neue Beihilfe geworden, die meldepflichtig gewesen wäre.
Übrigens:
Der Beitragsservice darf nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts angesehen werden, sofern er als nicht-rechtsfähig gilt.
Auch hier aus C-337/06:
Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/50 bestimmt:
„[Es] gelten als ‚öffentliche Auftraggeber‘ … der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen.
Als ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ gilt jede Einrichtung,
– die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
– die Rechtspersönlichkeit besitzt und
– die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs?, ,,Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem hervorgehobenen "und"; es müssen also alle Merkmale erfüllt sein, um als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" gelten zu können.
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pinguin wann ist denn dein Gerichtstermin für deine Klage?
Nimmst du diese Punkte mit in deine Klage hinein?
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Nationale Gerichte haben die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2009-03/cp070051de.pdf
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Hallo Pinguin.
Vielen Dank für Deinen interessanten Beitrag.
Im letzten Zitat beschreibst Du :
...... gelten als ‚öffentliche Auftraggeber‘ … der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen.
Als ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ gilt jede Einrichtung,.
Die Landesrundfunkanstalt ist aber eine "Anstalt des öffentlichen Rechts".
Ist daß zu berücksichtigen oder nur ein Wortspiel ?
VG Dirk
Edit "Bürger":
Zu diesem Thema bitte weiter unter
Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12860.0.html
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Nur mal am Rande...
in dem Urteil ging es um "Ausschreibung" oder nicht.
Es war dort nicht zu klären, ob der Beitrag gerechtfertigt ist oder nicht.
Es ging um eine Abgrenzung zwischen staatlichem und nichtstaatlichem Unternehmen.
Da das Urteil auch noch auf "Geräte zum Empfang" zielte und dies explizit auch anspricht, wird es zum kippen des jetzigen RB nicht herhalten können.
Vielmehr müsste man das EuGH fragen, was ist, wenn die Zahlungsfähigkeit der RA nicht mehr gegeben ist.
Wer kommt dann dafür auf?
Die Zwangsangemeldeten "Mitglieder" in einer (wie es korrekt beim MDR lauten MUSS!)
"Gemeinnützige Anstalt öffentlichen Rechts"?
Dies kann ja wohl nicht sein!
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@pinguin,
zu der Frage des EU Steuerbegriffs und des Steuerbegriffs der Mitgliedstaaten sind die Aussagen im Beitrag von mb1 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13032.msg88727.html#msg88727) mit dem Link auf die Quelle: "Verfassungs- und europarechtliche Vorgaben an die Einführung neuer ..." (https://books.google.de/books?id=32s8BAAAQBAJ&pg=PA37&lpg=PA37&dq=definition+steuer+europarecht&source=bl&ots=1TR-P69Ojk&sig=RXdZj32LvB62b4R0Tw889Q-psw8&hl=de&sa=X&ei=0E7oVLukKMn8UPrQg0A&ved=0CEQQ6AEwCQ#v=onepage&q=definition%20steuer%20europarecht&f=false) recht eindeutig und überzeugend.
Das Wort Steuer taucht als Gegenbeweis in deiner Erwiderung nicht auf:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13032.msg88775.html#msg88775
Welche Aussagen die du gefunden hast, widerlegen die in der Quelle: "Verfassungs- und europarechtliche Vorgaben an die Einführung neuer ..." (https://books.google.de/books?id=32s8BAAAQBAJ&pg=PA37&lpg=PA37&dq=definition+steuer+europarecht&source=bl&ots=1TR-P69Ojk&sig=RXdZj32LvB62b4R0Tw889Q-psw8&hl=de&sa=X&ei=0E7oVLukKMn8UPrQg0A&ved=0CEQQ6AEwCQ#v=onepage&q=definition%20steuer%20europarecht&f=false) gemachten Angaben zum EU Steuerbegriff und den des Steuerbegriffs der Mitgliedstaaten?
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@Viktor7
Muß der Begriff "Steuer" zwingend vom EuGH genannt werden, um zu erkennen, daß es eine Steuer ist? Im englischen Text des Urteils ist von "fee" die Rede; entsprechend ist auch die deutsche Übersetzung mit "Gebühr" richtig.
Im Endeffekt kommt es darauf aber gar nicht an, ob man es Gebühr, Beitrag oder Steuer nennt; Rundfunk ist dem Wettbewerbsrecht zugeordnet. (Das Urteil des EuGH, der die EU-Richtlinie bestätigt, finde ich auch wieder; stand da irgendwo in Rz. 95).
Nur ein Teil der Mitgliedsländer der EU erhebt Rundfunkgebühren oder -beiträge, bei manchen sind Radios komplett befreit, (bei den Briten bspw.), bei den Schweden, (dank auch eines Hinweises aus dem Forum), sind PC's grundsätzlich befreit.
zu der Frage des EU Steuerbegriffs und des Steuerbegriffs der Mitgliedstaaten sind die Aussagen im Beitrag von mb1 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13032.msg88727.html#msg88727) mit dem Link auf die Quelle: "Verfassungs- und europarechtliche Vorgaben an die Einführung neuer ..." (https://books.google.de/books?id=32s8BAAAQBAJ&pg=PA37&lpg=PA37&dq=definition+steuer+europarecht&source=bl&ots=1TR-P69Ojk&sig=RXdZj32LvB62b4R0Tw889Q-psw8&hl=de&sa=X&ei=0E7oVLukKMn8UPrQg0A&ved=0CEQQ6AEwCQ#v=onepage&q=definition%20steuer%20europarecht&f=false) recht eindeutig und überzeugend.
Die Quelle zeigt mir aber nichts an; wohl deswegen, weil diese Quelle bei mir bei Cookiesetzung und Scripten gesperrt ist und ich diese darüber hinaus auch nicht zur Websuche verwende.
@DirkB
"Einrichtung des öffentlichen Rechts" ist kein Wortspiel, sondern so dem Zitat entnommen, das ich aus C-337/06 eingestellt hatte. Direkt zu finden unter Rz. 4 des Urteils.
Der EuGH sagt hier, daß nach Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/50:
nur jene "Unternehmen" als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" gelten, die die nachstehenden Bedingungen vollständig erfüllen.
Sie müssen :
– zu dem besonderen Zweck gegründet worden sein, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind;
– eine Rechtspersönlichkeit besitzen;
– überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" finanziert werden, bzw. der Aufsicht durch "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" unterliegen, bzw. so beschaffen sein, daß die Verwaltungs?, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" ernannt worden sind."Einrichtung des öffentlichen Rechts" ist also ein allgemeiner Begriff des EuGH und von diesem aus der genannten Richtlinie 92/50 abgeleitet. (Selbst hab' ich da noch nicht hineingesehen).
Es kann gut sein, daß unsere rundfunkspezifischen "Anstalten des öffentlichen Rechts" gar keine sein dürfen, weil jede gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich untersagt ist.
Ist aber nicht irgendwo im deutschen Bundesrecht die Staatsferne der örR definiert?
@Bürger
Schieb die hier nicht passenden Beiträge doch bitte in das andere Thema; ich darf Dich freundlich an meine Forenanfangszeit erinnern.
Edit "Bürger":
Deine "Forenanfangszeit" liegt zwar lt. Profil-Information gerade mal 4 Wochen zurück... es sei denn, es handelt sich um eine Neu- oder Doppelanmeldung...? ;)
...aber der Hinweis ist korrekt. Ich habe es erst mal vermieden, da es leider nicht "auf Knopfdruck" funktioniert.
Um dies zu vollbringen, wird jetzt also dieser Thread hier vorübergehend geschlossen. BItte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis & die Mitwirkung.
Edit > Erledigt. Thread wieder geöffnet.
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Hier mal noch ein ganzer Batzen zum Lesen: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1424646676437&uri=CELEX:E2010C0035
Betrifft zwar die EFTA, doch ist diese Teil der EU und ebenfalls dem EU-Recht unterworfen. Das Dokument hinter dem Link befasst sich mit dem örR.
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Der BGH hatte schon früh den Hinweis gegeben, das die Rundfunkanstalten nur bei dem (Gebühren-)Beitragseinzug und bei der Vergabe von Sendern an Dritte den Behördencharakter erfüllen. Ansonsten agieren Sie als Anstalt des öffentlichen Rechts ohne Behördencharakter.
Die Verwaltungsakte dürfen Sie nur in diesen beiden Bereichen erlassen, ansonsten überhaupt nicht.
Diese Konstellation ist einmalig, deshalb blicken ja viele nicht durch.
Die Gefahr besteht im Übrigen auch darin, wenn die Rundfunkanstalten abgeschafft werden, könnten theoretisch die Anstalten Konkurs anmelden (da keine reine Behörde), dann sind alle von euch mit Hinweis auf den Vorbehalt gezahlten Gelder futsch....
Das EuGH-Urteil hat nur festgestellt, das der Beitrag (Gebühr) eine staatliche Finanzierung ist. Mit deinen aufgeführten Ausführen hast du wenig Chancen vor Gericht weiterzukommen. Du kannst es natürlich versuchen, sofern du überhaupt klagen musst. Vielleicht bist du auch befreit, keine Ahnung. Das ist überhaupt nicht böse gemeint, aber wir sollten vielleicht Richtungen weiterverfolgen, die wesentlich erfolgsversprechender sind.
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nur bei dem (Gebühren-)Beitragseinzug
Lt. Rundfunkstaatsverträgen stehen die Beiträge/Gebühren der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu; die "normalen" Rundfunkanstalten haben mit dem Einzug doch daher nix zu tun?
und bei der Vergabe von Sendern an Dritte den Behördencharakter erfüllen.
Wozu braucht es dann Landesrundfunkanstalt oder Landesmedienanstalt, wenn die "normalen" Rundfunkanstalten das tun?
Ansonsten agieren Sie als Anstalt des öffentlichen Rechts ohne Behördencharakter.
Dann hast Du die EuGH-Auslegung auch nicht verstanden?
aber wir sollten vielleicht Richtungen weiterverfolgen, die wesentlich erfolgsversprechender sind.
Nahezu alles, was klageseitig bisher von den Klägern vorgebracht worden ist, war nicht wirklich erfolgversprechend, oder?
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aber wir sollten vielleicht Richtungen weiterverfolgen, die wesentlich erfolgsversprechender sind.
Nahezu alles, was klageseitig bisher von den Klägern vorgebracht worden ist, war nicht wirklich erfolgversprechend, oder?
Die bisherigen unterinstanzlichen Entscheidungen sind wenig bis nicht relevant, was die verfassungsrechtliche Beurteilung anbetrifft, denn diese kann letztinstanzlich ohnehin nur durch das BVerfG beurteilt werden.
Bisherige Klagen/ Klagegründe und Urteile (die augenscheinlich mehr auf Zeit spielen als alles andere) als "nicht wirklich erfolgversprechend" zu beurteilen hat also ungefähr soviel Sinn, wie es auch bei anderen Sinn gehabt hätte, die dann doch letztinstanzlich gewonnen haben... ;)
Siehe insbesondere auch unter
Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265
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nur bei dem (Gebühren-)Beitragseinzug
Lt. Rundfunkstaatsverträgen stehen die Beiträge/Gebühren der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu; die "normalen" Rundfunkanstalten haben mit dem Einzug doch daher nix zu tun?
Im meine natürlich immer die Landesrundfunkanstalten.
Den Beitragseinzug erledigt der Beitragsservice als ausgegliederter Teil der (Landes-)Rundfunkanstalten. Der Beitragsservice ist KEINE selbstständige Einrichtung. Mit dem Beitragseinzug handeln die (Landes-)Rundfunkanstalten als Behörde, der Beitragsservice ist nur der Erfüllungsgehilfe.
Ansonsten agieren Sie als Anstalt des öffentlichen Rechts ohne Behördencharakter.
Dann hast Du die EuGH-Auslegung auch nicht verstanden?
Vielleicht ich schon. ;D
aber wir sollten vielleicht Richtungen weiterverfolgen, die wesentlich erfolgsversprechender sind.
Nahezu alles, was klageseitig bisher von den Klägern vorgebracht worden ist, war nicht wirklich erfolgversprechend, oder?
Das heißt allerdings nicht, dass es nicht der Wahrheit entsprochen hat. Du kannst gern mit deiner Argumentation klagen, ich kenne aber jetzt schon den Ausgang des Urteils darauf.
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@InesgegenGEZ
Deine Ausführen zeigen mir nur, daß genau mein Weg richtig ist und weiter beschritten wird.
Warum?
Sämtliche seit dem 01. Januar 2013 bestehenden Rundfunk***staatsverträge sind evtl. nichtig.
Warum?
Das Dokument, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1424713410053&uri=URISERV:cc0014 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1424713410053&uri=URISERV:cc0014) , der EU-Kommission bezüglich "Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk" legt fest bzw. führt bei Nennung weiterführender Quellen aus, daß
Bei Artikel 106 Absatz 2 AEUV (vormals Artikel 86 Absatz 2 EGV) handelt es sich um eine Ausnahme vom Beihilfenverbot für Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Für diese Ausnahmeregelung gelten die folgenden Voraussetzungen: - Die betreffende Dienstleistung ist von dem jeweiligen Mitgliedstaat klar als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert worden;
- das betreffende Unternehmen muss von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut worden sein;
- das Beihilfenverbot muss die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben verhindern, und die Freistellung von diesem Verbot darf die Entwicklung des Handels nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das den Interessen der EU zuwiderläuft.
Weiterhin heißt es,
Im Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss das oben Dargestellte an das Protokoll von Amsterdam angepasst werden, welches - feststellt, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von den Mitgliedstaaten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird;
Weiter steht geschrieben:
Das Unternehmen, das diese Dienstleistung erbringt, muss klar mit der entsprechenden Aufgabe betraut worden sein.
Mehrfach wird also herausgestellt, daß ausdrücklich eine explizite Beauftragung durch das Mitgliedsland, (hier: Bundesrepublik Deutschland), notwendig ist.
Woraus ergibt sich explizit, daß die Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer beauftragt hat, die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Eigenverantwortung zu regeln?
Nein, im Grundgesetz steht das nicht; soweit das Bundesverfassungsgericht das Grundgesetz dahin ausgelegt hat, hätte der Gesetzgeber diese Erkenntnis zwecks der expliziten Beauftragung in ein Gesetz fassen müssen. BVerfG wie auch die Bundesländer sind nicht Vertragsparter der EU.
Selbst ein Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und seinen Bundesländern ist nicht nachweisbar; wäre ja immerhin dann Bundesrecht und müsste bei den entsprechenden Bundesquellen zugänglich sein?
Aber weiter im Text: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:l26099 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:l26099)
Um in den Genuss der Ausnahmevorschrift nach Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags zu kommen, muss der öffentlich-rechtliche Auftrag einem oder mehreren Unternehmen auf dem Wege einer förmlichen Rechtshandlung übertragen werden.
Hier ebenso: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29)
Teilzitat aus Ziffer 37
ii) das betreffende Unternehmen muss von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut worden sein (Betrauung);
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Das seit dem 01. Januar 2013 bestehende Rundfunkfinanzierungssystem mittels Rundfunkbeitrag erfuhr in Relation zum vorher bestehenden Rundfunkfinanzierungssystem mittels Rundfunkgebühr dadurch eine wesentliche Änderung, weil die Finanzierungsquelle geändert worden ist.
Teilzitat Rz 30:
Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft.
Teilzitat Rz 31:
2) ob spätere Änderungen die ursprüngliche Maßnahme in ihrem Kern betreffen (d. h. die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten)
Wie bekannt, wurde aus einer gerätebezogenen Gebühr ein haushaltsbezogener Beitrag; diese Änderung betrifft den Kern einer bereits bestehenden Beihilfe, die dadurch zu einer neuen Beihilfe wird und meldepflichtig gewesen wäre.
Siehe auch http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29)
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Und noch ein Schmankerl aus http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29)
Zu lesen bei Ziffer 72:
Unternehmen, die für die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags einen Ausgleich erhalten, dürfen in der Regel einen angemessenen Gewinn erzielen. Dieser Gewinn besteht in einem Eigenkapitalrenditesatz, der sich aus den von dem Unternehmen getragenen bzw. nicht getragenen Risiken ergibt. Im Rundfunksektor wird der öffentlich-rechtliche Auftrag meist von Rundfunkanstalten erfüllt, die nicht gewinnorientiert sind bzw. keine Kapitalrendite erzielen müssen und die keine Tätigkeiten außerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags ausführen. Nach Auffassung der Kommission ist es in einer solchen Situation nicht angemessen, in den Ausgleich für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ein Gewinnelement einzubeziehen
Dürfen gemeinnützige Unternehmen überhaupt Gewinn erwirtschaften? Es kann hier also für eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts nichts anderes gelten, wie für eine gemeinnützige GmbH oder einen gemeinnützigen Verein.
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Ziffer 73 sagt auch hier, was ich an anderer Stelle schon schrieb, daß mehr als 10% "Überkompensierung" nicht zulässig sind:
Die Kommission ist im Allgemeinen der Auffassung, dass es als erforderlich angesehen werden kann, einen Betrag von bis zu 10 % der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags veranschlagten jährlichen Ausgaben einzubehalten, um Kosten- und Einnahmenschwankungen auffangen zu können. Darüber hinausgehende Überkompensierungen sind in der Regel ohne unangemessene Verzögerung zurückzufordern
Ziffer 76:
Die vorstehend angeführten Überkompensierungen dürfen ausschließlich für die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten verwendet werden. Eine Quersubventionierung kommerzieller Tätigkeiten ist nicht gerechtfertigt und stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.
In Ziffer 83 sagt die Kommission aber auch, daß auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reines, echtes Pay-TV durchführen dürfen.
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Insbesondere das bereits verlinkte Dokument http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29) führt derart viele Fußnoten mit weiterführenden Quellen an, das sich daraus eigentlich alles ermitteln lassen sollte, was für die Rundfunkgebühren zu gelten hat.
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Wenn du dir mit deinen Punkten so sicher bist, wieso packst du es dann nicht in eine Klage hinein? Ich würde mich freuen wenn du damit Erfolg hast. Aber ich denke immer mehr, dass du befreit bist und möchtest das andere diese Punkte in ihre Klage packen. Selbst Befreite haben die Möglichkeit zu klagen. Einfach den nächsten Befreiungsantrag sausen lassen, Bescheid abwarten, Widerspruch, Klage...
Nehmen wir mal an, deine Ausführen passen alle so, wie schaut es denn in anderen Ländern aus, nimmt der Staat die Gesetzgebung des öffentlich - rechtlichen Rundfunks wahr oder eine "unabhängigere" Gesetzgebung, wie bei uns die Bundesländer?
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(BVerwGE 29, 214 [217])
Obiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes benötigt man; entgegen meiner Annahme, daß Bundesverfassungsgericht hätte das Grundgesetz entsprechend ausgelegt, kam das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, daß der Landesgesetzgeber die ausschließliche Kompetenz zur Regelung des Rundfunkgebührenwesens habe.
In diesem Urteil müsste also ausgeführt sein, worauf das BVerwG seine Erkenntnis stützt.
U. u. reicht diese Erkenntnis im heutigen Europa europarechtlich allerdings nicht mehr aus, da seitens der EU staatliche Beihilfen an Unternehmen eben nur dann zulässig sind, wenn das EU-Mitgliedsland diese Unternehmen explizit mit der Durchführung einer Dienstleistung von öffentlichem Interesse beauftragt hat.
Bis 31. Dezember 2012 hatte alles Bestandsschutz, weil bereits zum Zeitpunkt des Inkraftretens der europäischen Regeln angewandtes nationales Recht; insofern kam es hier europarechtlich zu keiner Tiefenprüfung hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem EU-Recht. Was war, wurde so akzeptiert.
Durch die Änderung der Finanzierungsgrundlage ist aber der Bestandsschutz hinfällig geworden; so daß sich diese neue Beihilfe vollständig den heute gültigen europäischen Vorgaben unterzuordnen hat.
@InesgegenGEZ
Nehmen wir mal an, deine Ausführen passen alle so, wie schaut es denn in anderen Ländern aus, nimmt der Staat die Gesetzgebung des öffentlich - rechtlichen Rundfunks wahr oder eine "unabhängigere" Gesetzgebung, wie bei uns die Bundesländer?
Grundsätzlich; bis zu einer Änderung unterliegen bereits vorhandene Systeme dem Bestandsschutz und bleiben weiterhin gültig, auch wenn sie heute so nicht mehr zulässig wären.
In nahezu allen EU-Mitgliedsländern wird der Rundfunk direkt vom Gesamtstaat geregelt, bspw. Frankreich, Niederlande, Schweden, Dänemark, wohl auch Schweiz und Österreich; Deutschland bildet hier national eine Besonderheit. Man müsste hier aber direkt in alle EU-Staaten hineinsehen, wie das dort gelöst ist, was in den meisten Fällen sprachliche Fähigkeiten notwendig werden läßt. Jedenfall hat nur ein Teil Rundfunkgebühren oder -beiträge wie sie hier gebräuchlich sind.
Um die nationale Lösung kümmert sich die EU nicht, solange die europarechtlichen Bestimmungen eingehalten sind.
Und die sagen eben, wann eine bestandsgeschützte Beihilfe als meldepflichtige neue Beihilfe zu werten und was für eine neue Beihilfe zu beachten ist.
Bedauerlich finde ich hier jedenfalls, daß niemand der nationalen Rundfunkverantwortlichen sich die Mühe gemacht hat, die EU-Gesetzgebung aufmerksam zu beobachten; der Bestandschutz des alten Systems hätte erhalten werden können.
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Weiter im Text
Der Bundesfinanzhof hat am 24.10.2013 entschieden, (Az. V R 17/13), daß ausdrücklich – in Übereinstimmung mit sämtlichen deutschen Obergerichten – der Vorrang des EU-Rechts vor dem deutschen Recht auch für den Bereich des Steuerrechts und des Steuerstrafrechts anerkannt wird.
Damit haben national auch die Aussagen des EuGH Geltung, die in C-337/06 zur "Finanzierung durch den Staat" getroffen worden sind.
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Hier noch ein paar Links zu durchaus lesenswerten Seiten
http://vffv.eu/W5-Definitionen_Steuern_Beitraege_Gebuehren.html (http://vffv.eu/W5-Definitionen_Steuern_Beitraege_Gebuehren.html)
Interessant ist hier, daß, wenn auch nur kurz, das allgemeine Wesen von Beiträgen abgehandelt wird; allen Beiträgen liegt entweder ein Vertrag zwischen dem Zahlungsleistenden und dem Zahlungsempfänger oder, bspw. beim Sozialversicherungs"beitrag" zwischen Zahlungsleistendem und dem Arbeitgeber zugrunde.
Also darf man erkennen, daß:
1.) für eine Steuer weder ein Vertrag noch eine konkrete Gegenleistung nötig sind;
2.) eine Gebühr eine konkrete Gegenleistung notwendig werden läßt, aber nicht zwingend eines Vertrages bedarf;
3.) ein Beitrag zwar keine konkrete Gegenleistung beinhaltet, aber nur aufgrund eines Vertrages erhoben werden kann;
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http://www.refrago.de/Ist_der_neue_Rundfunkbeitrag_verfassungswidrig_weil_er_eine_Steuer_ist.frage58.html (http://www.refrago.de/Ist_der_neue_Rundfunkbeitrag_verfassungswidrig_weil_er_eine_Steuer_ist.frage58.html)
Ein Kurzüberblick über Leute pro und Contra Rundfunkbeitrag und einige Leserkommentare dazu.
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Diese Rundfunk***staatsverträge sind ja Verträge, die die Bundesländer miteinander geschlossen haben? Ja, ok, ist bei jedem hier angekommen. Wo aber steht ganz konkret, daß der Inhalt dieser Verträge für die Landesbürger Gesetzeskraft hat und zu befolgen ist?
Immerhin hat es doch sicher auch darüberhinaus auf Landesebene genug Verträge, die für die Bürger nicht nur nicht bindend sind, von denen die Bürger u. U. auch gar nix wissen?
Auf Bundesebene ist's einfach, was da nicht im Bundesgesetzblatt erschienen ist, ist kein Gesetz; auf EU-Ebene auch so. Wenn ich im Web nach einem Landesgesetzblatt suche, werden mir Bundesländer aus Österreich genannt.
Haben die Bundesländer der Republik Deutschland keine Landesgesetzblätter?
Da könnte doch jeder kommen, einen Vertrag präsentieren und meinen, dies sei Gesetz? Klar, die Länder dürfen eigene Gesetze und Verordnungen erlassen, aber ein Vertrag ist ein Vertrag und grundsätzlich erst einmal nur für die vertragsschließenden Parteien bindend. Ist doch im Alltag auch so?
Wo steht, daß solch ein Staatsvertrag ohne Beteiligung des Bundes überhaupt Gesetzeskraft haben darf?
Warum wird den Bürgern etwas übergestülpt, was kein Gesetz ist, da sich die Länder selber hier einen Ausstieg offengelassen haben? Immerhin darf ja jedes Bundesland diesen Vertrag mit einer 2-Jahresfrist aufkündigen. Wie also kann etwas Gesetz sein, das kündigbar ist?
Wo wäre hier die weiterführende Regelung, wenn ein Bundesland davon Gebrauch macht?
Denn wenn ein Bundesland davon Gebrauch machen würde, so könnten, wenn diese Staatsverträge für die Bürger des betreffenden Bundeslandes Gesetzeskraft haben sollten, diese dann doch auch nimmer mehr daran gebunden sein?
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Schon mal hier gelesen...?
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Da steht eigentlich so einiges
- zum (ganz eigenen) Prozedere der Staatsverträge und auch
- zu den Veröffentlichungen ("Fundstellen") dieses per Zustimmung in den Landesparlamenten zum LandesGESETZ erhobenen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) in den jeweiligen Verordnungs- und Gesetzblättern der Länder ;)
Ebenfalls interessant in diesem Zusammenhang ;)
Abstimmungsverhalten im Ratifizierungsprozess
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11179.0.html
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Schon mal hier gelesen...?
Jetzt ja; aber in die Richtung des benannten Videoinhaltes will ich das ganze gar nicht drängen.
Wenn allerdings Verträge oder Gesetze schon chaotisch gestrickt sind, würde es mich nicht wundern, wenn schon die Basis punktuell nicht stimmen würde.
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Wenn man mal in die Tiefe geht und untersucht, was nun wirklich der Unterschied zwischen dem Beitrag, aktuellen Rundfunkbeitrag und einer Steuer ist, was würde man da genau feststellen?
Würde man außer dem Namen überhaupt einen Unterschied bemerken?
Sowohl eine Steuer als auch dieser aktuelle Rundfunkbeitrag beruhen ja nicht auf einer Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungsleistendem.
Welche realistischen Möglichkeiten hat es bspw., eine Steuer bzw. diesen Rundfunkbeitrag legalerweise nicht zu zahlen?
Es wurde ja schon ausgeführt, daß eine Steuer nur jene Bürger zahlen, die die Bedingungen erfüllen; zur Zahlung der Kfz.-Steuer bedarf es eines angemeldeten, steuerpflichtigen Kfz.
Nehmen wir jetzt den Anliegerbeitrag, so wird der doch keineswegs von allen Bürgern einer Stadt erhoben, sondern nur von jenen, die bspw. auch Anwohner, also Anlieger, jener Straße sind, die bspw. gerade ausgebaut worden ist?
Immerhin könnte doch die Stadtverwaltung bspw. argumentieren, daß die anderen Bürger in diese ausgebaute Straße ziehen könnten und insofern auch von denen den Anliegerbeitrag erheben? Wäre es nicht pure Willkür, würde eine Verwaltung so verfahren?
Den neuen Rundfunkbeitrag hat man ja an die Wohnung gekoppelt; ist eine Wohnung aber in der Lage, diese Rundfunkwellen, (die genaue Bezeichnung steht in den Rundfunkstaatsverträgen), so ohne Zusatzausstattung zu empfangen? Immerhin ist doch genau definiert, was Rundfunk überhaupt ist?
Nur diese Rundfunkwellen gelten als Rundfunk; keine der Wohnungen eines Mehrfamilienhauses, wo bspw. die Wohnungen über Kabel-TV versorgt werden, empfangen Rundfunk.
Rundfunk ist nur das, was direkt über eine Antenne empfangen wird.
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Es ist aber immerhin möglich in einer Wohnung Rundfunk zu empfangen und es gibt tolle Statistiken, die belegen, dass mehrheitlich in Wohnungen Rundfunk empfangen wird. Außerdem darf es keine Aussteiger geben, da sonst die Programmqualität gefährdet ist.
.. BLA BLA BLA ...
Gegen diese andauernde Situation, dass uns Argumente mit Gehirnwäschecharakter entgegnet werden, gilt es vorzugehen!
Alle die das bewusst hinnehmen sind meiner bescheidenen Meinung nach nicht ganz knusper! Alle anderen müssen noch aufgeklärt werden!
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Wenn man etwas zahlen soll, das man gar nicht bestellt hat ist es entweder:
-eine Steuer (GEZ2.0 ist laut Gericht ausdrücklich keine)
-eine Abgabe/Beitrag (erfordert realistische Ausstiegsmöglichkeit, GEZ2.0 hat keine)
-eine Strafe (wir haben nichts verbrochen)
-bleibt u.U. unrechtmäßige Bereicherung (wir haben die Zahlung ab 2013 vorsorglich mal ausgesetzt, ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt u. warten auf Klärung)
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Mal noch was ganz anderes.
Wer hat sich eigentlich schon mal mit der Definition dessen, was Rundfunk ist, näher befasst?
Es steht doch geschrieben, daß
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er
ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte
Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton
entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischerSchwingungen
Insbesondere diese "elektromagnetischen Schwingungen" sind u. U. näher untersuchenswert, kann man doch daraus auch den Umkehrschluß ableiten, daß alles, was nicht auf Basis dieser "elektromagnetischen Schwingungen" erfolgt, kein Rundfunk ist und folglich auch nicht dem Rundfunkbeitrag unterliegt?
Es steht also die Frage im Raum, ob das Signal des Digitalfunkes der Definition des Rundfunks entspricht? Ist also das Digitalsignal eine elektromagnetische Schwingung? Wenn "nein", ist es kein Rundfunk.
Genau die gleiche Fragestellung erfolgt nun für den Fall des Kabel-TV. Wenn auch dieses Signal nicht der Definition einer elektromagentischen Schwingung entspricht, wäre das Angebot via Kabel-TV folglich ebenso kein Rundfunk.
Wenn die Vermutung zutrifft, ist keiner der Bürger, die lediglich über Kabel-TV verfügen, zur Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichtet, da hier, so sie Mieter sind, das Mietrecht greift und der Vermieter bekanntlich untersagen kann, eigene Fernsehempfangsanlagen am Haus anzubringen. Insofern hätten Mieter hier gar keine Möglichkeit einen der Definition entsprechenden Rundfunk zu nutzen, weil's vom Vermieter schlicht verboten ist, da sein Haus ja über Kabel-TV verfügt?
Wie sind also die Definitionen des Digitalsignals einerseits, bzw. des Kabel-TV-Signals andererseits?
Edit "Bürger":
Quellenangabe des Definitions-Zitats? incl. Datum?
Das ist entscheidend, da der Begriff wohl meines Wissens nach schon "aufgeweicht" sein dürfte durch zwischenzeitliche "Rechtsprechung" des BVerfG bzw. mglw. auch schon Niederschlag in diversen Medienstaatsverträgen etc. gefunden hat.
Dass diese Begrifflichkeit nach gesundem Menschenverstand nicht mehr zur Gesetzgebung passt, bleibt davon natürlich unberührt...
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Weil ja viele Sachen scheinbar veraltet sind, in den Gesetzen, wie wird es wohl wo anders aussehen ;-).
Viele Gesetze sollten direkt ein Verfallsdatum oder Ablaufdatum bekommen. Ebenso, sollten alle Gesetze, welche nicht von 70% der Bevölkerung im Sinn verstanden werden direkt für ungültig erklärt werden.
Ein Gesetz sollte in einer Demokratie nicht durch Bundesrat und Bundestag oder durch die Landesparlamente beschlossen werden dürfen, sondern durch minimal 70% Zustimmung der Bevölkerung von 100% über einen bestimmten Zeitraum. Kommen die 70% nicht zustande, sollte der Entwurf verfallen.
Bei der Abstimmung kann angeben werden, wie verständlich der jeweilig Abstimmende das Gesetz findet. Finden 70% das Gesetz z.B. als zu schwer zu verstehen so sollte es auch verfallen.
Eine Abstimmung dazu würde sicherlich Bände sprechen.
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Quellenangabe des Definitions-Zitats? incl. Datum?
Ist der wohl noch aktuellen Fassung des Rundfunkstaatsvertrages zu entnehmen.
Die ganzen Änderungen münden ja alle in ein Chaos.
http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-12/materialien/RAeStV.php3 (http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-12/materialien/RAeStV.php3)
Zwölfter Staatsvertrag
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.“
Der aktuelle 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag befasst sich nur mit der Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.
Der 13. oder 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist nie in Kraft getreten, weil er nicht von allen Ländern unterzeichnet worden ist.
Da in der neueren Zeit kein Urteil des BVerfG zum Rundfunk ergangen ist, ist das Zitat noch gültig, oder ein Urteil wurde ebenso ignoriert, wie so vieles anderes.
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Oje, wenn die technische Seite hier näher zerlegt werden soll, dann landen wir bei der Wellentheorie mit Gewichtung auf elektrische und magnetische Zusammenhänge. Auch ist zuerst die Frage zu klären, ob die elektromagnetischen Schwingungen auch getrennt (Kondensator=elektrisch, Spule=magnetisch) als Untermenge des definierten Übertragungsweges im Sinne des Rundfunks gelten... Zudem muss explizit betrachtet werden, dass der Signalweg von der Antenne (Anstalt) zum (theoretischen) Empfänger über verschiedene Zwischenebenen erfolgen kann, welche in ihren Eigenschaften auch noch unterschiedlich gestaltet sein können.
Ist das ein Ziel diese Untersuchung auszuweiten?
Mal ein Beispiel: die Anstalt wandelt eine Sendung, welche ausgestrahlt wird, mittels einen unterbezahlten Praktikanten in Rauchzeichen um. Auf jedem Dach(weils ja für Allgemeinheit gedacht) werden weitere Praktikant/innen installiert, welche die Rauchzeichen der Anstalt mit Fernglas ablesen und in Fernsehkabel einspeisen. Dann wäre ja das Prinzip der elektromagnetischen Schwingungsübertragung ja grob theoretisch ausgehebelt :laugh:
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Also trifft bei der Wortschöpfung 'Rundfunkbeitrag' in der Praxis weder das eine, noch das andere zu? Interessant! :D
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Weil ja viele Sachen scheinbar veraltet sind, in den Gesetzen, wie wird es wohl wo anders aussehen ;-).
Viele Gesetze sollten direkt ein Verfallsdatum oder Ablaufdatum bekommen. Ebenso, sollten alle Gesetze, welche nicht von 70% der Bevölkerung im Sinn verstanden werden direkt für ungültig erklärt werden.
Ein Gesetz sollte in einer Demokratie nicht durch Bundesrat und Bundestag oder durch die Landesparlamente beschlossen werden dürfen, sondern durch minimal 70% Zustimmung der Bevölkerung von 100% über einen bestimmten Zeitraum. Kommen die 70% nicht zustande, sollte der Entwurf verfallen.
Bei der Abstimmung kann angeben werden, wie verständlich der jeweilig Abstimmende das Gesetz findet. Finden 70% das Gesetz z.B. als zu schwer zu verstehen so sollte es auch verfallen.
Eine Abstimmung dazu würde sicherlich Bände sprechen.
Angesichts der Wahlergebnisse und auch des Kenntnisstandes des deutschen Durchschnittsbürgers ist von dieser Option abzuraten. Außerdem hätten die Deutschen auch keine Lust, jedes Jahr über mehrere 100 Gesetze zu entscheiden.
Was nun allerdings Gesetze angeht, die dem Bürger durchaus beträchtlichen Schaden verursachen können, sollte durchaus nur noch per Volksentscheid entschieden werden. Da würde dann auch mangelnde Wahlbeteiligung nicht weiter stören, denn wenn nicht die angestrebten 70% der wahlberechtigten Deutschen mit Ja stimmen, wäre das entsprechende Gesetz wieder vom Tisch.
Vielleicht hätten wir dann auch wieder eine Demokratie, in der die Grundrechte des Bürgers geachtet werden.
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Ok, mit dem Rundfunk direkt hat das folgende Urteil nix zu tun, aber immerhin hat das OLG Schleswig in 2012, (Az. 2 U 12/11), entschieden,
Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf nämlich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur Entgelte für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der auch der Senat folgt, sind die Gerichte nicht gehindert, Preisklauseln daraufhin zu überprüfen, ob dem Preis eine echte (Gegen-)Leistung des Verwenders zugrunde liegt (vgl. nur BGHZ 137, 43 (http://openjur.de/suche/BGHZ+137%2C+43/); 146, 377 (http://openjur.de/u/62195.html); NJW 2002, s. 2386 ff.; Senat, Urteil vom 27. März 2012, 2 U 2/11 (http://openjur.de/suche/2+U+2%2F11/) J bei juris).
Dem als "Nichtnutzungsgebühr" bezeichneten Entgelt liegt keine Gegenleistung der Beklagten zugrunde. Dass sie überhaupt keine Leistung für den Kunden erbringt, wenn dieser ihre mit dem Paketpreis bereits abgegoltenen Inklusivleistungen nicht in Anspruch nimmt, ist evident.
http://openjur.de/u/434686.html
Da sich der BGH mit dieser Thematik bereits befasst zu haben scheint, könnte man das doch auch gegen die Praxis des örR zur Anwendung bringen?
Ohne konkrete Gegenleistung ist jegliches Nutzungsentgelt unzulässig.
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Ist vielleicht alles eine Frage der Definitionen?
Eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist eine Institution des Staates? Ergo wären die Mitarbeiter dieser Anstalt Angestellte oder Beamte des Staates mit der primären Bezahlung aus Steuermitteln?
Darf es öffentlich-rechtliche Anstalten als Rundfunksender überhaupt geben, wo es doch keine Staatssender geben darf, da die Staatsferne ja im GG festgeschrieben ist?
Ist es zulässig, die unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Anstalten ob der Finanzierung ihrer Mitarbeiter zu vergleichen?
Dürfen die Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Anstalten überhaupt aus Nichtsteuermitteln bezahlt werden? Wenn "Nein", warum ist der Rundfunkbeitrag so hoch, da doch die Rundfunkanstalten alljährlich ihrem Gesamtbedarf anmelden und dieser aus Beiträgen der Bürger und öffentlichen Zuschüssen bestehen würde? Gesamtbedarf minus öffentlichen Zuschüssen ergäbe jenen Betrag, den der Bürger maximal zu leisten hätte.
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Ganz aktuell.
Das Grundgesetz sagt ja, daß Bundesrecht Landesrecht bricht.
Das Körperschaftssteuergesetz ist Bundesrecht und sagt, daß es unzulässig ist, einen öffentlich-rechtlichen Betrieb gewerblicher Art mit einem Hoheitsbetrieb zu mischen.
http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html (http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html)
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
Ein öffentlich-rechtlicher Betrieb der gewerblichen Art verfügt über eine Umsatzsteuer-ID, ist damit eindeutig als dieser zu erkennen und verfügt deswegen auch über keine hoheitlichen Befugnisse.
Es gilt also zu prüfen, ob BS, Rundfunkanstalten und CO. Umsatzsteuer-ID's zugewiesen worden sind.
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Die UmsatzsteuerID des BS:
DE 122790216
http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html (http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html)
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Sicher, alle Rundfunkanstalten haben eine Umsatzsteuer-ID, z. B. der Bayerische Rundfunk Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 129 523 494.
Da heißt es auch noch: Eine ihrem Inhalt nach wirtschaftliche Tätigkeit wird auch nicht dadurch zur Ausübung hoheitlicher Gewalt,
dass sie im Wege der Amtshilfe für den wirtschaftlichen Bereich eines anderen Hoheitsträgers erfolgt (? BFH
vom 14.3.1990 - BStBl II S. 866).
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Wenn man versucht aufgrund der UID eine gewerbliche Tätigkeit beweisen zu wollen, ist das leider genauso abwegig, wie vom Innehaben einer Wohnung auf den Rundfunkkonsum zu schließen.
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Wenn man versucht aufgrund der UID eine gewerbliche Tätigkeit beweisen zu wollen, ist das leider genauso abwegig,
Was soll das? Die Umsatzsteuer-ID gibt es nur für gewerbliche Firmen.
Muß ich das jetzt aus dem Wettbewerbsthema auch noch hier einsetzen?
Wer eine Umsatzsteuer-ID führt, führt ein Gewerbe. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Firmen. -> Siehe Bundeszentralamt für Steuern.
Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden. -> Siehe Fußnote 2 zum §4 des KstG.
Wer ein Gewerbe führt, hat keinerlei hoheitlichen Rechte.
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Wer eine Umsatzsteuer-ID führt, führt ein Gewerbe. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Firmen. -> Siehe Bundeszentralamt für Steuern.
Wer ein Gewerbe führt, hat keinerlei hoheitlichen Rechte.
Das ist so nicht richtig. Das Thema wurde letztes Jahr schoneinmal behandelt. Da kam letzlich heraus, das jemand einen Gerichtsbeschluss fand, in dem festgestellt wurde, das auch öffentliche Unternehmen eine USt-ID haben können.
Wie auch schon mehrfach behandelt, sind die Rundfunkanstalten und der ausgelagerte Beitragsservice keine Behörden.
Nur im Beitrageinzug haben sie behördlichen Charakter.
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient innerhalb der Europäischen Union zur Abwicklung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs für Umsatzsteuerzwecke. Sie wird daher von jedem Unternehmer benötigt, der innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnimmt.
Bei Dienstleistungen (Sonstigen Leistungen) an Unternehmer in der EU ist es durch die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen möglich, den Besteuerungsort in den Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verlagern, der die vom Leistungsempfänger verwendete Umsatzteueridentifikationsnummer ausgegeben hat. Der Leistungsempfänger hat im Wege des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens (in Deutschland: Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG) die Leistung dort zu versteuern.
http://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Ab 2015 geltende Vorschriften
Ab dem 1. Januar 2015 werden Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen immer im Land des Dienstleistungsempfängers* besteuert - unabhängig davon, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt - unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat
* für Unternehmen (Steuerpflichtige) = entweder das Land, in dem sie ihren Sitz haben, oder das Land, in dem sie eine feste Niederlassung haben, die die Dienstleistungen empfängt.
* für Verbraucher (Nichtsteuerpflichtige) = das Land, in dem sie gemeldet sind, ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten.
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm#ab2015geltende
Beispiel: Ein polnischer Kunde lädt eine App eines finnischen Anbieters auf sein Handy herunter. Das finnische Unternehmen muss dem Kunden polnische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) ist verfügbar.
Übertragen auf ÖRR: Ein österreichischer Kunde guckt sich eine Sportereignisübertragung ohne Werbung im Internet auf Webseite des ÖRR an. Deutsche ÖRR kann dem Kunden keine österreichische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, weil der Kunde für diese Fernsehdienstleistung(unverschlüsselt) nichts gezahlt hat. Private österreichische Unternehmen hat dadurch vermutlich X Euro an Werbeeinnahmen eingebüßt.
Diese Vorschriften sind gegen das Urteil vom 27. Juli 1971: Umsatzsteuer(BVerfGE 31, 314) gerichtet.
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, ihnen steht insoweit der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde zu.
- Rundfunkanstalten sind nicht „gewerblich oder beruflich“ im Sinne des Steuerrechts, denn sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe und haben eine Funktion für das Staatsganze
- Rundfunk darf nicht dem „freien Spiel der Kräfte“ überlassen werden, sondern ist Sache der Allgemeinheit
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Nur im Beitrageinzug haben sie behördlichen Charakter.
Nun, dann deute mir doch bitte diesen Satz, den Du hier zitiert und im Bundesrecht findest:
Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
@907
Hier in diesem Thema geht es bitte nicht um EU-Recht.
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Der Rundfunk ist kein gewerblicher Betrieb. Natürlich bereichern die sich an den Beitragsgeldern, füllen ihre Pensionskassen und Geldbeutel auf. Das Ziel ist aber nicht die Gewinnerzielung, sondern die Grundversorgung der
Menschheit was auch immer. Damit kommt man nicht weiter.
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Der Rundfunk ist kein gewerblicher Betrieb.*** Damit kommt man nicht weiter.
Falsch.
http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online (http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online)
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.12.2009, XI R 62/06
Leitsatz:
Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren nichtunternehmerischen Tätigkeiten auch unternehmerische Tätigkeiten ausübt, bezieht sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 selbst dann als Unternehmerin (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999), wenn sie diese nur für ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet.
Eines weiteres BFH-Urteil V R 41/10 http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=8a5a67d49c1e1d095451e6505a9c762a&nr=25422&linked=pm (http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=8a5a67d49c1e1d095451e6505a9c762a&nr=25422&linked=pm)
sagt, daß
nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder - im Wettbewerb zu Privaten - auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Es wird im weiteren Verlauf auf ein Urteil des EuGH Bezug genommen.
Derm schon mehrfach im Forum genannten Urteil des BVerfG aus 1977
*BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung*
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
kann mann noch weitere schöne Dinge entnehmen.
Rz. 65 - Teilzitat -
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - *** - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Bereits in 1977 wurde dieses also festgestellt; auch wenn Rz. 65 als abweichende Meinung gekennzeichnet worden ist, ist sie doch Teil des Gesamtdokumentes und insofern zu beachten.
Seither hat die Konkurrenzsituation der privaten Sender zu den örR ganz sicher nicht abgenommen.
Rz. 30
Im Bereich des Rundfunks ist - jedenfalls vorerst - sowohl aus technischen Gründen als auch wegen der hohen finanziellen Anforderungen, die der Rundfunkbetrieb mit sich bringt, eine dem Pressewesen entsprechende Vielfalt von miteinander konkurrierenden Darbietungen nicht möglich.
Damals wurde es so formuliert; inzwischen hat es aber eine dem Pressewesen ähnliche Vielfalt an miteinander konkurrierenden Darbietungen.
Rz. 36
Die Regelung des Rundfunkwesens in den Ländergesetzen verwirklicht die im Fernseh-Urteil aus Art. 5 GG entwickelten Grundsätze, und es steht mit diesen Verfassungsnormen auch nicht in Widerspruch, daß den mit solchen Sicherungen ausgestatteten (http://www.servat.unibe.ch/dfr/end.gif)(http://www.servat.unibe.ch/dfr/start.gif)Anstalten unter den obwaltenden Umständen für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen ein Monopol eingeräumt wird (BVerfGE a.a.O., S. 262).
Das damals eingeräumte Monopol hat es nicht mehr.
Rz. 37
us den dargelegten Grundsätzen und Grundzügen der Organisation des Rundfunkwesens ergibt sich, daß die Rundfunkanstalten nicht als Unternehmer, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, angesprochen werden können. Sie erfüllen in Wirklichkeit öffentlich-rechtliche Aufgaben.
Da es entgegen der Aussage in Rz. 36 heute keine Monopolstellung der örR hat, können das gar keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben mehr sein; die Grundsätze und Grundzüge der Organisation des Rundfunkwesens bestehen so nicht mehr.
Dem Dokument hinter nachstehendem Link läßt sich entnehmen, daß es ausreicht, wenn eine Einnahmeerzielungsabsicht besteht, die auch dann anzunehmen ist, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für ihre Tätigjkeit Gebühren erhebt. Siehe Unterpunkt 2.1.2 von hier
https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/B/Betrieb-gewerblicher-Art.html#D063017200005
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Dem Dokument hinter nachstehendem Link läßt sich entnehmen, daß es ausreicht, wenn eine Einnahmeerzielungsabsicht besteht, die auch dann anzunehmen ist, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für ihre Tätigjkeit Gebühren erhebt
Gut, dann unterliegt die RA der Körperschaftssteuer. Deshalb ist sie noch kein Gewerbebetrieb. Alle gewerblichen Aktionen, z.B. die Werbeeinnahmen, sind an Tochterfirmen vergeben. Wenn man den RA die Töchter abschaffen könnte...
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Rz. 65 - Teilzitat -
Zitat
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - *** - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Wenn die Rundfunkanstalten über keinerlei hoheitliche Gewalt verfügen, können sie logischerweise auch keine verbindlichen Gebührenbescheide erstellen.
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@Pinguin: Das Ergebnis des Urteils des BVerfG aus 1977 (BVerfGE 31, 314) war:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html)
1. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.
2. Der Bund kann nicht kraft seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Verkehr- und Verbrauchsteuer durch eine Fiktion die in der Veranstaltung von Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten für den Bereich des Umsatzsteuerrechts in eine Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art umdeuten.
Die Rundfunkanstalten genießen schon seit je her einen Sonderstatus.
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Die Rundfunkanstalten genießen schon seit je her einen Sonderstatus.
Ja, und?
Seit dem 1977er BVerfG-Urteil haben sich die nationalen wie europäischen Rahmenbedingungen geändert; die dt. örR haben kein Rundfunk-Monopol mehr und erbringen kraft europäischem Recht mit allen anderen Rundfunkunternehmen audio-visuelle Mediendienstleistungen.
@Geiz ist geil
Deshalb ist sie noch kein Gewerbebetrieb.
Hierzu darf man zur Kenntnis nehmen, daß es quasi eine neue Richtlinie der EU gibt, die aber im Europathema wohl schon erwähnt worden ist: RICHTLINIE 2010/13/EU
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1433795892180&uri=CELEX:32010L0013 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1433795892180&uri=CELEX:32010L0013)
(8)Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, die [...] die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen könnten, [...].
(10)Traditionelle audiovisuelle Mediendienste — wie das Fernsehen — [...] In Anbetracht der Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten europäischen Marktes für audiovisuelle Mediendienste sollten die Grundsätze des Binnenmarkts wie der freie Wettbewerb und Gleichbehandlung respektiert werden, [...]
(11)Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die Rechtssicherheit zu verbessern, zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen und die Entstehung eines einheitlichen Informationsraums zu erleichtern, ist es notwendig, auf alle audiovisuellen Mediendienste — sowohl Fernsehprogramme (d. h. lineare audiovisuelle Mediendienste) als auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (d. h. nichtlineare audiovisuelle Mediendienste) — zumindest bestimmte gemeinsame Grundvorschriften anzuwenden.
Wettbewerb - Dienstleistung - damit automatisch Gewerbe
@907
Sorry, jetzt bring ich EU-Recht ja sogar selbst hier hinein.
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Habe zu dem Artikel 3 (Vollstreckung) eine Verständnisfrage:
Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag
über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Vom 29. Oktober 1991
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.11.2011 (Amtsbl. I S. 1618)
Fundstelle: Amtsblatt 1991, S. 1290
Artikel 3
(Vollstreckung)
Rückständige Rundfunkgebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes [1] beigetrieben. Vollstreckbarer Leistungsbescheid im Sinne des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die schriftliche Aufforderung des Saarländischen Rundfunks oder der von ihm mit der Annahme der Rundfunkgebühren beauftragten Stelle, mit der die Zahlung rückständiger Gebühren und in der Satzung festgelegter Säumniszuschläge verlangt wird.
[1]
SVwVG vgl. BS-Nr. 2010-3.
"Der vollstreckbare Leistungsbescheid ......erfolgt von der RA".
"Die beauftragte Stelle (BS) kann das nicht, weil sie nur für die Zahlung rückständiger Gebühren und Säumniszuschläge beauftragt wurde"
Hiermit scheint es doch wörtlich ersichtlich, dass nur die RA Leistungsbescheide erstellen kann oder ist jemand anderer Meinung?
LG, marga +++
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Lt. Gabler, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/anstalt.html, betreibt eine Anstalt öffentlichen Rechts unlauteren Wettbewerb, wenn sie auf ihren gewerblichen Charakter nicht hinweist.
Daß die Rundfunkanstalten öffentlichen Rechts einen gewerblichen Charakter haben, beruht auf der europäischen Eingruppierung des Rundfunks ins Wettbewerbsrecht.
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Im Körperschaftssteuergesetz sind die dt. ÖRR unter §8 ausdrücklich genannt.
§ 8 Ermittlung des Einkommens
(1) [...]
2 Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.
3 Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.
[...]
Da sie nach nationalem Recht in einem Teil ihres Wirtschaftsbereiches offensichtlich körperschaftssteuerpflichtig sind, sind sie auch in ihrer Gesamtheit definitiv Betriebe gewerblicher Art.
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
[...]
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
[...]
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1)
1 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.
2 Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
[...]
(5)
1 Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).
2 Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
Selbst dann, wenn die ÖRR noch ein Monopol innehätten, wären sie nicht automatisch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.
Auch hier ganz wichtig die Aussage in Fußnote 2 zum §4:
[...]
2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.[...]
Die Länder brechen Bundesrecht, soweit sie den dt. ÖRR auch nur irgendeine hoheitliche Befugnis übertragen.
Haben die dt. ÖRR in ihren Geschäftsberichten bereits jetzt schon an den Bund zu leistende Körperschaftsteuer ausgewiesen? Wenn, nein, dann brechen die dt. ÖRR seit mindestens 2003 Bundesrecht, da sie seit mindestens diesem Jahr offensichtlich in Punkto Werbeeinnahmen körperschaftsteuerpflichtig sind. Da sie damit aber auch Betriebe gewerblicher Art sind, die über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen dürfen, betreiben sie seitdem mindestens auch unlauteren Wettbewerb, wenn sie behaupten, sie hätten Verwaltungsrechte.